Erlaubnis und Registrierung von Immobiliardarlehensvermittlern Praxis im Saarland Ass. Thomas Teschner, IHK Saarland 14. September 2016 1
Rechtsgrundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 28. April 2016 14. September 2016 2
Änderungen: seit 21.03.2016 Erlaubnispflicht IDV IDV = derjenige, der ein Immobiliar- Verbraucherdarlehen oder eine entsprechende Finanzierungshilfe (hauptsächlich sog. Finanzierungsleasingvertrag) vermitteln möchte oder Dritte zu solchen Verträgen beraten möchte Übergangsfrist für Darlehensvermittler mit Erlaubnis nach 34 c GewO 14. September 2016 3
Änderungen: Immobiliar-Verbraucherdarlehen nur noch mit Erlaubnis nach 34 i GewO alle anderen Darlehen (Darlehen für Gewerbeimmobilien, Wirtschaftsgüter etc.) weiterhin Erlaubnis 34 c GewO erforderlich 14. September 2016 4
Problem: Gesetz in Kraft am 21.03., ImmVermV erst am 07.05.16, daher zunächst keine: IHK-Sachkundeprüfung Anerkennung von gleichwertigen Abschlüssen Anerkennung BWB-Abschluss Antragsformulare, Erlaubnisbescheide Registrierung im Vermittlerregister 14. September 2016 5
Wie beantrage ich die Erlaubnis/Registrierung? 14. September 2016 6
Verfahren für die Erlaubniserteilung vereinfachtes Verfahren (nur für Inhaber einer Erlaubnis nach 34c Abs. 1 GewO, Vermittlungen von Darlehen); endet am 21.03.2017 Neuantrag (Erlaubnis nach 34c Abs. 1 GewO, Vermittlungen von Darlehen, nicht vorhanden), jederzeit möglich 14. September 2016 7
Themenseite IDV auf: www.saarland.ihk.de Suchbegriff oder Kennzahl: 2027 14. September 2016 8
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Vereinfachtes Verfahren: Anträge (Erlaubnis, Registrierung) VSH-Bestätigung Erlaubnis 34 c GewO (Darlehen) Sachkundenachweis Zuverlässigkeitsprüfung entfällt! 14. September 2016 11
Selbstständige stellen zwei (!) Anträge: Antrag auf Erlaubnis Antrag auf Registrierung Beide (!) beim Landkreis (nicht bei der IHK). 14. September 2016 12
Angestellte: Beiblatt für unmittelbar mitwirkende Arbeitnehmer/- innen / verantwortliche Person/-en in leitender Position direkt an die IHK 14. September 2016 13
Versicherungsbestätigung: nur gemäß Mustertext GdV kein Antrag auf VSH keine Deckungszusage keine Police keine vorläufige Bestätigung 14. September 2016 14
Alternative zur Versicherungsbestätigung: Nachweis einer gleichwertigen Garantie 14. September 2016 15
Garantie der Haftungsübernahme ( 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO) Zur Vorlage bei der zuständigen Erlaubnisbehörde erklärt die [Name, Adresse VU], (im Folgenden: Darlehensgeber ) zugunsten <MA_Anrede> <MA_NameKomplett> die Haftungsübernahme im Sinne der sogenannten gleichwertigen Garantie gemäß 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO. Diese Garantieerklärung bestätigt die Haftungsübernahme des Darlehensgebers für Vermögensschäden von Verbrauchern, die <MA_Anrede> <MA_NameKomplett> bei der gewerbsmäßigen Beratung zu bzw. der gewerbsmäßigen Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen durch die Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten verursacht. Sie gilt für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Höhe des Garantiebetrages für jeden einzelnen Garantiefall und die Höhe des Garantiebetrages für alle Garantiefälle eines Jahres bestimmen sich nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für Darlehensvermittler (ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Es wird erklärt, dass durch die vorliegende Garantie sämtliche Anforderungen der
Sachkundenachweis: alter Hase Sachkundeprüfung gleichgestellte Abschlüsse keine Delegation der Sachkunde wie bei VersVerm 14. September 2016 17
alter Hase : Personen, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig eine Tätigkeit im Sinne des 34i Absatz 1 Satz 1 ausüben, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können, 160 Abs. 3 GewO. 14. September 2016 18
Ununterbrochene Tätigkeit: pauschale Bestätigung: Herr/Frau X ist seit 2011 ununterbrochen für uns als IDV tätig reicht nicht aus mindestens 3 Provisionszahlungen pro Jahr seit 2011 (jedes Jahr!) aufgelistet nachweisen, durch Eigenbelege oder Belege der Banken/Bausparkassen 14. September 2016 19
