Unterschiede bei follow-on Klagen nach Entscheidungen der EU-Kommission und der nationalen Kartellbehörden
|
|
- Hannelore Kohler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Unterschiede bei follow-on Klagen nach Entscheidungen der EU-Kommission und der nationalen Kartellbehörden Deutsche Bahn AG Christopher Rother Leiter Regulierungs-, Wettbewerbs-, Kartellrecht Brüssel, 7. November 2012
2 Inhaltsübersicht Einführung Der Schadensersatzanspruch in Theorie und Praxis Die Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung durch die fehlende Akteneinsicht die Zulassung der passing-on-defence die unklare und zu kurz bemessene Verjährungsregelung Die Bindungswirkung zu Gunsten der Kläger Die Wahl der richtigen Jurisdiktion für den Kläger 2
3 Einführung Der Schadensersatzanspruch in Theorie und Praxis Der Schadensersatzanspruch Kartellgeschädigter nach EU- und nationalem Recht Der EuGH forderte in seinen Urteilen Courage und Manfredi einen Anspruch auf Schadensersatz für die durch Kartelle Geschädigten Die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung der Rechtsbehelfsverfahren obliegen insoweit den Mitgliedstaaten Diese haben bei der Ausgestaltung den Effektivitätsgrundsatz ( effet utile ) zu wahren Durch die Neufassung des 33 GWB im Rahmen der 7. GWB-Novelle wollte der deutsche Gesetzgeber die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche als zusätzliches Instrument zur Wahrung des Kartellrechts erleichtern Der Schadensersatzanspruch in der Anwendungspraxis Durch die Entscheidungspraxis auf EU- und nationaler Ebene werden follow-on Klagen sowohl nach Entscheidungen der EU-Kommission als auch nach Entscheidungen des Bundeskartellamts erheblich erschwert Für die Durchsetzung der Ansprüche ist weniger die das Bußgeld erlassende Kartellbehörde als vielmehr die nationale Rechtslage am jeweiligen Gerichtsstand entscheidend 3
4 Die Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung durch die fehlende Akteneinsicht auf EU-Ebene I Die Notwendigkeit der Akteneinsicht für den Kartellgeschädigten Die Beweislast für den Schaden im Rahmen des Prozesses trägt der Kläger In Deutschland muss er die Differenz zwischen dem von ihm gezahlten kartellierten Preis und dem hypothetischen Wettbewerbspreis während des Kartellzeitraums ermitteln, darlegen und beweisen (vgl. Differenzhypothese des 249 BGB) Wegen der geheimen Natur von Kartellabsprachen besteht im Prozess jedoch eine Beweisasymetrie, der die Discovery-Regeln in UK im Gegensatz zu dem deutschen Recht Rechnung tragen Die Pflicht des Richters zur Schadensschätzung nach 287 ZPO (i.v.m. 33 Abs. 3 S. 3 GWB) erleichtert dem Kläger den Schadensnachweis nur bedingt. Sie entbindet ihn nicht von seiner Pflicht, den Schadensersatzanspruch zu substantiieren. Um seinen Anspruch jedoch substantiieren zu können, ist der Kläger auf die Akteneinsicht angewiesen. Die dem entgegenstehende Verwaltungspraxis der EU-Kommission Die EU-Kommission verweigert jedoch nach wie vor umfassend die Einsicht in ihre Akten und räumt dem Schutz des Kronzeugenprogramms uneingeschränkten Vorrang vor dem Schutz der Geschädigten ein 4
5 Die Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung durch die fehlende Akteneinsicht auf EU-Ebene II Die Entscheidungspraxis der EU-Gerichte unter Berücksichtigung des Einzelfalls Der EuGH forderte in seinem Urteil Pfleiderer eine einzelfallabhängige Abwägung des Schutzes des Kronzeugenprogramms mit dem (gleichrangigen) Schutz des Geschädigten Nach dem EuG in seinen Urteilen CDC Hydrogene Peroxide und EnBW sind die Ausnahmen des Art. 4 Abs. 2 VO 1049/2001 ( Transparenz-VO ) eng auszulegen, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach Art. 2 Abs. 1 VO 1049/2001 abweichen Das Risiko eines Schadensersatzprozesses berühre nicht die geschäftlichen Interessen des Kronzeugen i.s.d. Art. 4 Abs Spiegelstrich VO 1049/2001. Der Schutz der Kronzeugenregelung und mithin der Schutz zukünftiger Kartellverfahren unterfalle nicht der Ausnahme des Art. 4 Abs Spiegelstrich VO 1049/2001. Der Schutz von Untersuchungstätigkeiten beziehe sich auf das konkrete (abgeschlossene) Verfahren. Neben dem Kronzeugenprogramm könnten Schadensersatzklagen ebenfalls wesentlich zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbs in der EU beitragen. Die Verwaltungspraxis der EU-Kommission lässt sich mit der Rechtsprechung der EU-Gerichte nicht vereinbaren! 5
6 Die Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung durch die fehlende Akteneinsicht auf deutscher Ebene Die Verwaltungspraxis des Bundeskartellamts Das Bundeskartellamt gewährt lediglich Einsicht in die um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigten Bußgeldbescheide (im Falle von Settlements also nur in die Kurzbescheide) und in das Verzeichnis der bei der Durchsuchung sichergestellten Beweismittel. Es verweigert jedoch die Einsicht in die Bonusunterlagen. Die Entscheidungspraxis der deutschen Gerichte Die Entscheidungspraxis der deutschen Gerichte legt einen grundsätzlichen Vorrang des Schutzes des Kronzeugenprogramms vor dem Schutz der Geschädigten nahe Eine einzelfallabhängige Abwägung zweier gleichrangiger Interessen i.s.d. EuGH-Rechtsprechung wird nicht vorgenommen Das AG Bonn lehnte in seinem Urteil Pfleiderer die Einsicht des Geschädigten in die Bonusanträge nach 406e Abs. 2 S. 2 StPO wegen der Gefährdung des Untersuchungszwecks zukünftiger Kartellverfahren ab. Es gewährte Einsicht in die Asservate. Das OLG Düsseldorf verweigerte in dem Urteil Kaffeeröster nach 406e Abs. 2 S. 1 StPO wegen des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen und dem überwiegenden öffentlichen Interesse am Schutz des Kronzeugenprogramms ebenfalls die Einsicht in die Verfahrensakte und in die Asservate. Es gewährte lediglich Einsicht in die um Geschäfts- und persönliche Daten anonymisierten Bußgeldbescheide und in die Liste der sichergestellten Asservate. Die Entscheidungspraxis der deutschen Gerichte lässt sich mit der Rechtsprechung der EU-Gerichte nicht vereinbaren! 6
