1-1 SATZUNG. Seite. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsfarben 1-2. 2 Verbandsgebiet 1-2. 3 Zweck und Aufgaben 1-2.



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Transkript:

1-1 SATZUNG Seite 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsfarben 1-2 2 Verbandsgebiet 1-2 3 Zweck und Aufgaben 1-2 4 Finanzen 1-3 5 Mitgliedschaft 1-3 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1-4 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1-4 8 Verbandsorgane 1-5 9 Verbandstag 1-6 10 Beirat 1-7 11 Vorstand 1-8 12 Ausschüsse 1-9 13 Kreise 1-10 14 Rechtsinstanzen 1-10 15 Datenschutz 1-11 16 Amtliche Organe und offizieller Schriftverkehr 1-11 17 Satzungsänderungen 1-12 18 Auflösung 1-12 19 Schlussbestimmung 1-12

1-2 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND VERBANDSFARBEN 1) Der am 10. Juli 1949 in Mainz - Gonsenheim gegründete Sportfachverband aller tischtennistreibenden Vereine in Rheinhessen führt den Namen "Rheinhessischer Tischtennis -Verband e.v." (nachfolgend nur RTTV genannt). 2) Sitz des RTTV ist Mainz. Der RTTV ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz unter VR 913 eingetragen. 3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4) Die Farben des RTTV sind rot und weiß. 2 VERBANDSGEBIET 1) Das Verbandsgebiet des RTTV entspricht dem Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirkes Rheinhessen (Stand 30.09.1968). 2) Der RTTV ist in Kreise aufgegliedert. Für jede Veränderung der Aufgliederung ist der Verbandstag zuständig, der seine Zuständigkeit auf den Beirat übertragen kann. 3 ZWECK UND AUFGABEN 1) Der RTTV ist politisch, religiös und weltanschaulich neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des RTTV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des RTTV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des RTTV. 2) Der RTTV verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er fördert den Tischtennissport als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport. Der RTTV ist innerhalb des Verbandsgebietes zuständig für die Organisation und die Durchführung des Tischtennis-Sportes nach einheitlichen Regeln, die Wahrung der sportlichen Disziplin und Ordnung und die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vereinen. Er vertritt die fachlichen Interessen seiner angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder gegenüber den Behörden und anderen Tischtennis-Fachverbänden, soweit dies mit den Interessen des RTTV und seiner angeschlossenen Vereine vereinbar ist. 3) Der RTTV wird unter Wahrung seiner Selbständigkeit überfachlich vom Landesportbund Rheinland-Pfalz bzw. Sportbund Rheinhessen betreut und ist fachlich dem Deutschen Tischtennis- Bund (DTTB) angeschlossen. Er ist außerdem Mitglied im Südwestdeutschen Tischtennis- Verband (SWTTV). Er erkennt die Satzungen des DTTB in der Fassung vom 19. Juni 2011 mit

