Judith Hörlsberger Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

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Transkript:

Judith Hörlsberger Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen STAATSBÜRGERSCHAFTSGESETZ 1 9 8 5 B G B L. N R. 3 1 1

Inhalt Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung/Verleihung/Anzeige Erstreckung Wartezeiten Voraussetzungen der Verleihung: Sprachkenntnisse, Integration, Einkommen, etc Besondere Regeln für spezielle Gruppen Verfahren, Zusicherungsbescheid Kosten

Abstammung Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt: die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist. der Vater des ehelichen Kindes österreichischer Staatsbürger ist. der Vater des unehelichen Kindes österreichischer Staatsbürger ist und innerhalb von 8 Wochen nach Geburt die Vaterschaft anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt wurde (ab 1. 8. 2013)

Verleihung: unehel. Kinder 12 Abs. 2: Die Staatsbürgerschaft ist unehelichen unmündigen (<14) Kindern mit österreichischem Vater zu verleihen (wenn nicht durch Abstammung erworben), bei: Rechtmäßiger Niederlassung ( 2 Abs 2 NAG), außer Vater ist seit mind. 12 Monaten im Ausland) Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft Keine wesentliche Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen der Republik Ö ( 10/1/5), keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ( 10/1/6). Kein Austritt aus der bisherigen Staatsbürgerschaft notwendig! Regelung für bis < 18 Jährige: 17 /1 ivm 12 /3: Uneheliche mj. Kinder Rechtmäßige Niederlassung und allgemeine Voraussetzungen ( 10/1/2-8)

Verleihung: Adoptivkinder Adoptivkinder: 11b Vor Vollendung des 14. Lebensjahres, im Bundesgebiet aufhältigen Kind (außer Wahlelternteil seit mind. 12 Monaten im Ausland) Keine wesentliche Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen der Republik Ö ( 10/1/5), keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ( 10/1/6) Binnen sechs Wochen ab Antragstellung Kein Austritt aus der bisherigen Staatsbürgerschaft Adoptivkinder < 18: 17 /1a:Rechtmäßige Niederlassung und allgemeine Voraussetzungen ( 10/1/2-8)

Abstammung: Legitimation Minderjährige uneheliche geborene Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung der Eltern oder im Zeitpunkt der Ehelicherklärung, wenn der Vater österreichischer Staatsbürger ist.

Verleihung: Ermessen Die österreichische Staatsbürgerschaft KANN verliehen werden, wenn ein 10-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich vorliegt, fünf Jahre davon niedergelassen; wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung wegen bereits erbrachter oder noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt. (hier müssen viele allgemeine Voraussetzungen nicht erfüllt werden)

Verleihung: Rechtsanspruch Die österreichische Staatsbürgerschaft IST zu verleihen, wenn ein mindestens 6-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich vorliegt und die/der EhegattIn österreichische/r StaatsbürgerIn ist, bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt; Asylberechtigter (anerkannter Flüchtling) ist; EWR-BürgerIn ist; in Österreich geboren ist; die Verleihung im Interesse der Republik liegt auf Grund außerordentlicher Leistungen vom Fremden.

Verleihung, verkürzte Wartezeit für besonders Integrierte Die Staatsbürgerschaft ist nach sechs Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt zu verleihen, bei Deutschkenntnisse auf B2-Niveau oder nachhaltige persönliche Integration, dreijähriges freiwilliges ehrenamtliches Engagement dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozialoder Gesundheitsbereich Funktion in einem Interessenverband oder Interessenvertretung für drei Jahre sowie Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen

Verleihung: Rechtsanspruch Die Staatsbürgerschaft ist unter den allgemeinen Voraussetzungen zu verleihen, bei rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens 15 Jahren und Nachweis einer nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration Ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet seit mindestens 30 Jahren.

Erstreckung der Verleihung Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft IST bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu erstrecken, auf EhegattInnen/ eingetragene PartnerInnen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nach fünfjähriger aufrechter Ehe und nach einem sechsjährigen rechtmäßigen Aufenthalt ( 16/1); auf minderjährige und unverheiratete Kinder/Wahlkinder, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten: wenn der Mutter oder dem Vater (sofern die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde) die Staatsbürgerschaft verliehen wird ( 17).