7 Die Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung durch die fehlende Akteneinsicht ein Lösungsvorschlag Sowohl das Kronzeugenprogramm als auch der Schadensersatz zu Gunsten Kartellgeschädigter dienen präventiv durch ihre Abschreckungs- und repressiv durch ihre Sanktionswirkung der Kartellrechtsdurchsetzung Das public und das private enforcement sollten daher nicht (wie vom EuGH angenommen) in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander stehen, sondern miteinander verbunden werden Die Entschädigung der Kartellopfer ist in das Bußgeldverfahren zu integrieren: Die Bereitschaft des Kronzeugen zur Entschädigung der Kartellopfer sollte (ähnlich wie in den USA) eine Voraussetzung für seine Immunität sein Im Gegenzug wird der Kronzeuge auch von der gesamtschuldnerischen Haftung freigestellt 7 Im Innenverhältnis kann der Kronzeuge bei den anderen Kartellanten privilegiert Regress nehmen Dass sich eine großzügigere Entscheidungspraxis zu der Akteneinsicht zu Gunsten Geschädigter mit der Kronzeugenregelung vereinbaren lässt, belegen die Erfahrungen aus USA und UK (mit einer Einzelfallabwägung zuletzt im Urteil des High Court National Grid)
8 Die Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung durch die Zulassung der passing-on-defence In dem Urteil ORWI ließ der BGH die passing-on-defence zu Gunsten des Kartellanten im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu Dadurch wird die Komplexität des Prozesses und folglich das Prozessrisiko des (direkt) Geschädigten weiter erhöht Die Beweislast für den Schaden wird dem indirekten Abnehmer aufgebürdet, dem dieser Nachweis von Absatzstufe zu Absatzstufe (im Zweifel zu Gunsten des Kartellanten) schwerer gelingen wird Zielführender wäre der Ausschluss der passing-on-defence (wie auch auf Bundesebene in den USA) und eine Schadensabwicklung in Rahmen der jeweiligen Vertragsverhältnisse D.h. eine Geltendmachung des Schadens durch den direkten Abnehmer und ein Anspruch des indirekten Abnehmers gegen den direkten Abnehmer Zumindest sollte der Schadensersatzanspruch auf indirekte Abnehmer, an die das kartellierte Produkt weitergegeben wurde (wie im Fall ORWI), begrenzt werden, um eine Atomisierung des Schadens zu vermeiden Kartellant Direkter Abnehmer Indirekte Abnehmer Indirekte Abnehmer 8
9 Die Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung durch die unklare und zu kurz bemessene Verjährungsregelung Nach der aktuellen Gesetzeslage ist unklar, wann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach 195 BGB für den Kartellgeschädigten beginnt Die nach 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Frist erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt der Geschädigte (mit Sicherheit) erst mit Zugang zu der Bußgeldentscheidung, nicht aber wie nach Ansicht des OLG Düsseldorf mit der Veröffentlichung von das Kartell betreffenden Presseberichten Bei anderer Auslegung bestünde die Gefahr der Verjährung vor Kenntnis des Geschädigten von den kartellierten Produkten und Kartellanten Der Zugang zu den nicht-vertraulichen Bußgeldbescheiden wird oftmals später als 6 Monate nach der kartellbehördlichen Entscheidung i.s.d. Verjährungshemmung nach 33 Abs. 5 GWB i.v.m. 204 Abs. 2 BGB gewährt In Anbetracht der Dauer bis zum Zugang des Geschädigten zu den Bußgeldbescheiden ist auch die kenntnisunabhängige Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs nach 199 Abs. 4 BGB zu kurz bemessen Auch die Anwendbarkeit der Verjährungshemmung des 33 Abs. 5 GWB auf Ansprüche aus Schuldverhältnissen, die vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle entstanden sind, ist unklar und bürdet dem Geschädigten insoweit Prozessrisiken auf Durch klarstellende Ergänzungen in 33 Abs. 5 GWB könnten Prozessrisiken des Geschädigten gemindert werden! 9
10 Die Bindungswirkung zu Gunsten der Kläger Die Bindungswirkung des Art. 16 VO 1/2003 bzw. des 33 Abs. 4 GWB erleichtern den Klägern die Prozessführung, nicht jedoch den Schadensnachweis Sie bezieht sich auf die Feststellung der Tatsachen sowie deren rechtliche Bewertung und ist auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kartellbehörde beschränkt Hinsichtlich der Bindungswirkung von EU-Kommissionsentscheidungen ist 33 Abs. 4 GWB rein deklaratorisch, dehnt die Bindung jedoch auf Entscheidungen nationaler Kartellbehörden aus Bei einer follow-on Klage gegen den vom Bußgeld freigestellten Kronzeugen besteht nur nach einer EU-Kommissionsentscheidung, nicht aber nach einer Entscheidung des Bundeskartellamts die Bindungswirkung zu Gunsten des Klägers: Im Gegensatz zu der EU-Kommission