1-3 Ausnahme des 20 und des SWTTV in der Fassung vom 4. September 2010 an, soweit diese keine Bestimmungen enthalten, die den Interessen des RTTV entgegenstehen. 4) Der Vorstand des RTTV wird ermächtigt, bei einer Änderung der Satzung des DTTB bzw. des SWTTV eine Übergangslösung bis zur nächsten Sitzung des RTTV - Verbandstages dahingehend zu schaffen, dass bis zu einer Änderung der Satzung des RTTV die neue Fassung der Satzung des DTTB bzw. des SWTTV anerkannt wird. 5) Im Zusammenhang mit überverbandlichen Veranstaltungen (Einzel- oder Mannschaftswettbewerbe auf SWTTV- bzw. DTTB-Ebene), verzichtet der RTTV auf eine eigene Gerichtsbarkeit. Er überträgt seine disziplinäre Ordnungsgewalt und die Befugnis, Streitfälle zu regeln, auf den jeweils veranstaltenden Verband. Der RTTV erkennt für seine Mitglieder die 5 Ziffer 2 Unterziffer 8 und 14 SWTTV-Satzung sowie den 16 und die Rechtsordnung der DTTB-Satzung mit Ausnahme des 20 als verbindlich an. 6) Ergreift der SWTTV bzw. der DTTB in Fällen des Absatzes 5 keine Straf- oder Disziplinarmaßnahme, so entscheidet der Vorstand des RTTV in eigener Zuständigkeit über die Einleitung von Maßnahmen nach der Strafordnung bzw. dieser Satzung, sofern er das Ansehen des RTTV durch die Angelegenheit als beschädigt ansieht. Gegen diese Entscheidung sind Rechtsmittel nach der Rechtsordnung statthaft. 7) Der RTTV tritt für die Bekämpfung des Dopings und für Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener Mittel unterbinden, ein. 4 FINANZEN Die zur Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch Beiträge und Gebühren beschafft. Das Nähere regelt die Beitrags- und Gebührenordnung. Geldbußen fließen ebenfalls den Verbandsmitteln zu. 5 MITGLIEDSCHAFT 1) Die Mitgliedschaft kann jeder Verein, der seinen Sitz im Verbandsgebiet hat und Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e.v. ist, erwerben. 2) Persönlichkeiten, die sich um den Tischtennis-Sport verdient gemacht haben, können vom Verbandstag zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenpräsidenten gehören dem Beirat an. Ehrenmitglieder sind zu den Verbandstagen einzuladen, sie haben kein Stimmrecht. 3) Der Antrag auf Aufnahme in den RTTV ist an den Präsidenten zu richten, der über die Aufnahme allein entscheidet. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist Beschwerde innerhalb eines Monats zulässig. Über die Beschwerde entscheidet der Beirat endgültig.

1-4 4) Die Aufnahme in den RTTV kann nur bei vorbehaltloser Anerkennung der Satzung des RTTV sowie nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen erfolgen. 5) An Unterlagen sind einzureichen: 1. Abschrift des Gründungsprotokolls (bei TT-Vereinen), 2. ein Exemplar der Vereinssatzung, 3. Nachweis über die Mitgliedschaft beim Sportbund Rheinhessen bzw. Abschrift des Aufnahmeantrages sowie die 4. Anschrift eines Verantwortlichen. 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 1) Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, an den Mannschaftswettbewerben teilzunehmen und Spielerinnen und Spieler zu den Einzelmeisterschaften und Ranglisten zu entsenden, sofern sie sich qualifiziert haben. Die Mitgliedsvereine sowie die Spielerinnen und Spieler erkennen hierzu die Wettspiel- und die Strafordnung des RTTV an. Die Mitgliedsvereine haften für Zahlungsverpflichtungen ihrer Mitglieder. Die Mitglieder haben das Recht, die Organe und Einrichtungen des RTTV in Anspruch zu nehmen. 2) Die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht, ruhen, wenn ein Mitgliedsverein seinen finanziellen Verpflichtungen im laufenden Geschäftsjahr nicht nachgekommen ist. 3) Die Satzungen der Mitgliedsvereine dürfen keine Bestimmungen enthalten, die der Satzung des RTTV oder der übergeordneten Tischtennis-Fachverbände in ihrer Auswirkung entgegenstehen. 4) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die jeweils festgesetzten Verbandsabgaben zu zahlen und die offiziellen Bekanntmachungsorgane zu beziehen. Hierzu gehört auch das offizielle Organ des DTTB. Außerdem sind die Mitgliedsvereine verpflichtet, bis zum 10. Januar eines jeden Jahres dem RTTV den Bestand ihrer aktiven und inaktiven Mitglieder (Stand 31. Dezember) mitzuteilen. 5) Die Mitgliedsvereine sind außerdem verpflichtet, dem RTTV eine offizielle Post- und/oder E- Mail-Anschrift zu benennen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Ein Austritt aus dem RTTV ist nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Austrittserklärungen sind an den Präsidenten zu richten und sind nur rechtsgültig mit der Unterschrift des/der nach der Satzung des Mitgliedsvereines Vertretungsberechtigten. 2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Beirat beschlossen werden wegen Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen den RTTV, seine Zwecke oder Aufgaben richten (z. B. wegen

