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Transkript:

Reglement Dem Tageselternverein Sense, nachfolgend TEVS genannt, wurde von der Direktion für Gesundheit und Soziales des Kanton Freiburg, vertreten durch das kantonale Jugendamt, die Aufsichtspflicht über regelmässige Tagespflegeverhältnisse übertragen. Diese Bestimmungen regeln die Zusammenarbeit zwischen dem TEVS, den Eltern und den Tageseltern (Tagesmutter oder Tagesvater) im Interesse und zum Wohlbefinden des Kindes. Die Vereinsmitgliedschaft der Eltern und Tageseltern wird vorausgesetzt. Inhaltsverzeichnis 1. Parteien / Verträge 2. Betreuung des Kindes 3. Begleitung und Zuständigkeiten 4. Betreuungszeiten 5. Eingewöhnungszeit 6. Kündigung des Betreuungsverhältnisses während der Probezeit 7. Ordentliche Kündigung des Vertrages 8. Sofortige Auflösung des Vertrages 9. Betreuungsstunden und Abrechnungsmodus 10. Absenzen des Tageskindes 11. Ferien und Krankheit der Tageseltern und Eltern 12. Betreuungskosten, Tarifskala 13. Zusätzliche Kosten / Spesen 14. Versicherungen 15. Lohn der Tageseltern 16. Aus- und Weiterbildung 17. Schweigepflicht Seite 1 von 6

1. Parteien / Verträge Die Betreuung beruht auf zwei Verträgen, bei dem 3 Parteien involviert sind: Eltern, Tageseltern, TEVS. Ein Vertrag wird zwischen den Eltern und dem TEVS abgeschlossen. Ein zweiter Vertrag wird zwischen den Tageseltern als Arbeitnehmerin und dem Tageselternverein als Arbeitgeber abgeschlossen. 2. Betreuung des Kindes Die Tageseltern integrieren das Kind in ihre Familie und auch in ihren Tagesablauf. Das Kind soll den Alltag erleben und mitgestalten. Die Tageseltern nehmen sich Zeit zur individuellen Förderung des Kindes. Die Tagesbetreuung hat in der Regel im Haushalt der Tageseltern stattzufinden. Die Tageseltern sind zur persönlichen Aufsicht verpflichtet. Die Eltern und die Tageseltern halten sich zwingend an die vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere an die vereinbarten Betreuungszeiten. Die Eltern unterstützen die Tageseltern in der Betreuung des Kindes und besprechen mit ihnen die damit verbundenen Fragen. Sie bemühen sich um eine gute Beziehung und Zusammenarbeit mit den Tageseltern. 3. Begleitung und Zuständigkeiten Der TEVS stellt den Kontakt zwischen den Eltern und den Tageseltern her. Der TEVS verpflichtet sich, den Betreuungsplatz sorgfältig abzuklären und das Betreuungsverhältnis zu begleiten. Für die Begleitung des Betreuungsverhältnisses sind seitens TEVS die Koordinatorinnen zuständig. Die Eltern und die Tageseltern verpflichten sich während eines laufenden Betreuungsverhältnisses zu einem Begleitgespräch mindestens einmal jährlich mit der Koordinatorin des TEVS. Während des ersten Betreuungsjahres findet ein zusätzliches Begleitgespräch zwischen der Tagesmutter und der Koordinatorin im Beisein des betreuten Kindes statt. Die Koordinatorin ist befugt, unangemeldete Besuche bei den Tageseltern während der Betreuungszeit durchzuführen. Weitere Gespräche können durch die Tageseltern, die Eltern oder die Koordinatorin veranlasst werden. Bei Unstimmigkeiten, welche nicht zwischen den Tageseltern und den Eltern geklärt werden können, ist die Koordinatorin zu informieren und einzubeziehen. Die Tageseltern betreuen die Kinder der Eltern in Auftrag und Rechnung des TEVS. Der TEVS stellt die finanzielle Abwicklung wie das Inkasso der Elternbeiträge, die Lohnzahlung der Tageseltern und die Verwaltung der öffentlichen Gelder sicher. 4. Betreuungszeiten Im Interesse des Kindes sowie der Tageseltern ist eine regelmässige Betreuungszeit einzuhalten. Die Betreuungszeiten werden mit den Eltern vereinbart, im Vertrag geregelt und müssen eingehalten werden. Veränderungen der Betreuungszeiten werden zwischen der Tagesmutter und den Eltern abgesprochen und der Koordinatorin mitgeteilt. 5. Eingewöhnungszeit Der TEVS verlangt zu Beginn jedes Betreuungsverhältnisses eine Eingewöhnungsphase. Die Eingewöhnungszeit ist für das Kind, die Eltern wie auch für die Tageseltern sehr wichtig und wird den Bedürfnissen des Kindes angepasst. Seite 2 von 6

