Entgeltordnung der Flughafen Dortmund GmbH

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Transkript:

Entgeltordnung der Flughafen Dortmund GmbH

Teil A Genehmigungspflichtige Entgelte I. Allgemeine Bedingungen Für alle in dieser Entgeltordnung genannten Entgelte gelten die nachfolgenden Regelungen: 1. Schuldner der Entgelte sind als Gesamtschuldner: 1.1 die Luftverkehrsgesellschaft, unter deren Airline- Code/Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird, 1.2 die Luftverkehrsgesellschaften, unter deren Airline- Code/Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird (Code- Sharing), 1.3 der Luftfahrzeughalter, 1.4 die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in Gebrauch hat, ohne Halter oder Eigentümer zu sein, wie etwa Mieter oder Leasingnehmer. 2. Die Entgelte sind vor dem Start in Euro zu entrichten. In besonderen Fällen kann es nach vorheriger Absprache mit dem Flughafenunternehmer nachträglich entrichtet werden. 3. Die Entgelte unterliegen der deutschen Umsatzsteuer zum jeweils gültigen Satz. Der Entgeltschuldner hat daher die Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten, es sei denn es greift eine der gesetzlich normierten Steuerbefreiungen. 4. Die Flughafenbenutzungsordnung für den Flughafen Dortmund in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen. 5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dortmund. II. Anflug- und Startentgelte 1. Flüge im nichtflugplanmäßigen Verkehr (non scheduled flights) 1.1 Anflugentgelte Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge im nichtflugplanmäßigen Verkehr (non scheduled flights) ist beim An- und Abflug am Flughafen Dortmund ein Entgelt (Anflugentgelt) an den Flughafenunternehmer zu entrichten. Als eine Inanspruchnahme gilt der Einflug in die CTR oder ein Anflug im Zusammenhang mit einer Landung. Zähleinheit ist der Einflug bzw. die Landung. 2

1.1.1 Anflugentgeltbemessung Das Anflugentgelt bemisst sich nach dem in der Zulassungsurkunde verzeichneten höchsten Abfluggewicht des Luftfahrzeuges (MTOW). Das MTOW ist nachzuweisen durch das Airplane Flight Manual (AFM) Basic Manual-Section for Weight Limitations. Bis zur Vorlage dieser Unterlagen wird das höchste bekannte MTOW dieses Flugzeugtyps zugrunde gelegt. Rückwirkende Erstattungen erfolgen nicht. Eine Änderung des MTOW gemäß AFM wird zum Zeitpunkt des nächstfolgenden Flugplanwechsels anerkannt, wenn die Änderung mindestens vier Monate vor Beginn einer Flugplanperiode mitgeteilt worden ist. 1.1.2 Anflugentgelthöhe Das Entgelt beträgt je angefangene 1.000 kg des Höchstabfluggewichtes 2,65 EUR. 1.2 Startentgelte Für jeden Start eines Luftfahrzeuges im nichtflugplanmäßigen Verkehr (non scheduled flights) auf dem Flughafen Dortmund ist ein Startentgelt an den Flughafenunternehmer zu entrichten. 1.2.1 Startentgeltbemessung Das Startentgelt bemisst sich unabhängig von den jeweiligen Einsatzkriterien nach dem MTOW. 1.2.2 Startentgelthöhe a) Das Entgelt beträgt bei Motorflugzeugen bis 2.000 kg je Start für Luftfahrzeuge, die den erhöhten Schallschutzanforderungen nach NfL I-134/99 entsprechen die einen Lärmschutznachweis vorweisen können, aber nicht dem NfL I-134/99 entsprechen die keinen Lärmschutznachweis vorweisen können EUR EUR EUR bis 1.000 kg 6,62 10,84 15,65 ab 1.001 kg bis 1.200 kg 8,11 13,27 19,16 ab 1.201 kg bis 1.400 kg 13,25 21,70 31,33 ab 1.401 kg bis 2.000 kg 19,58 32,04 46,28 b) Das Entgelt beträgt bei Motorflugzeugen mit einem Höchstabfluggewicht über 2.000 kg für Luftfahrzeuge mit Zulassung nach ICAO Annex 16 die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Chapter 3 oder 4 entsprechen und in der Bonusliste enthalten sind die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Chapter 3, entsprechen und nicht in der Bonusliste enthalten sind die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Chapter 2, entsprechen ohne Zulassung nach ICAO Annex 16 EUR je angefangene 1.000 kg Höchstabfluggewicht EUR EUR EUR EUR 24,00 30,00 60,00 120,00 3