1-5 wiederholten, absichtlichen Verstößen gegen die Satzung oder Nichtbeachtung von Vorstandsoder Beiratsbeschlüssen). 3) Gegen den Ausschluss sind die nach der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsmittel möglich. 8 VERBANDSORGANE 1) Verbandsorgane sind: 1. der Verbandstag, 2. der Beirat, 3. der Vorstand sowie 4. die ständigen Ausschüsse a) Sportausschuss, b) Jugendausschuss, c) Schiedsrichterausschuss, d) Schul- und Breitensportausschuss, e) Lehrausschuss. 2) Alle Verbandsfunktionen stehen Frauen wie Männern gleichermaßen offen (wegen der besseren Lesbarkeit ist im Folgenden jeweils nur eine Bezeichnung genannt). In die Funktionen können die Mitglieder aller Mitgliedsvereine gewählt werden, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3) Die Wahlen erfolgen soweit nicht anders bestimmt durch den Verbandstag jeweils für zwei Jahre, wobei in jedem Jahr die Hälfte der Funktionen neu besetzt wird. Ein Verbandsmitarbeiter darf nicht mehr als zwei Verbandsfunktionen gleichzeitig ausüben. 4) Scheiden Mitarbeiter der Organe vorzeitig aus oder findet sich auf dem Verbandstag für eine Funktion kein Mitarbeiter, so kann der Vorstand die Funktion bis zum nächsten Verbandstag kommissarisch besetzen. Diese Besetzung bedarf der Zustimmung des Beirates. Scheiden jedoch mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, muss die Wahl der Nachfolger auf einem außerordentlichen Verbandstag erfolgen. 5) Die Mitglieder aller Verbandsorgane und -instanzen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Allen Mitarbeitern werden auf Antrag die ihnen bei Ausübung ihrer Ämter notwendigerweise entstandenen Auslagen ersetzt. Die Einzelheiten regelt eine Spesenordnung. Es kann auch ein angemessener pauschaler Aufwendungsersatz gewährt werden. 5 a) Bei Bedarf können Verbandsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber einschließlich der Gestaltung der Vertragsinhalte trifft der Vorstand. 5 b) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den RTTV gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

1-6 6) Zur Unterstützung der Organe und Instanzen ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Angestellte der Geschäftsstelle dürfen keine Funktionen im Vorstand oder den Rechtsinstanzen des RTTV ausüben. 7) Jeder Verbandsmitarbeiter ist verpflichtet, die Geschäfte mit größter Sorgfalt und Beschleunigung durchzuführen. Falls ein Verbandsmitarbeiter seine Amtspflichten nicht erfüllt, der Satzung zuwiderhandelt oder die Interessen des RTTV auf irgendeine Weise schädigt, hat der Beirat das Recht auf Amtsenthebung. Eine Amtsenthebung ist nur mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Beiratsmitglieder möglich. 8) Die Sitzungen der Verbandsorgane sind mit Ausnahme des Verbandstages nicht öffentlich. 9 VERBANDSTAG 1) Der Verbandstag ist das oberste Organ des RTTV. 2) Er besteht aus den Vertretern der Mitgliedsvereine sowie den Beiratsmitgliedern. Der Vorsitzende des Sportgerichts, der Verbandsrichter, Ehrenmitglieder sowie die Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Beirates sein dürfen, sind zum Verbandstag einzuladen, haben jedoch kein Stimmrecht. 3) Der ordentliche Verbandstag tritt jährlich im Monat Juni zusammen. Die Durchführung obliegt grundsätzlich den Kreisen in festgelegter Reihenfolge. Die Einladung mit der Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Verbandstag. Für die Einladung gilt 16 Abs. 3 Nummern 1 und 2. 4) Ein außerordentlicher Verbandstag wird auf Beschluss des Beirates oder auf schriftlichen Antrag von Mitgliedern, die zusammen mindestens 1/5 aller Stimmen (gemäß Spielberechtigungsliste am 1. des Monats der Antragsstellung) nachweisen müssen, durch den Vorstand einberufen. Der Antrag ist zu begründen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 5) Der Verbandstag ist insbesondere zuständig für: 1. die Wahl des Vorstandes, der wählbaren Beiratsmitglieder und der Kassenprüfer, 2. die Änderung der Satzung, 3. die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, 4. die Festlegung der Verbandsbeiträge, 5. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, 6. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sowie 7. den Beschluss über die Auflösung des RTTV. 6) Verbandsmitarbeiter müssen ihre Ämter niederlegen, wenn ihnen der Verbandstag das Vertrauen entzieht. 7) Jedem Mitgliedsverein steht eine Stimme zu. Bei mehr als 40 aktiven Sportlern (laut Spielberechtigungsliste mit Stand 10.05. d. J.) erhöht sich die Zahl der Stimmen auf zwei, bei mehr als 80

