3. Muss der Schwerpunktbereich vor dem Abschluss des staatlichen Pflichtfachteils beendet sein?

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Transkript:

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Schwerpunktbereichsstudium: 1. Wo finde ich Informationen zum Schwerpunktbereichsstudium? Informationen zum Schwerpunktbereichsstudium finden Sie auf der Homepage www.jura.uni-bonn.de unter der Rubrik Studium Studierende Schwerpunktbereiche. Ansprechpartnerin: Jeannine Weiß Postanschrift: Adenauerallee 24-42 53113 Bonn Besucheranschrift: Lennéstraße 33a Tel.: 0228 / 73-7999 Fax: 0228 / 73-6705 pruefungsamt@jura.uni-bonn.de www.jura.uni-bonn.de Bonn, den 03.05.2011 2. Wann beginnt das Schwerpunktbereichsstudium? Das Schwerpunktbereichsstudium sollte im 6. - 8. Fachsemester absolviert werden. Es kann je nach individueller Studienplanung auch bereits früher hiermit begonnen werden. Das Vorlesungsangebot ist in allen Schwerpunktbereichen so ausgerichtet, dass das Schwerpunktbereichsstudium innerhalb von zwei aufeinander folgenden Semestern abgeschlossen werden kann. Dies bedeutet zugleich, dass nicht in jedem Semester alle Veranstaltungen angeboten werden, was insbesondere bei einer Unterbrechung des Schwerpunktbereichsstudiums (etwa durch ein Auslandssemester) beachtet werden muss. 3. Muss der Schwerpunktbereich vor dem Abschluss des staatlichen Pflichtfachteils beendet sein? Gem. 10 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW soll die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung (nur) im Regelfall vorausgehen, zwingend ist diese Reihenfolge jedoch nicht festgelegt. Aus Sicht des Staatlichen Justizprüfungsamtes lässt die derzeitige Regelung in 10 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW einen Wechsel der grundsätzlichen Prüfungsreihenfolge bzw. eine Unterbrechung der Schwerpunktbereichsprüfung zum Zwecke der Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung zu. Kandidatinnen und Kandidaten haben bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung in dem Meldevordruck lediglich Angaben zu dem aktuellen Stand des universitären Schwerpunktbereichsprüfungsverfahrens zu machen. Nach aktuellem Kenntnisstand ist es daher möglich, die Schwerpunktbereichsprüfung erst nach der staatlichen Pflichtfachprüfung abzuschließen. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass eine zukünftige Änderung des JAG NRW in diesem Punkt nicht verbindlich ausgeschlossen werden kann. Achtung: In anderen Bundesländern sind abweichende Regelungen möglich! Hierüber müssen Sie sich selbstständig informieren, sofern Sie den staatlichen Teil der Abschlussprüfung nicht in NRW absolvieren wollen!

4. Welche Veranstaltungen gehören zu den einzelnen Schwerpunktbereichen? Eine aktuelle Übersicht des Veranstaltungskanons der jeweiligen Schwerpunktbereiche finden Sie im Anhang III der Studienordnung des Fachbereichs. Diese ist auf www.jura.uni-bonn.de unter Studium Rechtsgrundlagen abrufbar. Bitte beachten Sie, dass die dort angegebenen Veranstaltungen durch Beschluss des Fachbereichs ergänzt werden können. Welche Veranstaltungen im Rahmen der Schwerpunktbereiche in den jeweiligen Semestern angeboten werden, erfahren Sie durch das Vorlesungsverzeichnis unter www.basis.uni-bonn.de. In allen Schwerpunktbereichen können die Fächer aus dem für diesen Schwerpunktbereich festgelegten Fächerkatalog frei ausgewählt werden. Die Wahlmöglichkeiten sind wiederum auf die im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten angebotenen Veranstaltungen begrenzt. 5. An wen wende ich mich, wenn ich inhaltliche Fragen zu einzelnen Schwerpunktbereichen habe? Sie sollten sich zunächst auf der Internetseite des Fachbereichs über die Angebote in den einzelnen Schwerpunktbereichen informieren. Sollten noch Fragen offen geblieben sein, so wenden Sie sich bitte an den Koordinator Ihres Schwerpunktbereichs. Die Koordinatoren für die Schwerpunktbereiche sind: SPB 1: Prof. Dr. Wagner SPB 2: Prof. Dr. Hüttemann SPB 3: Prof. Dr. Zimmer SPB 4: Prof. Dr. Waltermann SPB 5: Prof. Dr. Köndgen SPB 6: Prof. Dr. Hillgruber SPB 7: Prof. Dr. Durner SPB 8: Prof. Dr. Herdegen SPB 9: Prof. Dr. Kindhäuser. 6. Ich möchte mit der Schwerpunktbereichsprüfung beginnen, was muss ich tun? a) Die Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium Bevor eine Anmeldung zu Teilprüfungen möglich ist, muss eine einmalige generelle Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium erfolgen. Das entsprechende Formblatt findet sich auf der Homepage des Prüfungsamtes Jura. www.jura.uni-bonn.de Studium Prüfungsamt Formularcenter Dokumente für die Schwerpunktbereichsprüfung.

Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular kann in die im Juridicum aufgestellte Urne eingeworfen (Hofebene bei den Hörsälen A und B) oder per Post an das Prüfungsamt Jura gesendet werden. Falls keine konkreten Rückfragen notwendig sind, wählen Sie bitte diese Übermittlungsformen und sehen Sie von einer persönlichen Abgabe ab. Bei Einsendung per Post gilt der Poststempel des letzten Tages der Frist (fällt das Fristende bspw. auf den 09.11.2009, so genügt ein Poststempel vom 09.11.2009). Die Zulassungsfrist läuft für gewöhnlich zwischen Oktober und November (Wintersemester) bzw. April und Mai (Sommersemester). Bitte beachten Sie die einschlägigen Aushänge und die Bekanntmachungen auf der Homepage der. Studienortwechsler müssen bei Beantragung der Zulassung Angaben zur Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen machen (S. 3 des Formulars). Achtung: Diese Zulassung muss nur ein einziges Mal erfolgen, also nicht jedes Semester wiederholt werden! Nach Ablauf der Melde- und Zulassungsfrist können lediglich noch Zulassungsanträge gestellt werden, um in der folgenden vorlesungsfreien Zeit die Ferienhausarbeit als Teilprüfung anzufertigen (zur Anmeldung zu den Ferienhausarbeiten s.u.). Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Schwerpunktbereichsprüfung im Studiengang bzw. vergleichbare Studien- u. Prüfungsleistungen oder die Erste Juristische Prüfung oder das Erste Juristische Staatsexamen endgültig nicht bestanden wurden. Studierende, die zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen sind, erhalten einen Zulassungsbescheid. Dieser ist bei der Anmeldung zur häuslichen Arbeit in einem Seminar dem Veranstalter vorzulegen. b) Die Anmeldung von Teilleistungen Die Ablegung von Teilprüfungen setzt voraus: 1.) die vorherige einmalige Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung (s.o.) und 2.) die fristgemäße Anmeldung zu der jeweiligen Teilprüfung. Die Anmeldung zu Teilprüfungen erfolgt online über das Portal www.basis.unibonn.de. Die entsprechende Frist wird zum Beginn des Semesters vom Prüfungsamt Jura bekannt gegeben. Nach Ablauf der Anmeldefrist stellt der gewählte SPB eine verbindliche Festlegung dar. Ein Wechsel in einen anderen SPB ist dann nur noch unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen möglich, s. Punkt 16.

7. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um die Schwerpunktbereichsprüfung beginnen zu können? Zur Schwerpunktbereichsprüfung kann nur zugelassen werden, wer: Immatrikulation: in den Semestern, in denen die Prüfung abgelegt wird, an der für den Studiengang (Staatsexamen) immatrikuliert ist; Zwischenprüfung: Diese muss im Studiengang bestanden sein. Zum Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung ist nur bei Studienortwechslern ein Zwischenprüfungszeugnis einer anderen in beglaubigter Kopie beizufügen. Studierende, die die Zwischenprüfung an der nach der Zwischenprüfungsordnung 2004 oder 2009 absolviert haben, müssen keinen Nachweis beifügen. Entsprechendes gilt für Studierende mit Studienbeginn vor WS 2003/2004, die anstelle der Zwischenprüfung eine sog. Äquivalenzbescheinigung vom Prüfungsamt Jura erhalten haben. Klausuren der Übungen für Fortgeschrittene: In den Übungen muss je eine Klausur zum Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht angefertigt worden sein, die mit mindestens ausreichend bewertet wurden. Diese und die entsprechende Hausarbeit (siehe nächster Punkt) müssen zum Zulassungszeitpunkt jedoch noch nicht vorliegen, s. Punkt 8 Zulassung unter Vorbehalt. Hausarbeit: Für Studierende, die zum SoSe 2009 oder später ihr Studium der in Bonn erstmals aufgenommen haben (Erstsemester ab SoSe 2009): Die Studierenden müssen eine mit mindestens ausreichend bewertete Hausarbeit aus der Übung in demjenigen der drei dogmatischen Fächer angefertigt hat, in dem in der Zwischenprüfung keine Hausarbeit geschrieben wurde. Insgesamt müssen also in Kombination von Grund- und Hauptstudium drei Hausarbeiten in jedem dogmatischen Fach eine, mindestens eine davon im Hauptstudium erbracht werden. Für Studierende, die zum SoSe 2009 oder später ihr Studium der an einer anderen Universität erstmals aufgenommen haben: Es gelten grundsätzlich die gleichen Vorgaben wie für Studierende, die ihre Zwischenprüfung in Bonn

absolviert haben. Sollten Sie die Zwischenprüfung bereits an der Ursprungsuniversität bestanden haben und sollte in diesem Rahmen das Verfassen von zwei Hausarbeiten nicht vorgesehen gewesen sein, wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt Jura. Für Studierende, die vor dem SoSe 2009 ihr Studium der (in Bonn oder an einer anderen Universität) aufgenommen haben, unabhängig davon, wann sie mit dem Schwerpunktbereichsstudium beginnen: wer eine Hausarbeit aus den Fortgeschrittenen Übungen nach Wahl in einem der dogmatischen Fächer angefertigt hat, die mit mindestens ausreichend bewertet wurde. Kein endgültiges Nichtbestehen: Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Schwerpunktbereichsprüfung im Studiengang bzw. vergleichbare Studien- u. Prüfungsleistungen, die Erste Juristische Prüfung oder das Erste Juristische Staatsexamen endgültig nicht bestanden wurden. Mit dem Antrag auf Zulassung muss eine Erklärung hierüber abgegeben werden. 8. Was bedeutet die Zulassung unter Vorbehalt? Soweit die Übungen im Hauptstudium noch nicht absolviert wurden, erfolgt die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung unter Vorbehalt ( 4 Abs. 3 SP-PO). In diesem Fall sind die Leistungsnachweise aus den Übungen für Fortgeschrittene spätestens bis zur Erteilung des Zeugnisses über die Schwerpunktbereichsprüfung in beglaubigter Kopie (kostenlos im AStA und im Dekanat erhältlich) bitte keine Originale nachzureichen. Aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens reichen Sie in diesem Fall bitte alle ausstehenden Leistungsnachweise gesammelt nach. Aufgrund der Möglichkeit einer Zulassung unter Vorbehalt kann mit dem Schwerpunktbereichsstudium und der Erbringung entsprechender Prüfungsleistungen bereits unmittelbar nach Bestehen der Zwischenprüfung begonnen werden. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass das Schwerpunktbereichsstudium die Beherrschung des in den Übungen und weiteren Pflichtvorlesungen behandelten Stoffs voraussetzt. 9. Bis wann muss ich im Falle der Zulassung unter Vorbehalt die Nachweise aus den Fortgeschrittenen-Übungen erbracht haben? Bei der Zulassung unter Vorbehalt sind die Leistungsnachweise aus den Fortgeschrittenen-Übungen bis zur Erteilung des Schwerpunktbereichszeugnisses beim Prüfungsamt einzureichen.

