Asbest Umgang und Schutzmaßnahmen

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Transkript:

Asbest Umgang und Schutzmaßnahmen 14. mittel- und oberfränkischer Arbeitsschutztag Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen zu Gefahrstoffmessungen am Arbeitsplatz - bayernweit Kontakt: Dipl.-Ing.(FH) Knut Berlin Tel.: 09131/6808-4238 Fax: 09131/6808-4238 e-mail: knut.berlin@lgl.bayern.de BAYERISCHES LANDESAMT FÜR GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT Landesinstitut "Arbeitsschutz und Produktsicherheit; umweltbezogener Gesundheitsschutz" Pfarrstraße 3 80538 München

Folie 2 Bayerische Gewerbeaufsicht seit 1879 sind Meister, Techniker, Ingenieure und Wissenschaftler aus verschiedensten technischen Berufen für die Beschäftigten aller Branchen im Freistaat tätig nachdem Fabriken- und Gewerbeinspektor der Regierung von Oberbayern Karl Poellath für seine Ausstellung über Unfallverhütung und Gewerbehygiene am Kegelhof Nr. 3 in der Münchner Au eine Bleibe gefunden hatte, wurde durch seinen Einsatz beim König in der Pfarrstraße 3 1906 das Königlich Bayerische Arbeitermuseum gegründet In seiner Geschichte wurde es bis zur Gründung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik (LfAS) mehrfach umbenannt. bei der Verwaltungsreform 2005 wurde das LfAS dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zugeschlagen 2010 dann als Landesinstitut für Arbeitsschutz und Produktsicherheit; Umweltbezogener Gesundheitsschutz im LGL letztlich personell und vom Aufgabenspektrum her wieder erweitert Folie 5 Der Stoff Asbest Asbest ist die Sammelbezeichnung für verschiedene faserartig kristallisierte Silicate. Man unterscheidet zwei Hauptgruppen: Amphibolasbest oder Hornblenden Dazu zählen folgende Minerale: Aktinolith (Strahlstein), Amosit (Braunasbest, 2 %), Anthophyllith, Krokydolith (Blauasbest, spröde, brüchige Fasern, 4 %) und Tremolit Chrysotil- oder Serpentinasbest (Weißasbest) Minerale : Chrysotil, Lizardit, Antigorit mit fast identischen chemischen Formeln Mg 3 SiO 5 (OH) 4. Chrysotil besitzt eine Faserstruktur aus langen, biegsamen und leicht voneinander trennbaren Fasern. Diese Asbestart stellt mit ca. 94% der Weltproduktion die wichtigste Asbestart dar.

Folie 6 Gewinnung von Asbest Vergleich zum Tagebau Garzweiler in der jetzigen Ausbaustufe. Fa."Uralasbest" in der Stadt Asbest Tagebau: 11,5 Kilometer in der Länge, 1,8 Kilometer in der Breite und ist 300 m tief. 450.000 Tonnen Chrysotil-Asbest. Das Kollektiv Kombinat "Uralasbest" produziert 24 % der Asbest-Weltproduktion und 60 % der Produktion der Russischen Föderation. 50 % der Asbest-Produktion werden exportiert. (Quelle: Homepage der Fa. Uralasbest, Asbest, Russland) Folie 7 Gesundheitsgefahren durch Asbest Asbestose (Anerkennung als Berufskrankheit 1936); anfangs punktuelle Verhärtung des Lungengewebes durch dauernd im Gewebe festgesetzte Fasern. Lungenkrebs (Anerkennung als Berufskrankheit im Zusammenhang mit Asbestose 1943) häufig in Verbindung mit Asbestose und überwiegend bei Rauchern. Mesotheliom (Anerkennung als Berufskrankheit 1977) Krebs des Rippen-/ Bauchfells, sehr selten in der Allgemeinbevölkerung, sein Auftreten ist fast immer Hinweis auf frühere Asbestbelastung. Kehlkopfkrebs; anerkannt als Berufskrankheit in Verbindung mit Asbestose in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (10 6 Fasern/m 3, 8 Stunden täglich, 240 Arbeitstage)