1-7 aktiven Sportlern auf drei. Mitgliedsvereine, deren Mitgliedschaftsrechte ruhen, haben kein Stimmrecht. Jeder Vereinsvertreter darf nur das Stimmrecht eines Vereines wahrnehmen. Verfügt der Verein über mehrere Stimmen, können diese gebündelt abgegeben werden. Alle Mitglieder des Beirates haben eine Stimme, sie dürfen keine Stimmrechte eines Vereins wahrnehmen. 8) Antragsberechtigt sind der Beirat und die Mitgliedsvereine. Anträge der Mitgliedsvereine müssen zwei Wochen vor dem Verbandstag beim Präsidenten mit kurzer Begründung eingegangen sein. Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, können nur mit Unterstützung einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmen zur Behandlung zugelassen werden (Dringlichkeitsanträge). 9) Der ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsvertreter beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt sofern nicht anders bestimmt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Verbandstag gibt sich selber eine Geschäftsordnung. Das Protokoll des Verbandstages wird vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben. 10 BEIRAT 1) Der Beirat besteht aus 1. allen Vorstandsmitgliedern, 2. allen Kreisfachwarten, 3. der Mädelwartin, 4. dem Seniorenwart, 5. dem Schülerwart, 6. dem Pressewart, 7. dem Lehrreferenten, 8. dem Schul- und Breitensportreferenten, 9. dem Verbandsschiedsrichterobmann und 10. dem/den Ehrenpräsidenten. Die Kreisfachwarte gehören auf Grund vorausgegangener Wahlen durch die Kreistage dem Beirat an. 2) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Vorstand einberufen. Er ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder dies schriftlich begründet beantragen. 3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Beirat ist nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. 4) Der Beirat ist zuständig für: 1. die Beratung des Vorstandes 2. die Verwendung von im Haushalt nicht vorgesehenen Einnahmen, 3. die Abdeckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,

1-8 4. Ernennung des Vorsitzenden des Sportgerichtes und des Verbandsrichters sowie des Beauftragten für den Leistungssport, 5. Zustimmung zur Ernennung kommissarischer Vertreter für unbesetzte Funktionen, 6. Erlass und Änderungen der Ordnungen, soweit nicht der Verbandstag zuständig ist, 7. die Amtsenthebung von Verbandsmitarbeitern, 8. einen Ausschluss gemäß 7 Abs. 2 und 9. die Ernennung der Beisitzer im Sport- und Lehrausschuss auf Vorschlag des jeweiligen Ausschusses. 11 VORSTAND 1) Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt und vertreten den RTTV nach außen. 2) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus: 1. dem Präsidenten, 2. dem Vizepräsidenten, 3. dem Kassenwart, 4. dem Sportwart und 5. dem Jugendwart. 3) Der Vorstand leitet den RTTV und sorgt für die Einhaltung der Satzung und Durchführung der Beschlüsse des Beirates und des Verbandstages. Er bestellt schriftlich mit Zustimmung des Beirates den Verbands-Datenschutzbeauftragten. 4) Der Vorstand ist gehalten, die Zustimmung des Beirates einzuholen für über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den Betrag von 500,00 Euro überschreiten 5) Der Vorstand ist zuständig für die Ernennung kommissarischer Vertreter für vorzeitig ausgeschiedene Verbandsmitarbeiter bzw. für die Besetzung von Funktionen, die auf dem Verbandstag unbesetzt geblieben sind. 10 Abs. 4 Nr. 5 ist zu beachten. 6) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. 7) Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen der Organe teilzunehmen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen.