schließt das Bundeskartellamt bei Immunität das Bußgeldverfahren gegen den Kronzeugen nicht mit einer rechtskräftigen Entscheidung ab Die Bindungswirkung des Art. 16 VO 1/2003 i.v.m. dem Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts und Art. 3 VO 1/2003 erstreckt sich auch auf den nach EU-Recht geltenden Unternehmensbegriff Werden nationales und EU-Kartellrecht parallel angewendet, so ist im Rahmen der Anwendung von Art. 101 AEUV der Unternehmensbegriff i.s.d. EU-Kommission und der EU- Gerichte für die nationalen Kartellbehörden und Gerichte bindend Im Anschluss an eine entsprechende Bußgeldentscheidung der EU-Kommission müssen auch die nationalen Gerichte von der gesamtschuldnerischen Haftung der bestimmenden Einfluss ausübenden Muttergesellschaft mit ihrer den Kartellverstoß ausübenden Tochtergesellschaft ausgehen 10
11 Die Wahl der richtigen Jurisdiktion für den Kläger Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Ansprüche stehen dem Kläger i.d.r. mehrere Jurisdiktionen zur Wahl Nach Art. 2 Abs. 1, 60 Abs. 1 VO 44/2001 ( EuGVVO oder Brüssel I VO ) und Art. 6 Nr. 1, 60 Abs. 1 VO 44/2001 ist der Sitz eines der Beklagten, möglicherweise auch der Sitz des Tochterunternehmens eines Kartellanten entscheidend Nach Art. 5 Nr. 3, 60 Abs. 1 VO 44/2001 ist der Handlungs- oder Erfolgsort des Delikts entscheidend Die Wahl der richtigen Jurisdiktion für den Kläger muss einzelfallabhängig getroffen werden Zu berücksichtigen sind u.a. die Akteneinsichtsrechte (Bsp.: UK), die Zulassung der passing-on-defence, die Beweislastverteilung (Bsp.: Ungarn), die Effizienz der zuständigen Gerichte, das Kostenrisiko und die Verjährungsregeln im jeweiligen Mitgliedstaat 11
12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 12
Unterschiede bei follow-on Klagen nach Entscheidungen der EU-Kommission und der nationalen Kartellbehörden
Unterschiede bei follow-on Klagen nach Entscheidungen der EU-Kommission und der nationalen Kartellbehörden Die Perspektive des deutschen Beklagten Dr. Maxim Kleine, Partner 7. November 2012 Agenda Nicht
Mehr44. Brüsseler Informationstagung des FIW Akteneinsichtsrecht: Public Enforcement vs. Kronzeugenschutz
44. Brüsseler Informationstagung des FIW Akteneinsichtsrecht: Public Enforcement vs. Kronzeugenschutz Deutsche Bahn AG Christopher Rother Regulierungs-, Wettbewerbs- und Kartellrecht Brüssel, 11. November
MehrDer Schutz des Kronzeugen vor Akteneinsicht und Offenlegung
Der Schutz des Kronzeugen vor Akteneinsicht und Offenlegung Der Richtlinienentwurf der Kommission vom 11.6.2013 7. Studientag Studienkreis Wettbewerb und Innovation Dr. Lilly Fiedler, 27. September 2013
MehrEntschädigung Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Wettbewerbsverstößen BUJ Kartellrecht Summit 2014
Entschädigung Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Wettbewerbsverstößen BUJ Kartellrecht Summit 2014 Deutsche Bahn AG Dr. Tilman Makatsch Leiter Kartellrecht Schadensersatz, CRK(4) Frankfurt
MehrSchutz des Kronzeugen im Spannungsfeld von behördlicher Kartellrechtsdurchsetzung und privaten Schadensersatzklagen
Sarah Milde Schutz des Kronzeugen im Spannungsfeld von behördlicher Kartellrechtsdurchsetzung und privaten Schadensersatzklagen Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung vorprozessualer Dokumehtenzugangs-
MehrZum Stand der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie in deutsches Recht. 4. L&A-Wettbewerbstag 2016 Hamburg, 14. Januar 2016
Wettbewerbspolitik Zum Stand der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie in deutsches Recht 4. L&A-Wettbewerbstag 2016 Hamburg, 14. Januar 2016 Ministerialrat Dr. Armin Jungbluth Bundesministerium für Wirtschaft
MehrKartellrechtsverfolgung in Deutschland nach der 8. GWB-Novelle
Kartellrechtsverfolgung in Deutschland nach der 8. GWB-Novelle Panel 1 Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) Universität Düsseldorf Überblick Konzernhaftung Rechtsnachfolge in die Bußgeldhaftung Private
MehrAkteneinsicht nach Pfleiderer
Akteneinsicht nach Pfleiderer Studienvereinigung Kartellrecht 8.2.2012 Dr. Michael Saller, M.Jur. (Oxon) Sonderkommission Kartellbekämpfung 2 IS THE HEYDAY OF LENIENCY OVER? Anzahl Bonusanträge BKartA
MehrSchadensersatz. im Kartellrecht. Michael Kling
Schadensersatz im Kartellrecht Michael Kling 1 Gliederung 33 Abs. 3 i.v.m. Abs. 1 GWB 9. GWB-Novelle 2016/17: 33a GWB n.f. Anspruchsvoraussetzungen Verjährung Akteneinsicht Verhältnis zu anderen Vorschriften
MehrSachverhalt Examinatorium im SPB 3 Sommersemester 2016 Schadensersatz Termin 2: Private Schadensersatzklagen im Kartellrecht
Sachverhalt Examinatorium im SPB 3 Sommersemester 2016 Termin 2: Private Schadensersatzklagen im Kartellrecht P: Produzentin eines nichtverschreibungspflichtigen Aknemedikaments Entscheidung der Kommission:
MehrKonsultation der Europäischen Kommission
Stellungnahme vom 18. März 2015 Konsultation der Europäischen Kommission Geplante Änderungen der Verordnung 773/2004 und der der Mitteilungen zu Akteneinsicht, Kronzeugenregelung, Vergleichsverfahren und
MehrBeiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht
Beiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht Beschluss des OLG Hamm vom 26.11.2013, III 1 Vas 116/13 120/13 und 122/13 Christian Schwedler, Rechtsanwalt Frankfurt am Main, den 5.