Allgemeine Voraussetzungen für die Verleihung Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt Außer der Fremde kann seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern (insbesondere auf Grund einer Behinderung oder einer schwerwiegenden Krankheit, nachzuweisen durch ein ärztliches Gutachten) keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Strafrecht und Finanzvergehen) und kein anhängiges strafrechtliches Verfahren; keine mehrfachen schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen; Austritt aus der bisherigen Staatsbürgerschaft, außer dies ist nicht möglich bzw. zumutbar. ( 10/3)

Allgemeine Voraussetzungen bejahende Einstellung zur Republik Österreich und keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, kein Naheverhältnis zu terroristischen oder extremistischen Gruppen, keine Gefährdung der Beziehungen Österreichs zu einem anderen Staat; Keine aufenthaltsbeendende Maßnahme, kein Aufenthaltsverbot/Rückkehrverbot in Österreich oder einem anderem EWR-Staat vorliegt bzw. kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung; Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, der demokratischen Ordnung Österreichs und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes ( 10a/1)

Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt feste und regelmäßige eigene Einkünfte ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in zumindest 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor Antragstellung Richtsätze des 293 ASVG: (2014: Einzelperson 857,73, Ehepaar 1286,03, Kind 132,34) Regelmäßige Aufwendungen- Miete, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen- schmälern die Einkünfte. Ein einmaliger Betrag von 292 Abs 3 ASVG (2014: 274,06) bleibt unberücksichtigt. Bei KBG Bezug in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung, gilt Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. Achtung: vor 01.07.2011 gestellte Anträge sind laut 64a/11 nach alter Rechtslage (also A2 Deutschkenntnisse, aber auch Einkommensberechnung ALT) zu Ende zu führen.

Unterbrechungen der Fristen ( 15) durch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein rk Aufenthaltsverbot. Mehr als 6 monatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen Wenn sich der Fremde insgesamt länger als 20% der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen. Wer sich als Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde ( 24 Abs 1 AsylG)

Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, der demokratischen Ordnung Österreichs, der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Deutschkenntnisse auf B1 Niveau, Test zu demokratischer Ordnung und den sich daraus ableitenden Grundprinzipien. Ausgenommen sind u. a.: Unmündige Minderjährige Wenn die Einbürgerung auf Grund der außerordentlichen Leistungen des Fremden im Interesse der Republik liegt Physischer oder psychischer dauerhaft schlechter Gesundheitszustand amtsärztliches Gutachten. Die Nachweise gelten u. a. als erbracht: Besuch einer Volksschule oder im vorangegangenem Semester besucht hat; Besuch der Sekundarstufe (z. B. Hauptschule, mittlere, höhere Schulen, Berufsschulen) und positive Beurteilung im Unterrichtsfach Deutsch.

Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, der demokratischen Ordnung Österreichs, der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gilt u. a. als erbracht: wenn Deutsch Muttersprache ist; wenn das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt wurde ( 14b Abs. 2 NAG), auch wenn nicht dazu verpflichtet war und ein entsprechender Nachweis vorliegt. Der Nachweis der sonstigen Kenntnisse (Geschichte, etc.) gilt u. a. als erbracht: Schulabschluss in Geschichte und Sozialkunde auf dem Niveau der Hauptschule 4. Klasse nachweist Prüfung bei der zuständigen Landesregierung.

Anzeige NSDAP-Verfolgte: Wiedererwerb durch Personen die vor dem 01.09.1945 Österreich auf Grund von Verfolgung verlassen mussten und die österreichischen Staatsbürgerschaft dadurch verloren haben. Zumindest in den letzten 15 Jahren fälschliche Behandlung als Staatsbürger von einer österreichischen Behörde bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (außer gesicherter Lebensunterhalt) (Vor dem 1.09.1983 geborene eheliche Kinder einer österreichischen Mutter, wenn sie am 01.09.1983 das 19. LJ noch nicht vollendet hatten, bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen) Fremde, die Staatsbürger kraft Abstammung nur vermeintlich waren, weil eine Feststellung der Vaterschaft nachträglich ergeben hat, dass ein Abstammungsfall nicht vorlag, wenn keine Erschleichung beabsichtigt war ( 59)

Verfahren, Zusicherungsbescheid Antragstellung persönlich bei der zuständigen Behörde (Hauptwohnsitz) 20: Die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird einem Fremden zunächst zugesichert, sofern er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist. Achtung: die Zusicherung ist zu Widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von 10/1/7 auch nur eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Ausnahmen: Staatenlose, besondere Leistungen, Ausscheiden nicht möglich/zumutbar, Zahlungen außer Verhältnis

Kosten Mit Rechtsanspruch Bundesgebühr Einzelperson 759,70 76 Ehepaar /eingt.p. 1.519,40 152 Ohne Rechtsanspruch Bundesgebühr Einzelperson 976,80 150 Ehepaar /eingt.p. 1.736,50 226 Landesverwaltungs abgabe Landesverwaltungs abgabe Erstreckung auf mj. Kinder: 217,10 + 76 Landesverwaltungsabgabe

Weiterführende Informationen http://www.staatsbuergerschaft.gv.at/ http://www.bmi.gv.at/ http://statistikaustria.at http://www.wien.gv.at/amtshelfer/dokumente/staat sbuergerschaft/