Der amtliche Tierarzt im LMSVG. Gesellschaft der Tierärzte 27.Mai 2011 Peter-Vitus Dr. Stangl

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Transkript:

Der amtliche Tierarzt im LMSVG Gesellschaft der Tierärzte 27.Mai 2011 Peter-Vitus Dr. Stangl

Historische Entwicklung 1880/1909 TSG 12/ 13 Vieh- und Fleischbeschau verpflichtend 1924 Vieh- und Fleischbeschau Verordnung 1971 Fleischbeschauübergangsgesetz 1982 Fleischuntersuchungsgesetz Mit Vorschriften bezüglich Hygiene in Fleischlieferbetrieben und deren Kontrolle 2006 LMSVG Einheitliche Hygienegrundsätze / Einheitlicher Vollzug 2007 Bundesministeriengesetz Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Nahrungsmittelhygiene Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle

Aufgabenbereich im LMG 1975 35 Abs. 2 lit. a) Tierärzte mit Physikatsprüfung In einigen Bundesländern die jeweiligen Amtstierärzte zusätzlich zum übrigen Aufgabenbereich 41 Tierärzte in Ausübung der Fleischbeschau (Überbeschau) Haben das LMG zu beachten und im Bedarfsfall nach diesem zu handeln Keine praktische Bedeutung, da kaum wahrgenommen

Aufgabenbereich der Tierärzte nach dem FlUG Schlachttier- und Fleischuntersuchung Fischuntersuchung Probenentnahme bei der Rückstandskontrolle Hygienekontrollen in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben, Kühlhäusern, Fleischverarbeitungsbetrieben

Beschäftigungsverhältnis zur LMG 1975 Gebietskörperschaft Bei einer Gebietskörperschaft angestellte und von dieser für Aufgaben nach dem LMG bestellte Tierärzte mit Physikatsprüfung die ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstobliegenheiten erledigen FlUG Bei Gemeinden (Wien, u.a.) angestellte Tierärzte, die im Rahmen ihrer Dienstobliegenheiten die Aufgaben nach dem FUG erledigen Freiberufliche Tierärzte mit bescheidmäßiger unbefristeter Bestellung durch den Landeshauptmann für den Bereich einer Gemeinde

Bei Gebietskörperschaften angestellte Aufsichtsorgane im LMSVG Grundprizip 24 Abs. 3, ( 25 Abs. 1) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen entsprechenden Bestellungsakt kundzutun ist.

Bei Gebietskörperschaften angestellte Aufsichtsorgane im LMSVG 24 Abs. 3 (1. und 2. Satz) Allgemeine Regelung für Aufsichtsorgane im Dienstverhältnis zum LH Dürfen alle für Kontrollorgane vorgesehenen Tätigkeiten nach dem LMSVG, für die sie vom LH bestellt sind, durchführen, Diensteinteilung erfolgt im Rahmen der Dienstaufsicht 25 Abs. 1 (Ausnahme) LH kann an Gemeinden delegieren, ausgenommen SFU und Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungsund Wildbearbeitungsbetrieben

Bei Gebietskörperschaften angestellte amtliche Tierärzte im LMSVG Zusatzbestimmung für Tierärzte 24 Abs. 3 (3. bis 5. Satz) Arbeitsmonopol für SFU, Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben Müssen keine Planposten sein, können auch in juristische Personen ausgelagert werden

Beauftragte Tierärzte (1) 24 Abs. 4 Wenn mit den bestellten ata gemäß Abs. 3 nicht das Auslangen gefunden wird, kann der LH gemäß 28 (1) Tierärzte beauftragen Müssen in Österreich Berufssitz haben Dürfen nicht gleichzeitig bei einer Gebietskörperschaft (die sie beauftragt) angestellt sein Müssen gemäß 29 ausgebildet sein Werden vom LH in ihrer Eigenschaft als freiberufliche Tierärzte mittels Bescheid beauftragt Müssen einen entsprechenden Gesundheitszustand aufweisen

Beauftragte Tierärzte (2) Können für das gesamte Bundesland beauftragt werden Erstbeauftragung für 5 Jahre, dann unbefristet Hinsichtlich Befangenheit gelten die Bestimmungen des AVG und des Beamtendienstrechtes Die Diensteinteilung erfolgt mittels gesondertem Rechtsakt (Abs. 2) Werden als Freiberufstierärzte entlohnt

beauftragte amtl. Tierärzte vorbehaltene Tätigkeiten Schlachttier- und Fleischuntersuchung (SFU) bei Säugetieren und Geflügel Probenentnahme für Rückstandskontrolle bei lebenden Tieren und bei der SFU Hygienekontrollen in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben Kontrolle der Gesundheit der Tiere in Milchbetrieben

beauftragte amtl. Tierärzte mögliche Arbeitsgebiete Untersuchung von Fischen, Muscheln, sonst. Meerestieren, Schnecken und Fröschen Hygienekontrollen in Fleischverarbeitungsbetrieben und Kühlhäusern

Freiberufliche zugelassene Tierärzte im LMSVG Schlachttieruntersuchung in Herkunftsbetrieben bei Schweinen, Geflügel, Kaninchen Probenentnahme bei der Rückstandskontrolle bei lebenden Tieren Kontrolle der Gesundheit der Tiere in den Milchbetrieben