Für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Passagierverkehr eingesetzt werden, ermäßigen sich die in 1.2.2 b) genannten Entgelte um 45 %. Strahlturbinenluftfahrzeuge bzw. Luftfahrzeuge mit anderer Antriebsart entsprechen den Bedin gungen von ICAO Annex 16, Chapter 2 und 3 bzw. Chapter 5, 6, 8, 10 oder den LSL Chapter II und III, V, VI, X, sofern für sie anhand von Zertifizierungsunterlagen einer Zulassungsbehörde oder vergleichbaren Unterlagen des Herstellers im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die in den genannten Kapiteln zugelassenen Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden (NfL I-134/99). Maßgebend für die Entgeltberechnung ist die tatsächliche Vorlage eines vollständigen und durch den Flughafenunternehmer nachprüfbaren Nachweises über die Einhaltung der obengenannten Bedingungen durch den Luftfahrzeughalter vor dem Start. Erfolgt keine Vorlage eines Nachweises, so werden die Entgelte für Flugzeuge zur Eingruppierung in die Kategorie Chapter 3 nach Grundlage der Kategorie Chapter 2 und weiter auf der Grundlage ohne Zulassung nach ICAO Annex 16 oder LSL berechnet. Rückwirkende Erstattungen erfolgen nicht. Die Bonusregelung gilt nur für Luftfahrzeuge, die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Chapter 3 oder 4 entsprechen und in der Bonusliste des BMVBS (zuletzt NfL I-83/03) in der jeweils gültigen Fassung enthalten sind. 1.3 Schul- und Einweisungsflüge Bei Schul- und Einweisungsflügen ermäßigen sich die in 1.1 und 1.2 genannten Entgelte entsprechend dem Höchstabfluggewicht - bis 3.000 kg um 25 %, - über 3.000 kg um 40 %. 1.3.1 Schulflüge sind Flüge, bei denen ein ziviler Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrerschule) Fähigkeiten erlernt, die zur Erlangung eines zivilen Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung im Sinne der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal notwendig sind. 1.3.2 Einweisungsflüge sind Flüge, die zur fliegerischen und technischen Einweisung von zivilen Luftfahrern dienen; die einzuweisenden Luftfahrer müssen im Besitz des für das benutzte Luftfahrzeugmuster vorgeschriebenen Luftfahrerscheins sein; der Einweisende muss sich an Bord des benutzten Luftfahrzeugs befinden. 1.4 Versetzungsflüge Bei Versetzungsflügen ermäßigen sich die in 1.2 genannten Entgelte um 50%. 1.4.1 Versetzungsflüge sind Starts, die im Anschluss an eine Landung mit Passagieren oder Fracht stattfinden und zur Verbringung des Luftfahrzeug an einen anderen Einsatzort dienen, ohne Passagiere oder Fracht aufzunehmen (ferry flights). 2. Flüge im flugplanmäßigen Verkehr (scheduled flights) 4 2.1 Anflugentgelte Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge im flugplanmäßigen Verkehr (scheduled flights) ist beim An- und Abflug am Flughafen Dortmund ein Entgelt (Anflugentgelt) an den Flughafenunternehmer zu entrichten. Als eine Inanspruchnahme gilt der Einflug in die CTR oder ein Anflug im Zusammenhang mit einer Landung.

Zähleinheit ist der Einflug bzw. die Landung. Das Anflugentgelt ist in den Startentgelten nach Ziffer 2.2 enthalten, sofern der Flug nicht zu Schulungs- und Einweisungszwecken durchgeführt wird. In diesen Fällen gilt Ziff. 1.1. entsprechend. 2.2 Startentgelte Für jeden Start eines Luftfahrzeuges im flugplanmäßigen Verkehr (scheduled flights) auf dem Flughafen Dortmund ist ein Startentgelt an den Flughafenunternehmer zu entrichten. 2.2.1 Startentgeltbemessung Das Startentgelt bemisst sich nach der Zahl der beim Start an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Passagiere. 2.2.2 Startentgelthöhe und Mindestentgelt Das Startentgelt beträgt vorbehaltlich des Mindestentgelts je Fluggast bei Vorliegen der nachfolgenden Bedingungen: Gesamtzahl der beförderten Passagiere je Kalenderjahr Kategorie 1 Luftfahrzeuggröße mehr als 120 Sitze EUR mehr als 500.000 3,00 250.001 bis 500.000 5,00 0 bis 250.000 10,00 Gesamtzahl der beförderten Passagiere je Kalenderjahr Kategorie 2 Luftfahrzeuggröße bis maximal 120 Sitze EUR mehr als 100.000 5,00 50.001 bis 100.000 8,00 0 bis 50.000 15,00 Gesamtzahl der beförderten Passagiere je Kalenderjahr Kategorie 3 Luftfahrzeuggröße bis maximal 50 Sitze EUR mehr als 50.000 7,00 25.001 bis 50.000 10,00 0 bis 25.000 16,00 Bedient eine Fluggesellschaft den Flughafen Dortmund nicht über den Verlauf eines kompletten Kalenderjahres, gelten die zu erreichenden Volumengrenzen jeweils anteilig. 5