Abrechnung: Nach dem ersten Besuch bei der Tagesfamilie mit der Koordinatorin beginnt die Eingewöhnungsphase. Die dafür aufgewendeten Stunden werden mit einer Pauschale von Fr. 25.00 den Eltern verrechnet. Auch bei Nichtzustandekommen des Vertrages wird die Pauschale erhoben. Sobald die Betreuung ohne Beisein der Eltern stattfindet, wird nach Tarif verrechnet. 6. Kündigung des Betreuungsverhältnisses während der Probezeit Der Vertrag beinhaltet eine Probezeit von einem Monat. Während der Probezeit kann das Betreuungsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung kann mündlich der Koordinatorin mitgeteilt werden. Es müssen alle betroffenen Parteien unverzüglich informiert werden. 7. Ordentliche Kündigung des Vertrages Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monates schriftlich beim TEVS gekündigt werden. Die Betreuungskosten müssen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt werden. Für die Berechnung sind die durchschnittlichen Betreuungskosten der vergangenen 3 Monate massgebend. Ist das Betreuungsverhältnis für eine bestimmte Zeit vertraglich vereinbart worden, so endet es ohne Kündigung. Die Kündigung des Vertrages der Tageseltern bedingt die Kündigung sämtlicher Verträge. 8. Sofortige Auflösung des Vertrages Dem TEVS steht darüber hinaus das Recht zu, den Vertrag in folgenden Fällen mit sofortiger Wirkung aufzulösen: Nichtbezahlen der Betreuungsstunden, Jahrespauschale Wiederholte Verstösse gegen die Bestimmungen des Reglements Unzumutbarkeit der Weiterführung des Betreuungsverhältnisses Falsche Einkommensangaben 9. Betreuungsstunden und Abrechnungsmodus Die Tageseltern führen ein Stundenkontrollblatt mit der Angabe der Betreuungsstunden, der Mahlzeiten und der Übernachtungen. Die Betreuungsstunden werden durch die Tageseltern auf eine Viertelstunde aufoder abgerundet. Nach Überprüfung und Unterzeichnung durch die Eltern muss das Stundenkontrollblatt termingerecht an den TEVS gesendet werden. Bei zu spät eintreffenden Stundenkontrollblättern verzögert sich die Lohnauszahlung um einen Monat. Das Stundenkontrollblatt ist die Grundlage für die Lohnzahlung an die Tageseltern sowie für die Rechnungsstellung durch den TEVS an die Eltern. Als Betreuungszeit gilt jene Zeit, in der sich das Kind bei den Tageseltern aufhält. Durch die Tageseltern begleitete Wege in die Spielgruppe, den Kindergarten, die Schule usw. gelten ebenfalls als Betreuungszeit. Der TEVS regelt die Betreuung von Kindern während des Tages. In Ausnahmefällen kann das Tageskind auch über Nacht von der Tagesfamilie betreut werden. Die Betreuungsstunden bis zum Schlafengehen des Tageskindes können verrechnet werden. Zusätzlich wird eine Nachtpauschale erhoben. 10. Absenzen des Tageskindes Die Eltern halten die vereinbarten Betreuungsstunden ein. Die Tageseltern werden von ihnen frühzeitig, mindestens 24 Stunden im Voraus über allfällige Änderungen / Absenzen informiert. Unentschuldigte Betreuungsstunden gelten für die Tageseltern als geleistete Arbeitszeit und sind von den Eltern entsprechend dem Stundentarif zu vergüten. Seite 3 von 6

