Erbschaftsteuerreform 2016 Belastungswirkungen und Gestaltungsansätze bei der Unternehmensnachfolge u Humboldt Universität zu Berlin Humboldt Universität zu Berlin & Verein zur Förderung des Bilanz und Steuerrechts sowie der Wirtschaftsprüfung Berlin und Brandenburg e.v. 1. März 2017
Agenda 1. Ausgangssituation 2. Altes versus neues Recht 3. Begünstigtes Vermögen 4. Arten der Privilegierung a. Regel und Optionsverschonung für Nicht Großerwerbe b. Abschmelzmodell für Großerwerbe c. Erlassmodell für Großerwerbe 5. Schlussfolgerungen 2
Ausgangssituation Neues Erbschaftsteuerrecht wg. Verfassungswidrigkeit der bisherigen Vergünstigungen ( 13a und 13b ErbStG a.f.) für Betriebsvermögen BVerfG v. 17.12.2014 moniert: Verschonung großer Unternehmen ohne Bedürfnisprüfung gleichheitswidrig Verwaltungsvermögensregeln gleichheitswidrig Ausgestaltung der Lohnsummenregel gleichheitswidrig Gestaltungsanfälligkeit gleichheitswidrig 3
Ausgangssituation Ermittlung der Erbschaft(Schenkung )steuerschuld Nettovermögen zu Verkehrswerten Nachlassverbindlichkeiten + Vorerwerbe (der letzten 10 Jahre) sachliche Steuerbefreiungen ( 13 13c ErbStG) persönliche Freibeträge ( 16 u. 17 ErbStG) = steuerpflichtiger Erwerb Anwendung Steuertarif ( 19 ErbStG) sachliche Tarifermäßigung ( 19a ErbStG) Steuer auf Vorerwerbe = Steuerschuld 4
Altes vs. neues Recht Privilegierung (bisher) Betriebsvermögen i.w.s.: L&F Vermögen, gewerbliches und freiberufliches BV sowie Beteiligungen an KapGes > 25% (unverändert) Steuerfreistellung des gesamten Betriebsvermögens ohne Begrenzung Betriebsvermögen i.w.s. (BV i.s.v. 13b Abs. 1 ErbStG a.f.) Regelverschonung 85% Freistellung (& abschmelzender FB) Optionsverschonung 100% Freistellung 5
Altes vs. neues Recht Privilegierung (bisher) Voraussetzungen 1. Lohnsummenregelung: Regelverschonung: Mindestlohnsumme 400% innerhalb von 5 Jahren Optionsverschonung: Mindestlohnsumme 700% innerhalb von 7 Jahren Verstoß führt zur anteiligen Versagung der Begünstigung 2. Behaltefrist: Regelverschonung: 5 Jahre Optionsverschonung: 7 Jahre Verstoß führt zur anteiligen Versagung der Begünstigung 6
Altes vs. neues Recht Privilegierung (bisher) Voraussetzungen 3. Verwaltungsvermögenstest: Verwaltungsvermögen: z.b. vermietete Grundstücke, Anteile an KapGes 25%, Wertpapiere Unschädlichkeitsgrenze für Verwaltungsvermögen Regelverschonung: 50% Optionsverschonung: 10% Verwaltungsvermögen > 50% Besteuerung des gesamten BV 7
Altes vs. neues Recht Privilegierung (neu) Differenzierung zwischen begünstigtem (Betriebs )Vermögen und (schädlichem) Verwaltungsvermögen Begünstigungsfähiges Vermögen (BV i.s.v. 13b Abs. 1 ErbStG) Begünstigtes Vermögen (schädliches) Verwaltungsvermögen Privilegierung Regelbesteuerung 8
Altes vs. neues Recht Privilegierung (neu) Differenzierung zwischen Nicht Großerwerben und Großerwerben Begünstigtes Vermögen ( 13b Abs. 2 ErbStG) Nicht Großerwerb Großerwerb Regel und Optionsverschonung 13c oder 28a ErbStG 9
Altes vs. neues Recht Vergünstigungen für Großerwerbe (neu) Wahl für den Steuerpflichtigen Begünstigtes Vermögen ( 13b Abs. 2 ErbStG) 13c ErbStG 28a ErbStG Abschmelzmodell Erlassmodell 10
