Die Umsetzung der Schadenersatzrichtlinie für Kartellrechtsverstöße im österreichischen Recht. 27. BWB - Competition Talk

Ähnliche Dokumente
27. Competition Talk Richtlinie zum Kartellschadenersatz: Ökonomische Aspekte

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen das LKW-Kartell in Österreich. Wien, 10. Jänner 2017

RL über bestimmte Vorschriften für Schadenersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandeln gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen

Kartellrechtsnovelle 2017

Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie

(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN

Diskriminierung beweisen Beweislastumkehr und Zugang zu Beweismitteln

KARTELLSCHADENERSATZ IN ÖSTERREICH

Besonderheiten der Beweiserhebung im EPG-Verfahren

Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen ***I

Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 geändert wird (Kartellgesetz-Novelle 2016 KartG-Nov 2016)

004379/EU XXV. GP. Eingelangt am 29/11/13. Brüssel, den 27. November 2013 (OR. en) RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Beiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht

Update Antitrust. Die EU-Richtlinie zur privaten Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht. 11. November 2014

Aktuelle Entwicklungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf EU-Ebene

Ablehnungsgründe für das Verfahren

VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG

Strategische Überlegungen bei der gerichtlichen Durchsetzung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen

Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau - Aus Sicht der Unternehmen

2. Tatsachenstoff erfassen

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG): Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe nach 9 Abs.

Düsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften 137. Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie (2014/104/EU)

GEHEIMHALTUNGSVERTRAG

Sachverhalt Examinatorium im SPB 3 Sommersemester 2016 Schadensersatz Termin 2: Private Schadensersatzklagen im Kartellrecht

Zum Verhältnis von (BGB-)Deliktsrecht, altem und neuem Kartellrecht

MITTEILUNG DER KOMMISSION

V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften. - Stufen des Gemeinschaftsrechts. zukünftig: geschriebene Verfassung?

Bonitätsprüfung im Verbraucherkreditrecht

Rechtsschutzhilferichtlinien

Klagebefugnis

Lizenz zur Vertuschung oder Fortschritt?

Bedarf es im Baurecht gesetzlicher (Neu-)Regelungen betreffend die Verwendung von Gerichts- und/oder Privatgutachten?

B e g r ü n d u n g :

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

Vergleichende Werbung

R e g i e r u n g s v o r l a g e

Die Safe Harbor Entscheidung des EuGH

9 ObA 147/12a. gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Der Rekurs der klagenden Partei wird

s im Zivilprozess

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht

Zivilprozessordnung (ZPO) Scheidungsverfahren

Der einstweilige Rechtschutz nach 83 EEG 2014

Das ordentliche Verfahren. Jürgen Brönnimann, Rechtsanwalt

Spannungsfeld Selbstanzeigen und Akteneinsicht - Perspektive des Geschädigten

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

10 ObS 142/11x. gefasst:

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Verfahrensrecht 21./28. April 2009 S. 1

E R S T E Ü B E R L E G U N G E N. betreffend die Möglichkeit von Schadensersatzklagen bei kartellrechtlichen Verstößen

Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als.

Kartellrecht. Neunte GWB-Novelle: Erleichterungen beim Kartellschadensersatz und andere geplante Änderungen

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?

Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April Uhr im Hause

Druckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis

Unterschiede bei follow-on Klagen nach Entscheidungen der EU-Kommission und der nationalen Kartellbehörden

Kurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung. Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung

Waffengesetz. 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

BGH-Leitsatz-Entscheidungen. Heute neu: 1. MarkenG: Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts

Das Replikrecht im Zivilprozess

Hinarbeiten auf Abweisung als unzulässig Vorbringen von Einwendungen i. S. ZPO. Vorbringen abweichender Rechtsansichten

Umweltinformationsgesetz (UIG) Gibt es ein Recht auf Neugier?

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Teilnahmeerklärung. (inkl. Mandantennummer)

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben und das Zwangsstrafverfahren wird eingestellt.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

9.GWB-Novelle: Kartellrecht 4.0?

Textgegenüberstellung

Behaupten und Beweisen - Alles beim Alten? Peter Volkart, Rechtsanwalt

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT. Telefon : 01/53115/2822 Ihr Zeichen vom:

GEWÄHRLEISTUNG DES ZUGANGS ZUR JUSTIZ. Prof. Dr. Aart (A.C.) Hendriks Trier, 9. Dezember 2013

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (8) Beihilfenaufsicht der EU (II) SS 2013 Kurt Reindl

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Rechtsgeschäftliche Verwertung

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 4 S. 1. Das Dispositionsprinzip

Reformbedarf im anlagenbezogenen Verfahrensrecht

War da nicht noch etwas? Zum kollektiven Rechtsschutz im Kartellrecht

Studienvereinigung Kartellrecht Arbeitsgruppe Österreich Kartellrecht quo vadis? Wien, 14. Oktober 2015

Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen

Studienvereinigung Kartellrecht. Zuständigkeit für Schadensersatzklagen in internationalen Kartellfällen

B e g r ü n d u n g :

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Möglichkeiten und Ansatzpunkte für eine Stärkung der Rechtsdurchsetzung. Prof. Dr. Jürgen Keßler, Berlin

Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird

Schadensersatz für entgangene Gewinne

RA Dr. Michael Karger Wendler Tremml Rechtsanwälte Martiusstr. 5, München Tel. 089 / MKarger@law-wt.de

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Mündliche Verhandlung

Ausschreibung der Jahresabschlussprüfung 2017

Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligung bei Massenentlassungen

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GRÜNBUCH. Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts. (von der Kommission vorgelegt)

7. Teil: Die Klage. A. Die Bedeutung der Klage B. Klagearten C. Klageerhebung D. Die Wirkungen der Klageerhebung E. Der Streitgegenstand.

