Die Toolbox in der Praxis. Dominik Romang lic. iur. Rechtsanwalt

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Transkript:

Die Toolbox in der Praxis

Die Toolbox in der Praxis Einleitung und Vorbemerkungen Periodizität des Unterhalts Die erforderlichen Quoren

Einleitung und Vorbemerkungen 50 Jahre Stockwerkeigentum Dank an die Hochschule Luzern Zukunft der Toolbox

Einleitung und Vorbemerkungen Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, welcher dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen, zu verwalten und innen auszubauen (Art. 712a ZGB). Gemeinschaftliche Teile Teile im Sonderrecht Gemeinschaftliche Teile mit ausschliesslichen Benützungsrechten

Einleitung und Vorbemerkungen Zuständigkeit Gemeinschaftliche Teile Gemeinschaft Teile im Sonderrecht Stockwerkeigentümer Gemeinschaftliche Teile mit ausschliesslichen Benützungsrecht Gemeinschaft und Stockwerkeigentümer

Einleitung und Vorbemerkungen Kostentragung Gemäss Art. 712h Abs. 1 und 2 ZGB alle Stockwerkeigentümer nach Massgabe ihrer Wertquote Nicht zwingend! Abweichungen im Reglement sind möglich!

Periodizität des Unterhalts Erneuerungsbedarf taucht nicht einfach aus dem Nichts auf!

Periodizität des Unterhalts Lebensdauer von Gebäudeteilen Quellen: - SIA Dokumentation D 0199 - SIA Dokumentation D 0123 - Schweizer Immobilienschätzer-Verband - Paritätische Lebensdauertabelle SHEV/Schweiz. MieterInnenverband - Empfehlung für energetische Wirtschaftlichkeitsberechnungen mit Einbezug der externen Kosten, Anhang Nutzungsdauer/Wartungsund Unterhaltskosten, 1997 BFE

Periodizität des Unterhalts Lebensdauer von Gebäudeteilen Heizungsanlagen: Brenner 15 Jahre SIA Wärmepumpen 12-18 Jahre SIA Pumpen, Umwälzpumpen 15-25 Jahre SIA Heizkessel 20 Jahre SIA Fernwärmeübergabestationen 20-40 Jahre SIA Fernheizleitungen 20-40 Jahre SIA

Periodizität des Unterhalts Lebensdauer von Gebäudeteilen Heizungsanlagen: Fussbodenheizungen 30 Jahre SIA Brennstofftank, erdverlegt 30 Jahre SIA Brennstofftank, innenliegend 40 Jahre SIA Heizungsleitungen 40 Jahre SIA Heizkörper, Radiatoren 40 Jahre SIA

Periodizität des Unterhalts Lebensdauer von Gebäudeteilen Dächer: Flachdachbeläge 25-30 Jahre SIA Faserzement 35-45 Jahre SIA Ziegeldächer 45-50 Jahre SIA Dachflächenfenster 25 Jahre SIA

Periodizität des Unterhalts Lebensdauer von Gebäudeteilen Fenster, Aussentüren, Tore: Holz 25 Jahre SIA Kunststoff 35 Jahre SIA Holz/Metall 40 Jahre SIA Stahl, Aluminium 45 Jahre SIA

Periodizität des Unterhalts Lebensdauer von Gebäudeteilen Fassade: Verputz 35 Jahre SIA Verputz auf Wärmedämmung 25 Jahre SIA Wärmedämmung verputzt 25 Jahre SIA Wärmedämmung verkleidet 35 Jahre SIA Bewegungsfugen, Fugendichtungen 10-15 Jahre SIA

Periodizität des Unterhalts Lebensdauer von Gebäudeteilen Wasser- und Abwasseranlagen: Kalt- u. Warmwasserleitungen 20-40 Jahre SIA Schmutz- u. Dachwasserleitungen Stahlrohre 30 Jahre SIA Faserzementrohre 40 Jahre SIA Gussrohre 50 Jahre SIA

Periodizität des Unterhalts Lebensdauer von Gebäudeteilen Transportanlagen: Aufzüge 30 Jahre SIA

Periodizität des Unterhalts Lebensdauer in Jahren Bauteile 10-15 Bewegungsfugen, Fugendichtungen Fassadenanstrich Fensteranstrich 12-18 Wärmepumpen 15 Brenner 15-20 Steuerungen, Regelungsanlagen 15-25 Pumpen, Umwälzpumpen (Heizung) Kamine Lüftungsanlagen

