Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI

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Transkript:

Soziale Sicherung der Pflegepersonen Normen 6 Abs. b SGB III 3 Nr. 1a,, 166 Abs. SGB VI Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI Kurzinfo Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (PflegeVG) vom 6.0.199 (BGBl. I S. 101 ff.) hat dem Sozialgesetzbuch seit dem 01.01.199 das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) angefügt und damit einen neuen, eigenständigen Zweig der Sozialversicherung - die Soziale Pflegeversicherung - geschaffen. Mit diesem Gesetz wurde 3 SGB VI (Versicherungspflicht "Sonstige Versicherte") um den Personenkreis erweitert, der einen Pflegebedürftigen i.s.d. 1 SGB XI nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung mindestens 1 Stunden wöchentlich pflegte. Zweck dieser sozialen Sicherung der Pflegepersonen war und ist es, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, die wegen dieser Pflegetätigkeit oft auf eine eigene Berufstätigkeit verzichten bzw. diese teilweise einschränken oder gar aufgeben müssen. Mit dem "Zweiten Pflegestärkungsgesetz - PSG II" vom 1.1.01 (BGBl. I S. ff.) wurde u.a. neben der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der Einführung von fünf Pflegegraden (bisher 0 bis III) und dem festgelegten Mindestpflegeaufwand von zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pro Woche bei einer Person mit mindestens Pflegegrad grundlegend die rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegepersonen mit Wirkung vom 01.01.017 neu geregelt. Information Inhaltsübersicht 1. Voraussetzungen für Rentenversicherungspflicht. Rentenversicherungsfreiheit 3. Sicherung in der Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Anträge und Meldungen. Beiträge und Zuständigkeit 1. Voraussetzungen für Rentenversicherungspflicht Pflegt eine Person nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen i.s.d. 1 SGB XI mit mindestens Pflegegrad wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens regelmäßig zwei Tage in der Woche, in deren häuslicher Umgebung, tritt für die Pflegeperson kraft Gesetzes Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung hat ( 3 Nr. 1a SGB VI ); Ausnahmen vgl. Ziff.. Die häusliche Pflegetätigkeit (z.b. durch Familienangehörige oder Nachbarn) stellt sich grundsätzlich als nicht erwerbsmäßig dar, weil i.d.r. keine eigenständige Vergütung für die Pflege vereinbart ist. Vielmehr wird das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung für die Hilfe weitergereicht. Die "Nichterwerbsmäßigkeit" der Pflegetätigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die finanzielle Anerkennung sich i.r.d. Pflegegeldsätze i.s.d. 37 SGB XI (Anerkennungs-Grenzsatz) bewegt. 1 017 aok-business.de - PRO Online, 8.08.017

Die "Anerkennungs-Grenzsätze" i.s.d. 37 SGB XI betragen seit dem 01.01.017: 316,00 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades,,00 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 78,00 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades und 901,00 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades. Die Bundesregierung prüft seit dem Jahre 01 in einem 3-Jahres-Rhythmus (erneut im Jahr 00), ob eine Anpassung der Leistungshöhe zu erfolgen hat (Dynamisierung, 30 SGB XI ).. Rentenversicherungsfreiheit Ausgeschlossen von der Versicherungspflicht der häuslichen Pflege sind die Personen, die die Pflegetätigkeit erwerbsmäßig ausüben, neben der Pflegetätigkeit eine Beschäftigung von mehr als 30 Stunden in der Woche ausüben, nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine deutsche Vollrente wegen Alters beziehen (gilt allerdings nicht für die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte), Pflegepersonen können auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichten oder die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen oder kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine berufsständische Versorgung jeweils wegen Alters beziehen oder vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine serstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben. Beim Zusammentreffen einer Beschäftigung bis zu 30 Stunden/Woche mit einer Pflegetätigkeit siehe Mehrfachbeschäftigung. 3. Sicherung in der Unfall- und Arbeitslosenversicherung Pflegepersonen i.s.d. 19 Satz 1 und SGB XI sind kraft Gesetzes in der Unfallversicherung versichert, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad mit ihren pflegerischen Maßnahmen i.r.d. gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen sowie der Aufgaben der Haushaltsführung helfend unterstützen ( Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII ). In der Arbeitslosenversicherung ist der gleiche Pflegepersonenkreis versichert, wenn unmittelbar vor der Pflegetätigkeit Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden hat oder z.b. Arbeitslosengeld bezogen wurde. Die Regelung greift allerdings nicht, wenn bereits aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht ( 6 Abs. b SGB III ). Für Pflegepersonen besteht damit die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsverwaltung zu beanspruchen.. Anträge und Meldungen Die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson nach 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI kommt kraft Gesetzes zustande, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass der Pflegebedürftige einen entsprechenden Antrag stellt ( 33 Abs. 1 SGB XI ). Ein zusätzlicher Antrag der Pflegeperson ist nicht erforderlich. Die Rentenversicherungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Pflegebedürftige Leistungen beantragt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen erfüllen ihre Pflichten zur Information hierzu durch Versendung eines "Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" (s. Anlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände vom 01.08.016).. Beiträge und Zuständigkeit 017 aok-business.de - PRO Online, 8.08.017