10. Wann läuft die Frist für die generelle Zulassung zum Schwerpunktbereich und wie kann ich von ihr erfahren? Die Zulassungsfrist läuft für das Wintersemester in der Regel in den Monaten Oktober/November und für das Sommersemester in der Regel im April/Mai. Die genauen Termine werden am schwarzen Brett des Prüfungsamtes und auf der Internetseite des Fachbereiches bekannt gegeben. Bitte achten Sie darauf, dass die auf der Internetseite abrufbaren Zulassungsformulare vollständig ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden. Eine Abgabe beim Prüfungsamt Jura ist nicht vorgesehen, vielmehr kann der Antrag in die Urne auf der Hofebene vor den Hörsälen A und B eingeworfen, sowie per Post an das Prüfungsamt geschickt werden. Bitte beachten Sie unbedingt die Einhaltung der jeweiligen Zulassungsfrist! 11. Wann läuft die Meldefrist für die Abschlussklausuren und wie kann ich von ihr erfahren? Die Meldefrist läuft für das Wintersemester in der Regel Anfang Januar und für das Sommersemester in der Regel im Juni/Juli. Die genauen Termine werden am schwarzen Brett des Prüfungsamtes und auf der Internetseite des Fachbereichs bekannt gegeben. Für Studierende im Schwerpunktbereichsstudium erfolgt die Prüfungsanmeldung ausschließlich über www.basis.uni-bonn.de. Bitte beachten Sie unbedingt die Einhaltung der jeweiligen Meldefrist! Außerhalb dieser Frist eingehende Anmeldungen können keine Berücksichtigung finden! 12. Kann ich mich nach Ablauf der Meldefrist noch von Klausuren im Schwerpunktbereich abmelden? Das Prüfungsamt Jura bestimmt für jedes Semester einen Meldezeitraum, in dem die Meldungen zu sämtlichen Abschlussklausuren des jeweiligen Semesters vorzunehmen sind. Die Anmeldungen sind verbindlich. Eine Abmeldung ist nur im Meldezeitraum möglich. Bitte beachten Sie, dass nicht in sämtlichen im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums angebotenen Veranstaltungen Prüfungen abgenommen werden. Wegen der Prüfungstermine beachten Sie bitte die Mitteilungen des Prüfungsamtes und die Ankündigungen in den Veranstaltungen. 13. Ist die Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung zeitlich begrenzt? Eine zeitliche Begrenzung der Schwerpunktbereichsprüfung sieht die Schwerpunktbereichsprüfungsordnung nicht vor. Weder müssen die Teilprüfungen ab der Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung innerhalb einer bestimmten Frist

abgelegt werden, noch ist eine Begrenzung des Studiums auf eine bestimmte Fachsemesterzahl vorgesehen. 14. Woraus besteht die Schwerpunktbereichsprüfung? Die im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums abzulegende studienbegleitende Schwerpunktbereichsprüfung besteht an der aus folgenden acht Teilprüfungen (vgl. 6 Abs. 1 SP-PO): sieben Abschlussklausuren, die jeweils zwei Semesterwochenstunden aus den Veranstaltungen im gewählten Schwerpunktbereich zugeordnet sind; es können auch Verbundklausuren über den Stoff mehrerer Veranstaltungen angeboten werden, deren Wertigkeit bei der Bildung der Gesamtnote entsprechend höher ist. Die Verbundklausur deckt in diesem Fall den Umfang von vier oder sechs Semesterwochenstunden ab. einer Ferienhausarbeit, die nach Wahl des Prüflings und unter Vorbehalt eines entsprechenden Veranstaltungsangebots in einem Seminar mit mündlichem Vortrag und Diskussion (Seminarleistung) oder in einer spezialisierten Übung oder im Anschluss an eine Vorlesung, jeweils aus dem gewählten Schwerpunktbereich, angefertigt