Schulkonsens NRW CDU, SPD und Grüne beschließen am 19.07.2011 Eckpunkte des Schulsystems NRW mit Festschreibung bis 2023 Neues Schulgesetz am 20.10.2011 verabschiedet Ausgangslage Demografische Entwicklung
Rösner_Bildungspol-Symposium-NRW_2011-02-19 Ausgangslage Verändertes Wahlverhalten der Eltern beim Übergang in die weiterführenden Schulen
Rösner_Bildungspol-Symposium-NRW_2011-02-19 Ausgangslage BegrenzteAussagekraft der Grundschulgutachten und Aufhebungdes formalen Zuweisungscharakters der Gutachten
Übergangsstruktur von 4 nach 5 im zergliederten Schulsystem verstärkt Trend, da Schulformempfehlungen keine formale Bedeutung mehr haben und eine nur sehr begrenzte prognostische Aussagekraft! Schulkonsens/Schulgesetz tragen der demographischen Entwicklung und dem veränderten Wahlverhalten der Eltern Rechnung
Zwei Schulformen des Längeres gemeinsames Lernen Gesamtschule & Sekundarschule Stand 14.11.2011 G9 G8 Schulen der Sek I
Gesamtschule Integrierte Langzeitschulform (G9) des Längeres Gemeinsames Lernen
Sekundarschule Schule des Längeren Gemeinsamen Lernens von Klasse 5-10 und Teil des 9-jährige Bildungsgang (G9) bis zum Abitur durch die verbindlichekooperation mit einer Oberstufe einer Gesamtschule, eines Gymnasiums oder eines Berufskollegs
Grundmodell Sekundarschule Sekundarschule 13 12 11 10 9 8 7 6 5 Kooperation mit der Oberstufe eines GY, einer GE oder eines BK Sekundarstufe I integriert, teilintegriert oder kooperativ nach drei Bildungsgängen bzw. zwei Anforderungsebenen Orientierungsstufe integriert mit Binnendifferenzierung Leitfaden Sekundarschule 15.11..2011 15 Leitfaden Sekundarschule IV. Unterrichtsorganisation und -inhalte Was bedeutet die Kooperation mit einer gymnasialen Oberstufe / einem beruflichen Gymnasium? Verpflichtung zur Aufnahme aller qualifizierten Schüler/innen in die Oberstufe der Kooperationsschule Gewährleistung der Fortführung 2. Fremdsprache ab Klasse 8 Kooperation in Fragen des Fachunterrichts Austausch von Lehrkräften Beteiligung an außerunterrichtlichen Veranstaltungen gemeinsame Absprachen und Konferenzen Leitfaden Sekundarschule 15.11..2011 16
GE und SE sind Schulen für alle Kinder! Es bedarf keiner Bringschuld der Kinder. Die S +S lernen miteinander und voneinander und werden individuell und gezielt gefördert, so dass eine in vielen Fällen frühzeitige und falsche Zuordnung zu einem Bildungsgang vermieden wird. Gemeinsames Lernen braucht Zeit! Im Verlaufe des Lernens an einer GE/SE werden die Stärken der Kinder und Jugendlichen durch zunehmend differenzierte Angebote ausgebaut und ihre Schwächen abgebaut. Lernen braucht dazu über den Unterricht hinaus im Zeit! GE und SE sind Ganztagsschule
Rahmenbedingungen Zügigkeit: SE 3, GE 4 Klassenfrequenzrichtwert: 25 Gründungsmindestgröße: SE 75, GE 100 Teilstandorte SE möglich 2. FS ab 6. oder 8. Klasse zur Sicherung der Abiturbedingungen möglich Rahmenbedingungen SE Bedürfnisermittlung durch Elternbefragung Bei Bedarf Gründung von SE verbunden mit dem Auslaufen im Regelfall verschiedener Schulformen Lehrpläne orientieren sich an GE und RS und beinhalten so auch an gymn. Standards von Kl. 5an Ganztagsschule mit 20% Ganztagszuschlag
