Workshop Wertpapier-KESt

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Transkript:

Wirtschaftskammer Steiermark Fachgruppe Finanzdienstleister Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel BDO Graz GmbH 1. März 2011

Rechtsgeschäftsgebühren Darlehensverträge Rechtslage bis einschließlich 31. 12. 2010 - Darlehens- und Kreditverträge gebührenpflichtig ( 33 TP 8 und 33 TP 19 GebG) Rechtslage ab 1. 1. 2011 - Entfall der Gebührenpflicht für Darlehens- und Kreditverträge - Voraussetzung: Sachverhalt, für den die Gebührenschuld entsteht wurde nach dem 31. 12. 2010 verwirklicht Folie 2

Einkünfte aus Kapitalvermögen alte Rechtslage Grundsätzlich Unterscheidung zw Stamm und Frucht - Nur Früchte begründen Einkünfte aus Kapitalvermögen - Nur Früchte können dem KESt-Abzug unterliegen - Nur Früchte können endbesteuert sein Wertänderungen im Stamm - Grundsätzlich irrelevant - Im Fall der Veräußerung steuerbar, wenn Einkünfte aus Spekulationsgeschäft Veranlagung, Besteuerung mit Durchschnittsteuersatz Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung nach 31 EStG Veranlagung Besteuerung mit halbem Durchschnittsteuersatz Verlustausgleich nur im Rahmen derselben Einkunftsart Folie 3

Einkünfte aus Kapitalvermögen alte Rechtslage Investmentfonds - Besteuerung nach dem Transparenzprinzip - Laufende Erträge KESt - Fiktion: 20 % der Einkünfte aus einem Fondsanteil, soweit sie nicht aus Forderungswertpapieren isv 93 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG bestehen, gelten als Substanzgewinne isv 30 EStG - Nicht ausgeschütteter ordentlicher Ertrag ausschüttungsgleicher Ertrag, gilt als ausgeschüttet KESt-Abzug und Endbesteuerung unabhängig davon, ob ordentlicher Ertrag oder Substanzgewinn Folie 4

Einkünfte aus Kapitalvermögen - NEU Überblick Differenzierung betriebliche / außerbetriebliche Einkünfte bleibt! Halber Durchschnittsteuersatz entfällt ersatzlos! KESt- und Endbesteuerungssystem für laufende Erträge bleibt! Substanzgewinne in Zukunft immer steuerpflichtig mit besonderem Steuersatz von 25 % und Abgeltungswirkung Verlustausgleich eingeschränkt Teilwertabschreibung und Verlustausgleich bei Kapitalanlagen im Betriebsvermögen eingeschränkt Folie 5

Einkünfte aus Kapitalvermögen Drei Arten von Einkünften aus Kapitalvermögen Einkünfte aus der Überlassung von Vermögen ( 27 EStG) Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen ( 27 EStG) - Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die zu Einkünften aus der Überlassung geführt haben - Depotentnahmen - Wegzug bei Verlust des österr Besteuerungsrechts - Liquidation von Kapitalgesellschaften - Veräußerung von Dividendenscheinen etc - Zufluss von Stückzinsen Einkünfte aus Derivaten ( 27 EStG) Folie 6

Einkünfte aus Kapitalvermögen Was wird besteuert? Überlassung von Kapital - Bezogene Kapitalerträge Realisierte Wertsteigerungen - Unterschiedsbetrag zw Veräußerungserlös, Einlösungs- od Abschichtungsbetrag u AK, jeweils inkl anteiliger Stückzinsen Entnahme od Ausscheiden aus Depot od Verlust des Besteuerungsrechts - Unterschiedsbetrag zw gemeinem Wert im Zeitpunkt der Entnahme und Anschaffungskosten Liquidation - Unterschiedsbetrag zw Abwicklungsguthaben und AK Derivate ( 27 Abs 4) Folie 7

Einkünfte aus Kapitalvermögen Wie wird besteuert? NORMALSTEUERSATZ BESONDERER STEUERSATZ 25 % Einkunftsart Einkunftsart Erhebung Abgeltung Privatdarlehen Eink aus Dividenden Eink aus Zinsen (Bank) Stiller Gesellschafter Eink aus realisierten Wertsteigerungen Eink aus Derivaten Diskontbetr von Wechseln u Anweisungen Eink aus Boni etc izm Eink aus Dividenden etc KESt, wenn ausz Stelle im Inland KESt, wenn inländ depotführende Stelle od inländ ausz Stelle, die abwickelt 97 Abs 1 97 Abs 1 Nicht im BV! Veranlagung 27a Abs 1 AusgleichZ u Leihgeb, wenn izm Kreditinst Unterschiedsbetr Versicherungsleistungen Vom Schuldner der Erträge übernommene KESt AusgleichsZ, wenn nicht Bank Wegzugsbesteuerung Veranlagung 27a Abs 1 Zuwendungen von PS KESt 97 Abs 1 Dividenden, Zinsen Veranlagung, wenn keine ausz Stelle im Inland 27a Abs 1 Folie 8