Setzt eine Fluggesellschaft in einem Kalenderjahr Luftfahrzeuge verschiedener Kategorien ein, ist maßgeblich für die Bemessung des Startentgeltes die Anzahl der insgesamt von einer Fluggesellschaft beförderten Passagiere je Kalenderjahr. In diesem Fall erfolgt eine einheitliche Zuordnung aller Passagiere in diejenige Entgeltkategorie, in der der größte Anteil der Passagiere befördert wurde. Das zuvor genannte Startentgelt gilt nur für Luftfahrzeuge, die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Chapter 3 oder 4 entsprechen und in der Bonusliste des BMVBS (zuletzt NfL I-83/03) in der jeweils gültigen Fassung enthalten sind. Für Luftfahrzeuge anderer Lärmkategorien wird ein prozentualer Aufschlag zu den jeweils oben angeführten Entgelten erhoben. Er beträgt für: Luftfahrzeuge mit Zulassung nach ICAO Annex 16 die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Chapter 3, entsprechen und nicht in der Bonusliste enthalten sind die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Chapter 2, entsprechen ohne Zulassung nach ICAO Annex 16 25% 50% 100% 2.2.3 Mindestentgelt In jedem Fall ist für einen Start mindestens ein Startentgelt von 150,00 Euro zu zahlen. 2.2.4 Vor oder unverzüglich nach Beginn jeder Flugplanperiode wird die Fluggesellschaft dem Flughafenbetreiber die geplante Zahl der in dieser Periode zu befördernden Passagiere mitteilen. Der Flughafenbetreiber wird das Startentgelt vorläufig auf der Basis und nach Prüfung dieser Planzahlen gemäß 2.2.2 in Rechnung stellen. Die endgültige Abrechnung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Flugplanperiode auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlich beförderten Passagiere. Ein eventueller Ausgleich erfolgt innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung der Abrechnung. 3. Sonderregelungen 3.1 Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug oder wegen ausgeübter oder angedrohter Gewaltanwendung oder aufgrund von medizinischen Notfällen an Bord befindlicher Passagiere sind - sofern der Flughafen nicht ohnehin planmäßiger Zielflughafen ist - keine Anflug- und Startentgelte zu entrichten. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen. 3.2 Für Luftfahrzeuge, die von einem Bediensteten einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder der Länder in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten als verantwortlicher Luftfahrzeugführer geführt werden, sind keine Anflug- und Startentgelte zu entrichten. 6

III. Abstellentgelte 1. Für das Abstellen von Luftfahrzeugen auf dem Flughafen Dortmund ist ein Nutzungsentgelt (Abstellentgelt) an den Flughafenunternehmer zu entrichten. Für ein Abstellen von insgesamt höchstens 3 Stunden zwischen der Landung und dem Start des Luftfahrzeugs wird kein Abstellentgelt erhoben. 2. Abstellentgeltbemessung Die Höhe der Abstellentgelte wird nach dem zugelassenen Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeugs bemessen. Für die Abstellung von Luftfahrzeugen, die voraussichtlich eine Dauer von mehr als 30 aufeinander folgenden Tagen umfasst, kann in Abweichung von Ziffer 3 zwischen den Luftfahrzeughaltern und dem Flughafenunternehmer vor Beginn der Abstellung ein Mietvertrag geschlossen werden. 3. Abstellentgelthöhe Das Abstellentgelt beträgt für jede angefangenen 24 Std. bei Motorflugzeugen mit einem Höchstabfluggewicht für Luftfahrzeuge EUR bis 1.200 kg 7,06 ab 1.201 kg bis 2.000 kg 9,87 ab 2.001 kg je angefangene 1.000 kg 5,77 IV. Inkrafttreten Die Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 01. November 2011 in Kraft. Die Entgeltordnung vom 01. Juli 2009 verliert mit diesem Tag ihre Gültigkeit. Dortmund, 31.10.2011 Flufhafen Dortmund GmbH Markus Bunk (CEO) 7