werden kann. Die Note der Schwerpunktbereichsprüfung geht mit einem Anteil von 30 % in die Note der ersten Prüfung ein, 29 Abs. 2 JAG NRW. 15. Wie erfolgt die Anmeldung zur häuslichen Arbeit in der Schwerpunktbereichsprüfung? Die verbindliche Meldung zu einer Seminararbeit erfolgt schriftlich bei der Vergabe des Themas beim Veranstalter des Seminars, der die Meldung an das Prüfungsamt Jura weiterleitet. Bitte beachten Sie, dass die Aufgabenstellung vom Prüfer zugeteilt wird und diesbezüglich kein Wahlrecht besteht. Die Meldung erfolgt gleichzeitig mit der Vergabe des Themas, so dass nach Zuteilung einer Aufgabe ein Rücktritt nicht mehr möglich ist. Studierende, die sich, um sicher zu gehen, dass sie einen Seminarplatz erhalten, bei mehreren Lehrstühlen um einen Seminarplatz bewerben, dürfen auf keinen Fall zwei Themen von verschiedenen Veranstaltern entgegennehmen! Die Meldung zu einer Hausarbeit im Rahmen einer spezialisierten Übung oder im Anschluss an eine Vorlesung muss vor Ausgabe der Ferienhausarbeit vorliegen. Die Meldung erfolgt schriftlich beim Veranstalter der Übung, der die Meldung an das Prüfungsamt Jura weiterleitet.

Eine Online-Anmeldung zu der häuslichen Arbeit ist nicht vorgesehen. Bitte beachten Sie, dass nach Ausgabe der Aufgabenstellung ein Rücktritt nicht mehr möglich ist. 16. Ist der Wechsel des Schwerpunktbereichs möglich? Bei der Zulassung wird die Wahl des SPB registriert. Eine spätere, problemfreie Änderung ist noch bis zur Anmeldung der ersten Teilprüfung (Klausur oder Seminararbeit) bzw. dem Ablauf der entsprechenden Anmeldefrist per E-Mail an das Prüfungsamt Jura möglich. Wenn die Anmeldefrist abgelaufen ist bzw. die Anmeldung zu einer Teilprüfung erfolgreich durchgeführt wurde, ist ein Wechsel des SPB nur noch in den folgenden Ausnahmefällen möglich: a. Es wurden im gewählten Schwerpunktbereich noch keine Teilprüfungen erbracht, d.h. es ist bisher nur die Zulassung zum Schwerpunktbereich, aber noch keine Anmeldung zu Teilprüfungen erfolgt. b. Es wurden im gewählten Schwerpunktbereich zwar bereits Teilprüfungen erbracht, diese sind jedoch ausschließlich aufgrund der Verzahnung der Schwerpunktbereiche in dem dann gewählten Schwerpunktbereich anrechenbar. c. Der erste Versuch der Schwerpunktbereichsprüfung wurde insgesamt nicht bestanden. In diesem Fall kann der Wiederholungsversuch in einem anderen Schwerpunktbereich erfolgen. Auch in diesen Ausnahmefällen ist der Antrag auf Wechsel formlos (ggf. per E- Mail) zu stellen. 17. Ich habe Teilprüfungen für die Schwerpunktbereichsprüfung an einer anderen erbracht und möchte mein Schwerpunktbereichsstudium in Bonn fortsetzen. Wie gehe ich vor? Studienortwechsler haben dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung der Heimatfakultät beizufügen, dass die Schwerpunktbereichsprüfung oder eine vergleichbare Studien- oder Prüfungsleistung im Studiengang dort nicht bereits endgültig nicht bestanden wurde (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung). Zum Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung ist zudem ein Zwischenprüfungszeugnis der vorherigen in beglaubigter Kopie beizulegen. Zugleich erfolgt mit der Zulassung von Amts wegen die Anerkennung der an der vormaligen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, die den Prüfungsleistungen der Bonner Schwerpunktbereichsprüfung entsprechen. Hierzu sind spätestens bei der ersten Prüfungsanmeldung am hiesigen Fachbereich Angaben zu dem bisherigen Studienverlauf (Angabe aller bestandenen und nicht