Begünstigtes Vermögen Privilegierung nur für begünstigtes Vermögen 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG: Das begünstigungsfähige Vermögen [BV i.s.d. 13b Abs. 1 ErbStG; RM] ist begünstigt, soweit sein Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 7 gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des Absatzes 6 übersteigt Gesamtes Betriebsvermögen (= gemeiner Wert des Eigenkapitals)./. schädliches Netto Verwaltungsvermögen = Begünstigtes Vermögen 11
Begünstigtes Vermögen Beispiel Aktiva Passiva Produktivvermögen 80 EK 100 Finanzmittel* 40 Pensionsrück. 20 Deckungsvermögen 20 Verbindlichkeiten 50 übriges Verwaltungsvermögen* 30 170 170 *keine jungen Finanzmittel und kein junges Verwaltungsvermögen 12
Begünstigtes Vermögen Beispiel Aktiva Passiva Produktivvermögen 80 EK 100 Finanzmittel* 40 Pensionsrück. 20 Deckungsvermögen 20 Verbindlichkeiten 50 übriges Verwaltungsvermögen* 30 170 170 Begünstigtes Vermögen? Gesamtes Betriebsvermögen (= gemeiner Wert des Eigenkapitals) 100./. schädliches Netto Verwaltungsvermögen? = Begünstigtes Vermögen? *keine jungen Finanzmittel und kein junges Verwaltungsvermögen 13
Begünstigtes Vermögen Nicht begünstigtes Vermögen Schädliches Netto Verwaltungsvermögen ist nicht begünstigt (1) Brutto Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 3 und 4 ErbStG) (2)./. Wert der anteiligen verbleibenden Schulden = Netto Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 6 ErbStG) (3)./. Freibetrag Netto Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 7 ErbStG) = schädliches Netto Verwaltungsvermögen 14
Begünstigtes Vermögen Nicht begünstigtes Vermögen Schädliches Netto Verwaltungsvermögen wird besteuert (1) Brutto Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 3 und 4 ErbStG) (2)./. Wert der anteiligen verbleibenden Schulden = Netto Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 6 ErbStG) (3)./. Freibetrag Netto Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 7 ErbStG) = schädliches Netto Verwaltungsvermögen 15
Begünstigtes Vermögen Nicht begünstigtes Vermögen (1) Brutto Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 3 und 4 ErbStG) Verwaltungsvermögenskatalog ( 13b Abs. 4 ErbStG) weitgehend identisch mit bisherigem 13b Abs. 2 ErbStG Nr. 3 (alte Nr. 5) erweitert um Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge (nicht jedoch Motorflugzeuge?) sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn Handel, Herstellung oder Verarbeitung sowie Vermietung nicht Hauptzweck des Betriebs ist 16
Begünstigtes Vermögen Nicht begünstigtes Vermögen Ermittlung des Brutto Verwaltungsvermögens ausgehend vom Roh Verwaltungsvermögen Roh Verwaltungsvermögen = Verwaltungsvermögen i.s.v. 13b Abs. 4 ErbStG incl. Finanzmittel Roh Verwaltungsvermögen./. Deckungsverwaltungsvermögen ( 13b Abs. 3 ErbStG)./. begünstigte Finanzmittel ( 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) = Brutto Verwaltungsvermögen 17
Begünstigtes Vermögen Nicht begünstigtes Vermögen Kürzung um Deckungsvermögen ( 13b Abs. 3 ErbStG) Deckungsverwaltungsvermögen rechnet zum begünstigten Vermögen Deckungsverwaltungsvermögen: begünstigungsfähiges Vermögen, das ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dient, und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen ist 18