Krankheit, Unfall: Bei Krankheit / Unfall des Kindes erfolgt die Betreuung nach Absprache zwischen Eltern und Tageseltern. Die Tageseltern sind nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Bei ernsthafter Erkrankung ist es wünschenswert, dass das Tageskind von den eigenen Eltern betreut wird. Das Fernbleiben des Tageskindes wegen Krankheit oder Unfall ist den Tageseltern sofort zu melden. Andernfalls kann die Zeit als unentschuldigte Abwesenheit verrechnet werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als 7 Tagen muss ein Arztzeugnis vorgelegt werden, andernfalls wird die Zeit ebenfalls als unentschuldigte Abwesenheit verrechnet. In speziellen Fällen bleibt dem TEVS vorbehalten, bei Krankheit des Kindes ein Arztzeugnis zu verlangen. Ferien: Ferienabwesenheiten des Tageskindes müssen den Tageseltern so rasch als möglich, jedoch mindestens 4 Wochen im Voraus, mitgeteilt werden. 11. Ferien und Krankheit der Tageseltern und Eltern Ferien: Ferien der Tageseltern und Eltern müssen mindestens vier Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Krankheit Tageseltern: Krankheit der Tageseltern wird unverzüglich den Eltern und der Koordinatorin mitgeteilt. Krankheit Eltern: Wird das Kind von den Eltern aus entschuldbaren Gründen (z.b. Krankheit, Unfall der Eltern) nicht zur Betreuung zu den Tageseltern gebracht, werden den Eltern für diese Zeit 50% des sonst üblichen Betreuungs-Beitrags verrechnet. 12. Betreuungskosten, Tarifskala Die Betreuungskosten (Elternbeitrag, Gemeindebeitrag, Entschädigung für Mahlzeiten und Übernachtung) werden in der Tarifskala geregelt. Die Tarifskala ist integrierender Bestandteil des Reglements, siehe Anhang. Die Eltern bezahlen den Elternbeitrag entsprechend ihrem monatlichen Bruttoeinkommen. Für die Subventionierung der Beiträge durch die Wohngemeinde verpflichten sich die Eltern zur vollständigen und wahrheitsgemässen Angabe der Einkünfte in Kopie an die Koordinatorin. Bei nicht subventionierten Betreuungen wird den Eltern der Höchsttarif laut Tarifskala verrechnet. Bei unvollständigen oder nicht fristgerecht eingereichten Einkommensunterlagen wird ebenfalls der Höchsttarif laut Tarifskala verrechnet. Jegliche Änderung der Einkünfte muss unverzüglich der Koordinatorin mitgeteilt werden, um Anpassungen vornehmen zu können. Die Eltern verpflichten sich zur monatlichen Bezahlung des Elternbeitrages. Verweigern die Eltern die Bezahlung des Elternbeitrages, so kann der TEVS den Betreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen. 13. Zusätzliche Kosten / Spesen Zusätzlich zu den Betreuungsstunden werden die Kosten für Mahlzeiten vom TEVS den Eltern in Rechnung gestellt und den Tageseltern vergütet. Der Preis pro Mahlzeit richtet sich nach dem Alter des Kindes (siehe Tarifskala). Babynahrung und persönliche Dinge des täglichen Bedarfs, wie zum Beispiel Windeln und Kleidung, sind von den Eltern zur Verfügung zu stellen. Die Tageseltern haben Anspruch auf Vergütung zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung. Grössere Ausgaben müssen vorher mit den Eltern abgesprochen werden. 14. Versicherungen Die Eltern benötigen eine Haftpflichtversicherung und sind für die Kranken- und Unfallversicherung des Kindes verantwortlich. Seite 4 von 6