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage

Zweithaar Mangel oder Kaufreue?

Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

Transkript:

Die Umsetzung der Schadenersatzrichtlinie für Kartellrechtsverstöße im österreichischen Recht 27. BWB - Competition Talk 21.11.2016 Diskussionsbeitrag: RA Mag. Dieter Hauck Dieter Hauck: 1989 Sponsion zum Magister juris an der Universität Wien, PG Lehrgang für Internationale Studien, Universität Wien, 1990. Während des Studiums Studienassistent und danach Vertragsassistent am Institut für Völkerrecht und Internationale Beziehungen der Universität Wien. Ab 1991 Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei Preslmayr & Partner; seit Mai 1995 Rechtsanwalt und Partner. Tätigkeitsschwerpunkte: Kartellrecht, Schadenersatzrecht, Compliance, Recht der Europäischen Union, Landwirtschaftliche Marktordnungen (EU) und Vergaberecht. Preslmayr verfügt über jahrzehntelange Erfahrung im Kartellrecht. Preslmayr hat in zahlreichen (europäischen und nationalen) Verfahren spezialisierte Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Kartellrecht gesammelt und bewiesen. Gerade bei behördlichen Prüfungen, die Hausdurchsuchungen ( Dawn Raids ) umfassen können, ist eine rasche, gut organisierte und praxisorientierte Vorgangsweise bereits in der Anfangsphase eines Verfahrens essentiell. In der Folge sind diese Verfahren wegen des großen Aktenumfangs und der zu sichtenden Informationsmenge, aber auch wegen des Auftretens komplexer Sachverhalte und Rechtsfragen, mit hohen Anforderungen an die Verfahrensorganisation verbunden. Wir kooperieren daher soweit notwendig mit Ökonomen und mit Wirtschaftsberatern (Forensic & Dispute Services), um unseren Mandanten die größtmögliche Effizienz in der Verfahrensführung zu gewährleisten. 1

Times are changing Was gab es bisher und wie werden sich die Änderung in der Praxis auswirken bei Discovery I Discovery II Discovery III Offenlegung von Beweismitteln durch Gegenpartei Offenlegung von Beweismitteln Behörden/Gerichte Offenlegung von Beweismitteln sonstige (private) Dritte Confidentiality Schutz von Betriebs und Geschäftsgeheimnissen Passing on I Passing on II als Verteidigung des Beklagten zur Begründung der Klagslegitimation des mittelbaren Kunden Discovery I /1 Bisher im allgemeinen Zivilverfahren Art 43 EGZPO / 309 ZPO Klage auf Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde 303 ZPO ff Auftrag zur Vorlage durch den Gegner 304 ZPO Vorlagepflicht: Gegner hat selbst Bezug genommen Verpflichtung nach bürgerlichem Recht Gemeinschaftliche Urkunde 305 ZPO Gründe für die Verweigerung der Vorlage 306 309 ZPO Verfahren 359 ZPO Sachverständiger / Mitwirkung der Parteien 184 ZPO Fragerecht: Vorhandensein von Urkunden Sanktion: bleibt dem durch sorgfältige Würdigung aller Umstände geleiteten richterlichen Ermessen überlassen ( 307 Abs 2 ZPO) 2

Discovery I/2 NEU nach Umsetzung der Richtlinie (Art 5, 8) KartG NOV Haftung für und die Geltendmachung von Schäden, die durch Wettbewerbsrechtsverletzungen verursacht werden ( 37a KartG idf Novelle 2016) Klage zumindest soweit substantiiert ist, als diejenigen Tatsachen und Beweismittel enthalten sind, die dem Kläger mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und die die Plausibilität eines Schadenersatzanspruchs ausreichend stützen, ( 37j Abs 1 KartG) Schlüssigkeit? Beweismaß? Wann? Beweismittel oder relevante Kategorien von Beweismitteln, [ ], so genau und so präzise wie möglich abgrenzen, wie dies auf der Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist. ( 37j Abs 3 KartG) Discovery I/3 NEU nach Umsetzung der Richtlinie (Art 5, 8) Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Beklagten oder einen Dritten; Amtshilfe; Verhältnismäßigkeitsprüfung / Notwendigkeitsprüfung Wirksame Maßnahmen für den Schutz der (vertraulichen) Informationen (siehe unten) Sanktion / Durchsetzung! ( 37j Abs 9 KartG ivm 79 AußStrG): von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen. Geldstrafen (bis EUR 100.000 je Antrag), Beugehaft, Vorführung, Abnahme von Urkunden, Beweissachen, Bestellung Kurator Praktische Bedeutung, Praxis der Gerichte:?? 3