Begünstigtes Vermögen Nicht begünstigtes Vermögen Kürzung um Finanzmittel ( 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) Finanzmittel: insbes. Bargeld, Bankguthaben, Forderungen Finanzmitteltest etwas verschärft 15% statt 20% des EK als Obergrenze (nach Schuldensaldierung) junge (< 2 Jahre) Finanzmittel werden nicht einbezogen Finanzmitteltest nur, wenn Hauptzweck eine Tätigkeit i.s.d. 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 18 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 EStG Beachte: Investitions und Lohnzahlungsklausel für Brutto Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 5 ErbStG) 19
Begünstigtes Vermögen Brutto Verwaltungsvermögen im Beispiel Aktiva Passiva Produktivvermögen 80 EK 100 Finanzmittel 40 Pensionsrück 20 Deckungsvermögen 20 Verbindlichkeiten 50 übriges Verwaltungsvermögen 30 170 170 Roh Verwaltungsvermögen (incl. Deckungsvermögen u. Finanzmittel) 90,00./. Deckungsvermögen 20,00 verbleibt 70,00 Finanzmitteltest Finanzmittel 40,00 Schulden (Min[FM ; Verb.]) 40,00 verbleibende Finanzmittel 0,00 begünstigte Finanzmittel 40,00 40,00 (nicht begünstigte Finanzmittel 0,00) Brutto Verwaltungsvermögen 30,00 20
Begünstigtes Vermögen Nicht begünstigtes Vermögen Schädliches Netto Verwaltungsvermögen wird besteuert (1) Brutto Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 3 und 4 ErbStG) (2)./. Wert der anteiligen verbleibenden Schulden = Netto Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 6 ErbStG) (3)./. Freibetrag Netto Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 7 ErbStG) = schädliches Netto Verwaltungsvermögen 21
Begünstigtes Vermögen Nicht begünstigtes Vermögen Anteilige verbleibende Schulden ( 13b Abs. 6 S. 2 ErbStG) Gesamte Schulden des Unternehmens./. Schulden aus Altersversorgungsverpfl. Deckungsvermögen (Abs. 3)./. danach verbleibende Schulden Finanzmittel (Abs. 4) = verbleibende Schulden Anteil Brutto Verwaltungsvermögen Eigenkapital verbleibende Schulden 22
Begünstigtes Vermögen Netto Verwaltungsvermögen im Beispiel Aktiva Passiva Produktivvermögen 80 EK 100 Finanzmittel 40 Pensionsrück. 20 Deckungsvermögen 20 Verbindlichkeiten 50 übriges Verwaltungsvermögen 30 170 170 Brutto Verwaltungsvermögen 30,00 gesamte Schulden 70,00./. Pensionsrückstellungen 20,00./. Finanzmittel Schulden 40,00 verbleibende Schulden 10,00 anteilige Schulden in % (=30/(100+10)) 27,3% anteilige Schulden 2,73 Netto Verwaltungsvermögen 27,27 23
Begünstigtes Vermögen Nicht begünstigtes Vermögen Eingeschränkte Schuldenverrechnung gem. 13b Abs. 8 ErbStG Verrechnungsverbot für wirtschaftlich nicht belastende Schulden Schulden, die den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre übersteigen Ausnahme: Erhöhter Schuldenstand infolge der Betriebstätigkeit Keinerlei Schuldenverrechnung bei jungen Finanzmitteln und jungem Verwaltungsvermögen Ansatz zum Bru owert 24
Begünstigtes Vermögen Nicht begünstigtes Vermögen Schädliches Netto Verwaltungsvermögen wird besteuert (1) Brutto Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 3 und 4 ErbStG) (2)./. Wert der anteiligen verbleibenden Schulden = Netto Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 6 ErbStG) (3)./. Freibetrag Netto Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 7 ErbStG) = schädliches Netto Verwaltungsvermögen 25