MehrStudienvereinigung Kartellrecht Arbeitsgruppe Schweiz
Studienvereinigung Kartellrecht Arbeitsgruppe Schweiz Spannungsfeld Selbstanzeigen und Akteneinsicht - Die Perspektive des Kronzeugen / Schadenersatzbeklagten Dr. Ingo Brinker, Bern, 8. Februar 2012 EuGH-Urteil
MehrZum Verhältnis von (BGB-)Deliktsrecht, altem und neuem Kartellrecht
/ Zum Verhältnis von (BGB-)Deliktsrecht, altem und neuem Kartellrecht Verjährung, Zinsen und Restschadensersatzanspruch im Lichte aktueller Rechtsprechung und der 9. GWB-Novelle. 19.04.2017 Dr. Henner
MehrDie Richtlinie über Schadenersatz bei Kartellverstößen
Die Richtlinie über Schadenersatz bei Kartellverstößen Forum Wettbewerbsrecht, Wien 27.11.2014 Univ.-Prof. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) Institut für Zivil- und Unternehmensrecht Wirtschaftsuniversität
MehrSpannungsfeld Selbstanzeigen und Akteneinsicht - Perspektive des Geschädigten
Spannungsfeld Selbstanzeigen und Akteneinsicht - Perspektive des Geschädigten Studienvereinigung Kartellrecht Arbeitsgruppe Schweiz Tagung mit dem Sekretariat der WEKO in Bern 8. Februar 2012 Prof. Dr.
MehrKartellrechtsforum Frankfurt
Kartellrechtsforum Frankfurt Kammergericht: Schadenersatz Transportbeton-Kartell Berlin 2. Dezember 2009 Sachverhalt 1999: BKartA Bußgeldentscheidung Transportbeton, u.a. gegen Readymix wg. Quotenkartell
MehrStrategische Überlegungen bei der gerichtlichen Durchsetzung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen
Strategische Überlegungen bei der gerichtlichen Durchsetzung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen Studienvereinigung Kartellrecht e.v. Internationales Forum EU-Kartellrecht Dr. Till Schreiber
MehrDisclosure im Kartellschadensersatzrecht nach der 9. GWB-Novelle
Disclosure im Kartellschadensersatzrecht nach der 9. GWB-Novelle FIW 45. Brüsseler Informationstagung Brüssel, 10. November 2016 Christopher Rother, Hausfeld Rechtsanwälte LLP 1 Gliederung des Vortrags
MehrPrivate Enforcement. Kartellrechtliche Herausforderungen nach der 9. GWB-Novelle. Düsseldorf, 21. September
Kartellrechtliche Herausforderungen nach der 9. GWB-Novelle 53. FIW-Ferienkurs Düsseldorf, 21. September 2016 Dr. Nicolas Kredel, LL.M. (Michigan) Partner, Düsseldorf Kartellrechtliche Herausforderungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Februar 2014 in der Kartellbußgeldsache gegen
BUNDESGERICHTSHOF KRB 12/13 BESCHLUSS vom 18. Februar 2014 in der Kartellbußgeldsache gegen BGHSt: BGHR: Nachschlagewerk: Veröffentlichung: OWIG 46 Abs. 3 Satz 4; StPO 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4; 406e Abs.
MehrVerjährungsfragen beim Kartellschadensersatz - Theorie und Praxis
Verjährungsfragen beim Kartellschadensersatz - Theorie und Praxis Regionalgruppe Rheinland der Studienvereinigung Kartellrecht Bonn, 5. November 2014 Dr. Alex Petrasincu, LL.M. (Columbia), Jones Day Dr.
Mehr/Private Enforcement in Deutschland und
/Private Enforcement in Deutschland und Europa Erfahrungen aus Klägersicht 20 Jahre modernes Kartellgesetz Jubiläumsanlass WEKO Universität Bern Bern, 1. Juli 2016 Dr. Kathrin Westermann, Noerr LLP, Berlin
MehrEU-Kartellrecht im globalen Kontext
Prof. Dr. Florian Bien EU-Kartellrecht im globalen Kontext Sommersemester 2017 - Abschlussklausur am Freitag, 2.6.2017, 14:00 15:00 Uhr, HS xxx Aufgabe 1 (40 %) Vergleichen Sie die Umsetzung von Art. 10
MehrAkteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie
Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie Vortrag im Rahmen des Forums Wettbewerbsrecht 2013 RA Mag. Isabelle Pellech, LL.M. Akteneinsicht in Kartellakten: Die EuGH-Entscheidung Pfleiderer gebietet eine vom
MehrDER KÖNIG LIEBT DEN VERRAT, NICHT DEN VERRÄTER
DER KÖNIG LIEBT DEN VERRAT, NICHT DEN VERRÄTER Die Verwendung von Kronzeugeninformationen in Entscheidungen der europäischen Kommission und des Bundeskartellamts im Lichte des Evonik Degussa Urteils Christian
Mehr30. Frankfurter Newsletter zum Recht der Europäischen Union
30. Frankfurter Newsletter zum Recht der Europäischen Union (27.09.2017) Dr. Doron Rubin Zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen des Kronzeugen zu den Urteilen des EuGH vom 14.3.2017 in der Rs.
