Neue Gefahrstoffverordnung

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1 . Jürgen Dieckmann Kleiststraße Birkenwerder J.D. Tel: Architekt J. Dieckmann Kleiststraße Birkenwerder Fax Neue Gefahrstoffverordnung Mit der neuen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wird seit dem europäisches Recht rechtswirksam in nationales Recht umgesetzt. Grundlage der neuen Verordnung sind verschiedene vorherige Richtlinien der EU, z.b. für Chemische Arbeitsstoffe, der Krebsrichtlinie oder der Asbestrichtlinie. Ebenso wurden Bestimmungen, die bereits aus der Biostoffverordnung bekannt sind, mit in die GefStoffV aufgenommen. Hieraus resultieren erhebliche Veränderungen der bisherigen GefStoffV. Einige wesentliche Punkte, die insbesondere den Hochbau und die ihn tangierenden Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) betreffen, werden im Folgenden aufgelistet. Entfall vorheriger Regelungen Zahlreiche bisherige Regelungen stehen (teilweise) im Widerspruch zur neuen GefStoffV und sind nicht mehr gültig. Hierzu gehören auch mehrere Technischen Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 519 für Asbest, TRGS 521 für faserhaltige Stäube, TRGS 524 für Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Eine verlässliche Definition der entfallenden Bestimmungen gibt es nicht. Teilweise geben die TRGS auch den aktuellen Stand der Technik wieder. Dazu gehören u.a. die Bestimmungen für die Personalund Materialschleusen oder die Unterdruckhaltung für Arbeiten an schwach gebundenen asbesthaltigen Stoffen. Diese Bestimmungen gelten fort und sind weiterhin anzuwenden. In einer Übergangsphase, die über mehrere Jahre andauern kann, wird ein erheblicher Interpretationsspielraum zum Fortbestehen bisheriger Vorschriften existieren. Dieser kann nur durch frühzeitige Abstimmungen mit den Aufsichtsbehörden und allen weiteren am Bau Beteiligten so geregelt werden, dass Konflikte vermieden oder zumindest eingeschränkt werden. Eventuelle informelle Planungen und Ausschreibungen von Schadstoffsanierungen auf Basis der alten Vorschriftenlage können für Planer und Auftraggeber u.u. Regressforderungen nach sich ziehen oder die Ausschreibungen von schadstoffbezogenen Sanierungsleistungen ungültig machen. Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und Biologische Grenzwerte (BGW) - 3 Abs. 6 und 7 Das Grenzwertkonzept wird vollständig geändert. Die bisherigen Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK) und Technischen Richtkonzentrationen (TRK) entfallen. Sie werden zukünftig durch die AGW und BGW ersetzt. Die MAK-Werte werden vorerst als AGW anerkannt, da sie biologisch abgeleitet waren. Es gilt jedoch die Einschränkung, dass die in der TRGS 900 genannten MAK-Werte nicht anzuwenden sind, soweit sie für krebserregende, fruchtschädigende und erbgutverändernde Gefahrstoffe Grenzwerte benennt. Die TRK-Werte verschwinden ganz, da sie technisch und nicht humanbiologisch-toxikologisch abgeleitet waren. Die MAK-Kommission hat dem Ausschuss für Gefahrstoffe bereits eine Reihe von Grenzwertvorschlägen vorgelegt. Nach Einschätzung von LAGetSi wird es dennoch ca. 5 Jahre dauern, bis die bisherigen MAK-Werte in die AGW umgesetzt sind. Durch die Berufsgenossenschaft Chemie werden für die neuen AGW und BGW deutliche Absenkungen bisheriger Grenzwerte erwartet: Die fachliche und politische Diskussion muss zeigen, wo ein gesellschaftlich akzeptables Grenzrisiko liegt und wie dies durch die neuen Grenzwerte abgebildet werden kann.