Folie 8 Gesundheitsgefahren durch Asbest Latenzzeiten: Asbestose Mittelwert 21 Jahre (2-35 Jahre) Lungenkrebs Mittelwert 25 Jahre (10-58 Jahre) Mesotheliom Mittelwert 32 Jahre (10-60 Jahre) Kehlkopfkrebs mindestens 10 Jahre Großbritannien: 2012 starben 464 Personen an den Spätfolgen von Asbest, 2535 Personen an Mesotheliom und geschätzt nochmals ungefähr so viele an Lungenkrebs (Quelle: British Health and Safety Authority) Schweden: Zahl der Todessfälle durch Spätfolgen übersteigt Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle (Quelle: Swedish Work Environment Authority) Anfang 2000 wurden geschätzt, dass in Großbritannien die Zahl im Jahr 2015 bis auf 10.000 ansteigen würde. Derzeit sind vor allem ehemals Beschäftigte aus der Haustechnik betroffen. Folie 9 Gesundheitsgefahren durch Asbest Entstehung von asbestbedingten Krankheiten durch lungengängigen, faserförmigen Staub! Definition der lungengängigen Faser: Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis > 3 : 1 Länge > 5 µm Durchmesser < 3 µm

Folie 10 Historisches Die feuerfesten Eigenschaften der Asbeste waren bereits im Altertum bekannt (z.b. thermische Resistenz in ölgetränkten Fackeln; Herstellung von Tüchern aus Asbest). Die spezifischen Eigenschaften der Asbeste wurden jedoch eher als Kuriosität betrachtet. Eine technische Nutzung setzte erst mit der Industrialisierung im 19. Jahrhundert ein. 1871 erster Betrieb in Frankfurt, der Asbest in großem Umfang verarbeitete Die Sicht in den Arbeitsräumen betrug durch den aufgewirbelten Staub nur wenige Meter. Die Arbeiter starben nach wenigen Jahren an Schwindsucht 1936 Asbestose wird Berufskrankheit 1943 Lungenkrebs in Verbindung mit Asbestose wird BK Mineral der 1000 Möglichkeiten auch in Babypuder und Katzenstreu 1950er 100.000 Jahrestonnen Folie 11 Historisches 1960er Verdoppelung der Weltproduktion (UdSSR, Kanada, Südafrika) 1973 Pflicht zur arbeitsmed. Vorsorgeuntersuchung 1974 1. TRK-Wert 0,15 (A-Staub) bzw. 4 mg/m³ (E-Staub) 1976 Asbest ist drittwichtigster Importrohstoff (BMWA) 1977 Mesotheliom wird BK 1979 Verbot von Spritzasbest 1980 Wichtigkeit ähnlich hoch wie Zink, Braunkohle, Uran 1981 Orientierungswert für Außenluft 1000 F/m³ (BGA) 1986 1. GefStoffV :allg. Schutzvorschriften für Asbest 1988 TRGS 517 für Herstellung und Verwendung von Asbest 1989 Asbestrichtlinie als techn. Baurichtlinie eingeführt 1990 TRGS 519 für ASI-Arbeiten 1990 weitgehende Schutzvorschriften, Asbest ist sehr stark krebserzeugend ; anzeigepflicht; erste Herstellungs-/ Verwendungs-/Expositionsverbote; letzter TRK-Wert für Chrysotil (250000 F/m³) 1991 Sachkundepflicht 1993 Beschränkung auf ASI-Arbeiten; ChemVerbotsV; Übergangsregeln beginnen völliges Herstellungs- und Verwendungsverbot in Deutschland -1990 2600 anerkannte BK, 300 neue pro Jahr, 1980 74 Todesfälle, 1999 schon 1002 (Quelle: HVBG) 2005 EU-weites Verbot 2009 1328 Tote durch Asbestspätfolgen in Deutschland