MehrDer Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie
Dr. Stefan Ohlhoff Der Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie Studienvereinigung Kartellrecht Arbeitssitzung am 17. Juni 2016 Baden-Baden
MehrINNENAUSGLEICH ZWISCHEN MUTTER- UND TOCHTERGESELLSCHAFT BEI GESAMTSCHULDNERISCH VERHÄNGTER GELDBUßE
INNENAUSGLEICH ZWISCHEN MUTTER- UND TOCHTERGESELLSCHAFT BEI GESAMTSCHULDNERISCH VERHÄNGTER GELDBUßE Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen Calciumcarbid-Kartell II vom 18. November 2014 Dr. Birgit
MehrErfahrungen mit Schadensersatzklagen gegen Kartellanten Kartellrecht Summit 2015
Erfahrungen mit Schadensersatzklagen gegen Kartellanten Kartellrecht Summit 2015 Dr. Christopher Rother, Deutsche Bahn AG Dr. Georg Weidenbach, Latham & Watkins LLP Dr. Marco Núñez Müller, Latham & Watkins
MehrNachweis des Kartellschadens und Bindungswirkungswirkung nach 33 Abs. 4 GWB. Urteil des BGH vom , KZR 25/14 - Lottoblock II
Nachweis des Kartellschadens und Bindungswirkungswirkung nach 33 Abs. 4 GWB Urteil des BGH vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II KartellrechtsForum Frankfurt, 5. Oktober 2016 Dr. Peter Gey WilmerHale,
Mehr38. FIW-Seminar Erfahrungen mit Settlements in Kartellbußgeldverfahren
38. FIW-Seminar Erfahrungen mit Settlements in Kartellbußgeldverfahren 25. November 2010 Christof Vollmer Bundeskartellamt 11. Beschlussabteilung Überblick 2 1. Grundlagen 2. Bisherige Fallpraxis des BKartA
MehrExaminatorium Schwerpunktbereich 3 Europäisches Kartellrecht
Examinatorium Schwerpunktbereich 3 Europäisches Kartellrecht Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht Matthias Krah, Ass. iur., Europajurist
MehrEuropäisches und deutsches Kartellrecht
18 Abs. 2a GWB 2017 Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung notwendige Voraussetzung für Markt im kartellrechtlichen Sinne unentgeltliche Marktseite Facebook entgeltliche Marktseite Nutzer Werbekunden
MehrStudienvereinigung Kartellrecht. Zuständigkeit für Schadensersatzklagen in internationalen Kartellfällen
Studienvereinigung Kartellrecht Internationales Forum EU-Kartellrecht Brüssel 11. März 2016 Zuständigkeit für Schadensersatzklagen in internationalen Kartellfällen I. Präzisierung Private enforcement bei
MehrEuropäisches und deutsches Kartellrecht
2017 Dr. Christian Heinichen 18 Abs. 2a GWB Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung notwendige Voraussetzung für Markt im kartellrechtlichen Sinne unentgeltliche Marktseite Facebook entgeltliche Marktseite
MehrEuropäisches und deutsches Kartellrecht
2017 Dr. Christian Heinichen 18 Abs. 2a GWB Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung notwendige Voraussetzung für Markt im kartellrechtlichen Sinne unentgeltliche Marktseite Facebook entgeltliche Marktseite
MehrDAS URTEIL DES EUGH IN DER RECHTSSACHE C-352/13 VOM
Frankfurt am Main, 09.12.2015 DAS URTEIL DES EUGH IN DER RECHTSSACHE C-352/13 VOM 21.05.2015 Dr. Kathrin Nordmeier Überblick I. Kommissionsentscheidung vom 03.05.2006 Wasserstoffperoxid und Perborat (2006/903/EG)
Mehr5 Dies widerspräche- dem Opferschutzgedanken des 106e StPO. Die Prüfung des Bestehens von Schadensersatzforderungen würde in. unzumutbarer. Weise erschwert, wenn ein potenziell Geschädigter bereits im
MehrBEIHILFEN- & KARTELLRECHT
BEIHILFEN- & KARTELLRECHT Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen mittelständischer Unternehmen nach der 9. GWB-Novelle RA Christoph Richter richter@lutzabel.com Verstöße gegen das Kartellverbot
MehrKartellrecht. Neunte GWB-Novelle: Erleichterungen beim Kartellschadensersatz und andere geplante Änderungen
Neunte GWB-Novelle: Erleichterungen beim Kartellschadensersatz und andere geplante Änderungen Am 28. September 2016 veröffentlichte die Bundesregierung ihren Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung
MehrDie Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen das LKW-Kartell in Österreich. Wien, 10. Jänner 2017
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen das LKW-Kartell in Österreich Wien, 10. Jänner 2017 RA Dr. Stephan Polster, M.A. RA Dr. Ingo Kapsch Das LKW-Kartell Die Eckdaten Kartellanten MAN, Volvo/Renault,
MehrAuswirkungen der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie auf die private Kartellrechtsdurchsetzung
Auswirkungen der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie auf die private Kartellrechtsdurchsetzung Vortrag auf dem 4. L&A-Wettbewerbstag am 14. Januar 2016 in Hamburg Prof. Dr. Andreas Fuchs Universität
MehrDie Aufteilung von Bußgeldern im Konzern Arbeitssitzung der Studienvereinigung Kartellrecht. Stuttgart Frankfurt Dresden Brüssel
04. Dezember 2014, Bonn Die Aufteilung von Bußgeldern im Konzern Stuttgart Frankfurt Dresden Brüssel Inhalte A. Begründung gesamtschuldnerischer Haftung von Konzerngesellschaften B. Gesamtschuldnerausgleich
MehrPrivate Kartellrechtsdurchsetzung I Aktuelle Entwicklungen in Deutschland
Private Kartellrechtsdurchsetzung I Aktuelle Entwicklungen in Deutschland Prof. Dr. Albrecht Bach Studienvereinigung Kartellrecht e.v. Arbeitsgruppe Schweiz Aktuelle Fragen des Schweizer Kartellrechts
MehrSchadensersatzklagen auf kartellrechtlicher Grundlage ( private enforcement )
Schadensersatzklagen auf kartellrechtlicher Grundlage ( private enforcement ) 52. FIW-Ferienkurs Dr. Thomas B. Paul 24. September 2015 Überblick I. Status Quo des Private Enforcement in Europa II. III.