Teil B Sicherheits- und PRM-Entgelte I. Sicherheitsentgelte 1. Zum Ausgleich der Kosten für Sicherheitsmaßnahmen entsprechend der EUVO Nr. 300/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ist bei allen Flügen ein Sicherheitsentgelt zu entrichten, das sich nach der Zahl der beim Start an Bord befindlichen Passagiere bemisst: 2. Das Sicherheitsentgelt beträgt pro abfliegenden Passagier: 0,86 EUR II. Passagierbezogene Umlage für die Hilfeleistung auf Flughäfen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität (PRM) 1. Für die Hilfeleistung auf Flughäfen für behinderte Fluggäste und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität nach EU-VO Nr. 1107/2006 wird bei allen Flügen eine Umlage erhoben, die sich nach der beim Start an Bord befindlichen Passagiere bemisst. 2. Die Umlage beträgt pro abfliegenden Passagier: 0,42 EUR 8

Teil C Entgelte für Abfertigungsdienstleistungen I. Flüge im flugplanmäßigen Verkehr (scheduled flights) Der Flughafenunternehmer erbringt auf Anforderung der Luftverkehrsgesellschaft Abfertigungsdienstleistungen (BVD, Check-In, Enteisung etc). Die Luftverkehrsgesellschaft entrichtet für die in Anspruch genommenen Leistungen ein Entgelt. Die Höhe wird auf einzelvertraglicher Basis je nach Leistungsumfang festgesetzt. II. Flüge im nichtflugplanmäßigen Verkehr (non-scheduled flights) 1. Bodenverkehrsdienste 1.1 Fluggast- und Gepäckabfertigung Hin- und Rückführen geeigneter Fluggast- und Besatzungstreppen zum und vom Flugzeug bei Remote-Positionen. Bereithalten und Bedienen von Fahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude. Hin- und Rückführen geeigneter Be- und Entladegeräte und Fahrzeuge zum und vom Flugzeug. Bereithalten und Bedienen von geeigneten Geräten zur Beförderung von Ladungen zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude. Transport des aufgegebenen Gepäcks von der Gepäckannahmestelle zum Flugzeug Transport des ankommenden Gepäcks vom Flugzeug zum Gepäckrückgabebereich, Ausgabe über Gepäckband 1.2 Be- und Entladedienste Öffnen und Schließen der Frachtraumtüren und Luken mit Kontrolle ggfs. durch die LVG Einmaliges Verladen, Verstauen und Sichern der Ladungen gemäß de schriftlichen Anweisungen und ggfs. mit Kontrolle der LVG (Verzurrmaterial wird von der LVG gestellt Einmaliges Ausladen der Ladungen gemäß schriftlicher Anweisung der LVG Übergabe Empfang der Ladungen 1.3 Flugzeugabfertigung Parken (Bereithalten und Einweisen; Vorlegen Entfernen der Bremsklötze) Starten Sicherheitsmaßnahmen (Sofortiges Melden aller am oder im Flugzeug bzw. an ohne Rücksicht auf Ursache und Zeitpunkt des Vorfalls) 1.4 Entgeltbemessung Bemessungsgrundlage für das Abfertigungsentgelt bei Passagierflugzeugen ist die aktuelle Sitzplatzkapazität des Luftfahrzeuges. Bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises wird die maximale Sitzplatzkapazität zu Grunde gelegt. Eine rückwirkende Erstattung erfolgt nicht. 9

1.5 Entgelthöhe Das Abfertigungsentgelt für Passagierflugzeuge beträgt je Vorgang bei Luftfahrzeugen Sitzplätze bis zu EUR 6 50,40 10 76,80 20 159,60 30 242,40 40 326,40 50 403,20 60 475,20 70 541,20 80 607,20 90 673,20 100 740,40 110 800,40 120 872,40 130 933,60 140 988,80 150 1.054,80 160 1.116,00 170 1.192,80 180 1.254,00 190 1.320,00 200 1.380,00 210 1.440,00 220 1.500,00 1.6 Sonderregelungen 1.6.1 Das Entgelt für Abfertigungsdienstleistungen gemäß Ziff. 1 ist eine Pauschale, die Nichtinanspruchnahme von Teilleistungen der Bodenverkehrsdienste bewirkt keinen Nachlass auf die Pauschale. 1.6.2 Kehrt ein bereits abgefertigtes Flugzeug noch vor dem Start zu der Abfertigungsposition zurück, wird kein erneutes Entgelt erhoben, sofern nur Besatzung und Passagiere aussteigen. Wird das Flugzeug jedoch erneut entund/ oder beladen, so ist erneut das volle Entgelt zu entrichten. 1.6.3 Bei getrennter Abfertigung, d.h. wenn Landung und Start eines Luftfahrzeugs nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Übernachtung, Flugabbruch, Überführung usw.) oder wenn der zeitliche Abstand zwischen Landung und Start eines Luftfahrzeugs mehr als 3 Stunden beträgt, so erhöht sich das Abfertigungsentgelt für Grundleistungen um 20% auf 120%, bei einem Aufenthalt des Luftfahrzeuges über 24 Stunden erhöht sich das Entgelt um 100% auf 200%. 1.6.4 Für die Abfertigung des Luftfahrzeuges außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten des Flughafens erhöht sich das Abfertigungsentgelt für Grundleistungen um 50% auf 150%. 10

