Wahl der Rechtsform. Allgemeines GESELLSCHAFTSRECHT - GR01

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Transkript:

GESELLSCHAFTSRECHT - GR01 Stand: Oktober 2016 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Wahl der Rechtsform Allgemeines Die Entscheidung darüber, in welcher Form ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen. Das Handels- und Gesellschaftsrecht gibt den Unternehmern die zur Verfügung stehenden Unternehmensformen (Rechtsformen) gesetzlich vor. Es ist möglich, eine neue Rechtsform zu erfinden und diese am Markt einzuführen. Die gesetzlich vorgegebenen Grundstrukturen können jedoch teilweise geändert und dadurch den individuellen Bedürfnissen angepasst werden. Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtform festgelegt wird, sollten folgende Fragen geklärt werden: Muss eine erfolgen? Soll vom Eintragungsrecht in das Gebrauch gemacht werden? Wie viel Eigenkapital kann aufgebracht werden? Ist das Vorhaben risikoreich? Soll die persönliche Haftung beschränkt werden? Von wie vielen Personen soll das Unternehmen gegründet werden? Wer soll das Unternehmen leiten? Soll das Unternehmen eine möglichst hohe Kreditwürdigkeit haben? Sollen möglichst wenige Formalitäten bei der Gründung entstehen? Die richtige Wahl der Rechtsform ist eine entscheidende Grundlage für den Bestand des Unternehmens. Aber: Eine Unternehmensform, die sich am Anfang als optimal darstellt, kann sich im Lauf der Zeit wegen eintretender Veränderungen als nachteilig erweisen. Es ist deshalb empfehlenswert, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob das rechtliche Kleid des Unternehmens noch passt oder ob es gewechselt werden sollte. Industrie- und Handelskammer des Saarlandes 1/6 Postanschrift: IHK Saarland 66104 Saarbrücken Büroanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 9 66119 Saarbrücken Tel. 06 81/95 20-0 Fax 06 81/95 20-888 E-Mail: info@saarland.ihk.de Internet: www.saarland.ihk.de

In Betracht kommt insbesondere die Möglichkeit des Formwechsels, d. h. eine Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Unternehmens. Im Hinblick auf die dann konkret einzuleitenden rechtlichen Schritte sowie die steuerlichen Auswirkungen ist es wichtig, sich begleitenden Rat einzuholen. In der Tabelle am Ende dieses Infoblattes werden die für gewerblich tätige Unternehmen zur Verfügung stehenden Rechtsformen im Überblick dargestellt. Kaufmann oder Kleingewerbetreibender? Eine Besonderheit des deutschen Unternehmerrechts ist die Unterscheidung zwischen Kleingewerbe und kaufmännischem Betrieb. Diese spielt allerdings nur im Bereich der Personenunternehmen eine Rolle, dagegen bei den juristischen Personen, wie GmbH oder AG. Kaufmännische Personenunternehmen sind der Einzelkaufmann bzw. die Einzelkauffrau, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die beschränkt haftende Personengesellschaft (z. B. die GmbH & Co. KG). Kaufmännische Unternehmen müssen in das eingetragen werden. Auf ihre Geschäfte findet grundsätzlich das Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung. Ein kleingewerbliches Unternehmen kann von einer Einzelperson (Kleingewerbetreibender) oder von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben werden. Diese kaufmännischen Unternehmen können sich freiwillig in das eintragen lassen und werden dann wie Kaufleute behandelt. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind sie für den Bereich ihrer Rechtsgeschäfte grundsätzlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), aber dem HGB unterstellt. Die Frage, ob ein Unternehmen als kaufmännisch zu qualifizieren ist, richtet sich danach, ob der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert. Maßgebliche Kriterien hierfür sind: der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen, die Zahl der Standorte/Niederlassungen, die Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr. Bei der Eintragung ins sind besondere Formalien zu beachten: Die Anmeldungen sind stets in notariell beglaubigter Form vorzunehmen. Hierzu finden Sie auch Infoblätter unter der Kennzahl: 744 zur: e. K.: GR02 Der eingetragene Kaufmann OHG: GR04 Die offene Handelsgesellschaft KG: GR05 Die Kommanditgesellschaft AG: GR09 Die Aktiengesellschaft Limited: GR29 Limited Company GbR: GR03 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Europa AG (SE): GR10 Societas Europea EWIV: Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung 2/7