Mehr9.GWB-Novelle: Kartellrecht 4.0?
GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ 9.GWB-Novelle: Kartellrecht 4.0? von Dr. Christopher Lieb Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Handles- und Gesellschaftsrecht LIEB.Rechtsanwälte, Erlangen
MehrRechtsgeschäftliche Verwertung
Rechtsgeschäftliche Verwertung (Beweisrechtliche) Fragen bei der Übertragung von Schutzrechten 2 Einführung: Die Frage der Aktivlegitimation, d.h. der materiellen Anspruchsberechtigung, gehört zu den beliebtesten
MehrDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom VI ZR 331/08 wie folgt entschieden:
UVR 006/2010-371 - Macht ein Unfallversicherungsträger wegen der Zahlung eines Verletztengeldes einen nach 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend, ist der kongruente Erwerbsschaden
MehrDIE BEHANDLUNG VON PREISSCHIRMEFFEKTEN IM DEUTSCHEN KARTELLSCHADENSERSATZRECHT
DIE BEHANDLUNG VON PREISSCHIRMEFFEKTEN IM DEUTSCHEN KARTELLSCHADENSERSATZRECHT Dr. Alexander Fritzsche, LL.M. (Michigan); Frankfurt am Main 15. April 2015 Inhalt Das Kone-Urteil des EuGH Das ökonomische
MehrRechtsnachfolge im deutschen Kartellordnungswidrigkeitenrecht. Gedanken zum Diskussionsentwurf des BMJ
Rechtsnachfolge im deutschen Kartellordnungswidrigkeitenrecht. Gedanken zum Diskussionsentwurf des BMJ Dr. Christian Heinichen 4. Juli 2012 Page 2 Gliederung I. Diskussionsentwurf des BMJ II. III. IV.
MehrDie Weitergabe des Kartellschadens
Katrin Schürmann Die Weitergabe des Kartellschadens Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Einleitung 15 1. Kapitel: Die Weitergabe des Kartellschadens nach Gemeinschaftsrecht 19 A. Rechtspolitischer
MehrSTELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.10.2017 C(2017) 7369 final STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 27.10.2017 auf ein Ersuchen gemäß Artikel 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember
MehrDOK 061:750.11:753.4:754.5
- 542-113 SGB VII erfordert stets eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist beginnend ab dem Tag, an dem die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bindend festgestellt oder ein entsprechendes
MehrStudienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern
Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern Kartellrechtliche Bußgeldverfahren in Deutschland und der EU Prof. Dr. Rainer Bechtold in Bern am 1. Juli 2010 Übersicht I. Rechtslage in Deutschland
MehrKartellrechtsnovelle 2017
Kartellrechtsnovelle 2017 Was gibt s Neues? 21.03.2017 Wirtschaftskammer Wien Dr. Teresa Eckhard LL.M. Referentin, Bundeswettbewerbsbehörde (Die hier geäußerten Meinungen geben die persönliche Ansicht
MehrDüsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften 137. Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie (2014/104/EU)
Düsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften 137 Christian Kersting/Nicola Preuß Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie (2014/104/EU) Ein Gesetzgebungsvorschlag aus der Wissenschaft Nomos Düsseldorfer
Mehr44. FIW-Seminar: Aktuelle Schwerpunkte des Kartellrechts
Wettbewerbspolitik 9. GWB-Novelle: Stand des Gesetzgebungsverfahrens 44. FIW-Seminar: Aktuelle Schwerpunkte des Kartellrechts www.bmwi.de Bonn, 16. Juni 2016 Ministerialrat Dr. Armin Jungbluth Bundesministerium
MehrFrankfurter Newsletter zum Recht der Europäischen Union
Frankfurter Newsletter zum Recht der Europäischen Union Prof. Dr. Carsten Nowak Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Stärkung der privaten Kartellrechtsdurchsetzung sowie zur Optimierung
Mehr1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB
Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch
MehrUnternehmensstrategische Überlegungen zum Kartellschadensersatz nach der 9. GWB-Novelle. Rechtsausschuss Markenverband 23.
Unternehmensstrategische Überlegungen zum Kartellschadensersatz nach der 9. GWB-Novelle Rechtsausschuss Markenverband 23. September 2016 (Leicht überarbeitete Fassung 27. September 2016) Rechtsanwalt Prof.
