Entschädigung Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Wettbewerbsverstößen BUJ Kartellrecht Summit 2014
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- Lorenz Althaus
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1 Entschädigung Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Wettbewerbsverstößen BUJ Kartellrecht Summit 2014 Deutsche Bahn AG Dr. Tilman Makatsch Leiter Kartellrecht Schadensersatz, CRK(4) Frankfurt a.m.,
2 Kartellschadensersatz bei der DB Rechtsabteilung als Profit-Center Ausgangslage Einkaufsvolumen: rund 25 Mrd./Jahr Verpflichtung zur Prüfung/Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen (Business Judgement Rule). Maßnahmen Gründung der Einheit CRK(4) Kartellrecht Schadensersatz mit 6 Mitarbeitern Einrichtung eines ressortübergreifenden Konzernausschusses Ressortübergreifende Projekte in Einzelfällen von besonderer Bedeutung Entwicklung eines Finanzierungsmodells (bereits profitabel) Systematisches Monitoring kartellbehördlicher Verfahren im In- und Ausland Status Verfahren 65 Kartellfälle auf der Watchlist 20 Fälle in konkreter Bearbeitung 11 Prozesse in 6 Ländern anhängig (Volumen: > 1 Mrd. ) 9 außergerichtliche Vergleiche abgeschlossen Vorreiterrolle in Europa: Juve Award 2014 "Inhouse Team des Jahres", GCR Award 2014 "Litigation of the Year", ILO/ACC "European Counsel Award
3 Übersicht Informationsbeschaffung Schadensberechnung Verjährung Passing-on EU-Schadensersatzrichtlinie Strategie zur Anspruchsdurchsetzung Praxisbeispiele 3
4 Information als Schlüssel zum Erfolg 1. Informationsbeschaffung Beweislast für den Schaden im Rahmen des Prozesses trägt der Kläger Schadensnachweis: Differenz zwischen dem gezahlten kartellierten Preis und dem hypothetischen Wettbewerbspreis während des Kartellzeitraums ( 249 BGB) Pflicht des Richters zur Schadensschätzung nach 287 ZPO erleichtert dem Kläger den Schadensnachweis nur bedingt. Sie entbindet ihn nicht von seiner Pflicht, den Schadensersatzanspruch zu substantiieren. Kartellabsprachen: Art der Absprachen, beteiligte Unternehmen, handelnde Personen? Kausalitätsnachweis: Umsetzung der Kartellabsprachen? Informations-Asymmetrie zu Lasten des Geschädigten 4
5 Wie beschaffe ich erforderliche Informationen? 1. Informationsbeschaffung Informationsquellen Kartellbehörden: BKartA nur Einsicht in geschwärzte Bußgeldbescheide realistisch KOM ebenfalls nur Einsicht in geschwärzte Fassung der Entscheidung (EnBW, EuGH v / Schenker, EuG v ) Strafverfolgungsbehörden: Neuer Weg seit OLG Hamm (Beschluss v )? Reichweite weiter als im konkreten Fall entschieden! Kartellanten: Anreize für Kronzeugen schaffen, relevante Informationen an Geschädigte weiterzugeben. 5
6 Praxis der Kartellbehörden oftmals nicht hilfreich 1. Informationsbeschaffung Problematisch aus Geschädigtensicht: Settlements: verkürzte Bußgeldbescheide enthalten oftmals weniger Informationen als die Pressemitteilungen! Verzögerung bei Erstellung von nichtvertraulichen Kommissionsentscheidungen (teilweise > 4 Jahre, z.b. Luftfracht-Kartell) Nichtvertrauliche Fassungen enthalten kaum noch verwertbare Angaben zu Kartellabsprachen. Bsp: Schenker, EuG vom , T-534/11, Rz 137: Nichts hinderte die Kommission also daran, der Klägerin den Teil der nichtvertraulichen Fassung des Luftfrachtbeschlusses zu übermitteln, der nicht Gegenstand irgendeines Vertraulichkeitsantrags war. 6
7 Was wird für die Schadensbezifferung benötigt? 2. Schadensberechnung 7
8 Welche Schätzmethoden gibt es? 2. Schadensberechnung Empirische Schätzmethoden: Zeitreihenanalysen, Kostenbasierte Methoden, u.v.m. Problem: Ordentliche Gerichte für ökonometrische Streitigkeiten nicht ausgestattet 287 ZPO gibt Gerichten jedoch auch Flexibilität Was gehört zum Schaden? Vermögensschaden inkl. Nachlauf- und Umbrella-Effekten (KONE, EuGH vom , C-557/12) Zinsen Entgangener Gewinn Lösung: pauschalierter Schadensersatz in AGB? 8