Begünstigtes Vermögen Nicht begünstigtes Vermögen Freibetrag für Netto Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 7 ErbStG) Netto Verwaltungsvermögen i.h.d. Freibetrags ist unschädlich Freibetrag = min[netto Verwaltungsvermögen; 10% v. (EK./. Netto Verwaltungsvermögen)] Unschädliches Verwaltungsvermögen zählt zum begünstigten Vermögen und unterliegt der Privilegierung Beachte: Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel rechnen immer zum nicht begünstigten (Verwaltungs )Vermögen 26
Begünstigtes Vermögen unschädliches Netto Verwaltungsvermögen im Beispiel Aktiva Passiva Produktivvermögen 80 EK 100 Finanzmittel 40 Pensionsrück. 20 Deckungsvermögen 20 Verbindlichkeiten 50 übriges Verwaltungsvermögen 30 170 170 Freibetrag ( 13b Abs. 7 ErbStG) Netto Verwaltungsvermögen 27,27(1) 10% v. (Eigenkapital./. Netto Verwaltungsvermögen) 7,27(2) Freibetrag = Min [(1);(2)] = unschädl. Netto Verwaltungsvermögen 7,27 Nicht begünstigtes (Verwaltungs ) Vermögen 20,00 begünstigtes Vermögen 80,00 Begünstigungsquote 80% 27
Begünstigtes Vermögen Ausnahme von Privilegierung Keine Privilegierung gem. 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG, wenn Roh Verwaltungsvermögen./. Deckungsvermögen für durch Treuhandverhältnisse abgesicherte Altersversorgungsverpflichtungen 90% d. Eigenkapitals Abweichend von Satz 1 ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen nach Absatz 4 vor der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1, soweit das Verwaltungsvermögen nicht ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus durch Treuhandverhältnisse abgesicherten Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus diesen Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen ist, sowie der Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach Absatz 4 Nummer 5 sowie der Absätze 6 und 7 mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. 28
Begünstigtes Vermögen Wertabschlag bei gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen (Bewertungs )Abschlag gem. 13a Abs. 9 ErbStG auf begünstigtes Vermögen Gesellschaftsrechtliche Beschränkungen 1. Entnahmebeschränkung: max. 37,5% des Nettogewinns (auch nach Abzug der Einkommensteuer) und 2. Verfügungsbeschränkung: Anteilsübertragung nur auf Mitgesellschafter, Angehörige oder eine Familienstiftung und 3. Abfindungsklausel: Abfindung unter gemeinem Wert (Bewertungs )Abschlag = min[minderabfindung; 30%] Beschränkungen müssen mind. 2 Jahre vor und 20 Jahre nach Erwerb bestehen 29
Begünstigtes Vermögen Gestaltungsansatz bei nicht begünstigtem Vermögen Transformation von nicht begünstigtem in begünstigtes Vermögen Schädliches Verwaltungsvermögen in Produktivvermögen (z.b. Kündigung von Mietvertrag) Schädliches Verwaltungsvermögen ggf. in Finanzmittel (Verkauf, Wertpapierleihe) Einlage von Privatvermögen in Produktivvermögen oder ggf. (rechtzeitig) in Finanzmittel (z.b. privaten Oldtimer in Oldtimerhandel) Private Vermögensverwaltung in gewerbliche Einkünfte (z.b. Anbieten gewerblicher Leistungen zusätzlich zur Vermietung von Immobilien) 30
