BESTEUERUNG ELEKTRONISCHER DIENSTLEISTUNGEN - 18 H USTG WECHSEL VOM SITZORTPRINZIP ZUM VERBRAUCHSORTPRINZIP



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Transkript:

BESTEUERUNG ELEKTRONISCHER DIENSTLEISTUNGEN - 18 H USTG WECHSEL VOM SITZORTPRINZIP ZUM VERBRAUCHSORTPRINZIP Mini One Stop Shop (MOSS) als besonderes Besteuerungsverfahren

18 H UMSATZSTEUERGESETZ AB 01.01.2015 BESONDERES BESTEUERUNGSVERFAHREN FÜR ELEKTRONISCHE DIENSTLEISTUNGEN Für die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen eines inländischen Unternehmers an Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ändert sich ab 01.01.2015 der Ort der Leistung. Künftig ist nichtmehr der Sitzstaat des leistenden Unternehmers (Sitzortprinzip) maßgebend für den anzuwendenden UST-Satz, sondern der Ort des Verbrauchs (Verbrauchsortprinzip). Durch den eingeführten MOSS (Mini One Stop Shop) können die Deutschen Unternehmen die ausländische Umsatzsteuer einheitlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) erklären, wie auch abführen und brauchen sich nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren. WAS SIND ELEKTRONISCHE DIENSTLEISTUNGEN Als elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland gelten z.b. folgende Leistungen: Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstung Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung Bereitstellung von Bildern oder Fotos Bereitstellung von Texten und Informationen (E-Books/Online-Zeitschriften) Eine umfangreiche Auflistung finden Sie in der beigefügten Anlage 1. Von der Neuregelung sind im Übrigen auch Telekommunikationsleistungen, sowie Rundfunk- und Fernsehleistungen erfasst. Der Verkauf von Gegenständen die online bestellt wurden zählen im Übrigen nicht zu den auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. 2

REGELUNG BIS 31.12.2014 Bis Ende 2014 ist bei einer elektronischen Dienstleistung die an eine Privatperson im EU-Ausland erbracht wird der Ort dieser sonstigen Leistung dort, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat (Sitzortprinzip), es kommt der Deutsche UST-Satz zum tragen, unabhängig davon in welchem EU-Ausland die elektronische Dienstleistung in Anspruch genommen wird. Insofern findet bei diesen Leistungen immer der Deutsche Steuersatz von 19% Anwendung. Unternehmen aus Drittstaaten die den europäischen Markt erschließen wollten haben deshalb gerne EU- Länder mit niedrigem UST-Satz als Sitzstaat gewählt, so z.b. Luxemburg mit einem UST-Satz von nur 15%. Diese Gestaltung wird wohl mit der Neuregelung überdacht werden müssen. NEUREGELUNG AB 01.01.2015 Ab Januar wird nun das Sitzortprinzip abgelöst durch das Verbrauchsortprinzip. Bei Erbringung einer elektronischen Dienstleistung an Privatpersonen im EU-Ausland (B2C-Umsätze), gilt als Ort der Leistung nun das Land in dem der Verbraucher sitzt (Verbrauchsortprinzip). Für den Deutschen Unternehmer ist nun die elektronische Dienstleistung mit dem UST-Satz des Mitgliedstaates zu berechnen in dem die sonstige Leistung verbraucht wird, z.b. in Polen mit einem der höchsten Sätze in Europa i.h.v. 23%. Um den Erklärungspflichten dieser Neuregelung nachzukommen wurde ein neues EU-einheitliches Verfahren zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung in einem anderen EU-Staat eingeführt. Dieser sog. Mini One Stop Shop (MOSS) soll die Abgabe vereinfachen und bietet dem Unternehmer die Möglichkeit alle Umsätze zentral bei einer Behörde zu melden und abzuführen. Für Deutschland ist dies das BZST (Bundeszentralamt für Steuern). REGISTRIERUNG ERFORDERLICH Um an diesem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen zu können muss sich der Unternehmer vorab beim BZST registrieren (https://www.elsteronline.de/bportal/authentisiere.tax). Die Registrierung 3

ist ausschließlich auf elektronischem Weg mit Wirkung frühestens für den 1. Januar 2015 möglich. Bei Anwendung ab dem 01.01.2015 also spätestens bis 31.12.2014. Registrierungsbeginn ist grundsätzlich der erste Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt. Die Neuregelung ist zwar als Wahlrecht definiert, es besteht also grundsätzlich KEINE Verpflichtung am besonderen Besteuerungsverfahren teilzunehmen und sich zu registrieren, allerdings muss sich der Unternehmer dann jeweils einzeln in jedem der Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren um den Verpflichtungen des Verbrauchsortprinzips nachzukommen. Dies dürfte einen erheblichen Mehraufwand darstellen sobald der Absatz an Privatpersonen in mehreren EU-Ländern erfolgt. ABGABE UND STEUERERKLÄRUNG Unternehmen die sich für den MOSS registriert haben können ab dem 01.01.2015 am neuen, besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen. Durch vierteljährliche Abgabe einer Umsatzsteuererklärung sind dann alle EU-Endverbraucherumsätze der jeweiligen Mitgliedstaaten in denen der Unternehmer nicht ansässig oder durch eine Betriebsstätte vertreten ist anzumelden. Die Zahllast ist direkt auf ein Sonderkonto des BZST (Bundeszentralamt für Steuern) zu entrichten und NICHT wie man es von der UST- Voranmeldung kennt an die Finanzkasse des Betriebsfinanzamts. Das Steueraufkommen wird dann durch das BZST an die jeweiligen Verbrauchsstaaten verteilt. Die Umsatzsteuererklärung ist vierteljährlich jeweils bis zum 20. des Folgemonats elektronisch zu übermitteln, also jeweils zum 20.04., 20.07., 20.10., 20.01. Dieses Verfahren besteht im Übrigen zusätzlich zu den üblichen Verfahren zur monatlichen oder vierteljährlichen Abgabe der Umsatzsteuer- Voranmeldung und der vierteljährlichen Abgabe der zusammenfassenden Meldung. Sollte sich der Unternehmer nicht für die Durchführung dieses besonderen Besteuerungsverfahrens nach 18 h USTG entscheiden bleibt nur die Möglichkeit sich in jedem einzelnen Mitgliedstaat in dem entsprechende Umsätze an Privatpersonen ausgeführt werden einzeln zu registrieren. 4