Folie 12 Rechtliche Grundlagen EG Richtlinien Gesetz zum Schutz vor Arbeitsschutzgesetz gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) Weitere gesetzliche Regelungen: Bundes-Immissionsschutzgesetz Wasserhaushaltsgesetz Chemikalien Verbotsverordnung Gefahrgutverordnung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Baustellenverordnung Arbeitsstättenverordnung Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Anhang II Nr. 1: Asbest Technische Regeln Gefahrstoffe TRGS Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwachgebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinien) VDI-Richtlinien, DIN-, CEN- und ISO-Normen der KRdL Merkblatt Entsorgung asbesthaltiger Abfälle der LAGA TRGS 519 Die Regelungen der Gefahrstoffverordnung gelten grundsätzlich nicht für private Haushalte. Die Verbote nach Anhang II Nr. 1 der Verordnung sind aber auch für Privathaushalte geltendes Recht. Zu den verbotenen Arbeiten zählen Überdeckungsund Überbauungsarbeiten an Asbestzementdächern, so ist zum Beispiel das Anbringen von Photovoltaikanlagen auf Asbestzementdächern auch für Privathaushalte untersagt. Durch die Gefahrstoffverordnung nicht erfasst ist außerdem eine ohne Umgang beeinflusste Gefährdung, wie sie z. B. aus eingebauten Baustoffen oder baulichen Einrichtungen resultieren kann. Typisch hierfür ist die Faserfreisetzung aus schwach gebundenen Asbestprodukten im Ruhezustand oder die Belastung von Gebäudenutzern aus PCB-haltigen Dichtungsmassen sowie die Gefährdung aus PCP-haltigen Holzschutzmitteln. In diesen Fällen sind die Vorschriften des Baurechts (Asbest-, PCB-, PCP-Richtlinie) und der Arbeitsstättenverordnung anzuwenden. Während sich die Vorschriften des Baurechts an den Gebäudeeigentümer wenden, ist der Adressat der Arbeitsstättenverordnung wie im Falle der GefStoffV der Arbeitgeber. Arbeitgeber sind auch Unternehmer ohne Beschäftigte (Ich-AG).

Folie 13 Definition Asbestprodukte gemäß TRGS 519 Schwach gebundene Asbestprodukte: Rohdichte < 1 000 kg/m 3 Asbestzementprodukte: zementgebundene Erzeugnisse mit einem Asbestgehalt < 15 Gewichts-% und einer Rohdichte > 1 400 kg/m 3 Sonstige Asbestprodukte (weder schwach noch zementgebunden) Folie 14 Technische Verwendung der Asbeste Aufgrund der guten Verspinnbarkeit und der besonderen Isolationseigenschaften und Resistenz gegen chemische Einflüsse werden Asbeste seit Jahrzehnten technisch eingesetzt. Asbest wurde besonders intensiv zwischen 1960 und 1990 verbaut. Immer dann, wenn Räume in dieser Zeit renoviert werden, die in dieser Zeit eingerichtet wurden, ist Vorsicht geboten: PVC-Boden in das Kaffeeküche, Fliesenkleber im Sanitärbereich, die alte Dacheindeckung. Wesentliche Arbeitgeberpflichten der Gefahrstoffverordnung sind die

a)informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (GefStoffV 6) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zunächst zu ermitteln, ob Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden oder ob bei den Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, sind alle Gefährdungen, die von diesen Tätigkeiten ausgehen, zu ermitteln und zu beurteilen. Da wesentliche Entscheidungen und Festlegungen von der Gefährdungsbeurteilung abhängen und Fehleinschätzungen zu erheblichen Gesundheitsschäden führen können, erfordert die Gefährdungsbeurteilung ein hohes Maß an Fachkenntnissen. b)schutzmaßnahmen (GefStoffV 7 11) Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung werden im nächsten Schritt geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt. Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip zu beachten: Substitution, Ersatz von Stoffen oder Arbeitsverfahren durch weniger gefährliche Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Persönliche Schutzausrüstung. c)betriebsanweisung und Unterweisung (GefStoffV 14) Folie 15 Asbestbelastungen an verschiedenen Arbeitsplätzen (Quelle: TÜV Rheinland Produkt und Umwelt GmbH Mainz)

