Vorbemerkung 2. Voraussetzungen für die Anerkennung leitender Tätigkeit 2. Überprüfung der fachlichen Kenntnisse 2. Die Bestätigungsurkunde 2

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Transkript:

Leitende Tätigkeit im Straßenpersonenverkehr mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen Merkblatt zur Anerkennung

Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 2 Voraussetzungen für die Anerkennung leitender Tätigkeit 2 Überprüfung der fachlichen Kenntnisse 2 Die Bestätigungsurkunde 2 Antragsverfahren 3 Weitere Informationen 4

Vorbemerkung Auf der Grundlage des 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBL. I S. 851) in der geänderten Fassung vom 22. Februar 2013 (BGBL. I S. 347) kann die zuständige Industrieund Handelskammer (IHK) auf Antrag die fachliche Eignung für den Straßenpersonenverkehr mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen auch bei Nachweis einer zehnjährigen leitenden Vortätigkeit bestätigen. Zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Liegt der Wohnsitz im Ausland, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Arbeitsort. Voraussetzungen für die Anerkennung leitender Tätigkeit Die leitende Tätigkeit muss innerhalb der Europäischen Union in einem Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21. Oktober 2009 betreibt, ausgeübt worden sein und den Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember2009 ohne Unterbrechung umfassen. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21. Oktober 2009 aufgeführt sind. Eine Anerkennung wird grundsätzlich versagt, wenn das Unternehmen, in dem die leitende Tätigkeit ausgeübt wurde, in dieser Zeit unerlaubten Straßenpersonenverkehr durchgeführt oder der Antragsteller in der Vergangenheit unerlaubten Straßenpersonenverkehr durchgeführt oder angewiesen hat. Überprüfung der fachlichen Kenntnisse Der Prüfungsausschuss Straßenpersonenverkehr der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau überprüft die fachlichen Kenntnisse des Antragstellers grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch. Auf ein solches Gespräch kann verzichtet werden, wenn die eingereichten Antragsunterlagen den Schluss zulassen, dass die nötigen Fachkenntnisse vorhanden sind. Die Bestätigungsurkunde Die Bestätigungsurkunde bescheinigt die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und den grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21. Oktober 2009. und gilt in allen Staaten der Europäischen Gemeinschaft zeitlich unbefristet. Seite 2

Antragsverfahren Das Antragsverfahren zur Anerkennung der Vortätigkeit als Nachweis der fachlichen Eignung für den Straßenpersonenverkehr mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 250,00. Der Antrag ist formlos an die nachstehende Adresse zu senden: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Geschäftsfeld Innovation und Umwelt Franckestraße 5 06110 Halle (Saale) Folgende Unterlagen sind beizufügen: Fall 1: Der Antragsteller ist/war leitender Mitarbeiter/Angestellter in einem Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs mit Kraftomnibussen Nachweis über eine mindestens zehnjährige ununterbrochene leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs mit Kraftomnibussen, die zwingend den Zeitraum zwischen dem 3. Dezember 1999 und dem 4. Dezember 2009 umfasst haben muss (mittels Kopie eines entsprechenden Arbeitsvertrages sowie einer aktuellen Bescheinigung des Unternehmers bzw. Geschäftsführers über den Fortbestand dieses Vertrages). Von einer leitenden Tätigkeit kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die nachfolgenden Kriterien mehrheitlich zutreffen: - Dem Arbeitnehmer wurden Prokura bzw. entsprechende, weitreichende Handlungsvollmachten eingeräumt. - Der Arbeitnehmer hatte Bankvollmacht. - Der Arbeitnehmer war für die Steuererklärung und/oder den Jahresabschluss des Unternehmens zuständig bzw. erarbeitete diese(n) gemeinsam mit dem Steuerberater. - Der Arbeitnehmer hat im Namen des Unternehmens maßgebliche Rechtsgeschäfte getätigt. - Der Arbeitnehmer hat Personal eingestellt und/oder entlassen. - Der Arbeitnehmer hat den Urlaub des Personals genehmigt. - Der Arbeitnehmer war Sicherheits- oder sonstiger Beauftragter des Unternehmens. - Der Arbeitnehmer war Kontaktperson für Behörden, Berufsgenossenschaften oder sonstigen Ämter. Die Erfüllung dieser Kriterien ist generell durch Primärbelege nachzuweisen. Ein entsprechendes Schreiben des Unternehmers bzw. Geschäftsführers reicht nicht aus! Die Anerkennung kann nicht erfolgen, wenn das Unternehmen, in dem der leitende Mitarbeiter/Angestellte beschäftigt ist/war, in der Vergangenheit unerlaubten Straßenpersonenverkehr durchgeführt hat. Daher sind Unterlagen einzureichen, die die bisherige rechtmäßige Durchführung erlaubnispflichtigen Straßenpersonenverkehrs mit Kraftomnibussen belegen (z.b. Kopien einer Linienkonzession oder einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen im Ausflugs-, Ferienzielreise- oder Mietomnibusverkehr). Fall 2: Der Antragsteller ist/war Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter in einem Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs mit Kraftomnibussen eine Kopie der Gewerbeanzeige (diese darf spätestens zum 04. Dezember 1999 erfolgt sein und muss einen Bereich des Straßenpersonenverkehrs mit Ausnahme von Taxen- und Mietwagenverkehr abdecken) bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen ein aktueller Handelsregisterauszug eine eidesstattliche Erklärung, in der der Antragsteller unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum sowie Geburtsort versichert, das jeweilige Unternehmen in der betreffenden Zeit ununterbrochen geleitet und keinen unerlaubten Straßenpersonenverkehr durchgeführt zu haben Unterlagen, die die bisherige rechtmäßige Durchführung erlaubnispflichtigen Straßenpersonenverkehrs mit Kraftomnibussen belegen (z.b. Kopien einer Linienkonzession oder einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen im Ausflugs-, Ferienzielreise- oder Mietomnibusverkehr). Seite 3

Weitere Informationen Gleichstellung: Personen- oder Funktionsbezeichnungen im Maskulinum meinen ausschließlich die generische und nicht die biologische Bedeutung. Sie gelten gleichermaßen für Frauen und Männer und dienen allein der Gewährleistung der Lesbarkeit dieses Merkblattes. Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Halle-Dessau für ihre Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Für Fragen und Informationen wenden Sie sich bitte an: Alf Rost Geschäftsfeld Innovation und Umwelt Telefon: (0345) 2126-261 Telefax: (0345) 212644-261 Mail: arost@halle.ihk.de Seite 4

IMPRESSUM: 2016 bei Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestraße 5 06110 Halle (Saale) Internet: www.halle.ihk.de E-Mail: info@halle.ihk.de Redaktion: Geschäftsfeld Innovation und Umwelt Alf Rost Telefon: 0345 2126-261 E-Mail: arost@halle.ihk.de Stand: Januar 2016 Seite 5