Begünstigtes Vermögen Gestaltung im Beispiel übriges Verwaltungsvermögen Finanzmi el (i.h.v. 21) Aktiva Ausgangsfall Passiva Produktivvermögen 80 EK 100 Finanzmittel 40 Verbindlichkeiten 50 Deckungsvermögen 20 Pensionsrück. 20 übriges Verwaltungsvermögen 30 170 170 Aktiva Gestaltung Passiva Produktivvermögen 80 EK 100 Finanzmittel 61 Verbindlichkeiten 50 Deckungsvermögen 20 Pensionsrück. 20 übriges Verwaltungsvermögen 9 170 170 begünstigtes Vermögen 100 (gg. 80) schädliches Verwaltungsvermögen 0 (gg. 20) Begünstigungsquote 100% (gg. 80%) 31
Arten der Privilegierung Freistellung bei Nicht Großerwerben Regel und Optionsverschonung ( 13a Abs. 1 u. 10 ErbStG) bei Nicht Großerwerben: Erwerb 26 Mio. 26 Mio. als Freigrenze Freigrenze erwerbs, nicht unternehmensbezogen Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren werden hinzugerechnet 32
Arten der Privilegierung Freistellung bei Nicht Großerwerben Weitere Voraussetzungen: (modifizierte) Lohnsummenklausel Behaltefrist Optionsverschonung: Voraussetzung: Verwaltungsvermögen (nach 13b Abs. 3 u. 4 ErbStG) 20% 33
Arten der Privilegierung Freistellung bei Nicht Großerwerben Vergleich mit bisherigem Recht: Steigende Steuerbelastung, da Freistellung nur für begünstigtes (Betriebs )Vermögen Mehrbelastung abhängig von Höhe des Verwaltungsvermögens 34
Arten der Privilegierung Freistellung bei Nicht Großerwerben Gestaltungsansatz zur Nutzung von 13a Abs. 1 oder 10 ErbStG: Großerwerbsgrenze nicht überschreiten: 1. Übertragungen außerhalb des 10 Jahres Zeitraums von derselben Person 2. Zwischenschaltung weiterer Erwerber (Kettenschenkung) zwischen Überträger und Ziel Erwerber 3. Übertragung auf einen größeren Erwerberkreis 35
Arten der Privilegierung Abschmelzmodell für Großerwerbe ( 13c ErbStG) Bei Erwerb begünstigten Vermögens > 26 Mio. und < 90 Mio. Auf Antrag des Steuerpflichtigen Schrittweise Reduzierung der 85% bzw. 100% Steuerfreistellung auf 0% (ab 90 Mio. ) 1% Punkt für jede 0,75 Mio. oberhalb der 26 Mio. Grenze Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren werden hinzugerechnet Beachte: Keine Prüfung, ob eine Steuerverschonung notwendig ist 36
Arten der Privilegierung Abschmelzmodell für Großerwerbe ( 13c ErbStG) Abschmelzende Freistellung Höhe der Freistellung 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 85% Freistellung 100% Freistellung 20 30 40 50 60 70 80 90 100 begünstigtes Vermögen in Mio. Euro 37
Arten der Privilegierung Abschmelzmodell für Großerwerbe ( 13c ErbStG) Grenzsteuerbelastungen für zusätzlich erworbenes begünstigtes Vermögen Grenzsteuerbelastung 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 85% Freistellung 100% Freistellung 30% Steuersatz 20 30 40 50 60 70 80 90 100 begünstigtes Vermögen in Mio. Euro 38
Arten der Privilegierung Abschmelzmodell für Großerwerbe ( 13c ErbStG) Grenzbelastung zum Teil deutlich über 30% Regelverschonung: Erwerb > 44,75 Mio. Optionsverschonung: Erwerb > 50,75 Mio. Zudem enorme Steuerbelastungen nach einer 750.000 Sprungstelle 39
Arten der Privilegierung Abschmelzmodell für Großerwerbe ( 13c ErbStG) Gestaltungsansatz zur Optimierung im Rahmen von 13c ErbStG: 1. Umwandlung von begünstigtem in nicht begünstigtes Vermögen bei Grenzbelastungen > Regelsteuersatz 2. Erwerbe innerhalb von 10 Jahren von derselben Person vermeiden (s.o.) 40