1.6.5 Bei technischen Landungen (Abfertigung ohne Veränderung der Ladung) werden nur 50% des Abfertigungsentgelts berechnet. 1.6.6 Muss nach abgeschlossener Beladung eine Wieder- oder Teilentladung erfolgen, wird die dadurch bedingte Mehrarbeit durch einen Zuschlag von 50% auf das Abfertigungsentgelt berechnet. 2. Passagedienste Der Flughafenunternehmer erbringt auf Anforderung der Luftverkehrsgesellschaft Passagedienstleistungen. Die Luftverkehrsgesellschaft entrichtet für die in Anspruch genommenen Leistungen ein Entgelt. Die Höhe wird auf einzelvertraglicher Basis je nach Leistungsumfang festgesetzt. 3. Enteisung von Luftfahrzeugen Für die Enteisung von Luftfahrzeugen stellt die der Flughafenunternehmer auf Anforderung des Luftfahrzeughalters ein Enteisungsfahrzeug mit Fahrer und Enteisungsflüssigkeit zur Verfügung. Die fachgerechte Enteisung ist durch den Luftfahrzeughalter bzw. dessen Beauftragten durchzuführen. 3.1 Entgeltbemessung Die Höhe des für die Enteisung zu entrichtenden Entgelts bemisst sich nach dem in der Zulassungsurkunde verzeichneten höchsten Abfluggewicht des Luftfahrzeuges (MTOW). 3.2 Entgelthöhe Das Entgelt beträgt bei Motorflugzeugen mit einem Höchstabfluggewicht von für Luftfahrzeuge EUR Unter 5.700 kg 521,58 ab 5.700 kg bis 20.000 kg 1.043,16 ab 20.001 kg 1.380,65 3.3 Enteisungsmittel / Additive Medien Die Enteisungsmittel werden zusätzlich nach Verbrauch zum jeweiligen Tagespreis berechnet. Ein Enteisungsmittel wird seitens des Flughafenunternehmers angeboten. Für das Mischungsverhältnis und die Wirkung des Produkts übernimmt der Flughafenunternehmer bei Schäden jeglicher Art keine Haftung. Der Luftfahrzeughalter hat die Eignung des Produkts für sein Produkt vor Anwendung zu überprüfen. Bereitstellung additiver Medien (Wasser) pro Liter 0,25 EUR 11

III. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Abfertigungsdienstleistungen 1. Die Flughafen Dortmund GmbH, nachfolgend FDG genannt, führt für die Flugzeugabfertigung im Grundleistungsverzeichnis gemäß Absatz II, Ziff. 1 und die unter Teil D Sonderleistungen aufgeführten Abfertigungsdienstleistungen im Rahmen ihrer technischen und personellen Möglichkeiten durch. 2. Die Leistungen werden nach den bei der FDG üblichen Verfahren und internationalem Standard erbracht. 3. Auf Anforderung führt die FDG auch solche für die Flugzeugabfertigung erforderlichen Leistungen durch, die nicht im Grund- und Sonderleistungsverzeichnis aufgeführt sind. Solche Sonderleistungen werden je nach Verfügbarkeit von Personal und Gerät erbracht und gesondert in Rechnung gestellt. 4. Die FDG erbringt die erforderlichen Leistungen mit geschultem Personal. Die FDG ist berechtigt, sich auch Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Auf Wunsch der Fluggesellschaften und/oder der FDG beraten sich beide Parteien bei der Durchführung der Abfertigungsdienstleistungen und berücksichtigen nach Möglichkeit gegenseitig zweckdienliche Empfehlungen. 5. Die Fluggesellschaften werden die FDG mit den Informationen und Anweisungen versehen, die dem Flughafen eine ordnungsgemäße Leistung ermöglichen. Die FDG wird im Bedarfsfall von den Fluggesellschaften Informationen und Anweisungen anfordern. 6. Die Abfertigungsentgelte sind vor dem Start in Euro zu entrichten, in besonderen Fällen können Sie nach vorheriger Vereinbarung mit dem Flughafenunternehmer nachträglich entrichtet werden. 12

