Mitteilungsblatt Nr. 02-2015

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Transkript:

Mitteilungsblatt Nr. 02-2015 Inhalt: Richtlinie für den Berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Gerontologie der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin (KHSB) (RL-BbSozGer-BA) Seite: 01-03 Datum: 18.03.2015 Herausgeber: Der Präsident der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin (KHSB) Köpenicker Allee 39-57 10318 Berlin Tel.: 030/501010-0/13 Fax: 030/501010-94

Die geänderte Richtlinie zu 5 und zu 8 der Studien- und Prüfungsordnung für den Berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Gerontologie der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin (KHSB) wird hiermit bekannt gemacht. Berlin, 18.03.2015 Prof. Dr. Ralf-Bruno Zimmermann Präsident

Richtlinie zur Durchführung der Einstufungsprüfung und der integrierten Zugangsprüfung analog 23a Abs. 3 BerlHG i.v.m. 5 Abs. 2 StuPO-BbSozGer-BA 1. Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung haben, können a) wenn sie über keine allgemeine oder keine studiengangbezogene fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung verfügen, diese Immatrikulationsvoraussetzung durch eine Zugangsprüfung i.s.d. Richtlinie zu 7 AAO erfüllen oder b) soweit sie keine dreijährige Ausbildung in der Altenpflege oder Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Ausbildungs- und Prüfungsordnungen von 2002 bzw. 2003 (AltPfLAPrV und KrPfLAPrV) haben, eine Einstufungsprüfung ablegen, um die Immatrikulationsvoraussetzungen gem. 5 Abs. 1 Nr. 2 StuPO-BbSozGer-BA zu erlangen. c) Fehlen beide Voraussetzungen, werden die Zugangsprüfung und die Einstufungsprüfung in einem einheitlichen Prüfungsverfahren (integrierte Zugangsprüfung) durchgeführt. Gegenstand dieser Richtlinie sind nur die Einstufungsprüfung nach Buchstabe b) und die integrierte Zugangsprüfung nach Buchstabe c). 2. Die Einstufungsprüfung oder die integrierte Zugangsprüfung setzen einen schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers voraus, der zeitgleich mit den weiteren notwendigen Bewerbungsunterlagen eingereicht werden muss. Der Antrag wird an den Prüfungsausschuss weitergeleitet. Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben vor Stellung des Antrags das Recht, eine Studienberatung in Anspruch zu nehmen. 3. Die Einstufungsprüfung und die integrierte Zugangsprüfung erfolgen unter Verantwortung des Prüfungsausschusses. Er kann die Vorbereitung der Prüfung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden delegieren. 4. Der Prüfungsausschuss bestimmt nach fachlicher Rücksprache die Prüferinnen und Prüfer durch Beschluss. Es müssen mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Abweichend zu 38 Abs. 2 AO StuP kommen als Prüferinnen und Prüfer nur hauptamtlich Lehrende, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren und Gastdozentinnen und Gastdozenten in Frage. Bei der integrierten Zugangsprüfung soll auch eine Bezugswissenschaftlerin oder ein Bezugswissenschaftler bestellt werden. Die Prüferinnen und Prüfer prüfen gleichberechtigt. 5. Die Einstufungsprüfung (Nr. 1 Buchstabe b)) umfasst eine schriftliche Prüfung mit der Dauer von 180 Minuten und

eine mündliche Prüfung mit der Dauer von 30 Minuten 1. Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt das Bestehen der schriftlichen Prüfung voraus. Die integrierte Zugangsprüfung (Nr. 1 Buchstabe c)) umfasst: eine schriftliche Prüfung mit der Dauer von 210 Minuten und eine mündliche Prüfung mit der Dauer von 30 Minuten 2. Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt das Bestehen der schriftlichen Prüfung voraus. 6. Der Prüfungsausschuss legt die Zeitpunkte der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen fest. Den Studienbewerberinnen und -bewerbern werden die Termine vom Prüfungsamt schriftlich mitgeteilt. 7. Die Prüferinnen und Prüfer legen die Inhalte der Prüfungen fest. Bei der Einstufungsprüfung sind die Inhalte der Module MV1 und MV2 Gegenstand der Prüfungen. Bei der integrierten Zugangsprüfung sind zudem die Kernvoraussetzungen für die Studierfähigkeit sowie bezugswissenschaftliche Kenntnisse nachzuweisen (vgl. Richtlinie zu 7 AAO Nr. 7.) 8. Die Einstufungsprüfung oder die integrierte Zugangsprüfung ist bestanden, wenn die Prüferinnen und Prüfer einstimmig die fachlichen handlungs- und theoriebezogenen Voraussetzungen, bei der integrierten Zugangsprüfung zusätzlich die Kernvoraussetzungen für die Studierfähigkeit als nachgewiesen erachten. Schriftliche und mündliche Prüfungen werden mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Eine Endnote wird nicht erteilt. Das Ergebnis der Prüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber durch das Prüfungsamt mitgeteilt. Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung besteht nicht. 9. Das Bestehen der Einstufungsprüfung oder der integrierten Zugangsprüfung vermittelt keinen Anspruch auf die Zulassung zum Studium. 1 Die Durchführung der mündlichen Prüfung in einer Gruppe ist möglich und umfasst maximal 5 Studierende oder 90 Minuten. 2 s. Fußnote 1

Richtlinie zu 8 Abs. 3 StuP-BbSozGer-BA 1. Der berufsbegleitende Studiengang ist auf die Integration beruflicher Praxis angelegt. Die Studierenden sollen das an der Hochschule erworbene Wissen praxisbezogen reflektieren und erproben. Verlauf und Ergebnisse sind Gegenstand eines Theorie-Praxis-Portfolios; dieses ist Bestandteil jedes Moduls. 2. Das Theorie-Praxis-Portfolio besteht aus theoriebezogenen und anwendungsbezogenen Lernaufgaben. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einer der Lernaufgaben. Für die theoriebezogene Lernaufgabe sind praxisspezifisch das erforderliche Theoriewissen, die Auswahl der tragenden Theorien, die Übertragung des Theoriewissens auf den Kontext sowie die Reflexion zu dokumentieren. Für die anwendungsbezogene Lernaufgabe sind die Interventionsplanung, die Begründung der Interventionsmethode, die schrittweise Durchführung und ihre Evaluation darzulegen. 3. Das Theorie-Praxis-Portfolio soll in elektronischer Form erstellt werden. Es wird von der Lehrenden oder dem Lehrenden im jeweiligen Modul oder Modulteil begleitet und schriftlich kommentiert. Personenbezogene Daten sind von der Studierenden oder dem Studierenden zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren. Inhalte des Portfolios können auch Gegenstand der Lehre sein. Die datenschutzrechtlichen Belange sind sicherzustellen. 4. Die Erstellung des Theorie-Praxis-Portfolio ist Gegenstand des Selbststudiums und wird bei der Workload-Zeit entsprechend berücksichtigt (vgl. Rahmen- und Verlaufsplan des berufsbegleitenden Studiengangs Soziale Gerontologie). 5. Das Theorie-Praxis-Portfolio kann im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder in kooperierenden Einrichtungen erstellt werden. Wird das Theorie-Praxis-Portfolio in einer kooperierenden Einrichtung erstellt, muss diese den Anforderungen einer Praxisstelle gem. 2 Abs. 1 PraxO BA entsprechen.