Unter der Kennzahl: 61 finden Sie: GmbH: GR06 Ich gründe eine GmbH Praktische Hinweise für den Kaufmann UG (haftungsbeschränkt): GR35 Die Unternehmensgesellschaft / UG (haftungsbeschränkt) Steuerliche Unterschiede Der größte steuerliche Unterschied bei den Rechtsformen besteht zwischen Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG und KG) und Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH und AG). Bei Personengesellschaften wird das Einkommen der Gesellschafter mit dem individuellen Einkommenssteuersatz und den dazugehörigen Freibeträgen besteuert. Eine Kapitalgesellschaft ist selbstständig steuerpflichtig. Sie hat Ihr Einkommen über die Körperschaftssteuer (15% auf alle betrieblichen Einkommen) zu versteuern. Bei der Versteuerung der Einkommen der Gesellschafter wird durch ein Anrechnungsverfahren (Teileinkünfteverfahren) die Körperschaftssteuer beim Gesellschafter für die Berechnung der Einkommenssteuer berücksichtigt. Ein weiterer Unterschied besteht in der Berechnung der Gewerbesteuer. Natürliche Personen und Personengesellschaften können einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro geltend machen. Für Kapitalgesellschaften gibt es diese Möglichkeit. Andere für Unternehmer wichtige Steuern wie u. a. die Grundsteuer B, die Grunderwerbssteuer und die Umsatzsteuer sind unabhängig von der Wahl der Rechtsform. Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. 3/7

Rechtsform Kapital/ Mindesteinzahlung Einzelunternehmen (Nichtkaufleute/ Kleingewerbetreibende) Einzelkaufleute GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Nichtkaufleute/ Kleingewerbetreibende) OHG Offene Handelsgesellschaft PartnG Partnerschaftsgesellschaft KG Kommanditgesellschaft, jedoch Kommanditeinlagen für Kommanditisten (Höhe beliebig) GmbH & Co. KG Mindeststammkapital für die Komplementär GmbH: 25.000 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG Kommanditeinlagen für Kommanditisten (Höhe beliebig) Mindeststammkapital für die Komplementär UG: 1 Gründerzahl Haftung Entscheidungsbefugnis/ Vertretung 1 Unbeschränkt mit Geschäftsund Privatvermögen Alleinentscheidung des Inhabers 1 Unbeschränkt mit Geschäftsund Privatvermögen Alleinentscheidung des Inhabers mind. 2 Gesellschaft und Gesellschafter (auch mit Privatvermögen) für Gesellschaftsschulden unbeschränkt Gemeinsame Geschäftsführung und Vertretung durch alle Gesellschafter, sofern im Gesellschaftsvertrag s anderes geregelt ist mind. 2 Gesellschaft und Gesellschafter (auch mit Privatvermögen) für Gesellschaftsschulden unbeschränkt Gemeinsame Geschäftsführung und Vertretung durch alle Gesellschafter, sofern im Gesellschaftsvertrag s anderes geregelt ist mind. 2, aber nur Freiberufler, keine Gewerbetreibenden Gesellschaft und Gesellschafter (auch mit Privatvermögen) für Gesellschaftsschulden; Haftungsbeschränkung möglich Jedem Partner allein, sofern im Gesellschaftsvertrag anderes geregelt ist mind. 2 Komplementäre (persönlich haftende Gesellschafter) unbeschränkt, 1 GmbH und mind. 1 natürliche Person Kommanditisten in Höhe der Einlage (Haftungsbeschränkung tritt in der Regel erst nach Eintragung im ein) nur mit Gesellschaftsvermögen der Komplementär- GmbH (mittelbare Haftungsbeschränkung) Weitgehend persönlich haftende Gesellschafter, in besonderen Fällen Beteiligung der Kommanditisten Weitgehend die Geschäftsführer der Komplementär- GmbH, in besonderen Fällen Beteiligung der Kommanditisten 1 UG und mind. 1 natürliche Person nur mit Gesellschaftsvermögen der Komplementär- UG (mittelbare Haftungsbeschränkung) Weitgehend die Geschäftsführer der Komplementär- GmbH, in besonderen Fällen Beteiligung der Kommanditisten Formalitäten/ Kosten Anmeldung zur Partnerschaftsregister Relativ hohe Gründungskosten Eintragung in HR relativ hohe Gründungskosten Eintragung in das HR Nein Gesellschaftsvertrag/ Formvorschriften Ja Nein Schriftlicher Gesellschaftsvertrag zwingend, zwingend, Nein, aber Partnerschaftsregister Schriftlicher Gesellschaftsvertrag zwingend, zwingend, zwingend, zwingend, 4/7