Nichttierärztliches Personal in Zusammenhang mit tierärztlichen Tätigkeiten Amtliche Fachassistenten Arbeiten im Team mit dem und unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes sowohl angestellt (als auch beauftragt- auslaufend) Betriebseigene Hilfskräfte Unabhängige Betriebsangehörige mit Ausbildung als Amtliche Fachassistenten für Kaninchen und Geflügel Probenentnahme Besonders geschulte Jäger Erstbeurteilung von Wild nach dem Erlegen

Bisherige Ausbildung nach dem Tierärzte Abgeschlossenes Studium Einführung durch Länder Fleischuntersucher FUG Basis Ausbildungskurs gemäß Ausbildungsverordnung 400 Std. Theorie 200 Std. Praxis Geflügel:200 Std. Theorie 200 Std.Praxis mind. 4 Wochen Trichinen: 15 Std. Theorie 25 Std. Praxis

Ausbildung allgemein VO (EG) 882/2004 Alle mit Kontrollen befassten Personen 13 Gegenstände Grundausbildung Weiterbildung je nach Erfordernis

Ausbildung Tierärzte VO (EG) 854/2004 Theoretische Ausbildung 22 Fächer (kann Bestandteil des Studiums sein) Praktische Ausbildung (in Probezeit) 200 Stunden in verschiedenen Bereichen Nachschulung und Weiterbildung wenn erforderlich Eingeschränkt für nebenberufliche in Kleinbetrieben

Ausbildung amtliche Fachassistenten Theoretische Ausbildung (500 Stunden) Haltungsbetriebe (9 Bereiche), Schlacht- und Zerlegungsbetriebe (17 Bereiche) Praktische Ausbildung (400 Stunden) Haltungsbetriebe (6 Bereiche) Schlacht- und Zerlegungsbetriebe (12 Bereiche) Nachschulung und Weiterbildung wenn erforderlich Eingeschränkte Ausbildung für Trichinenuntersucher 40 Stunden

Übergangsbestimmungen (1) Grundprinzip Sie schaffen kein neues Recht, sondern leiten bestehendes altes Recht innerhalb einer zeitlichen Übergangsfrist in neues Recht über. Diese Übergangsfrist beträgt im LMSVG 5 Jahre ab dem Inkrafttreten (mit Ausnahmen)

Übergangsbestimmungen (2) 99 Abs. 1 (1. Satz) Aufsichtsorgane nach dem LMG und Amtstierärzte ( 2 Abs. 2 TÄG) gelten als Aufsichtsorgane gemäß 24, Abs. 3, 1. erster Satz dieses Bundesgesetzes Damit werden alle angestellten Personen die amtliche Tätigkeiten nach verschiedenen Gesetzen durchgeführt haben, welche nun im LMSVG geregelt werden, mit dieser bisher ausgeübten Tätigkeit in das LMSVG übernommen

Übergangsbestimmungen (3) 99 Abs. 1 (2. Satz) Amtstierärzte ( 2 Abs. 2 TÄG) dürfen nicht mit der Fleischuntersuchung beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß 31 Abs. 3 herangezogen werden. Damit wird generell der Interessenskonflikt verhindert, dass ein beauftragter Tierarzt in seiner Zweiteigenschaft als bestelltes Organ des LH die Kontrolle über seine ebenfalls beauftragten Kollegen ausübt.

Übergangsbestimmungen (4) 99 Abs. 3 (1. Satz) Die gemäß 4 Abs. 2 des FUG bestellten Fleischuntersuchungstierärzte gelten 5 Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als beauftragte amtliche Tierärzte gem. 24 Abs. 4 dieses BG für das jeweilige Bundesland. Damit werden alle freiberuflichen atä, zu beauftragten atä mit einer Übergangsfrist von 5 Jahren Der Ausdruck bestellte atä bleibt dem Personenkreis nach 24 Abs. 3 vorbehalten Die fünf Jahre Übergangsfrist ergeben sich aus der Notwendigkeit der Nachschulung/Evaluierung Abs. 7

Übergangsbestimmungen (5) 99 Abs. 3 (2. Satz) Bescheidmäßige Arbeitseinteilungen und Arbeitsaufgaben sind erforderlichenfalls gemäß 28 Abs. 2 anzupassen Durch die Ausdehnung der Beauftragung auf das gesamte Bundesland, ist es erforderlich eine genaue Arbeitseinteilung schon mit Beginn der Regelung zu treffen. Anpassung an Erfordernisse des Abs. 1 2. Satz

Übergangsbestimmungen (6) 99 Abs. 4 Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, sind den Tierärzten gemäß 24 Abs. 3 dieses BG gleichzuhalten, solange sie Gemeindeangestellte sind. Auszugehen ist dabei vom Rechtsbestand des FUG BGBL I 2003/143 ( 4 Abs. 3) unter Berücksichtigung der Novelle BGBL I 2001/73 Art. 2 Nur Angestellte TÄ der Gemeinde Wien und einige Einzelgenehmigungen nach 6 Abs. 3 Z. 2 FUG waren 2006 bestellte FlUTÄ und fallen damit in die Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmungen (7) 99 Abs. 7 Eine weitere Beauftragung der unter Abs. 3 genannten Personen nach Ablauf der genannten Frist ist von einer Evaluierung abhängig zu machen. Dient der Sicherstellung der geforderten Nachschulung für bereits tätige beauftragte atä Die Nachschulung bestellter atä gehört zur Pflicht des Dienstgebers (Land) (vergl 28 Abs. 1 und 31 Abs. 3) gleiche Vorgangsweise bei neu beginnenden atä

Ich hoffe Ich fürchte meine Ausführungen waren erschöpfend Danke für Ihre Aufmerksamkeit