Confidentiality I/1 Schutz vertraulicher Information Verhältnismäßigkeitsprüfung: welche Vorkehrungen zum Schutz dieser vertraulichen Informationen bestehen ( 37j Abs 4 Z 3 KartG) (6) Das Gericht hat wirksame Maßnahmen für den Schutz vertraulicher Informationen anzuordnen; dabei kann es insbesondere 1. die Vorlage eines um vertrauliche Informationen bereinigten Auszugs eines Dokuments anordnen, 2. die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausschließen, 3. bis auf die Parteien und ihre Vertreter den Personenkreis beschränken, der von den Beweismitteln Kenntnis erlangen darf, soweit dadurch nicht die Parteienrechte ungebührlich eingeschränkt werden, oder 4. einen Sachverständigen anweisen, eine Zusammenfassung vorzulegen, die keine vertraulichen Informationen enthält ( 37j Abs 6 KartG) Confidentiality I/2 Schutz vertraulicher Information Verhältnismäßigkeitsprüfung: welche Vorkehrungen zum Schutz dieser vertraulichen Informationen bestehen ( 37j Abs 4 Z 3 KartG) Sanktionen / Durchsetzung? 37j Abs 9 KartG ivm 79 AußStrG nur für Aufträge nach Abs 2! Begründungspflicht des Sachverständigen / für Sachverständigengutachten? RL 5/4: Wirksame Maßnahmen! 4

Passing on I /1 Bisher in der österr. Judikatur / Literatur Fälle des Passing on? z.b. Hausverwalter/Eigentümer/Mieter (8 Ob 81/13i Aufzüge), Handeln auf Rechnung eines anderen (4 Ob 46/12m Debitkarten); Wo ist der Schaden? Grosse bedeutung des Sachverhalts! Schadensverlagerung / Drittschadensliquidation abwälzendes Vertragsverhältnis besteht bei Schadenseintritt Faktische Schadensabwälzung / Vorteilsausgleich einschränkende Voraussetzungen Schaden beim Kläger entstanden? Studie der Kommission: Study on the Passing on of Overcharges (RBB / Cuatrecasa, Goncales, Pereira (2016/10); 39 Steps: A checklist for judges Passing on I/2 Rechtspolitische Entscheidung der RL Hat ein Geschädigter die Vermögenseinbuße dadurch verringert, dass er sie ganz oder teilweise auf seine Abnehmer abgewälzt hat, so stellt diese Vermögenseinbuße keinen Schaden mehr dar, für den die Partei, die ihn abgewälzt hat, Ersatz erhalten muss. Es ist daher grundsätzlich angebracht, dem Rechtsverletzer zu gestatten, die Abwälzung der Vermögenseinbuße als Einwendung gegen den Schadensersatzanspruch geltend zu machen. [ ] (EG 39) Zur Verhinderung von Überkompensation legen die Mitgliedstaaten Verfahrensvorschriften fest, die geeignet sind zu gewährleisten, dass der Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße auf keiner Vertriebsstufe den dort erlittenen Schaden in Form des Preisaufschlags übersteigt. (RL 12/2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Beklagte in einem Verfahren über Schadensersatzklagen als Einwendung gegen einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, dass der Kläger den sich aus der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ergebenden Preisaufschlag ganz oder teilweise weitergegeben hat. Die Beweislast [ ]. (RL 13) 5

Passing on I/3 Richtlinie / Entwurf KartG Überkompensation in den EB nur zu 37d KartG Gegenstand des Ersatzes : Die bisher in 37a Abs. 1 vierter Satz enthaltene Regelung, wonach insbesondere der Vorteil, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat, bei der Schadensschätzung nach 273 ZPO zu berücksichtigen ist, soll deshalb nicht mehr explizit im Gesetz angeführt werden. Es sind nämlich auch Konstellationen denkbar, in denen die Gleichsetzung des Vorteils mit dem Schaden insbesondere bei mehreren Vertriebsebenen zu einem Konflikt mit dem Verbot der Überkompensation (Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie) führen würde. Sonst: Regelung der Beweislast. Thesen Diskussionsbeiträge 1. Die Offenlegungsvorschriften der Richtlinie weichen weniger in den Voraussetzungen und im Umfang, mehr hinsichtlich der Durchsetzungsmechanismen und Sanktionen vom Rechtsbestand ab. Die Anwendungspraxis wird für die Wirkung von besonderer Bedeutung sein. 2. Offenlegungsverpflichtungen und Schutz von vertraulichen Informationen hängen eng zusammen: Das eine wird ohne das andere nicht richtig funktionieren. 2. Die Regeln der Richtlinie zu passing on als Verteidigung gegen den Anspruch weichen aufgrund einer ausdrücklichen europäischen rechtspolitische Entscheidung von der bisherigen österreichischen Rechtslage und Judikatur zu ähnlichen Konstellationen ab. 6