MehrFall Nr. 21: Bruno, der Bär
Fall Nr. 21: Bruno, der Bär Im bayerisch-österreichischen Grenzgebiet zieht seit einigen Wochen ein Braunbär umher und hat bereits einige Schafe gerissen. Als er zum Abschuss freigegeben wird, beschließt
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 14. Juni 2011(*)
1 von 8 28.12.2011 16:22 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 14. Juni 2011(*) Wettbewerb Verwaltungsverfahren Im Rahmen eines nationalen Kronzeugenprogramms vorgelegte Unterlagen und Angaben Mögliche
MehrAuswirkungen der Schuldrechtsreform auf die gewerblichen Schutzrechte
1/8 Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die gewerblichen Schutzrechte Dr. Martin Freund 12. Mai 2003 I. BGB und SchuRMoG vor 1.1.1900 keine einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts für das
MehrEU-KOMMISSION VERHÄNGT HOHE MILLIONEN BUSSGELDER GEGEN HERSTELLER VON ARMATUREN UND SANITÄR-KERAMISCHEN ARTIKELN
EU-KOMMISSION VERHÄNGT HOHE MILLIONEN BUSSGELDER GEGEN HERSTELLER VON ARMATUREN UND SANITÄR-KERAMISCHEN ARTIKELN Die EU-Kommission verhängte 2010 Kartellbußgelder gegen 17 Hersteller von Armaturen und
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter
Mehr27. Competition Talk Richtlinie zum Kartellschadenersatz: Ökonomische Aspekte
27. Competition Talk Richtlinie zum Kartellschadenersatz: Ökonomische Aspekte Univ.- Westfälische Wilhelms-Universität Münster 1/19 1 Rechtlicher Hintergrund EU-Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU)
MehrUmsetzung der Kartellschadensersatz-Richtlinie in das deutsche Recht
Wettbewerbspolitik Umsetzung der Kartellschadensersatz-Richtlinie in das deutsche Recht Forum Unternehmensrecht der Institute für Kartellrecht und für Unternehmensrecht Düsseldorf, 9. März 2015 Ministerialrat
MehrBUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF KZR 42/15 HINWEISBESCHLUSS vom 14. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:141117BKZR42.15.0 - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2017 durch die
MehrRL über bestimmte Vorschriften für Schadenersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandeln gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Abteilung C1/4 Wettbewerbspolitik und -recht Stubenring 1 1011 Wien Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien per E-Mail: erika.ummenberger-zierler@bmwfj.gv.at
MehrV. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften. - Stufen des Gemeinschaftsrechts. zukünftig: geschriebene Verfassung?
V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften 1. Grundlagen - Stufen des Gemeinschaftsrechts o Primäres Gemeinschaftsrecht: Verträge mit Änderungen und Ergänzungen, Vertragsprotokolle allgemeine Rechtsgrundsätze,
MehrAmtsgericht Bonn. Beschluss
Ausfertigung 52 OWi 93/16 [b] Amtsgericht Bonn Beschluss In dem Verfahren auf Akteneinsicht in die Ka_rtellordnungswid_rigkeitsverfahrens des Bundeskartell mts Akte des wird der Antrag auf gerichtliche
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II Z R 3 4 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
MehrStellungnahme. Stand vom 23. Mai
Stellungnahme des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft zum Weißbuch der EU-Kommission zu Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EG- Wettbewerbsrechts vom 02. April 2008 Stand vom 23. Mai
MehrExposé zum Dissertationsvorhaben. Mag. Theresa Maria Gaismayer Matrikelnummer:
Exposé zum Dissertationsvorhaben gemäß 165. Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften Mag. Theresa Maria Gaismayer Matrikelnummer: 0501359 angestrebter akademischer Grad Doktor der Rechtswissenschaften
MehrKartellrechtliche Schadensersatzklagen
Kartellrechtliche Schadensersatzklagen Herausgegeben von Prof. Dr. Fabian Stancke Brunswick European Law School der Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel Dr. Georg Weidenbach Rechtsanwalt, Frankfurt am
Mehrvon DR. DANIEL DOHRN Bonn
Die Bindungswirkung kartellrechtlicher Entscheidungen der Kommission sowie deutscher und mitgliedstaatlicher Kartellbehörden und Gerichte im deutschen Zivilprozess von DR. DANIEL DOHRN Bonn ^Carl Heymanns
MehrExaminatorium im SPB 8 WS 2018/ Kartellrecht in transnationalen Fällen
Examinatorium im SPB 8 WS 2018/19 11.1.2019 Kartellrecht in transnationalen Fällen Sachverhalt Fall 1 Konkurrenten A und B vereinbaren einen Mindestpreis für bestimmte Waren A russisches Unternehmen, B
MehrZementkartell Mietright dagegen
1 Erster Pflichtinhalt der Klage ist nach 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts Prozessstandschaft = ein fremdes Recht wird im eigenen Namen eingeklagt o Gewillkürte Prozessstandschaft
MehrFlucht nach vorn Prävention und Durchsetzung von Kartellschäden durch AGB?
Flucht nach vorn Prävention und Durchsetzung von Kartellschäden durch AGB? Osnabrücker Gespräche zum Unternehmensrecht, 18. Januar 2017: Wettbewerbsrecht und AGB- Recht - Sanktionierung und Prävention
MehrBußgeldhaftung durch Zurechnung. 5. Speyerer Kartellrechtsforum
Bußgeldhaftung durch Zurechnung. 5. Speyerer Kartellrechtsforum Dr. Christian Heinichen 15. April 2013 Page 2 I. Einführung 1. Eltern haften für ihre Kinder EU Konzept der wirtschaftlichen Einheit Art.