Einkünfte aus Kapitalvermögen Besonderheiten bei Steuersatz 25 % Regelbesteuerungsoption ( 27a Abs 5 EStG) - Für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz unterliegen - Besteuerung mit Normalsteuersatz und Erfassung im Rahmen der Gesamteinkünfte Verlustausgleichsoption - für Einkünfte, die der KESt unterliegen, zur Vornahme des Verlustausgleichs - Zur Geltendmachung Tax matching credit - Besteuerung mit Steuersatz von 25 % bleibt! 20 Abs 2 EStG - Aufwendungen u Ausgaben nicht abzugsfähig, wenn in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder Einkünfte, auf die besonderer Steuersatz gem 27a Abs 1 anwendbar In Kraft mit 1. 10. 2011 Folie 9

Einkünfte aus Kapitalvermögen Beispiele A hat am 4. 8. 2010 Aktien erworben, die er am 30. 7. 2011 verkauft. Besteuerung nach alter Rechtslage: Spekulationsgewinn Variante 1: Er hat die Aktien am 30. 11. 2010 erworben und verkauft sie am 25. 10. 2012 Für Kapitalerträge, die nach dem 1. 10. 2011 zugeflossen sind, gilt die neue Rechtslage im Ergebnis gleich wie bisher KESt und Endbesteuerung Für Veräußerungsgewinn gilt 30 EStG weiter Besteuerung zum Durchschnittsteuersatz und Berücksichtigung bei den übrigen Einkünften! Variante 2: Er hat die Aktien am 5. 10. 2011 erworben und verkauft sie am 25. 9. 2012 Die neue Rechtslage gilt sowohl für die laufenden Erträge als auch für die Veräußerungsgewinne Steuerabzug 25 % und Abgeltungswirkung Folie 10

Einkünfte aus Kapitalvermögen Beispiele A hält eine echte stille Beteiligung an der B-GmbH. Für Zuflüsse ab 1. 10. 2010 kein KESt-Abzug mehr! B hält seit 2009 10 % an der C-GmbH. Er veräußert die Beteiligung am 30. 9. 2011. Besteuerung nach der alten Rechtslage: Einkünfte nach 31 EStG, halber Durchschnittssteuersatz B hält seit 2009 10 % an der C-GmbH. Er veräußert die Beteiligung am 3. 10. 2011. Neue Rechtslage: Der Veräußerungsgewinn führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen; Besteuerung mit 25 % Sondersteuer und Abgeltungswirkung. Folie 11

Allgemeine Verlustausgleichsverbote Spezielle Verlustaustaus gleichsverbote Einkünfte aus Kapitalvermögen Verlustausgleich außerbetriebliche Einkünfte VERLUSTE AUS NICHT AUSGLEICHSFÄHIG MIT Substanzverluste Zinserträgen aus Geldeinlagen u sonst Forderungen bei Kreditinstituten Zuwendungen von PS gem 27 Abs 5 Z 7 aus Beteiligung als echter stiller Gesellschafter Mit anderen Einkünften (WARTETASTE) Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Sondersteuersatz von 25 % Einkünften aus Kapitalvermögen mit Normalsteuersatz Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen Mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten VORAUSSETZUNG: Ausübung der Verlustausgleichsoption gem 97 Abs 2 ( 27 Abs 8 EStG) Folie 12

Einkünfte aus Kapitalvermögen Verlustausgleich betriebliche Einkünfte Teilwertabschreibung und Substanzverluste, wenn besonderer Steuersatz anwendbar ( 6 Z 2 lit c EStG) - Ausgleich vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen WG u Derivaten und Zuschreibungen derartiger WG - Verbleibender negativer Übertrag nur zur Hälfte mit den anderen betrieblichen Einkünften ausgleichsfähig Auffassung BMF: kein Verlustvortrag!???? Folie 13

Einkünfte aus Kapitalvermögen Einlage betriebliche Einkünfte Wirtschaftsgüter u Derivate isd 27 Abs 3 und Abs 4 - Anschaffungskosten, wenn niedriger als Teilwert im Einlagezeitpunkt ( 6 Z 5 EStG) Inkrafttreten 6 Z 2 lit c und Z 5 EStG - 1. 10. 2011, anwendbar auf nach dem 31. 12. 2010 erworbene Wirtschaftsgüter isd 27 Abs 3 nach dem 30. 9. 2011 erworbene Derivate isd 27 Abs 4 Folie 14

Einkünfte aus Kapitalvermögen Zeitlicher Anwendungsbereich Grundsätzlich mit 1. 10. 2011 Vorschr betr Spekulationsgewinne, ausländische Kapitalerträge u halber Steuersatz - Letztmalig auf vor dem 1. 10. 2011 verwirklichte Besteuerungstatbestände - Ausnahme 30 EStG Immobilienfondsanteile, die vor 1.1.2011 erworben bis 31.12.2011 WG u Derivate isv 27 Abs 3 und Abs 4, die vor 1.10.2011 erworben, bis 30.9.2012. Folie 15