1-9 12 AUSSCHÜSSE Im RTTV sind folgende ständige Ausschüsse eingerichtet: 1. Sportausschuss 1) Dem Sportausschuss gehören an: 1. der Sportwart als Vorsitzender, 2. der Seniorenwart, 3. ein Vertreter des Jugendausschusses, 4. die Kreissportwarte, 5. der Beauftragte für den Leistungssport und 6. ein Beisitzer ohne festen Geschäftsbereich. 2) Die Zuständigkeiten des Sportausschusses ergeben sich aus der Wettspielordnung. 2. Jugendausschuss 1) Dem Jugendausschuss gehören an: 1. der Jugendwart als Vorsitzender, 2. die Mädelwartin, 3. der Schülerwart, 4. alle Kreisjugendwarte, 5. der Staffelleiter der Verbandsjugendklasse, 6. der Beauftragte für den Leistungssport und 7. der/die Verbandstrainer. 2) Die Zuständigkeiten des Jugendausschusses ergeben sich aus der Jugendordnung. 3. Schiedsrichterausschuss 1) Dem Schiedsrichterausschuss gehören der Verbandsschiedsrichterobmann als Vorsitzender sowie die Kreisschiedsrichterobmänner an. 2) Die Zuständigkeiten des Schiedsrichterausschusses ergeben sich aus der Schiedsrichterordnung. 4. Schul- und Breitensportausschuss Dem Schul- und Breitensportausschuss gehören der Schul- und Breitensportreferent des RTTV als Vorsitzender und je ein Vertreter der Kreise an. 5. Lehrausschuss 1) Dem Lehrausschuss gehören der Lehrreferent als Vorsitzender und die Lehrbeauftragten der Kreis sowie Beisitzer an.

1-10 2) Die Zuständigkeiten des Lehrausschusses ergeben sich aus der Lehrordnung. 13 KREISE 1) Die Kreise setzen sich zusammen aus den im Kreisgebiet ansässigen Mitgliedsvereinen. Die Kreise werden in ihrem Kreisgebiet im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten für den RTTV tätig. 2) Jährlich im Monat Mai findet eine Versammlung der zum Kreis gehörenden Mitgliedsvereine (ordentlicher Kreistag) statt. Die Einladung erfolgt durch den jeweiligen Kreisfachwart 14 Tage im Voraus. Außerordentliche Kreistage können bei Bedarf einberufen werden. 3) Die Kreistage sind insbesondere zuständig für: 1. die Wahl des Kreisvorstandes: a) Kreisfachwart, b) Kreissportwart, c) Kreisjugendwart, d) Kreisschiedsrichterobmann, e) Kreiskassenwart, f) Beisitzer ohne festen Geschäftsbereich und g) Lehrbeauftragter. 2. die Wahl der Klassenleiter der Kreisligen und klassen, 3. die Wahl von zwei Kassenprüfern, 4. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, 5. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, 6. die Festlegung des Spielsystems im Rahmen der Wettspielordnung des RTTV sowie 7. die Ortswahl für den nächsten Kreistag. 4) Die Kreistage sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsvertreter beschlussfähig. Jedem Mitgliedsverein steht eine Stimme zu. Bei mehr als 40 aktiven Sportlern (laut Spielberechtigungsliste mit Stand 10.05. d. J.) erhöht sich die Zahl der Stimmen auf zwei, bei mehr als 80 aktiven Sportlern auf drei. Mitgliedsvereine, deren Mitgliedschaftsrechte ruhen, haben kein Stimmrecht. Jeder Vereinsvertreter darf nur das Stimmrecht eines Vereines wahrnehmen. Verfügt der Verein über mehrere Stimmen, können diese gebündelt abgegeben werden. Alle Mitglieder des Kreisvorstandes haben eine Stimme, sie dürfen keine Stimmrechte eines Vereins wahrnehmen. 5) Die Geschäftsordnung für Verbandstage gilt entsprechend. 14 RECHTSINSTANZEN 1) Im RTTV erfolgt die Rechtsprechung durch folgende Instanzen: 1. Einzelrichter 2. Kreisrichter

