Materialien und Produkte im Kontakt mit Trinkwasser UBA-Bewertungsgrundlagen

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Dipl.-Ing. Jürgen Klement Beratender Ingenieur DVGW, VDI, VSIA

Transkript:

Für Mensch & Umwelt Materialien und Produkte im Kontakt mit Trinkwasser UBA-Bewertungsgrundlagen Dr. Thomas Rapp Fachgebiet II 3.4 / Trinkwasserverteilung

Übersicht 1 EUROPÄISCHE REGELUNGEN 2 4(5)MS ZUSAMMENARBEIT 3 DEUTSCHE REGELUNG 4 FAZIT

Europäische Regelungen AEUV Warenverkehrsfreiheit (Art.34) Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit (Art. 36)

Europäische Regelungen EG-Trinkwasserrichtlinie (98/83/EG) Regelt die Trinkwasserbeschaffenheit (Mindeststandards) Minimierungsgebot (Art. 4 und Art. 10) Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit TW zu regeln (Art. 10)

Europäische Regelungen Trinkw-RL BauProVO Andere Produkt-RL Trinkwasserbeschaffenheit Ziele: Transparenz der Produkteigenschaften Handelshemmnisse beseitigen Harmonisierung von Produktnormen und Prüfmethoden

Europäische Regelungen Trinkw-RL BauProVO Andere Produkt-RL Trinkwasserbeschaffenheit Hygienische Eignung von Werkstoffen im Kontakt mit TW

Europäische Regelungen Aktuelle Situation Bauprodukten-EAS wird es nicht geben Überarbeitung der TW-RL verschoben => Nationale Regelungen notwendig 4 MS-Zusammenarbeit: - Angleich der nationalen Regelungen - Vorschlag für andere MS und die Kommission

4(5)MS Zusammenarbeit Formalisierung der Zusammenarbeit durch DECLARATION of INTENT Offen für andere MS Mitglied der Gruppe zu werden Regelungsvorschläge zu übernehmen Verweis auf die Zertifizierung / Zulassung in anderen MS

4(5)MS Zusammenarbeit Ergebnisse der Zusammenarbeit 4MS approach for metallic materials (2008) Common Composition List 4MS approach for positive lists for organic materials (2011) Common Positive Lists 4MS approach for cementitious materials

Deutsche Umsetzung Trinkwasserverordnung Umsetzung der EG-Trinkwasser-RL Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz Wird vom BMG erlassen Zustimmung des Bundesrates notwendig

Deutsche Umsetzung Trinkwasserverordnung 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser (1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. => Technisches Regelwerk ist zu berücksichtigen!

Deutsche Umsetzung Trinkwasserverordnung 17 (2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht 1. den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, 2. den Geruchoder den Geschmackdes Wassers nachteilig verändern oder 3. Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.

Deutsche Umsetzung Trinkwasserverordnung 17 (2) Der Unternehmerund der sonstige Inhaber von Anlagen haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entspricht. Neu: Klare Benennung der Verantwortlichkeit!

Deutsche Umsetzung Trinkwasserverordnung 17 (3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest.

Deutsche Umsetzung Inhalt der Bewertungsgrundlagen: Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben Positivlisten der Ausgangsstoffe einschl. Beschränkungen Positivlisten von Werkstoffen und Materialien einschl. Beschränkungen für deren Einsatz in best. Produkten und mit best. Trinkwässern

Deutsche Umsetzung Festlegung der Bewertungsgrundlagen: Antragsverfahren für Positivlisten Unterstützung durch BfR Anhörung der Länder, der Bundeswehr, des Eisenbahn-Bundesamtes sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände Notifizierung nach Richtlinie 98/34/EG notwendig

Deutsche Umsetzung Verbindlichkeit der Bewertungsgrundlagen: 2 Jahre nach ihrer Festlegung

Deutsche Umsetzung Erstellung der Bewertungsgrundlagen: Überführung der UBA-Leitlinien/Empfehlungen in Bewertungsgrundlagen Neuerstellung für zementgebundene Werkstoffe sowie Email / keramische Werkstoffe Keine Vorgaben zur Konformitätsbescheinigung (Prüfzeugnis, Zertifikat)

Deutsche Umsetzung Geplante Bewertungsgrundlagen: Metalle (2015) Organische Materialien (2016) Kunststoffe Elastomere Beschichtungen Schmierstoffe Zementgebundene Werkstoffe (?) Email / keramische Werkstoffe (2015)

Deutsche Umsetzung Trinkwasserverordnung 17 (5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wird.

Fazit D ist verpflichtet Art. 10 der Trinkw-RL umzusetzen Verwendungsbeschränkung (Einschränkung des Warenverkehrs nach Art 36 AEUV) gerechtfertigt Regelung der Konformitätsbestätigung? Regelung zur Anerkennung notwendig?

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Thomas Rapp www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/trinkwasser -verteilen