Teil D Entgelte für Sonderleistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen Sonderleistungen werden auf Anforderung durchgeführt, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung dieser Leistungen besteht nicht, soweit keine vertraglichen Verpflichtungen vorliegen. Durchgeführte Leistungen und Lieferungen, die in diesem Verzeichnis nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. Mindestberechnungseinheit für Sonderleistungen ist die genannte Berechnungseinheit. Soweit nicht anders geregelt, werden jeweils angefangene Einheiten berechnet. Der am Tag der Leistung gültige Satz der Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt, soweit nicht eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz vorliegt. Maßgeblich für die Umsatzsteuerbefreiung ist der Rechnungsempfänger. Änderungen und Ergänzungen dieses Verzeichnisses bleiben vorbehalten. I. Operations 1. Personalstundensätze (je angefangene Stunde) Verkehrsleiter 108,00 EUR Verkehrsleiter vom Dienst 90,00 EUR Fachbereichsleiter 78,00 EUR Schichtleiter 66,00 EUR Stellv. Schichtleiter 60,00 EUR Flugzeugabfertiger / Luftsicherheitsassistent / Check-In Agent 54,00 EUR 2. Gestellung von Geräten und Fahrzeugen a. Versorgungsgeräte (inkl. Bedienung) Außenbordstromgerät 400 Hz (je angef. Std.) 43,86 EUR Außenbordstromgerät 28 V (je angef. Std.) 30,37 EUR Air Starter je 15 Min. 101,24 EUR Fäkalienservice je Vorgang 70,86 EUR Frischwasserservice je Vorgang 70,86 EUR Klimatisierung je 30 Min. 33,73 EUR Heizgerät je Vorgang 33,73 EUR Batterieanlassgerät je Vorgang 18,40 EUR 13

b. Transport- und Schleppleistungen Highloader Passagierbus (je Fahrt) Push-back-Vorgang Schleppen von LFZ bis 5,7 t (je ¼ Std) Schleppen von LFZ über 5,7 t (je ¼ Std) Förderbandwagen Gabelstapler (je 30 Min. ohne Fahrer) 72,00 EUR 30,37 EUR 87,73 EUR 21,94 EUR 96,32 EUR 9,00 EUR 78,00 EUR c. Treppen (je Vorgang) Motorisierte Fluggasttreppe überdacht (je angef. 30 Min.) Fluggasttreppe offen (je angef. 30 Min.) 43,57 EUR 27,82 EUR d. Geräte und Fahrzeuge ohne Bedienung Kompressor (je angefangene Std.) Druckluftstartgerät (je Vorgang) Staubsauger (je angefangene Std.) Hochdruckreiniger (je ½ Std.) 30,00 EUR 147,00 EUR 12,00 EUR 18,00 EUR 3. Lärmschutzhalle (je angefangene Stunde) bis 5,7 t MTOW bis 14 t MTOW bis 100 t MTOW 34,27 EUR 99,84 EUR 103,18 EUR 4. Vorfeldunterweisung / Verkehrstraining Unterweisung über das richtige Verhalten auf dem Vorfeld je Teilnehmer 39,00 EUR Broschüre Verkehrs- und Sicherheitsregeln 10,00 EUR 5. Fahrerlaubnis für innerbetrieblichen Werkverkehr Praktische Einweisung für die Teilnahme am innerbetrieblichen Werkverkehr (inkl. Abnahme) je Teilnehmer Ausstellen einer Fahrerlaubnis für den innerbetrieblichen Werkverkehr Dauerhafte Zufahrtsgenehmigung ohne Stellplatz Tageszufahrtsgenehmigung ohne Stellplatz Dauerhafte Zulassung von KFZ zum Vorfeldverkehr jährlich monatlich Lotsenfahrt je Fahrzeug 95,00 EUR 42,00 EUR 17,00 EUR 5,00 EUR 90,00 EUR 60,00 EUR 50,00 EUR 14