Einkünfte aus Kapitalvermögen Zeitlicher Anwendungsbereich Substanzgewinne ( 27 Abs 3 und Abs 4) - Ab 1. 10. 2011 auf Beteiligungen, die am 30.9.2011 die Voraussetzungen des 31 erfüllen; Beteiligungen, die vor dem 1. 1. 2011 erworben wurden und an denen der StPfl am 30. 9. 2011 mit weniger als 1 % beteiligt ist, nur, wenn Beteiligung innerhalb Fünfjahresfrist od Zehnjahresfrist nach UmgrStG veräußert wird; Anteile an Körperschaften, die nach dem 31. 12. 2010 körperlich erworben; Anteilsscheine an Immobilienfonds, die nach dem 31. 12. 2010 körperlich erworben worden sind; alle anderen WG u Derivate isd 27 Abs 3 und Abs 4, die nach dem 30. 9. 2011 entgeltlich erworben sind Folie 16

Einkünfte aus Kapitalvermögen Zeitlicher Anwendungsbereich 31 EStG letztmalig anzuwenden - Auf Veräußerungen vor dem 1. 10. 2011 - ABER: keine KESt-Abzugspflicht für Beteiligungen, die nach dem 30. 9. 2011 verkauft, aber vor dem 1. 10. 2010 erworben worden sind Forderungswertpapiere isd 93 Abs 3 Z 1 bis 3 af - 21, 22, 23, 27, 37 Abs 8, 93 und 95 bis 97 af sind weiter anzuwenden. 27 Abs 3 und Abs 4, die im Rahmen eines vor dem 1. 11. 2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben - Unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des StPfl steuerfrei. Folie 17

Ordentliche Erträge (Zinsen, Dividenden) 40 InvFG idf BBG 2011 verweist auf 27 EStG idf BBG 2011 - Somit Eingliederung in die KESt-neu - Besteuerung richtet sich weiter nach den jeweils ausgeschütteten Ertragsbestandteilen (Transparenz) Folie 18

Substanzgewinne (Fondsebene) Alte Rechtslage: 20 % der realisierten Wertsteigerungen aus Aktien und Aktienderivaten unterliegen dem KESt-Abzug Neue Rechtslage: 40 InvFG alt für Fonds-GJ die 2011 beginnen weiter anzuwenden GJ beginnt nach dem 30.06.11: Bemessungsgrundlage für Substanzgewinne erhöht sich auf 30 % ( 49 Abs 24 Z 2 InvFG BBG 2011) Folie 19

Substanzgewinne II (Fondsebene) Neue Rechtslage: Fonds-GJ beginnt 2012: - 40 % der realisierten Kursgewinne unterliegen KESt und - Ausweitung auf Kursgewinne aus Anleihen und damit in Zusammenhang stehenden Derivaten Fonds-GJ beginnt 2013: - 50 % aller realisierten Kursgewinne unterliegen KESt Fonds-GJ beginnt 2014: - 60 % aller realisierten Kursgewinne unterliegen KESt Folie 20

Substanzgewinne III (Fondsebene) Anteil im Betriebsvermögen - 100 % der EK aus realisierten Wertsteigerungen gelten als ausgeschüttet Verlustausgleich Alte Rechtslage - Kursverluste können nur mit Kursgewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden Neue Rechtslage (betrifft auch Altanteile) 1. Schritt: Ausgleich mit Kursgewinnen 2. Schritt: Ausgleich auch mit ordentlichen Erträgen (Zinsen, Dividenden) Folie 21

Veräußerungsgewinne (Anteilsebene) Entfall der Spekulationsfrist - außer Anteile wurden vor dem 01.01.2011 erworben - Erwerb ab 01.01.2011: Steuerhängig nach 27 Abs 3 u 4 EStG idf BBG 2011 KESt-Abzug für Verkäufe ab 01.10.2011 ( 124b Z 185 lit a EStG idf BBG 2011) Folie 22

Veräußerungsgewinne II (Anteilsebene) Vermeidung der Doppelbesteuerung: - Erhöhung der AK durch bereits versteuerte Erträge Kursgewinn sinkt - Bei tatsächlichen Ausschüttungen Kurskorrektur Folie 23

Sonstige Änderungen Ertragsausgleich wird auf Dividenden erweitert ( 13 Satz 2 InvFG idf BBG 2011) Nachweis der KESt nur mehr durch einen inländischen Wirtschaftstreuhänder oder Person die vergleichbare Qualifikation vorweist ( 40 Abs 2 Z 2 InvFG idf BBG 2011) Erfolgt keine Meldung: Ähnliche Regelung wie bei schwarzen Fonds Selbstnachweis durch den Anleger möglich Folie 24

HERZLICHEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! BDO Graz GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Hartenaugasse 34 8010 Graz

KONTAKT Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel Partnerin BDO Graz GmbH tina.ehrke-rabel@bdograz.at Tel: +43 316 3171-45 Fax: +43 316 3171-90