Ausschreibung versus Direktvergabe: Handlungsmöglichkeiten der Aufgabenträger. IHK Nürnberg 6. November 2014 RA Arnd Bühner RA Tobias Jordan

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Transkript:

Ausschreibung versus Direktvergabe: Handlungsmöglichkeiten der Aufgabenträger IHK Nürnberg 6. November 2014 RA Arnd Bühner RA Tobias Jordan

1. ÖPNV-Regelungsebenen 2. Nahverkehrsplan 3. Zielkonflikt: Eigenwirtschaftlichkeit vs. Linienbündelung 4. Rechtsfolgen einer unzulässigen Linienbündelung 5. Möglichkeiten der Direktvergabe von ÖPNV-Leistungen Bühner & Partner Rechtsanwälte mbb, Nürnberg 2

1. ÖPNV-Regelungsebenen Planungsebene Nahverkehrsplan Ausschreibungsebene Vorabbekanntmachung Eigenwirtschaftlicher Antrag Nettovertrag, Erlösrisiko bei AN Dienstleistungskonzession (VO 1370/2007) Nicht eigenwirtschaftlich Bruttovertrag, Erlösrisiko bei AG ödla = öffentl. Dienstleistungsauftrag Vergabe im Wettbewerb Art. 5 Abs. 3 Direktvergabe an internen Betreiber Art. 5 Abs. 2 Direktvergabe von Kleinaufträgen Art. 5 Abs. 4 Direktvergabe als Notmaßnahme Art. 5 Abs. 5 EU-weites Vergabeverfahren Kartellvergaberecht in-house (Direkt-) Vergabe Unterhalb des Schwellenwerts = 207.000 Direktvergabe an internen Betreiber Art. 5 Abs. 2 Genehmigungsebene Liniengenehmigung nach 13 PBefG Bühner & Partner Rechtsanwälte mbb, Nürnberg 3

2. Nahverkehrsplan: Aufstellung und Wirkung Grundlage 8 Abs. 3 S. 2, 3 PBefG; Art. 13 BayÖPNVG Rahmenplanung keine Pflicht zur Aufstellung bündelt und konkretisiert Anforderungen politisches Steuerungsinstrument keine Außenwirkung, d. h. nicht unmittelbar gerichtlich angreifbar Genehmigungsbehörde kann Antrag auf Liniengenehmigung stattgeben, obwohl diese nicht den Anforderungen des NVP entspricht Näheres: Leitlinien zur Anwendung der VO 1370/2007 in Bayern (Staatsministerium für Wirtschaft) Bühner & Partner Rechtsanwälte mbb, Nürnberg 4

2. Nahverkehrsplan: Inhalt (Art. 13 BayÖPNVG) Regelinhalte: Erfassung vorhandener Verkehrsstruktur Verkehrsprognose Zielvorstellungen für ÖPNV Definition ausreichender Verkehrsbedingungen Planerische Maßnahmen zur Gestaltung des ÖPNV Mitwirkung Verkehrsunternehmen Haushaltslage maßgeblich Mitwirkung politischer Gremien Ziele und Konzeptionen Bühner & Partner Rechtsanwälte mbb, Nürnberg 5

2. Nahverkehrsplan: Berücksichtigungspflichten (Art. 13 BayÖPNVG) Angemessene Mitwirkung vorhandener Verkehrsunternehmen Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit 8 Abs. 4 S. 1 PBefG Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (schon bei Zieldefinition; nicht erst bei Maßnahmepaket) Bühner & Partner Rechtsanwälte mbb, Nürnberg 6

2. Nahverkehrsplan: Beteiligung vorhandener Verkehrsunternehmen Notwendigkeit: 8 Abs. 3 S. 5 PBefG frühzeitig umfassend alle vorhandenen Verkehrsunternehmer Gründe: Know-How der Verkehrsunternehmen nutzen (Effizienz, Kosten) Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit des VU (Grundrechte!) nur so ist gerechte Interessenabwägung und angemessene Konfliktbewältigung möglich Bühner & Partner Rechtsanwälte mbb, Nürnberg 7

