4 GRUNDLAGEN DER HAUSHALTFÜHRUNG 4.1 Allgemeines 4.1.1 Gemeindeautonomie 4.1.2 Gesetzmässigkeit der Haushaltführung 4.1.3 Rechtsgrundlagen für den Gemeindehaushalt 4.2 Die Haushaltführung 4.2.1 Gesetzmässigkeit 4.2.2 Sparsamkeit 4.2.3 Wirtschaftlichkeit 4.2.4 Haushaltgleichgewicht 4.2.5 Zweckbindungsverbot von Steuern 4.2.6 Verursacherfinanzierung 4.3 Die Rechnungsführung 4.3.1 Ziele 4.3.2 Mittel 4.3.3 Grundsätze der Rechnungsführung 4.4 Hinweise zu den Haupt- und Sonderrechnungen 4.4.1 Grundsatz 4.4.2 Gemeindebetriebe 4.4.3 Spezialfinanzierungen 4.4.4 Zweckgebundene Zuwendungen Grundlagen der Haushaltführung Inhalt Kapitel 4 Seite 1-6
4.1 Allgemeines 4.1.1 Gemeindeautonomie Das Recht und auch die Pflicht der Gemeinde zur finanziellen Selbstverwaltung gehören zum Kernstück der Gemeindeautonomie. 4.1.2 Gesetzmässigkeit der Haushaltführung Der Gemeindehaushalt ist nach gesetzlichen Regeln zu führen. Dabei unterscheidet man: a) das materielle Finanzrecht (Recht zur Beschaffung und Verwendung der Finanzmittel z.b. Steuerbezug bzw. Bewilligung von Ausgaben); b) das formelle Finanzrecht (Bestimmungen über die Rechnungsführung und Rechnungsablage). 4.1.3 Rechtsgrundlagen für den Gemeindehaushalt a) Gemeindegesetz insbesondere der sechste Titel (LS 131.1) b) Verordnung über den Gemeindehaushalt (133.1) c) Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (BAV; LS 133.15) d) Verordnung über das Globalbudget in den Gemeinden (LS 133.3) e) Kreisschreiben der Direktion der Justiz und des Innern über den Gemeindehaushalt f) Gemeindeordnung Allgemeines; Gemeindeautonomie; Gesetzmässigkeit der Haushaltführung; Rechtsgrundlagen für den Gemeindehaushalt Kapitel 4.1 4.1.1 4.1.3 Seite 2-6
4.2 Die Haushaltführung Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen: der Gesetzmässigkeit der Sparsamkeit der Wirtschaftlichkeit des Haushaltgleichgewichts des Zweckbindungsverbots von Steuern der Verursacherfinanzierung 4.2.1 Gesetzmässigkeit Ausgaben bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Sie liegt insbesondere vor, wenn eine Ausgabe: a) die unmittelbare Anwendung zwingender Vorschriften des Bundes ist; b) die unmittelbare oder voraussehbare Anwendung von Gesetzen und Kreditbeschlüssen ist und namentlich der Beschaffung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Mittel und deren Erneuerung, vorbehältlich Neubauten, dient; c) die finanzielle Auswirkung eines gerichtlichen Entscheids ist. 4.2.2 Sparsamkeit Ausgabenbedürfnisse sind auf Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen. 4.2.3 Wirtschaftlichkeit Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, welche die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet. Das Vermögen ist so einzusetzen, dass Nutzen und Ertrag optimal und die Substanzgefährdung minimal sind. Sachwertanlagen sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz erhalten bleibt, die Gebrauchsfähigkeit und die Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist und keine Personen-, Sachoder Bauschäden auftreten. Die Haushaltführung; Gesetzmässigkeit; Sparsamkeit; Wirtschaftlichkeit Kapitel 4.2 4.2.1 4.2.3 Seite 3-6
4.2.4 Haushaltgleichgewicht Die Laufende Rechnung ist grundsätzlich jährlich auszugleichen. Aufwandüberschüsse sind zulässig, wenn sie durch Eigenkapital gedeckt sind und die Summe der Abschreibungen nicht übersteigen. Wenn langfristig ausgeglichene oder positive Abschlüsse der Laufenden Rechnung gewährleistet sind, kann das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinde grundsätzlich als gesichert betrachtet werden. 4.2.5 Zweckbindungsverbot von Steuern Anteile der allgemeinen Gemeindesteuern und der Grundsteuern dürfen nicht zur Deckung bestimmter Ausgaben der allgemeinen Rechnung oder der Sonderrechnungen verwendet werden. 4.2.6 Verursacherfinanzierung Die Nutzniesser besonderer Leistungen haben die wirtschaftlich und sozial zumutbaren Kosten zu tragen. Haushaltgleichgewicht; Zweckbindungsverbot von Steuern; Verursacherfinanzierung Kap. 4.2.4 4.2.5+4.2.6 Seite 4-6
4.3 Die Rechnungsführung 4.3.1 Ziele Die Rechnungsführung vermittelt eine klare vollständige wahrheitsgetreue Übersicht über den Haushalt das Vermögen die Schulden. 4.3.2 Mittel Zur Erreichung der Ziele werden eingesetzt: Finanzplan (fakultativ) Voranschlag Verwaltungsrechnung mit Bestandesrechnung Verpflichtungskreditkontrolle Finanzstatistik 4.3.3 Grundsätze der Rechnungsführung Jährlichkeit Klarheit Vollständigkeit Brutto- und Sollverbuchung Bindung der im Voranschlag eingestellten Beträge: qualitativ quantitativ zeitlich Vorherigkeit des Voranschlages Die Rechnungsführung; Ziele; Mittel; Grundsätze der Rechnungsführung Kapitel 4.3 4.3.1 4.3.3 Seite 5-6
4.4 Hinweise zu den Haupt- und Sonderrechnungen 4.4.1 Grundsatz Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Gemeinde als Einheit geführt. 4.4.2 Gemeindebetriebe integriert in den Gemeindehaushalt; eigene Betriebsrechnung möglich: übergeordnetes Recht Wirtschaftlichkeitskontrolle Konsolidierung Ende Rechnungsjahr mit der allgemeinen Gemeinderechnung; Gewinn- und Verlustvortrag auf Spezialfinanzierungskonten möglich. 4.4.3 Spezialfinanzierungen Durch Gesetz, Verordnung oder Gemeindebeschluss gebundene Mittel zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe: Speisung von Fonds gemäss übergeordnetem Recht; Vorfinanzierung von Investitionen gemäss Grundsatzbeschluss oder bewilligtem Projektierungskredit der Gemeindeversammlung oder des Grossen Gemeinderates. 4.4.4 Zweckgebundene Zuwendungen Gesonderte Verwaltung der zweckgebunden Zuwendungen. Die Gemeindevorsteherschaft hebt die Zweckbindungen auf oder ändert sie, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden sind. Hinweise zu den Haupt- und Sonderrechnungen; Grundsatz; Gemeindebetriebe; Spez.finanzierungen; Zweckgeb. Zuwendungen Kapitel 4.4 4.4.1 4.4.4 Seite 6-6