Folie 16 Wann müssen asbesthaltige Gebäude saniert werden? Kein generelles Sanierungsgebot für Asbestzementprodukte, weil durch die Sanierung in der Regel wesentlich mehr Fasern freigesetzt werden als vom eingebauten Produkt, solange es in Ordnung ist. Bewertung des baulichen und technischen Zustands durch zertifizierte Sachkundige für Asbest nach Nr. 2.7 der TRGS 519 erfolgen. Kostspielige Messungen von Asbestfasern in der Raumluft sind in der Regel nicht erforderlich und auch wenig aussagekräftig, weil sich hieraus keine unmittelbaren Maßnahmen ableiten lassen. Gefahrenabschätzung durch Sachverständige anhand der "Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie)" des Deutschen Instituts für Bautechnik in der Fassung vom Januar 1996 Anwender-Workshop NanoAnalytik, 22.-23.10.2014, Selb/Oberfranken 16 Ein intakter Fußbodenbelag etwa aus asbesthaltigen Floor-Flex- oder Flex-Platten stellt keine Gefahr für die Gesundheit dar, auch nicht bei normalem Gebrauch. Ist dieser Bodenbelag jedoch stark abgenutzt und beginnt er zu zerbrechen, sollte er fachgerecht entfernt werden. Werden solche Bodenbeläge entfernt, ist auch darauf zu achten, dass die häufig eingesetzten schwarzbraunen Bitumenkleber ebenfalls asbesthaltig sein können. Folie 17 Besondere Regelungen der TRGS 519 Arbeiten mit geringer Exposition (TRGS 519 Nr. 2.8): Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz ist aufgrund von besonderen technischen Maßnahmen < 15 000 Fasern/m 3. Dieses sind in der Regel nur Instandhaltungsarbeiten. Die Instandhaltungsarbeiten sind so zu planen, dass eine Freisetzung bzw. Verschleppung von Asbestfasern soweit wie möglich vermieden wird. Grundsätzlich ist zerstörungsfrei zu arbeiten. Ist zerstörungsfreies Arbeiten nicht möglich, sind asbesthaltige Teile soweit wie möglich zu befeuchten. Der Einsatz schnelllaufender Maschinen, wie Schleif- und Bohrmaschinen, ist nicht zulässig. Eventuell freiwerdende Stäube sind mit einem baumustergeprüften Staubsauger abzusaugen. Anfallender Staub ist in staubdichten Behältern zu transportieren. Ein Umfüllen ist nicht zulässig. Arbeiten geringer Umfangs (TRGS 519 Nr. 2.9): Arbeitsdauer der Gesamtmaßnahme bei der Beschäftigung von nicht mehr als 2 Arbeitnehmern < 4 h bei einer Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz < 100 000 Fasern/m 3. Dieses sind z.b. Arbeiten an Asbestzementprodukten im Freien, wenn die Fläche weniger als 100 m 2 beträgt Entfernen von Asbestpappen unter Fensterbänken Vorsorge ist zu treffen, dass Personen und Nachbarbereiche nicht gefährdet werden. Dies kann z.b. durch folgende Maßnahmen erreicht werden: Arbeitsstelle bzw. Umgebung abdecken, z.b. durch Folien, ggf. Abschottung vornehmen Verschließen von Bauwerksöffnungen wie Türen im unmittelbaren Arbeitsbereich Arbeitsfeld feucht halten anfallenden Staub an der Entstehungsstelle mit baumustergeprüftem Staubsauger absaugen Arbeitsstelle möglichst erst nach Fertigstellung der Arbeiten verlassen Arbeitsstelle nach Beendigung der Arbeiten sorgfältig reinigen.