WEITERE HAUSAUFGABEN FÜR UNTERNEHMER Bereits vor Beginn der neuen gesetzlichen Regelung müssen die Unternehmer die betriebsinternen Prozesse und Informationsbeschaffungen anpassen und einrichten: In der IT muß sichergestellt werden das der Leistungsort des privaten Verbrauchers ermittelt werden kann, z.b. durch die IP-Adresse Rücksprache mit externen Payment-Providern um künftig zusätzlich Informationen zum Verbrauchsort des zahlenden zu bekommen In der Finanzbuchhaltung müssen neue Umsatzsteuerschlüssel mit den UST-Sätzen der jeweiligen Mitgliedstaaten angelegt werden Formale Rechnungserfordernisse der Mitgliedstaaten müssen erfragt werden und im ERP-System eingebunden sein. Die Preiskalkulation ist vollständig zu überprüfen, sonst drohen erhebliche Einbußen in den Gewinnmargen Die Absatzmärkte in der EU sind den jeweiligen länderspezifischen UST-Sätzen gegenüberzustellen um etwaige neue Endverbraucherpreise gegenüber den Mitbewerben zu beurteilen Gibt es Änderungen aufgrund von Preisanpassungs- /Umsatzsteuerklauseln in bestehenden Verträgen FAZIT: Unternehmen, die innerhalb der EU elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen erbringen sollten unbedingt von dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch Machen, denn es stellt in der Deklaration und Abgabe eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung dar. Zu beachten ist, allerdings die rechtzeitige Registrierung den diese ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme. 5

KONTAKT contact DELTAKAP GmbH Ralf Löbker Biberger Str. 26 Steuerberater / Tax Advisor 82008 Unterhaching b. München LL.M. (International Tax Law) Tel: +49 (0)89 45 22 86 528 CPAA (United Arab Emirates) Fax: +49 (0) 89 45 22 86 525 ralf.loebker@deltakap.com www.deltakap.com 6

ANLAGE 1 ABSCHNITT 3A.12 ABS. 3 USTAE (3) Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sind insbesondere: 1.Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen. Hierzu gehören z. B. die automatisierte Online-Fernwartung von Programmen, die Fernverwaltung von Systemen, das Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Weg), Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf; 2.Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung. Hierzu gehört z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Software (wie z. B. Beschaffungs- oder Buchhaltungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates, Bannerblocker (Software zur Unterdrückung der Anzeige von Webbannern), Herunterladen von Treibern (z. B. Software für Schnittstellen zwischen PC und Peripheriegeräten wie z. B. Drucker), automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites und automatisierte Online- Installation von Firewalls; 3.Bereitstellung von Bildern, wie z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern; 4.Bereitstellung von Texten und Informationen. Hierzu gehören z. B. E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online- Zeitungen und Online-Zeitschriften, Web-Protokolle und Website-Statistiken, Online- Nachrichten, Online-Verkehrsinformationen und Online-Wetterberichte, Online-Informationen, die automatisch anhand spezifischer vom Leistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- und Finanzbereich generiert werden (z. B. regelmäßig aktualisierte Börsendaten), Werbung in elektronischen Netzen und Bereitstellung von Werbeplätzen (z. B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages); 5.Bereitstellung von Datenbanken, wie z. B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen; 6.Bereitstellung von Musik (z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Musik auf PC, Mobiltelefone usw. und die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen); 7.Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien. Hierzu gehören z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Filmen und die Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder 7

ähnliche elektronische Netze laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind; 8.Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung. Hierzu gehört z. B. der Web-Rundfunk, der ausschließlich über das Internet oder ähnliche elektronische Netze verbreitet und nicht gleichzeitig auf herkömmlichen Weg ausgestrahlt wird; 9.Erbringung von Fernunterrichtsleistungen. Hierzu gehört z. B. der automatisierte Unterricht, der auf das Internet oder ähnliche elektronische Netze angewiesen ist, auch sog. virtuelle Klassenzimmer. Dazu gehören auch Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden; 10.Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt) über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z. B. Online-Marktplatz, Online- Einkaufsportal); 11.Internet-Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z. B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines usw.). 8

ANLAGE 2 UST-SÄTZE DER MITGLIEDSTAATEN 9