Technologietransfer und Dual-Use-Güterkontrolle Szenarien, Haftung, Lösungsansätze Cologne Compliance Panel 2016 Matthias Merz

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Transkript:

Technologietransfer und Dual-Use-Güterkontrolle Szenarien, Haftung, Lösungsansätze 14.03.2016 3. Cologne Compliance Panel 2016 Matthias Merz Geschäftsführender Gesellschafter AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh

Inhalt I. Beschränkungen nach der EG Dual-use VO II. Die exportkontrollrechtliche Ausfuhr 1. Ausführer 2. betroffene Güter 3. Ausfuhrarten III. Ausfuhr von Software und Technologie 1. Technologiebegriff 2. Technologieausführer 3. Brennpunkte

I. Beschränkungen nach der EG Dual-use VO Ausfuhr aus der EU Durchfuhr durch die EU Verbringung innerhalb der EU Brokering außerhalb der EU Art. 3 = Anhang I Güter (Ware, Software, Technologie) Art 4. = Zivile Güter + Kenntnis + End Use Artikel 6 = Anhang I + End Use im Bereich ABC Art. 22 = Anhang IV Güter (besonders sensitive Güter) Art. 5 = Anhang I + ABC - End Use / Trägertechnologie

II. Der Ausführer im Exportkontrollrecht wer ist verantwortlich? nach Dual-use VO (EG) 428/2009 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff [ ] Ausführer jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, i. für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt; (Art. 2 Nr. 3) ( )

II. Der Ausführer im Exportkontrollrecht Prüfschema Grundsatz ABER Fallgruppe I ABER Fallgruppe II Ausführer ist der Vertragspartner des Empfängers im Drittland wenn kein Vertrag vorliegt dann der Verfügungsberechtigte über die Güter wenn Verfügungsbe rechtigung außerhalb der Gemeinschaft / im Ausland, dann der Vertragspartner in der Gemeinschaft / im Inland

II. Die exportkontrollrechtliche Ausfuhr betroffene Güter Gegenstand der exportkontrollrechtlichen Ausfuhr sind Güter Software Hardware Technologie bezeichnet man nach Art. 2 Nr. 1 EG Dual-use VO als Güter

II. Die exportkontrollrechtliche Ausfuhr - Ausfuhrarten Die NICHT gegenständliche Ausfuhr von Software & Technologie im Sinne des Artikels 2 Nr. 2) EG Dual-use VO ist die Übertragung / Bereitstellung / Weitergabe iii) [ ] von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für juristische oder natürliche Personen oder Personenvereinigungen außerhalb der Gemeinschaft. Als Ausfuhr gilt auch die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird;

II. Die exportkontrollrechtliche Ausfuhr - Ausfuhrarten Die Ausfuhr von Software & Technologie Klassisch auf physischem Medium CD/DVD/USB-Stick Blaupausen Notebook Übertragung mittels elektronischer Medien E-Mail Fax Mündlich am Telefon Web-Konferenzen Bereitstellung in elektronischer Form Cloud Computing Downloads Terminal Server

III. Ausfuhr von Software und Technologie - Technologiebegriff Legaldefinition in den Begriffsbestimmungen der EG Dual-use VO! Spezifisches technisches Wissen, notwendig für: Entwicklung (= alle Stufen vor Serienfertigung): Forschung, Planung, Konstruktion, Analyse Konzepte Herstellung (= alle Stufen der Fabrikation) Vorbereitung, Fertigung, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung Verwendung Betrieb, Wartung (Test), Reparatur, Überholung Wiederaufbereitung Ausnahmen: allgemein zugängliche Informationen für Patentanmeldung erforderliche Informationen Grundlagenforschung

III. Ausfuhr von Software und Technologie - Technologieausführer.weiter bezeichnet der Begriff Ausführer jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung ii. [ ] die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft zu übertragen oder für ein solches Bestimmungsziel bereitzustellen. [ ] Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei. (Art. 2 Nr. 3 ii) VO (EG) 428/2009)

III. Ausfuhr von Software und Technologie Brennpunkte Versenden mittels E-Mail Eine offene Flanke Ihres ICP? Wortlaut spricht von Person, die darüber entscheidet Technologie zu übertragen in der Regel nur natürliche Person ABER Angestellte die im Rahmen ihrer Befugnis für eine jur. Person die Ausfuhr vornehmen sind NICHT selbst Ausführer Nach herrschender Meinung gelten E-Mails mit Bestimmungsziel innerhalb der EU NICHT als ausgeführt, auch wenn die technische Abwicklung über ein Drittland verläuft Wie wird die Identität der E-Mailempfänger sichergestellt? Wie wird der Verbleib der Daten (Technologie/Software) sichergestellt? E-Mails werden nicht zur Ausfuhr angemeldet bzw. deren Bewegung grundsätzlich nicht über ein ERP-System erfasst. Dokumentation Kontrolle ICP = Internal Compliance Program

III. Ausfuhr von Software und Technologie Brennpunkte Bereitstellen über Server Eine offene Flanke Ihres ICP? Zahlreiche ungeklärte Rechtsfragen, da Rechtsentwicklung hinter dem technischen Fortschritt zurückbleibt Sind Provider Ausführer, sofern sie lediglich den Zugang zum Internet zur Verfügung stellen? Genehmigungspflichtige Inhalte, die über ein Intranet an Ziele außerhalb der EU bereitgestellt werden, sind als genehmigungspflichtige Ausfuhr zu behandeln Bereitstellung alleine genügt, ohne, dass ein Zugriff erfolgen muss!!! Zugriffe über Terminal Server / Downloads werden ggf. nicht systematisch zur Ausfuhr angemeldet bzw. deren Bewegung grundsätzlich nicht über ein ERP-System erfasst. Dokumentation Kontrolle Identifikation von Personen, Einrichtungen und Organisationen, die Zugriff haben Berechtigungskonzept Standort Verwendung Genehmigungen

III. Ausfuhr von Software und Technologie Brennpunkte Cloud Computing Eine offene Flanke Ihres ICP? Mitverantwortung des Providers bei Kenntnis von verbotener/genehmigungspflichtiger Technologie/Software bzgl. Outsourcing und Standortentscheidungen? Vertragsklauseln Informationspflichten Verschlüsselung Genehmigungspflichtige Inhalte, die über ein Intranet an Ziele außerhalb der EU bereitgestellt werden, sind als genehmigungspflichtige Ausfuhr zu behandeln Bereitstellung alleine genügt, ohne, dass ein Zugriff erfolgen muss!!! Zugriffe über Terminal Server / Downloads werden nicht zur Ausfuhr angemeldet bzw. deren Bewegung grundsätzlich nicht über ein ERP-System erfasst. Dokumentation Kontrolle Berechtigungskonzept

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Sie haben noch Fragen? Ich informiere Sie gern zu diesen Themen: Matthias Merz, Geschäftsführender Gesellschafter AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh Königsstraße 46 D-48143 Münster AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Münster München Hamburg info@awb-international.de www.awb-international.de