1-11 3. Verbandsrichter 4. Sportgericht 2) Die Einzelheiten regelt die Rechtsordnung, die der Satzung als Anhang zugeordnet ist. 15 DATENSCHUTZ Der RTTV erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder seiner Mitgliedsvereine bzw. deren Tischtennisabteilungen sofern, soweit und solange sie zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke benötigt werden. Eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für nicht satzungsgemäße Zwecke ist unzulässig. Der RTTV trägt dem Bundesdatenschutzgesetz (insbesondere den Geboten von Datenvermeidung und Datensparsamkeit sowie dem Datengeheimnis) Rechnung. Die Erhebung und Übermittlung von personenbezogenen Daten wird auf das Notwendigste beschränkt. Insbesondere in Massenmedien (z. B. Internet bzw. Email-Newsletter) werden lediglich Namen, Vornamen und Verein von Spielern, bei Funktionären und anderen Verbandsmitarbeitern darüber hinaus Anschrift und Erreichbarkeiten veröffentlicht. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird durch einen Verbands- Datenschutzbeauftragten (VDSB) überwacht, der außerdem den Vorstand in datenschutzrechtlich relevanten Angelegenheiten berät. Der VDSB wird schriftlich im Einvernehmen mit dem Beirat bestellt. 16 AMTLICHE ORGANE UND OFFIZIELLER SCHRIFTVERKEHR 1) Amtliche Organe des RTTV sind: 1. das amtliche Organ des DTTB, 2. offizielle Verbandsrundschreiben in schriftlicher oder elektronischer Form sowie 3. die Internet-Homepage des RTTV (www.rttv.de). 2) Amtliche Mitteilungen, insbesondere Änderungen der Satzung oder der Ordnungen, gelten mit der Veröffentlichung im amtlichen Organ, bei Bereitstellung auf der Internet-Homepage mit dem entsprechenden Hinweis im offiziellen Verbandsrundschreiben, als bekannt gegeben. 3) Die Übermittlung bzw. Zustellung des gesamten Schriftverkehrs des RTTV (insbesondere Informationen, amtlichen Mitteilungen, Rechnungen und Gebührenbescheiden und Formularen) an die Mitgliedsvereine und Funktionsträger kann mit folgenden Mitteln erfolgen: 1. Postweg, 2. per E-Mail oder 3. durch Bereitstellung auf der Internet-Homepage des RTTV.

1-12 17 SATZUNGSÄNDERUNGEN Änderungen der Satzung können nur auf dem Verbandstag mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die beantragten Satzungsänderungen sind mit der Einladung bekannt zu geben. Satz 2 gilt nicht für die Daten in 3 Abs. 3. 18 AUFLÖSUNG 1) Die Auflösung des RTTV kann nur auf einem eigens dafür einberufenen Verbandstag erfolgen. Dieser Verbandstag ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist. 2) Zur Auflösung bedarf es der Mehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen. 3) Bei Auflösung des RTTV fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Land Rheinland-Pfalz mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tischtennissportes verwendet wird. 4) Bei einem Zusammenschluss mit einem anderen Sportverband gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Vermögen dem neu gebildeten Sportverband zufällt. 19 SCHLUSSBESTIMMUNG Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde vom 57. Verbandstag des Rheinhessischen Tischtennisverbandes am 26. Juni 2005 in Worms-Leiselheim beschlossen. Hinweis: Änderungen bis 10. Juni 2011 sind eingearbeitet.