Kollegium und Schulleitung SE-Schule Klasse 5-10 Lehrkräfte der SekI und II ab Klasse 5 auch Lehrkräfte SekII Pflichtstundenzahl für LehrerInnen wie an GY und GE: 25,5 Wh Schulleitungsteam: SL, stellv. SL, DL, 2 AL Beförderungen wie an GY und GE Leitfaden Sekundarschule III. Aufgaben der Lehrkräfte Diagnose der Lernausgangslage und Entwicklungserfordernisse Planung der Kompetenzerwerbsprozesse Gestaltung einer ansprechende Lernumgebung motivierende und fördernde Aufgabenstellung Anbahnung von Selbstlern- und Gruppenlernprozessen Beobachtung und Dokumentation individuellen Lernens Differenzierung nach Neigung und Niveau Rückmeldung zu Lernprozessen und Ergebnissen Leitfaden Sekundarschule 15.11..2011 22
Zeitplan: (voraussichtlich) Anträge an BR bis Herbst Genehmigung Dezember Beginn 2. Hj. Schuljahr 2012/2013 Anmeldeverfahren März 2013: Benennung komm. Schulleitung und Gründungskollegium Vorbereitung Schulen durch schulische Steuergruppe unter Beteiligung der Eltern 1. Schultag: im Anschluss an die Sommerferien Gegenüberstellung Sekundarschule Gesamtschule Gemeinsamkeiten Unterschied
Gegenüberstellung Sekundarschule Gesamtschule Welche Gemeinsamkeiten gibt es? Errichtungsgröße von 25 Schülerinnen und Schüler pro Klasse Gemeinsames Lernen in den Jahrgängen 5 und 6 2. Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 6 als Angebot alle Schulabschlüsse der Sekundarstufe I Möglichkeit zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nach Klasse 10 bei entsprechender Qualifikation Anlage B: MSW, PG Schulentwicklung Sekundarschule vom 15.11.20.11 Sekundarschule keine eigene Oberstufe, sondern verbindliche Kooperation mit Oberstufen anderer Schulen Welche Unterschiede gibt es? eigene Oberstufe Gesamtschule ab 7. Jahrgang sind unterschiedliche Organisationsformen möglich: - ohne äußere Leistungsdifferenzierung (integriert) ab 7. bzw. 8. bzw. 9. Jahrgang: in einigen Fächern äußere Leistungsdifferenzierung auf 2 Anforderungsebenen (G und E) -mit äußerer Leistungsdifferenzierung in einigen Fächern (teilintegriert) -nach Klassen getrennt in 3 Bildungsgängen bzw. auf 2 Anforderungsebenen (kooperativ) mindestens dreizügig Bildung von Teilstandorten möglich nach 83 (4) SchulG ein zweizügiger Teilstandort möglich, wenn letzte mindestens vierzügig Bildung von Teilstandorten in zumutbarer Entfernung in begründeten Fällen möglich nach 83 (5) SchulG weiterführende Schule am Ort Anlage B: MSW, PG Schulentwicklung Sekundarschule vom 15.11.20.11
Antragsbedingungen SekSchule Politischer Beschluss: 1. Pädagogische Rahmenkonzept 2. Verbindlicher Kooperationsvertrag Gymnasiale Oberstufe 3. Elternbefragung der 3. und 4. Schuljahre (Einschulungsjahrgang) 4. 5-jährige Schulentwicklungsplanung 5. Raumkonzept 6. Gründungsbeschluss Sekundarschule, 7. Beschluss zum Auslaufen von Schulen im Regelfall verschiedener Schulformen Antragsbedingungen GE Politischer Beschluss: 1. Elternbefragung der 3. und 4. Schuljahre (Einschulungsjahrgang) 2. 5-jährige Schulentwicklungsplanung 3. Raumkonzept 4. Gründungsbeschluss GE