bestandenen Prüfungen) an der vormaligen Universität zu machen. Das Zulassungsformular finden Sie auf der Homepage des Prüfungsamts Jura unter Formularcenter. Es sind folgende Unterlagen einzureichen: beglaubigte Kopien der Leistungsnachweise (es müssen alle bestandenen und nicht bestandenen Prüfungsleistungen aufgeführt sein), Immatrikulationsnachweise der Heimatuniversität für die jeweiligen Semester, in denen Prüfungen abgelegt wurden sowie eine Bescheinigung der Heimatfakultät, dass dort noch ein Prüfungsanspruch besteht (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung) ggf. die die jeweils anwendbare Studien- und Prüfungsordnung der Heimatfakultät und Vorlesungsgliederungen bzw. Kursbeschreibungen der belegten Veranstaltungen. 18. Ich bin an der der für das Schwerpunktbereichsstudium zugelassen und möchte gerne als Zweithörer an einer anderen Universität Prüfungsleistungen des Schwerpunktbereiches ablegen. Wie gehe ich vor? Es können bis zu vier Prüfungsleistungen des Schwerpunktbereiches an einer anderen Universität erbracht werden. Die Anerkennung setzt Gleichwertigkeit mit einer Bonner Prüfung und eine verbindliche Prüfungsanmeldung innerhalb der für die Bonner Studierenden geltenden Anmeldefrist voraus. Bitte nehmen Sie bereits vorab Kontakt mit dem Prüfungsamt auf, damit eine Vorabprüfung der Anerkennungsfähigkeit durchgeführt werden kann! Die verbindliche Prüfungsanmeldung muss Ihre Kontaktdaten (Matrikelnummer der, Adresse und E-Mail-Adresse) enthalten. Mit der Anmeldung ist ein Antrag auf Anerkennung der angemeldeten Prüfungsleistungen auf die Schwerpunktbereichsprüfung verbunden. Der verbindlichen Anmeldung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: - ein Nachweis des Zweithörerstatus an der anderen Universität, - ein Nachweis über die Anmeldung der Klausur an der anderen Universität (z. B. durch einen Ausdruck der Online-Anmeldung oder Bestätigung des dortigen Dozenten) und - bei Studierenden, die zuvor beabsichtigt haben, die gesamte Schwerpunktbereichsprüfung als Zweithörer an einer anderen Universität abzulegen: Ein Nachweis, dass es sich dort um den ersten Versuch der Prüfung handelt und dass das Prüfungsverfahren dort noch nicht abgeschlossen ist (etwa durch endgültiges Nichtbestehen oder Erbringung sämtlicher für ein Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung notwendigen Leistungen). 19. Ich möchte Teilprüfungen für die Schwerpunktbereichsprüfung im Ausland erbringen. Wie gehe ich vor?

Gemäß 10 Abs. 2 SP-PO 2009 werden bestandene Teilprüfungen, die nicht an einer unter 10 Abs. 1 SP-PO 2009 fallenden Hochschule erbracht wurden, d.h. insbesondere an ausländischen en erbrachte Teilprüfungen, nach Maßgabe des 7 SP-PO angerechnet, wenn Gleichwertigkeit besteht. Die Anrechnung von an ausländischen en erbrachten Prüfungsleistungen auf den Schwerpunktbereich setzt voraus, dass die jeweilige Teilprüfung vor Ablegung beim Prüfungsamt Jura verbindlich angemeldet wurde. Die Anmeldeunterlagen sollen spätestens vier Wochen vor Ablegung der Prüfungsleistung in Bonn vorliegen. Dieser Anmeldung sollte eine Vorabprüfung hinsichtlich der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Teilprüfung durch das Prüfungsamt Jura vorausgehen. Anmeldeformulare und Erläuterungen unter www.jura.uni-bonn.de Studium Studierende Schwerpunktbereiche Schwerpunktbereichsprüfung. 