Arten der Privilegierung Abschmelzmodell für Großerwerbe ( 13c ErbStG) Gestaltung im Beispiel: begünstigtes Vermögen nicht begünstigtes Vermögen Steuer Regelverschonung Ausgangssituation 80,00 Mio. 20,00 Mio. 26,88 Mio. Gestaltung 44,75 Mio. 55,25 Mio. 21,95 Mio. Steuerersparnis 4,93 Mio. Optionsverschonung Ausgangssituation 80,00 Mio. 20,00 Mio. 23,28 Mio. Gestaltung 50,75 Mio. 49,25 Mio. 19,80 Mio. Steuerersparnis 3,48 Mio. 41
Arten der Privilegierung Erlassmodell für Großerwerben ( 28a ErbStG) Auf Antrag des Steuerpflichtigen anteiliger Erlass der ErbSt Nachweis erforderlich, dass Steuer auf begünstigtes Vermögen nicht aus verfügbarem Vermögen beglichen werden kann Bedürftigkeitsprüfung ( Hartz IV für Reiche ): Steuer > verfügbares Vermögen Verfügbares Vermögen = 50% v. (erworbenes nicht begünstigtes Vermögen + ebensolches eigenes Vermögen des Erwerbers) 42
Arten der Privilegierung Erlassmodell für Großerwerben ( 28a ErbStG) Erlass der ErbSt unter auflösender Bedingung ( 28a Abs. 4 ErbStG): 1. Mindestlohnsumme i.h.v. 700% innerhalb von 7 Jahren wird nicht unterschritten (anteilige Versagung) und 2. Behaltefrist von 7 Jahren wird eingehalten (anteilige Versagung) 3. Kein Erwerb nicht begünstigten Vermögens innerhalb von 10 Jahren (von einem oder mehreren Erwerbern); andernfalls erneuter Antrag unter Einbeziehung des nacherworbenen Vermögens möglich 43
Arten der Privilegierung Erlassmodell für Großerwerbe ( 28a ErbStG) Gestaltungsansatz bei 28a ErbStG: 1. Nicht begünstigtes in begünstigtes Vermögen umwandeln (s.o.) 2. Übertragung von ausschließlich begünstigtem Vermögen im Schenkungsfall 3. Übertragung verfügbaren Vermögens außerhalb 10 Jahres Zeitraum 4. Aufteilung von zu übertragendem Vermögen in begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen auf unterschiedliche Erwerber 5. Erwerber überträgt sein nicht begünstigtes Vermögen auf eine andere Person 44
Arten der Privilegierung Erlassmodell für Großerwerbe ( 28a ErbStG) Gestaltung Nr. 4 im Beispiel: begünstigtes Vermögen nicht begünstigtes Vermögen Steuer 1 Erwerber: 80 Mio. 20 Mio. 16 Mio. 2 Erwerber: Erwerber 1 Erwerber 2 Erwerb 80 Mio. 20 Mio. Steuer 0 6 Mio. 6 Mio. Steuerersparnis (ohne Progressionseffekt) 10 Mio. 45
Arten der Privilegierung Wahl zwischen 13c ErbStG und 28a ErbStG Vorteilhaftigkeit hängt vom Einzelfall ab Beachte schädliche Erwerbe in den nachfolgenden 10 Jahren: 13c Abs. 2 ErbStG: Erwerb von begünstigtem Vermögen von derselben Person 28a Abs. 3 ErbStG: sämtliche Erwerbe nicht begünstigten Vermögens 46
Schlussfolgerungen Betriebsvermögen wird weiterhin erheblich und unangemessen privilegiert Das Erbschaftsteuerrecht wird erheblich komplexer und komplizierter Vollziehbarkeit der neuen Regelungen zweifelhaft Das neue Recht ist noch gestaltungsanfälliger als das bisherige Recht gut beraten ist halb steuerbefreit Erhebliche Gleichmäßigkeitsverletzungen Fazit: Gleichmäßige niedrige Erbschaftsteuer oder Abschaffung dieser Steuer 47
Erbschaftsteuer und Verteilung Not Taxing the Rich! Schenkungen 2013 Anzahl Erwerb vor Abzügen Steuervergünstigungen Erwerb nach Steuervergünstigungen Steuerquote* in Tsd. in % Insgesamt 47.860 39.879.452 32.004.132 19,75 2,73 nicht BV 41.190 8.648.354 1.977.917 77,13 10,68 BV 6.670 31.231.098 30.026.215 3,86 0,53 BV Top 5% 278 20.493.951 20.028.133 2,27 0,31 BV Top 1% 66 11.951.388 11.914.249 0,31 0,04 *ausgewiesen (Zeile 1)/rechnerisch (Zeilen 2 5) 48