Sachkundeprüfung: bei jeder IHK, die die Prüfung anbietet Vorbereitung frei (selbst, Kurse, etc.) Prüfungstermine bei der IHK Saarland: (22.09.2016), 27.10.2016, 24.11.2016, Anmeldeschluss 1 Monat vorher Kosten im Saarland: 340,- EUR Anmeldung Kennzahl: 2029 14. September 2016 20
gleichgestellte Abschlüsse: 4 ImmVermV: deutsche Abschlüsse, z.b. Bank- / Sparkassenkaufmann/frau 5 ImmVermV: ausländische Befähigungsnachweise 20 ImmVermV: spez. Abschlüsse, z.b. Bauspar- und Finanzfachmann/- fachfrau (BWB) Prüfung der Gleichstellung erfolgt durch Landkreise, nicht IHK 14. September 2016 21
Wo beantrage ich die Erlaubnis/Registrierung? 14. September 2016 22
Anträge hier stellen: Landkreise Saarbrücken St. Ingbert Völklingen Nicht bei der IHK Saarland! Zuständigkeitsfinder Infoblatt Immobiliardarlehensvermittler (G27) am Ende, Kennzahl: 2027 14. September 2016 23
Verfahrensablauf: Landkreis prüft und erteilt Erlaubnis und schickt Kopie Erlaubnis + Antrag auf Registrierung an IHK. IHK registriert nach Zahlung des Gebührenbescheides. 14. September 2016 24
Besondere Angaben bei der Registrierung: Honorar-Immobiliardarlehensberater Auslandstätigkeit vermittelnde Mitarbeiter (gebundener IDV) derzeit (-) Vermittler aus EU-Ausland derzeit (-) 14. September 2016 25
gebundener Immobiliardarlehensvermittler = Kreditvermittler, der im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung a) nur eines Kreditgebers, b) nur einer Gruppe oder c) einer Zahl von Kreditgebern oder Gruppen, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellt, handelt; Artikel 4 Nr. 7 der Richtlinie 2014/17 EU 6 Abs. 1 Nr. 9 der ImmVermV. Laut BMWi gedacht für ausl. gebundene IDV, daher keine Abfrage. 14. September 2016 26
Auslandstätigkeiten IDV muss mitteilen, dass er im EU-Ausland im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung tätig werden möchte. Die erforderlichen Informationen werden dann innerhalb eines Monats an die zuständigen Behörden des jeweiligen Aufnahmemitgliedsstaates weitergegeben. Gleichzeitig erhält der Gewerbetreibende eine entsprechende Mitteilung. 14. September 2016 27
Wie erfolgt die Auslandsmeldung? IDV gibt Auslandstätigkeiten im Antrag auf Registrierung vollständig (!) an IHK überträgt diese Daten in Formulare der EBA (European Banking Authority) IHK sendet EBA-Formular an Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) BAFA leitet an betroffene EU-Staaten weiter EU-Staaten registrieren IDV in ihren nationalen Registern 14. September 2016 28
Wechsel der Rechtsform Unterscheidung Erlaubnis natürliche / juristische Person keine Übertragung der Erlaubnis natürliche juristische Person Erlaubnis natürliche Person kann für e.k., KG, OHG verwendet werden, nicht jedoch für GmbH & Co. KG 14. September 2016 29
Bei Sitzverlegung beachten: innerhalb der Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde (selber Landkreis, SB, VK oder IGB) Gewerbeummeldung bei Gemeinde, Info an Erlaubnisbehörde außerhalb der Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde Gewerbeabmeldung bisherige Gemeinde, Gewerbeanmeldung neue Gemeinde, Info an bisherige und Übernahme durch neue Erlaubnisbehörde Änderung der Registrierung durch IHK 14. September 2016 30
Vermittlerregister im Internet unter www.vermittlerregister.info 14. September 2016 31
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Registrierungen im Saarland Finanzanlagenvermittler: 408 Honorar-Finanzanlagenberater: 4 gebundene Versicherungsvermittler: 1989 ungebundene Versicherungsvermittler: 815 Immobiliardarlehensvermittler: 86 (+17), davon 5 (+2) als Honorar-ID-Berater 14. September 2016 35
Ausblick: Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum Erweiterung 34 c GewO auf WEG-Verwalter Sachkunde für I-Makler + WEG-Verwalter VSH für WEG-Verwalter keine Registrierung im Vermittlerregister Inkrafttreten 9 Monate nach Verkündung + 12 Monate Übergangsfrist + alter Hase 14. September 2016 36
Ihre Ansprechpartner IHK Ass. Heike Cloß Ass. Thomas Teschner Sabrina David Tel.: 0681 / 9520-612 oder -200 Fax: 0681 / 9520-689 E-Mail: register@saarland.ihk.de 14. September 2016 37