Die Beiträge für Pflegepersonen in die Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung werden ausschließlich von der Pflegekasse, oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen oder Festsetzungsstelle für die Beihilfe bzw. dem Diensthern getragen und gezahlt. Nach 17 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger zuständig, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung festgelegt ist oder bei erstmaliger Vergabe einer Rentenversicherungsnummer einem Träger des 16 SGB VI zugeordnet wird. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen bemisst sich a) nach dem jeweils gültigen ssatz der Rentenversicherung und b) nach dm Grad der Pflegebedürftigkeit des Gepflegten und dem Umfang der häuslichen Pflege, die die Pflegeperson leistet. Dementsprechend wird der Bemessung der Beiträge ein bestimmter Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt. Bis zum 31.1.016 wurde der Bemessungswert () für die Rentenbeiträge zur Pflegeversicherung nach den Pflegestufen I bis III und dem Pflegeaufwand in Stunden pro Woche ermittelt. Grundlagen für die Berechnung des es zur Rentenversicherung sind seit dem 01.01.017 danach folgende Rechengrößen: der Pflegegrad der Stufen bis, die Art des Leistungsbezuges, der dazu gehörende Bemessungssatz, die für das Jahr geltende Bezugsgröße und der gültige ssatz zur Rentenversicherung. Werte und Beiträge für das Kalenderjahr 017 bei einem ssatz zur Rentenversicherung von 18,7 %: Pflegegrad 3 3 Art des Leistungsbezuges Bemessungssatz EUR West EUR Ost 37 SGB XI 100,00 %.97,00 6,33.660,00 97, 38 SGB XI 8,00 %.8,7 7,88.61,00,81 36 SGB XI 70,00 %.08,0 389,3 1.86,00 38,19 37 SGB XI 70,00 %.08,0 389,3 1.86,00 38,19 38 SGB XI 9,0 % 1.770,13 331,01 1.8,70 9,96 36 SGB XI 9,00 % 1.7,7 7,60 1.303,0 3,7 37 SGB XI 3,00 % 1.79, 39, 1.13,80 13,89 38 SGB XI 36, % 1.087,36 03,3 97,3 181,81 3 017 aok-business.de - PRO Online, 8.08.017

3 36 SGB XI 30,10 % 89,8 167, 800,66 19,7 37 SGB XI 7,00 % 803, 10,1 718,0 13,30 38 SGB XI,9 % 68,76 17,68 610,7 11,16 36 SGB XI 18,90 % 6,8 10,1 0,7 9,01 Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Personen erbracht (Mehrfachpflege), wird der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. In diesem Verhältnis werden die Rentenversicherungsbeiträge bzw. -entgelte auf die beteiligten versicherungspflichtigen Personen aufgeteilt und zugeordnet. Die Feststellungen dazu werden von den Leistungsträgern getroffen, die die Pflegeleistungen erbringen. Auf Wunsch werden die Feststellungen der Pflegeperson mitgeteilt. In Übergangsvorschriften ( 10, 11 SGB XI ) ist geregelt, wie die am 31.1.016 bestandenen Rechtszustände in die neuen Pflegegrade und der Bestandsschutz zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen vorzunehmen sind. Danach gilt für die am 31.1.016 wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege rentenversicherungspflichtiger Personen, dass die Versicherungspflicht für die weitere Dauer der Pflege fortbesteht. Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich grundsätzlich nach dem seit 01.01.017 geltenden Recht ( 166 SGB XI i.d.f. seit 01.01.017), es sei denn, dass die bis zum 31.1.016 geltende Regelung des 166 SGB XI günstiger ist. Die Bestandsregelung gilt nur so lange, wie sich keine Änderungen ergeben, die eine Beurteilung oder Einstufung in der seit 01.01.017 geltenden Regelung notwendig werden lassen. Vergleichswerte und -beiträge für das Kalenderjahr 017 bei einem ssatz zur Rentenversicherung von 18,7 % nach der bis zum 31.1.016 gültigen Regelung: Pflegestufe des Pflegebedürftigen Pflegeaufwand in Stunden pro Woche Prozent der Bemessungsgrundlage von Bezugsgröße EUR West EUR Ost monatlic Beit I mind. 1 6,6667 793,33 18,3 709,33 13 II 1-0 3, 1.07,78 197,80 9,78 176 II mind. 1 3,3333 1.86,67 96,71 1.18,67 6 III 1 0 1.190,00,3 1.06,00 198 III 1 60 1.78,00 333,80 1.96,00 98 III 8 80.380,00,06.18,00 397 Die Spitzenorganisationen der Pflege- und Rentenversicherung haben mit Datum vom 13.1.016 ein " Gemeinsames Rundschreiben betr. Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.v. " veröffentlicht, das weitere detaillierte Informationen bietet. Für Pflegezeiten vor dem 01.01.017 finden die Ausführungen zum Versicherungs-, s- und Melderecht für Pflegepersonen in der Renten- und Arbeislosenversicherung vom 09.01.013 und 01.07.008 weiterhin Anwendung. 017 aok-business.de - PRO Online, 8.08.017

Siehe auch Pflegeperson Regelaltersgrenze 017 aok-business.de - PRO Online, 8.08.017