2 Exposition am Arbeitsplatz - Erfolgskontrolle Die teilweise Außerkraftsetzung der TRGS 900 und der in ihr enthaltenen MAK-Werte wirft die Frage auf, ab welchem Raumluft-Konzentrationswert das mit Gefahrstoffen umgehende Personal als kontaminiert bzw. gefährdet gilt. So wird um ein Beispiel zu nennen - der nach der bauaufsichtlich eingeführten und bis heute gültigen Asbestrichtlinie geltende Grenzwert von 500 F/m³ für eine erfolgreiche Sanierung von Asbestbauteilen von LAGetSi hierfür nicht anerkannt. Nach Auffassung von LAGetSi müssen für einen Gefährdungsausschluss gleich welchen Schadstoffes zukünftig mindestens die Werte der durchschnittlich belasteten Außenluft (der ubiquitären Belastung, das sind in Berlin bei Asbest ca. 60 F/m³ Außenluft) erreicht werden. Erfahrungsgemäß blieb der bauaufsichtlich festgelegte Grenzwert für Erfolgskontrollen von 500 F/m3 bis heute ohne Beanstandung. Ermittlungs- und Informationspflicht - 17 Liegenschaftsbesitzer als Auftraggeber, hier auch als Arbeitgeber bezeichnet, haben wie auch schon zuvor nach der alten GefStoffV - umfangreiche Ermittlungs- und Informationspflichten. Der Auftraggeber muss die in seinem Betrieb befindlichen Gefahrenquellen vor der Durchführung eventueller ASI- Arbeiten ermitteln und Fremdfirmen die beauftragten Wartungs-, Sanierungs- oder Abbruchbetriebe - hierüber informieren. Geeignete Firmen - 17 / Anhang III Nr. 2 Werden für Arbeiten an Gefahrstoffen Fremdfirmen beauftragt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass nur solche Firmen herangezogen werden, die über die erforderliche Fachkenntnis, Erfahrung und sicherheitstechnische Ausrüstung verfügen. ASI-Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten dürfen nur von Fachbetrieben ausgeführt werden, die eine Zulassung der zuständigen Behörde nachweisen. Sicherheitskoordinator - 17 Werden im Rahmen von ASI-Arbeiten Fremdfirmen eingesetzt und ist für die Beschäftigten die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung gegeben, ist vom Auftraggeber vor Aufnahme der Tätigkeiten ein Sicherheitskoordinator zu bestellen. Zur Abwehr eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens wegen mangelhafter Umsetzung der Baustellenverordnung wurde gleichzeitig die Baustellenverordnung in 7 Abs. 1 mit folgendem Wortlaut erweitert: Hat ein Bauleiter oder ein Bauherr einen oder mehrere Koordinatoren mit der Wahrnehmung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Aufgaben betraut, so entbindet Ihn das nicht von der Verantwortung in diesem Bereich. (siehe Erläuterung zur neuen GefStoffV) Hierdurch soll erkennbar betont werden, dass der Bauherr für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich bleibt, auch bei der Beauftragung von Sicherheitskoordinatoren. Gefährdungsbeurteilung - 7 Von den Arbeitgebern - im Fall der baubezogenen Schadstoffsanierung von den beauftragten Unternehmern - ist eine Gefährdungsbeurteilung aufzustellen. Die Aufstellung ist nur durch besonders qualifizierte Personen wie dem Betriebsarzt oder der Sicherheitsfachkraft zulässig. Hierin fließen u.a. ein: - gefährliche Eigenschaften der Baustoffe, - Ausmaß, Art und Dauer der voraussichtlichen Exposition, - Physikalisch-chemische Wirkungen, - Arbeitsbedingungen, Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel und Gefahrstoffmenge, - AGW und BGW, - Wirksamkeit der zu treffenden Schutzmaßnahmen. Seite 2

3 Die Einstufung der Sanierungsdringlichkeit gemäß der bauaufsichtlich eingeführten Asbestrichtlinie findet auf die Gefährdungsbeurteilung keine Anwendung. Anzeige von Schadstoffsanierungen an LAGetSi Anhang III Nr. 2.4 Die Meldung von Schadstoffsanierungen bleibt auf Asbest beschränkt. 