6. Lost & Found Lost & Found Service je Vorgang 34,00 EUR Bearbeitungsgebühr für Gepäckzustellung 10,00 EUR Bearbeitungsgebühr für fehlgeleitetes Gepäck (je Stück) 10,00 EUR 7. Check-In Check-In-Service (LFZ bis 50 Sitzplätze) je Vorgang Check-In-Service (LFZ bis 120 Sitzplätze) je Vorgang Check-In-Service (LFZ über 120 Sitzplätze) je Vorgang Stationsmaterial je abfliegendem Passagier Check-In Counter (90 Min.) je weitere 30 Min. Vorabend Check-In (je Counter) 199,00 EUR 299,00 EUR 389,00 EUR 0,25 EUR 78,00 EUR 36,00 EUR 136,58 EUR 8. Sonstige Leistungen 8. Sonstige Leistungen Fingerposition (je Vorgang) Commuterbridge (je Vorgang) Aufstellen von Warnlampen Warn-/ Leitkegel je Stück Sturmsicherung bei GAT LFZ Zurrseil (Meter) Zurrösen (4 Stck) Zurrstrapse (3 m) Zurrstrapse (6 m) Holzbohle (2 m) Follow Me Fahrt Abflugberichterstattung Miete Tensorbänder/PIG`s Passagier- und Gepäcktransport GAT/Transferfahrten je angef. 15 min je Stunde Hangarierungsentgelt Ein- und Aushallen je Vorgang bis 1,2 t MTOW bis 2 t MTOW über 2 t MTOW über 5,7 t MTOW Umladung Cateringboxen ½ Stunde Gepäckumladung auf Anweisung Crew/Operations bis einschl.100 Sitze über 100 Sitze 111,34 EUR 40,82 EUR 9,84 EUR 2,50 EUR 22,64 EUR 6,00 EUR 11,00 EUR 40,00 EUR 70,00 EUR 6,00 EUR 30,00 EUR 35,00 EUR nach Menge u. Aufwand 15,00 EUR 60,00 EUR 4,75 EUR 6,50 EUR 8,50 EUR 15,00 EUR 35,00 EUR 127,82 EUR 173,84 EUR 9. Für die Unterstellung von Luftfahrzeugen in einem Hangar wird zwischen dem Luftfahrzeughalter und dem Flughafenunternehmer vor Beginn der Unterstellung ein Mietvertrag geschlossen. 15

II. Flughafenfeuerwehr 1. Personalstundensätze (je angef. Std.) Einsatzleiter 108,00 EUR Hauptbrandmeister 75,00 EUR Oberbrandmeister 60,00 EUR Brandmeister/Feuerwehrmann 54,00 EUR 2. Fahrzeuge (inkl. Bedienung je angef. Std.) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF Flugfeldlöschfahrzeug FLF Kleineinsatzlöschfahrzeug KEF Einsatzleitwagen ELW Krankentransportwagen Umweltschutzfahrzeug Abrollbehälter Rüst Abrollbehälter Rett Kehrmaschine Weitere Feuerwehrfahrzeuge, Sonderfahrzeuge, Transportmulden und Feuerwehrgeräte 160,00 EUR 750,00 EUR 120,00 EUR 70,00 EUR 80,00 EUR 150,00 EUR 320,00 EUR 320,00 EUR 150,00 EUR auf Anfrage Auslösung Fehlalarm je Gebäude nach Aufwand 3. Sonstige Leistungen Reinigung des Krankentransportwagens 180,00 EUR Desinfektion des Krankentransportwagens 320,00 EUR Ausspritzen des Triebwerkes 220,00 EUR Abspritzen des Vorfeldes/Position 160,00 EUR Sicherheitswache bei Schweißarbeiten je angef. Std. 60,00 EUR Sicherheitswache bei Schweißarbeiten mit Fahrzeug 200,00 EUR Sicherheitswache bei Veranstaltungen je Feuerwehrmann und angef. Std. 55,00 EUR Sicherheitswache bei Veranstaltungen mit Fahrzeug incl. Fahrer je angef. Std. 160,00 EUR Kühlung Luftfahrzeugbremsen je Vorgang 350,00 EUR Löschmittel und Material nach Aufwand 4. Bergungsgeräte Bergungsgerät für LFZ bis 5,7 t je angef. Std. Bergungsgerät für LFZ bis 5,7 t Tagessatz 156,00 EUR 794,00 EUR 16 Für den Einsatz des Bergungsgerätes ist der Abschluss eines Bergungsauftrages notwendig. Für die Bergekräfte und den Bergungsbeauftragen der FDG werden die Stunden gemäß den entsprechenden Positionen dieser Entgeltordnung abgerechnet.