2. Nahverkehrsplan: Beteiligung vorhandener Verkehrsunternehmen Beteiligungsfelder privater Verkehrsunternehmen: Erfassung vorhandener Verkehrsstrukturen Verkehrsprognose Zielvorstellungen für ÖPNV Planerische Maßnahmen zur Gestaltung des ÖPNV These: Zielkonflikt zwischen ökonomisch gewünschter Linienbündelung und Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit kann insbesondere durch eine maßvolle Zieldefinition erreicht werden. Bühner & Partner Rechtsanwälte mbb, Nürnberg 8

3. Zielkonflikt: Eigenwirtschaftlichkeit vs. Linienbündelung Art. 12 GG Gewerbe- und Berufsfreiheit Haushaltsrechtliches Motiv Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit 8 Abs. 4 S. 1 PBefG Konflikt Möglichkeit der Linienbündelung 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d PBefG = planerische Maßnahme i.s.d. Nahverkehrsplans Bühner & Partner Rechtsanwälte mbb, Nürnberg 9

3. Zielkonflikt: Eigenwirtschaftlichkeit vs. Linienbündelung Lösungsstrategien: Linienbündelung aus rein wirtschaftlichen Erwägungen nicht zulässig Beschränkung durch Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit Grundrechtsschutz Wenn Eigenwirtschaftlichkeit zurückstehen soll, ist dies im NVP abzuwägen und nachvollziehbar zu begründen Grundrechtsschutz: Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs: Direktvergabe vor Leistungsausschreibung Schlüssel: maßvolle Definition der ausreichenden Verkehrsbedienung/Ziele des Nahverkehrsplans Bühner & Partner Rechtsanwälte mbb, Nürnberg 10

4. Rechtsfolgen einer unzulässigen Linienbündelung Nahverkehrsplan ist (insoweit) rechtswidrig nicht direkt anfechtbar (keine Außenwirkung) inzidente Prüfung über Liniengenehmigungsantrag bei Rechtswidrigkeit i.d.r. keine Berücksichtigung im Genehmigungsverfahren Bühner & Partner Rechtsanwälte mbb, Nürnberg 11

5. Möglichkeiten der Direktvergabe von ÖPNV-Leistungen Vorab: Allgemeines Vergaberecht geht Möglichkeit der Vergabe eines ÖDLA und EG-VO 1370/2007 vor Konsequenz: Nur Konzessionen, d.h. Nettoverträge können nach VO 1370/2007 vergeben werden Möglichkeit 1: Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 Direktvergabe an eigenes Verkehrsunternehmen Möglichkeit 2: Art. 5 Abs. 4 S. 2 VO 1370/2007 Direktvergabe an KMU, wenn nicht mehr als 23 Fahrzeuge geschätzter Jahresdurchschnittswert weniger als 2 Mio. oder weniger als 600.000 km Personenverkehrsleistungen p.a. Bühner & Partner Rechtsanwälte mbb, Nürnberg 12

Wer wir sind Arnd Bühner Rechtsanwalt Schwerpunkte: EU-Beihilfenrecht/Finanzierungen Immobilienentwicklungen Vergaberecht und PPP Tobias Jordan Rechtsanwalt; Maître en Droit Public Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schwerpunkte: Vergaberecht EU-Beihilfenrecht Privates Baurecht Bühner & Partner Rechtsanwälte mbb, Nürnberg 13

Bühner & Partner Rechtsanwälte mbb Im historischen Schürstabhaus Albrecht-Dürer-Platz 4 90403 Nürnberg Telefon: 0911 255865-0 Telefax: 0911 255865-29 E-Mail: info@buehner-rae.de Internet: www.buehner-rae.de Bühner & Partner Rechtsanwälte mbb, Nürnberg 14