20. Wie und wann erfahre ich die Ergebnisse meiner Teilprüfungen? Nach Korrektur der Prüfungsarbeiten gibt das Prüfungsamt die Ergebnisse an einem einheitlichen offiziellen Termin (üblicherweise letzter Tag des Semesters, also 31.03. bzw. 30.09.) per Aushang am schwarzen Brett (Glaskasten) und im Internet verschlüsselt nach Matrikelnummern bekannt. Eventuelle vorherige Veröffentlichungen im Rahmen des Online-Portals www.basis.uni-bonn.de stellen keine Bekanntgabe i.s.d. Prüfungsordnung des hiesigen Fachbereichs dar. Die etwaige sukzessive Einsichtmöglichkeit in die Noten entsteht durch verwaltungsinterne Abläufe und ist vom Prüfungsamt nicht zu beeinflussen. Ein Anspruch auf vorherige Bekanntgabe der noch nicht verbuchten Noten besteht aus diesem Grund nicht. Zudem ist eine vorherige Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten bzw. eine Remonstration an den Lehrstühlen nicht möglich. Möglicherweise bereits vor dem offiziellen Bekanntgabetermin sichtbare Noten sind nicht rechtsverbindlich und können noch geändert werden. 21. Ich bin mit der Bewertung meiner Prüfungsleistungen nicht einverstanden. Was kann ich tun? Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des jeweiligen Teilprüfungsergebnisses können Sie beim Lehrstuhl des jeweiligen Aufgabenstellers Einsicht in die bewerteten Prüfungsarbeiten nehmen. Wegen der genauen Einsichtnahmezeiten beachten Sie bitte die Aushänge der Lehrstühle. Ebenfalls innerhalb dieser zweiwöchigen Frist können beim Aufgabensteller schriftlich Einwände gegen die Bewertung erhoben werden, vgl. 9 Abs. 5 SP-PO 2009. 22. Wann ist die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden?

Schwerpunktbereichsprüfungsordnung vom 10.02.2009: Zum Zwecke der Anrechenbarkeit von Prüfungsleistungen sowie der Führung von Prüfungskonten wird jede abgelegte (bestandene oder nicht bestandene) Teilprüfung mit Leistungspunkten bewertet, vgl. 7 SP-PO. Sind alle Teilprüfungen abgelegt, werden insgesamt 60 Leistungspunkte erworben. Die häusliche Arbeit wird mit 18 Leistungspunkten bewertet. Die Anzahl der durch eine bestandene Aufsichtsarbeit erworbenen Leistungspunkte richtet sich nach der Umfang der Veranstaltung(en), deren Inhalte Gegenstand der jeweiligen Prüfung sind. Im Regelfall einer Abschlussklausur zu einer 2 SWS umfassenden Veranstaltung werden 6 Leistungspunkte erworben. Bei einer Verbundklausur über insgesamt 4 SWS werden entsprechend 12 Leistungspunkte vergeben; eine Verbundklausur über 6 SWS wird mit 18 Leistungspunkten bewertet. Die Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in dem gewählten Schwerpunktbereich mindestens 16 SWS, davon mindestens 8 SWS an der, studiert hat, an den erforderlichen oder als gleichwertig anerkannten Teilprüfungen (7 Abschlussklausuren und eine Hausarbeit) teilgenommen hat und der in den Klausuren erzielte Durchschnitt sowie die in der Hausarbeit erreichte Note den Wert von 4,0 Punkten nicht unterschreiten, vgl. 11 SP-PO. Geht man davon aus, dass 7 Aufsichtsarbeiten über jeweils 2-stündige Veranstaltungen geschrieben werden, bedeutet dies, dass das Gesamtergebnis von 7 Klausuren insgesamt 28 Notenpunkte in der Notenskala des JAG betragen muss. Zusätzlich muss die Hausarbeit in jedem Fall mit mindestens 4,0 Punkten bestanden sein. In die Gesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung fließt das Ergebnis der Hausarbeit zu 30% ein. Die Ergebnisse der 5 besten Aufsichtsarbeiten werden im Regelfall mit je 14 % gewichtet, vgl. 11 Abs. 2 SP-PO. Alle 7 Aufsichtsarbeiten werden jedoch auf dem Schwerpunktbereichszeugnis aufgeführt. In der folgenden Übersicht sind die Regelungen bzgl. des Bestehens und der Bildung der Gesamtnote noch einmal zusammengefasst: Schwerpunktbereichsprüfungsordnung vom 10.02.2009: Zu absolvierende Teilprüfungen 7 Abschlussklausuren (zu 7 Vorlesungen à 2 SWS) oder eine entsprechende Anzahl an Verbundklausuren Mindestanforderungen für das Bestehen der SP-Prüfung Summe der in den 7 Klausuren erreichten Punkte = mind. 28 Notenpunkte (entspricht einem Notendurchschnitt von mind. 4,0 Punkten) Bildung der Gesamtnote 5 beste Klausuren von 7 zu je 14 % (14 % pro 2 SWS) =

70% + + + 1 Hausarbeit (Seminar/Übung) Bewertung der Hausarbeit = mind. 4 Punkte Hausarbeit = 30 % 23. Kann ich den ersten Versuch der Schwerpunktbereichsprüfung in seiner Gänze ausschöpfen, wenn bereits feststeht, dass dieser nicht bestanden ist? Auch wenn bereits feststeht, dass der 1. Versuch der Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden ist, hat der Prüfling die Gelegenheit, den 1. Versuch der Schwerpunktbereichsprüfung zunächst in seiner Gänze (7 Klausuren, 1 häusliche Arbeit) auszuschöpfen. Das bedeutet aber auch, dass in diesem Fall zunächst nicht mehr als die im 1. Versuch noch offenen Prüfungsleistungen erbracht werden können. Sollte der Prüfling unmittelbar mit dem Wiederholungsversuch beginnen wollen, so muss er dies dem Prüfungsamt spätestens bei der Anmeldung der nächsten Klausuren, die für den Wiederholungsversuch gelten sollen, oder bei der Anmeldung des Seminars durch einen formlosen Antrag mitteilen. Er verzichtet dann aber unter Umständen auf die Erbringung des 1. Versuchs einzelner Abschlussklausuren und/oder der häuslichen Arbeit. 24. Kann ich die Schwerpunktbereichsprüfung wiederholen? Eine Wiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung ist möglich, wenn diese in ihrer Gesamtheit nicht bestanden ist, vgl. 12 Abs. 2 SP-PO. Dabei kann eine bestandene Hausarbeit in den Wiederholungsversuch übertragen werden. Bestandene (und auf ausdrücklichen Wunsch auch nicht bestandene) Klausuren können nur in ihrer Gesamtheit übertragen werden, um ausschließlich die nicht bestandenen Aufsichtsarbeiten zu wiederholen. Dabei darf der Gegenstand einer Wiederholungsklausur weder ganz noch teilweise mit demjenigen einer übertragenen Klausur identisch sein. Die im zweiten Versuch belegten Veranstaltungen müssen nicht mit den im ersten Versuch belegten Teilleistungen übereinstimmen. Die Wiederholung von Teilleistungen, die im ersten Versuch nicht bestanden wurden, ist gleichwohl möglich, sofern diese nicht in den 2. Versuch übernommen wurden. Über diese Wiederholungsmöglichkeit hinaus ist eine Wiederholung einzelner Teilprüfungen nicht möglich.

25. Muss ich im Falle des Wiederholungsversuches alle Teilprüfungen erneut ablegen? Der Prüfling hat im Falle des Nichtbestehens der gesamten Schwerpunktbereichsprüfung die Wahl, ob er die bestandenen Klausuren in ihrer Gesamtheit in den Wiederholungsversuch überträgt, oder ob er auch die im ersten Versuch bestandenen Klausuren im Wiederholungsversuch wiederholt. Genauso kann er entscheiden, ob er eine bestandene häusliche Arbeit in den Wiederholungsversuch überträgt oder nicht. Es können auf ausdrücklichen Wunsch auch nicht bestandene Klausuren in der Gesamtheit übernommen werden. Diese dürfen im Rahmen des zweiten Versuchs dann aber nicht wiederholt werden.