Durch den TEVS sind die Tageseltern während der Kinderbetreuung für die gesetzliche Haftpflicht versichert. Die Haftpflichtversicherung trägt Schäden aus der Kinderbetreuung, die durch die private Haftpflichtversicherung nicht gedeckt werden: Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschäden von Drittpersonen (Personenschäden) durch die Tageseltern. Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Unbrauchbarwerden von Sachen von Tageskindern durch die Tageseltern (Sachschäden, Selbstbehalt Fr. 100.00 zu Lasten der Tageseltern). Schäden, die das Tageskind an Drittpersonen sowie im Haushalt der Tageseltern verursacht, werden in der Regel von keiner Versicherung übernommen. Im Schadenfall bemühen sich die Beteiligten um eine gütliche Einigung der Kostentragung. Alle Schadenfälle müssen unverzüglich dem TEVS (Buchhaltung) gemeldet werden. Unfallversicherung: Die Tageseltern sind durch den TEVS gegen Berufsunfälle versichert. Sie sind gegen Nichtberufsunfälle versichert, wenn sie mindestens 8 Stunden pro Woche arbeiten. Die Prämien der Unfallversicherung werden wie folgt belastet: Berufsunfall 100 % Arbeitgeber Nichtberufsunfall (NBU) 100 % Arbeitgeber bis 31.12.2015 100 % Arbeitnehmer ab 01.01.2016 Krankentaggeldversicherung: Der Tageselternverein Sense TEVS schliesst für die Tageseltern eine Krankentaggeldversicherung ab. Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, gilt Folgendes; Für alle Arbeitnehmer ist ab dem 31. Tag einer eintretenden Krankheit eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, welche 80% vom Durchschnittslohn der vorangegangenen 12 Monate entschädigt. Die Ausrichtung und Bemessung der Leistung der Kranken-Taggeldversicherung richten sich grundsätzlich nach den zur Anwendung kommenden Vertragsbedingungen der Versicherungsgesellschaft. Die ersten 30 Tage Lohnfortzahlung nach Eintritt der Krankheit leistet der Arbeitgeber. Die Prämie der Krankentaggeldversicherung wird wie folgt belastet: Krankentaggeld 50 % Arbeitgeber ab 01.07.2015 50 % Arbeitnehmer ab 01.07.2015 Mutterschaftsversicherung: Die Mutterschaftsversicherung beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen oder 98 Tagen. Wenn die Tagesmutter vorher die Arbeit wieder aufnimmt, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig. Die Mutterschaftsentschädigung entspricht 80 % vom Durchschnittslohn der vorangegangen 12 Monate. 15. Lohn der Tageseltern Die Tageseltern werden pro Stunde und Kind entschädigt. Der Lohn setzt sich aus dem Grundlohn gemäss Tarifskala, einer Ferienzulage, bei Anspruch Kinderzulagen für die eigenen Kinder und Abzug der gesetzlichen Beiträge wie AHV, IV, ALV zusammen. Seite 5 von 6

Die Tageseltern haben Anspruch auf den gesetzlich bezahlten Mutterschaftsurlaub zu 80% des durchschnittlichen Monatslohnes gemäss Vertrag. 16. Aus- und Weiterbildung der Tageseltern Die Betreuung eines Tageskindes ist eine herausfordernde und anspruchsvolle Tätigkeit. Die Begleitung durch Fachpersonen und der Austausch mit anderen Tagesmüttern ist deshalb eine wertvolle Unterstützung. Unser Basiskurs ist für die Tageseltern obligatorisch und muss nach Abschluss des ersten Vertrages innerhalb eines Jahres besucht werden. Die Tageseltern verpflichten sich ausserdem, allfällige obligatorische Kurse zu absolvieren. Fakultative Kurse werden vom TEVS angeboten. 17. Schweigepflicht Tageseltern, Eltern und Koordinatorinnen erfahren voneinander sehr viel Persönliches. Alle am Betreuungsverhältnis beteiligten Parteien sind verpflichtet, Informationen über die in die Betreuung involvierten Personen vertraulich zu behandeln. An diese Schweigepflicht bleiben sie auch nach der Vertragsauflösung gebunden. Dieses Reglement kann durch den Vorstand des TEVS geändert werden. Bei Änderungen werden die Behörden, Eltern und Tageseltern informiert. Die Tarifskala ist integrierender Bestandteil dieses Reglements. Tafers, Juni 2015 Ort/Datum: Margrit Heller Präsidentin des TEVS Andrea Maurer Vizepräsidentin des TEVS Seite 6 von 6