37 der alten GefStoffV entfällt weitgehend. Schwach und fest gebundene Asbestprodukte Die strikte Unterteilung von Bearbeitungs- und Sicherheitskonzepten für stark und schwach gebundene Asbestbauteile, wie sie in der TRGS 519 unterschieden waren, wurde in der neuen GefStoffV nicht aufgenommen. Die bauaufsichtlich eingeführte Asbestrichtlinie galt ohnehin nur für schwach gebundene Asbestprodukte. Von LAGetSi wurde angekündigt, Arbeitschutzmaßnahmen, wie sie für Arbeiten an schwach gebundenen Bauteilen üblich sind, auch auf Asbestzementprodukte und weitere fest gebundene Asbestbaustoffe anzuwenden. Die Anwendung von Schutzmaßnahmen, wie sie bei der Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte üblich sind, kann wirtschaftlich zu erheblichen Härten führen. Diese Ankündigung steht auch im Widerspruch zu den positiven Erfahrungen, wie sie bei der ordnungsgemäßen Sanierung von fest gebundenen Asbestbauteilen mit den vereinfachten Schutzbestimmungen nach TRGS 519 Nrn. 15 und 16 gemacht wurden. Von LAGetSi wird deshalb auch die Möglichkeit eingeräumt, für Arbeiten an Asbestzementprodukten Anträge auf Ausnahme mit dem Ziel zu stellen, die Arbeiten gemäß den vorgenannten Bestimmungen nach der TRGS 519 auszuführen. Solchen Betrieben, welche die geforderte Sachkunde und Ausstattung nach der TRGS 519 nachweisen, wurden nach meinen Kenntnissen bis heute auch die Anträge auf Ausnahme genehmigt. Beschichtung von Asbestzementprodukten Anhang IV Nr. 1 Zukünftig dürfen Asbestzementprodukte auch dann beschichtet werden, wenn sie zuvor unbeschichtet waren. Hierbei dürfen jedoch keine Fasern freisetzende Arbeiten wie Abbürsten, Schleifen, Sägen, Druckreinigen etc. ausgeführt werden. Ausnahme sind Asbestzementdächer, die auch weiterhin nicht beschichtet werden dürfen. Maßnahmen geringen Umfangs bzw. geringer Exposition Die Bestimmungen aus der TRGS 519 für Arbeiten geringer Exposition (< F m³) und für Arbeiten geringen Umfangs (2 Personen / 4 Std. / < F/m³) entfallen ganz. Dies wird damit begründet (siehe S. 8 der Begründung zur Anpassung der GefStoffV), dass für die Gefahrstoffe mit dem Totenkopfsymbol (giftige, sehr giftige, krebserregende, fruchtschädigende und erbgutverändernde Stoffe) grundsätzlich keine geringe Gefährdung in Betracht kommt. Geringfügige Sanierungsmaßnahmen an Asbestprodukten wurden unter Einhaltung der o.g. Bestimmungen der TRGS bisher wirtschaftlich angemessen und technisch sicher abgewickelt. Insofern besteht hier wie für die Arbeiten an fest gebundenen Asbestprodukten die Möglichkeit, Anträge auf Ausnahme zu stellen. Stäube Anhang III Die Ausbreitung von Stäuben soll auf Baustellen künftig stark eingeschränkt werden. Auf zahlreiche Arbeitsvorgänge sind Techniken anzuwenden, welche die Ausbreitung von Stäuben verhindern oder zumindest reduzieren. Verwiesen wird auf den Stand der Technik. Besonders staubintensive Arbeiten wie das Schlitzen von Mauerwerk für Kabel, Trennschleifen, Bohren sind mit wirksamen Absaugvorrichtungen zu versehen oder es sind Nassverfahren anzuwenden. Sind staubintensive Arbeiten unver- Seite 3

4 meidbar, sind organisatorische Maßnahmen zu ergreifen wie die Verkürzung der Expositionsdauer, die Sperrung des Bereichs für andere Arbeiter oder die räumliche Einschränkung der Staubbelastung. Bei dem Abriss von Gebäuden wird die Berücksichtigung Staub mindernder Demontagetechniken zu berücksichtigen sein. Dies gilt umso mehr, wenn z.b. Mineralfaserdämmstoffe in leichten Trennwänden, als Trittschalldämmungen oder als Wärmedämmung in Außenwänden verbaut wurden (siehe auch den Hinweis zu Mineralfasern auf dieser Seite). Schutzstufenkonzept - 8 bis 11 Für die Tätigkeiten mit gefährdenden Stoffen und Zubereitungen ist ein Schutzstufenkonzept eingerichtet worden, das in der Schutzstufe 1 mit den geringsten Gefährdungen beginnt und bis zur Schutzstufe 4 aufeinander aufbaut. Für ASI-Arbeiten an Schadstoffen ist am Bau mindestens die Schutzstufe 3 zu berücksichtigen. Für Arbeiten an Asbestbauteilen wurden im Anhang III Nr. 2 über die 8 bis 11 hinausgehende Bedingungen formuliert. Ab Schutzstufe 3 wird die Bearbeitung in geschlossenen Systemen bestimmt. Vergleichbare Forderungen waren bislang den TRGS vorbehalten: - Schutzstufe 1 Grundmaßnahmen zur Verhütung von Gefährdungen Sie gilt bei insgesamt geringer Gefährdung der Beschäftigten. - Schutzstufe 2 Grundmaßnahmen zur Sicherheit der Beschäftigten Es dürfen keine Tätigkeiten mit Stoffen ausgeführt werden, die als giftig, sehr giftig, krebserregend, fruchtbarkeitsgefährdend oder erbgutverändernd gelten. - Schutzstufe 3 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei hoher Gefährdung Diese Schutzstufe umfasst die Tätigkeit mit so genannten Totenkopfstoffen, soweit sie nicht unter die Stufe 4 fallen. - Schutzstufe 4 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserregenden, Erbgut verändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen. Transport / Entsorgung Gefahrstoffe wie Asbest, künstliche Mineralfasern alten Typs, Teerpappen etc., die zur Deponie transportiert werden, sind entsprechend der Anforderung des geschlossenen Systems sicher zu verpacken. Dies gilt nicht nur für den Transport auf der Baustelle. Die Gefahrstoffe müssen auf der Deponie auch wieder sicher entladbar sein. Für Asbestzementplatten bedeutet das (lt. einer Auskunft von LAGetSi), dass diese auch in geschlossenen Containern dicht verpackt transportiert werden müssen. Mineralfasern Anhang IV Nr. 22 Mineralfasern alten Typs sind krebserregend und demzufolge gemäß 10 im geschlossenen System zu sanieren. Ist die Herstellung eines geschlossenen Systems auf der Baustelle ausnahmsweise nicht möglich, sind geeignete Ersatzmaßnahmen zu ergreifen, welche sicher ausschließen, dass Mineralfasern angrenzende Arbeitsplätze kontaminieren. Auf Flachdächern kann die Durchfeuchtung der Mineralfasermatten und die staubdichte Verpackung unmittelbar nach Aufnahme der Matten die Kontamination angrenzender Bereiche vermeiden. Für den Abbruch von Plattenbauten mit Mineralfaser- Wärmedämmungen wurde von den Bundesländern eine gesonderte Ausführungsgrundlage erarbeitet: Merkblatt der Bundesländer zum Rückbau von Plattenbauten mit Kamilit in den Betonaußenwandplatten (im Internet unter Für Berlin gelten auch die Praktischen Hinweise zum Umgang mit Produkten aus künstlichen Mineralfasern (KMF-Produkte) von LAGetSi. Innerhalb der Broschüre von LAGetSi werden für den Außenbereich vereinfachte Schutzbestimmungen (Verzicht auf Schleusen und staubdichte Abschottungen) ermöglicht. Da diese Broschüre noch vor Inkrafttreten der neuen GefStoffV veröffentlicht wurde, sollte der Verzicht auf die möglicherweise sehr kostenintensiven Abschottungen zur Erzielung eines geschlossenen Systems im Außenbereich nach der neuen GefStoffV vor Arbeitsaufnahme mit LAGetSi oder SenStadtUm abgestimmt werden. Seite 4

5 Arbeitsplatzmessungen und Anwendung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien In der GefStoffV wird wiederholt auf erleichternde Bedingungen aus der Substitution von Gefahrstoffen durch ungefährliche oder weniger gefährliche Stoffe, aus der Optimierung von Verfahrensabläufen und aus der Anwendung von verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK) hingewiesen. Entsprechende Minimierungen einer Exposition sind messtechnisch nachzuweisen. Diese Kriterien treffen eher auf die chemische Industrie und den hier üblichen, sich regelmäßig wiederholenden, Arbeitsprozessen zu und werden im sanierungsbedingten Bauablauf kaum Anwendung finden. Fazit Zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung wurden Erleichterungen angekündigt. Soweit eine Substitution von Gefahrstoffen möglich ist oder VSK angewandt werden können, ist dies sicher zutreffend. Für das schadstoffsanierende Baugewerbe sind keine Erleichterungen erkennbar. Im Gegenteil ist durch die Verschärfung von Grenzwerten und die Anhebung von Schutzstandards ein weiterer Kostendruck zu befürchten. Das Fehlen aktueller AGW und BGW macht die Beurteilung von Sanierungsnotwendigkeiten und die Bestimmung von Schutzstandards unsicher und wird örtlich zu ganz unterschiedlichen Auslegungen führen. Die durch keine offizielle Stellungnahme erläuterte Formulierung, dass Technische Regeln für Gefahrstoffe, die im Widerspruch zur neuen GefStoffV stehen, ungültig sind, lässt ohne jedwede prophetische Gabe zahlreiche Konflikte zwischen Auftraggebern, Planern, Sicherheitskoordinatoren, ausführenden Firmen und Aufsichtsbehörden erahnen. Die Auslegung der neuen Gefahrstoffverordnung erfolgt je nach Ort und Amt sehr unterschiedlich. Eine Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden kann im Einzelfall sehr sinnvoll und Kosten sparend sein: Z.B. die Fragestellung der Folienverkleidung bei dem Transport von Asbestzementplatten in geschlossenen Containern. Die auf Länderebene im Baurecht über die Bauregellisten eingeführten Asbest-, PCP- und PCB- Richtlinien hatten sich bewährt und waren auf die zugehörigen TRGS abgestimmt. Die mit dem Baurecht nicht abgestimmte Veränderung der GefStoffV wird zur Klärung der Situation nicht beitragen. Seite 5

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