Rechtsform Kapital/ Mindesteinzahlung UG (haftungsbeschränkt) mind. 1 (Volleinzahlung, Unternehmergesellschaft keine Sacheinlagen!) (haftungsbeschränkt) GmbH Gesellschaft mit Beschränkter Haftung Mindeststammkapital: 25 000 Mindesteinzahlung bei Gründung: 12 500 AG Aktiengesellschaft Sollte das Stammkapital 50 000 überschreiten, so ist mindestens ein Viertel der Einlagen bei Gründung einzuzahlen Mindestgrundkapital: 50 000 Kleine AG Kleine Aktiengesellschaft Typische stille Gesellschaft (reine Innengesellschaft) Mindestgrundkapital: 50 000 kein Gesellschaftsvermögen, jedoch Einlage für stillen Gesellschafter Atypische stille Gesellschaft (reine Innengesellschaft) Einlage für stillen Gesellschafter und Beteiligung am Gesellschaftsvermögen Gründerzahl Haftung Entscheidungsbefugnis/ Vertretung mind. 1 nur mit Gesellschaftsvermögen (Haftungsbeschränkung tritt erst nach ein) ggf. persönliche Haftung des Geschäftsführers (bei Einzelvereinbarung) Geschäftsführer Geschäftspolitik: Gesellschafterversammlung, sofern vorhanden Aufsichtsrat Formalitäten/ Kosten, insgesamt umfangreiche Formalitäten erhöhte Gründungskosten Eintragung in das HR Gesellschaftsvertrag/ Formvorschriften zwingend Mindestinhalt gesetzlich geregelt Notarielle Beurkundung mind. 1 nur mit Gesellschaftsvermögen (Haftungsbeschränkung tritt erst nach ein) ggf. persönliche Haftung des Geschäftsführers (bei Einzelvereinbarung) Geschäftsführer Geschäftspolitik: Gesellschafterversammlung, sofern vorhanden Aufsichtsrat, insgesamt umfangreiche Formalitäten erhöhte Gründungskosten zwingend Mindestinhalt gesetzlich geregelt Notarielle Beurkundung mind. 1 nur mit Gesellschaftsvermögen (Haftungsbeschränkung tritt erst nach ein) ggf. persönliche Haftung des Vorstandes (bei Einzelvereinbarung) Vorstand Geschäftspolitik: Aufsichtsrat, Hauptversammlung,, insgesamt sehr umfangreiche Formalitäten Hohe Gründungskosten zwingend Mindestinhalt gesetzlich geregelt Notarielle Beurkundung mind. 1 wie bei der AG wie bei der AG wie bei der AG Ja wie bei der AG nur 2; Einzelperson oder Handelsgesellschaften der Inhaber des Handelsgeschäfts persönlich nur Inhaber des Handelsgeschäfts bei typischer stiller Gesellschaft Nein Nein Schriftlicher Gesellschaftsvertrag zwingend, nur 2; Einzelperson oder Handelsgesellschaften der Inhaber des Handelsgeschäfts persönlich und das Gesamtvermögen der Gesellschaft der Inhaber des Handelsgeschäfts, aber Beteiligung des stillen Gesellschafters an Geschäftsführung bei atypischer stiller Gesellschaft möglich Nein Nein Schriftlicher Gesellschaftsvertrag zwingen, 5/7

Rechtsform Kapital/ Mindesteinzahlung Genossenschaft EWIV Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung Gründerzahl Haftung l Entscheidungsbefugnis/ Vertretung mind. 3 Vermögen der Genossenschaft Vorstand Formalitäten/ Kosten Anmeldung zur Genossenschaftsregister mind. 2; mind. 2 müssen ihren Hauptsitz in verschiedenen EU- Mitgliedstaaten haben Gesellschaft und Mitglieder für Gesellschaftsschulden, Mitglieder nur subsidiär Geschäftsführer Anmeldung zur Eintragung in das HR Nein, aber Genossenschaftsregister Gesellschaftsvertrag/ Formvorschriften Schriftlicher Gründungsvertrag (Statut) zwingend Ja Schriftlicher Gründungsvertrag, da beim zu hinterlegen 6/7