Periodizität des Unterhalts Lebensdauer in Jahren Bauteile 20 Heizkessel Erdsonden Sonnenenergiegesamtanlage Sonnerie-, Gegensprechanlagen 20-30 Wassererwärmer Pumpen, Umwälzpumpen (Wasser, Abwasser) 20-40 Fernheizleitungen, Umformer, Übergabestation Lammellenstoren, Rollläden Wasserversorgungsleitungen

Periodizität des Unterhalts Lebensdauer in Jahren Bauteile 25 Fassade (Wärmedämmung verputzt) Spenglerarbeiten Fe galv., verzinkt 25-30 Flachdachbelag 25-45 Fenster 30 Fussbodenheizungen Lift Teerbeläge 30-50 Schmutz- u. Dachwasserleitungen

Periodizität des Unterhalts Lebensdauer in Jahren Bauteile 35 Fassade (Wärmedämmung verkleidet) 35-45 Faserzementdach 40 Heizungsleitungen, Heizkörper 40-50 Spenglerarbeiten Al, Cu 45-50 Ziegeldach

Periodizität des Unterhalts Heizung etc. Flachdach Holzfenster Wärmedämmung verputzt Liftanlagen Wasserleitungen Erneuerungszyklen einiger Bauteile Grafik I 0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85 90 95 100 Gebäudealter

Periodizität des Unterhalts Heizung etc. Ziegeldach Holz/Metall-Fenster Wärmedämmung verkleidet Liftanlagen Wasserleitungen Erneuerungszyklen einiger Bauteile Grafik II 0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85 90 95 100 Gebäudealter

Die erforderlichen Quoren Vier Arten von Unterhaltsmassnahmen: Gewöhnliche Verwaltungshandlungen (Art. 647a ZGB) Notwendige bauliche Massnahmen (Art. 647c ZGB) Nützliche bauliche Massnahmen (Art. 647d ZGB) «Luxuriöse» bauliche Massnahmen (Art. 647e ZGB)

Die erforderlichen Quoren Gewöhnliche Verwaltungshandlungen Art. 647a ZGB Gewöhnlicher Unterhalt im Rahmen der Kompetenz der Verwaltung

Die erforderlichen Quoren Notwendige bauliche Massnahmen Art. 647c ZGB: Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen.

Die erforderlichen Quoren Gewöhnliche Verwaltungshandlungen und notwendige bauliche Massnahmen Jeder Stockwerkeigentümer hat ein Recht darauf, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt werden. Kommt die Gemeinschaft dem nicht nach, kann der Anspruch über das Gericht durchgesetzt werden (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Jeder Stockwerkeigentümer kann von sich aus auf Kosten aller Eigentümer diejenigen Massnahmen ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Stockwerkeigentum - Bewährungsprobe nach 50 Jahren Europa Institut an der Universität Zürich, Seminar vom 29.9.2015

Die erforderlichen Quoren Nützliche bauliche Massnahmen Art. 647d ZGB: 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.

Die erforderlichen Quoren «Luxuriöse» bauliche Massnahmen Art. 647e ZGB 1 Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden.

Die erforderlichen Quoren Unterscheidung notwendig oder nützlich Unterscheidung nützlich oder luxuriös (vgl. BGer 5C.110/2001)

Die erforderlichen Quoren Spezialfälle: Art. 647d Abs. 2 und 3 ZGB Art. 647e Abs. 2 ZGB

Die erforderlichen Quoren Art. 647d Abs. 2 ZGB: 2 Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.

Die erforderlichen Quoren Art. 647d Abs. 3 ZGB: 3 Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.

Die erforderlichen Quoren Art. 647e Abs. 2 ZGB: 2 Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, angeordnet, so können sie auch gegen den Willen eines nicht zustimmenden Miteigentümers ausgeführt werden, sofern dieser durch sie in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht dauernd beeinträchtigt wird, und die übrigen Miteigentümer ihm für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil übernehmen.

Besten Dank für Ihr Interesse! Holbeinstrasse 20 8008 Zürich 044 265 60 60 office@anwaltskanzlei.romang.ch Schweizer Stockwerkeigentümerverband Mettmenriedt-Weg 5 8606 Greifensee 043 244 56 40 info@stockwerk.ch www.stockwerk.ch