5. Sonstige Leistungen Gestellung von Feuerschutz beim Betanken eines LFZ mit Passagieren 69,00 EUR III. Security Services 1. Ausstellung von Flughafenausweisen Ausstellung von Flughafenausweisen 25,00 EUR Nicht fristgerechte Rückgabe eines Ausweises 40,00 EUR 2. Ausstellung von Parkausweisen Ausstellung eines Parkausweises 12,00 EUR Ausstellung eines Vorfeldausweises 30,00 EUR 3. Sicherheitsüberprüfung nach 7 Luftsicherheits-gesetz Gebühr für eine Sicherheitsüberprüfung 48,00 EUR Gebühr für eine aufwendige Sicherheitsüberprüfung 95,00 EUR Stornierung/Abbruch einer Sicherheitsüberprüfung 59,00 EUR Die Tarife gelten vorbehaltlich weiterer Anpassungen durch die Luftsicherheitsbehörde. 4. Schlüsseldienst Einzelschlüssel (Schließanlagen) Gruppenschlüssel (Schließanlagen) Anfertigung von Sicherheitsschlüsseln Anfertigung von Formschlüsseln 35,00 EUR 40,00 EUR 10,00 EUR 12,00 EUR 5. Sonstige Leistungen Listenausdruck aller Ausweisinhaber einer Firma 15,00 EUR 6. Luftsicherheitsschulung für das sonstige Personal gem. EU-Verordnung 2320/2002 Unterweisung gem. Luftsicherheitsgesetz in Theorie und Praxis je Teilnehmer 79,00 EUR Nur Praxiseinweisung je Teilnehmer 29,00 EUR Weitere Schulungen auf Anfrage 17

IV. Fahrzeug- und Vorfahrtmanagement Autowäsche Starthilfe (PKW) 25,00 EUR 30,00 EUR V. Foto- und Filmaufnahmen Foto-/ Filmaufnahmen 1. Öffentlicher Bereich ohne Dienstleistung (Technik) 1. Stunde jede weitere angefangene Stunde mit Dienstleistung (Technik) 1. Stunde jede weitere angefangene Stunde 72,00 EUR 36,00 EUR 144,00 EUR 72,00 EUR Außerhalb der Öffnungszeiten, d.h. zwischen 00:00 Uhr 04:00 Uhr, ist eine zusätzliche Personalgestellung zwingend erforderlich! 2. Sicherheitsbereich im Gebäude (Generell mit Begleitung oder Sicherheitsausweis) ohne Dienstleistung ohne Begleitung Wie im öffentlichen Bereich + Sicherheitsausweis mit Dienstleistung ohne Begleitung Wie im öffentlichen Bereich + Sicherheitsausweis mit Dienstleistung und Begleitung 1. Stunde 174,00 EUR jede weitere angefangene Stunde 108,00 EUR ohne Dienstleistung mit Begleitung 1. Stunde 108,00 EUR jede weitere angefangene Stunde 78,00 EUR 3. Sicherheitsbereich außerhalb des Gebäudes nur mit Dienstleistung und Begleitung 1. Stunde 174,00 EUR jede weitere angefangene Stunde 108,00 EUR 4. Zusätzliche Personalgestellung gewerbliche Mitarbeiter siehe Personalstundensätze Operations techn./ kaufm. Mitarbeiter je Stunde 65,00 EUR Ingenieur je Stunde 108,00 EUR 18

5. Zuschläge zu 4. Nachtzuschlag (22:00 06:00 Uhr): 25 % Zuschläge Sonn-/ Feiertage: 50 % Sonn-/ Feiertage: 100 % Frei von Konzessionsentgelten sind aktuelle Berichterstattungen und Reportagen. VI. Vermietung von Räumen Auf Anfrage VII. Flughafenbesichtungen Flughafenbesichtigung je Person 7,20 EUR Flughafenbesichtigung je Person bis 12 Jahre 3,60 EUR Flughafenbesichtigung Stornokosten 24,00 EUR Sonderleistungen nach Vereinbarung VIII. VIP Betreuung Nach Vereinbarung Die Flughafen Dortmund GmbH wird die Entgelte nach Maßgabe der allgemeinen Kostenentwicklung berechnen und behält sich eine jederzeitige Änderung der Leistungen und Entgelte vor. Sie wird die Luftverkehrsgesellschaften mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich unterrichten. Unabhängig davon werden bei Änderungen aufgrund für die Flughafen Dortmund GmbH verbindlichen Lohnund Gehaltstarifverträge die Entgelte vom Tag des Inkrafttretens an entsprechend dem Anteil der Personalkosten an den Gesamtkosten angeglichen. 19

Flughafen Dortmund GmbH Flughafenring 11 44319 Dortmund Telefon +49.231.9213-01 Telefax +49.231.9213-125 E-Mail service@dortmund-airport.de Web www.dortmund-airport.de gültig ab 01.11.2011 20