MehrVI ZR 277/07 [UVR 03/2009, S.
- 78 - Erstversorgung, Untersuchungen, Befunderhebungen zur Diagnosestellung und die Diagnose selbst sind unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung des D-Arztes, ob allgemeine oder besondere Heilbehandlung
MehrSchriften der EBS Law School. Gordon Dawirs
Schriften der EBS Law School 10 Gordon Dawirs Der vorprozessuale und innerprozessuale Zugriff auf Kronzeugenerklärungen im Private Enforcement unter der Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU Nomos
MehrLuther Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. ASG GmbH. in Kooperation mit. Automotive Shopping Group. Einladung Schadensersatz gegen LKW-Kartell
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbh in Kooperation mit ASG GmbH Automotive Shopping Group Einladung Schadensersatz gegen LKW-Kartell München, 27.09 Düsseldorf, 29.09 Stuttgart, 26.10 Hamburg,04.11 Berlin,
MehrLKW-KARTELL WIE GEHT ES WEITER?
LKW-KARTELL WIE GEHT ES WEITER? gemeinsam mit Lademann & Associates GmbH HINTERGRUND Schadensersatzansprüche wegen des LKW-Kartells sind seit dem Erlass der diesbezüglichen Bußgeldentscheidung am 19.07.2016
Mehrtogether Gesamtschuldnerausgleich in Kartellschadensersatzverfahren aus juristischer Sicht Dr. Jürgen Beninca KOMPETENZ. LÖSUNGEN VERLÄSSLICH
together KOMPETENZ. LÖSUNGEN VERLÄSSLICH Gesamtschuldnerausgleich in Kartellschadensersatzverfahren aus juristischer Sicht Dr. Jürgen Beninca www.morganlewis.de I. Ist ein Gesamtschuldnerausgleich notwendig
MehrPraxisgruppe Kartellrecht
Praxisgruppe Kartellrecht Blogbeiträge zur 9. GWB Novelle 2017 Inhalt Where's the beef? Die Highlights der 9. GWB-Novelle in 5 Minuten 1 "I want my money back!" Kartellschadensersatz nach der 9. GWB-
MehrDie 9. GWB-Novelle und der Verbraucherschutz
Dose, Die 9. GWB-Novelle und der Verbraucherschutz AU FSÄTZE Deutschland als auch in den Niederlanden. Andererseits sind auch Teilnehmer aus europäischen Ländern beteiligt, die selbst eine effektivere
MehrDas Replikrecht im Zivilprozess
Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 63/04 BESCHLUSS vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter,
MehrStudienvereinigung Regionalgruppe Rheinland
Studienvereinigung Regionalgruppe Rheinland Die neue Konzernhaftung im Bußgeldrecht - 81 und 81a nach der 9. GWB-Novelle 7. November 2017 Christof Vollmer Bundeskartellamt 10. Beschlussabteilung 2 Die
MehrEuropäisches und deutsches Kartellrecht
24. Juni 2016 Dr. Christian Heinichen Lernziele (24. Juni 2016) Rechtsfolgen von Kartellverstößen - (Reichweite der) Nichtigkeit - Geldbußen Bestandteil des public enforcement - Kartellschadensersatz Bestandteil
MehrPrivate Enforcement aus Sicht der Rechtswissenschaft
Private Enforcement aus Sicht der Rechtswissenschaft von Univ.-Prof. Dr. Christian Koenig, LL.M. 15.04.2011-19. Veranstaltung des Berliner Gesprächskreises zum Europäischen Beihilfenrecht e.v. Die Nichtigkeitsfolge
MehrUpdate Antitrust. Die EU-Richtlinie zur privaten Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht. 11. November 2014
Update Antitrust 11. November 2014 Der Rat der Europäischen Union hat am 10. November 2014 die Richtlinie zur privaten Kartellrechtsdurchsetzung angenommen. Zuvor war der Richtlinienvorschlag am 17.04.2014
MehrQUO VADIS KOLLEKTIVKLAGEN NACH DEM CDC-URTEIL DES OLG DÜSSELDORF. Aktuelle Entwicklungen im Kartellschadensersatzrecht
QUO VADIS KOLLEKTIVKLAGEN NACH DEM CDC-URTEIL DES OLG DÜSSELDORF Aktuelle Entwicklungen im Kartellschadensersatzrecht Dr. Ulrich Denzel (LL.M., Chicago), 29. September 2015 Inhalt (1) Portrait CDC 3 (2)
MehrRechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit. Anwaltshaftung. Checkliste für die mündliche Prüfung: A) Anwaltshaftung
Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit Anwaltshaftung Checkliste für die mündliche Prüfung: A) Anwaltshaftung I. Anspruchsgrundlagen Regelfall: 280 I BGB (ggf. in Verbindung mit weiteren
MehrTeilklage, unbezifferte Forderungsklage, Stufenklage. -die Qual der Wahl?
Teilklage, unbezifferte Forderungsklage, Stufenklage -die Qual der Wahl? Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Rechtsanwältin Inhalt 1) Grundlegendes zu den drei Klageformen a) Teilklage b) Unbezifferte Forderungsklage
MehrBeschluss des BGH vom VI ZR 92/17 Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils des OLG München vom
- 181 - Zum Zurechnungszusammenhang zwischen einem Verkehrsunfall und dem Verdienstausfallschaden der geschädigten Person, wenn diese nach erfolgreicher Umschulung einen Aufhebungsvertrag mit dem neuen
Mehr