9 Unklare und zu kurz bemessene Verjährungsregelungen erschweren Anspruchsdurchsetzung 3. Verjährung Verjährungsfristen: 3 Jahre (kenntnisabhängig), 195, 199 Abs. 1 BGB 10 Jahre (kenntnisunabhängig), 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB (ab ) Fristbeginn? Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände ( 199 I Nr. 2 BGB) Frühestens mit Einsicht in Bußgeldentscheidung / Veröffentlichung Entscheidung (OGH Wien, ) Andere Auffassung LG Düsseldorf ( ): Beginn im Einzelfall bereits mit Veröffentlichung der PM. Kenntnisunabhängige Frist von 10 Jahren zu kurz? Anspruchsverjährung bei langjährigen Kartellen bevor Geschädigter Kartell kennt Anwendbarkeit 33 Abs. 5 GWB auf Altfälle? Intertemporales Verjährungsrecht (a.a. LG Düsseldorf, ) 9
10 Passing-on-defence und Klagerecht indirekter Abnehmer 4. Passing-On BGH in ORWI (BGH v ): Passing-ondefence und Klagerecht mittelbarer Abnehmer zulässig Passing-on verkompliziert Prozess und erhöht Prozessrisiko des Geschädigten Erhebliche Nachweisprobleme und geringer Anreiz (Atomisierung) Kartellanten profitieren übermäßig Daher: Beschränkung auf Fälle, in denen kartelliertes Produkt weitergegeben wurde erforderlich (vgl. LG Arnheim im Fall Tennet./. ABB vom ) Kartellant Direkte Abnehmer Indirekte Abnehmer Endkunden 10
11 EU-Richtlinie sorgt für Mindestharmonisierung 5. EU-Richtlinie Rat wird RL am zustimmen. MS haben 2 Jahre Zeit zur Umsetzung. (+): Verjährungsregelungen Mind. 5 J ab Kenntnis/Kennenmüssen Keine kenntnisunabhängige Verjährung Beginn frühestens ab Beendigung der Verletzungshandlung (+/-): Regelungen zur Aktenoffenlegung Kategorischer Ausschluss von Kronzeugenerklärungen zu weitgehend (EuGH verlangt Einzelfallabwägung, Pfleiderer v , Donau Chemie - EuG v ) Offenlegung von Beweismittelkategorien zu begrüßen (-): Erleichterungen bei Passing-On könnten Kläger abhalten ( Voraussetzungen eng zu setzen) (-): Doppelte Kronzeugenprivilegierung bei gesamtschuldnerischer Haftung ist überzogen Wichtig für Umsetzung: Unklarheiten beseitigen und Spielräume nutzen, um Klagen zu erleichtern Voraussetzungen für Beweismittelzugang niedrig ansetzen Klägerische Offenlegungspflichten beim Passing-on restriktiv ausgestalten 11
12 Strategie zur Anspruchsdurchsetzung 6. Strategie Erfolgshonorar? Prozesskostenfinanzierer? Schiedsgericht, Gütestelle Realistisch? Verjährungshemmung? Externen Druck erzeugen? ATE- Versicherung? Finanzierung Vergleich vor Klageerhebung Allianzen suchen? Anspruchsdurchsetzung Gerichtsstand? Gruppenklage? Disclosure? Gerichtsverfahren Beweisanforderungen? Passing-on? Kosten? Zinsen? Torpedorisiko Kommunikation Proaktiv? Reaktiv? Vertraulichkeit? 12
13 7. Praxisbeispiele 13
14 1. Schienenkartell (DB) 7. Praxisbeispiele Dauer (teilw. länger), Preis- und Submissionsabsprachen bei Schienen/Weichenzungen Bußgeld: 134,5 Mio. DB-Konzernprojekt: Ziel: vollständigen Ersatz der entstandenen Schäden und Vermeidung künftiger Kartellschäden Förderung durch Zuwendungsgeber Aufbau Datenbank Ende 2012 Klage vor LG Frankfurt a.m. erhoben Teilvergleiche mit voestalpine und ThyssenKrupp Verfahren gegen weitere Beklagte dauert an 14
15 2. Karbonkartell 7. Praxisbeispiele Dauer , Kartellabsprachen bei Graphitprodukten Bußgeld: 101 Mio. 2009: EuGH weist Rechtsmittel zurück Klage Dezember 2010 vor CAT erhoben, gemeinsam mit weiteren Geschädigten Im Verfahren zunächst Verjährungsfragen im Vordergrund: Kronzeuge hatte als einziger Kartellant Bußgeldentscheidung nicht angegriffen gesonderte Verjährung der Schadensersatzansprüche? UK Supreme Court: ja! Risiko Ankerbeklagter 10/2014: Vergleichsabschluss 15
16 8. Fazit 16
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