Generalversammlung der SDK vom 09. Mai 2014 UMGANG IN LUZERN MIT NACHTEILSAUSGLEICHEN

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Transkript:

Generalversammlung der SDK vom 09. Mai 2014 UMGANG IN LUZERN MIT NACHTEILSAUSGLEICHEN 1

Umgang innerhalb der DBW mit en Sicht der "Kantonalen Behörde" > Einleitende Gedanken > Zahlen aus dem Kanton Luzern > Die Richtlinie von Luzern im Vergleich mit der neuen Empfehlung der SBBK > Offene Fragen und Diskussionspunkte > Anschliessend: Sichtweise Lehrbetrieb (Praxisbeispiele) 2

e EINLEITENDE GEDANKEN 3

Einführung Ausgangslage > Langjähriges Thema - viele Meinungen > Ziele - "gleiche" Handhabung über alle Berufsgruppen, Schulen - "harmonisierte" Haltung der Chefexperten und OdA (1. keine Verfälschung der erbrachten Leistung in Bezug auf den erlernten Beruf! und 2. deshalb keine Erwähnung im EFZ / Attest > NTA während der Ausbildung und beim QV 4

e EIN ÜBERBLICK IN ZAHLEN 5

Zahlen QV 2013 Anzahl in % Total Lernende LU 4190 QV mit 69 1.65% 2-jährige Lehre (EBA) 11 16% 3- und 4-jährige Lehre (EFZ) 55 80% AnlehrePlus 1 1% Nachholbildung (Art. 32) 2 3% 6

Gründe QV 2012 und 2013 Grund 2012 2013 Legasthenie/Sprachstörungen 22 11 psychische Belastungen 2 9 Körperliche Einschränkungen 4 9 Diverse Angstzustände 9 9 Hörbehinderung 2 8 ADHS 3 7... 7

Aufschlüsslung nach Berufen Berufe 2012 2013 Kaufmann/-frau Basisbildung 5 6 Elektroinstallateur/-in EFZ 1 5 Automobil-Fachfrau-/mann EFZ 2 4 Koch/Köchin EFZ 2 4 Küchenangestellte/-r EBA 2 3 Logistiker/-in EFZ Lager 1 3 8

e HALTUNG UND ENTSCHEIDE (Interne Richtlinien DBW und Vergleiche zu SBBK-Empfehlung vom Mai 2014) 9

Richtlinien DBW Definition > Rechtsanspruch für Menschen mit Behinderungen (BehiG) > Ausgleich eines Nachteils Erleichterung sondern Kompensation > Sicherstellung der Chancengleichheit > Spezifische und individualisierte Massnahmen > Beschränkung auf Bereiche, welche behinderungsbedingt betroffen sind. 10

Richtlinien DBW Haltung zu NTAs (1) > Die kognitiven und fachlichen Vorgaben müssen den jeweiligen Qualifikations- Anforderungen des gewählten Berufes entsprechen. > Es wird gewährleistet, dass die für eine bestimmte Aus- und Weiterbildung oder einen bestimmten Beruf unverzichtbaren Fähigkeiten und Fertigkeiten vorhanden sind. 11

Richtlinien DBW Haltung zu NTAs (2) > In der Realität können nicht alle Benachteiligungen ausgeglichen werden, da sie nicht alle auf einer Behinderung basieren. > Dies führt unter Umständen dazu, dass bestimmte Ausbildungen nicht besucht oder bestimmte Berufe auf Grund der Behinderung nicht ergriffen werden können, ohne dass eine Diskriminierung bzw. Benachteiligung vorliegt. 12

Richtlinien DBW Definition Behinderungen / psych. Störungen > Körperbehinderungen / Legasthenie / Dyskalkulie / ADHS / Sinnesbehinderungen etc Arten / Befristung von NTAs > NTA während der Lehre und beim QV > Befristung möglich, wenn durch Förderung eine Verbesserung erwartet wird. 13

Richtlinien DBW Mögliche Massnahmen > Formale Massnahmen: NTA in Bezug auf die Prüfungsform (z.b. Einsatz von Hilfsmitteln, Zeitzuschläge etc) - nicht aber auf die Prüfungsinhalte! > Restriktive Handhabung: Verzicht auf Bewertung Rechtschreibung bei nichtsprachlichen Fächern = pädagogische Frage. > Pädagogische Massnahmen: z.b. Bereitstellen von Unterrichtsmaterialien etc. 14

Richtlinien DBW Formales > Informationen erfolgen mit der LV- Genehmigung (Offenlegung der Behinderung) sowie an den BFS (Beobachtungsraster) > Schriftliches Gesuch, grundsätzlich im 1. Ausbildungsjahr (Ausnahmen: Unfälle, Krankheiten etc) > Abklärung durch Fachspezialisten 15

Richtlinien DBW Entscheid > Betriebliche Bildung (BB) der DBW entscheidet über die Art und den Umfang der Massnahmen nach Rücksprache mit den Beteiligten. Bedingungen > Falls Förderung vereinbart, kann bei Nichteinhaltung der NTA gestrichen werden. 16

e RICHTLINIE SBBK 17

Richtlinien SBBK Unterschiede / Diskussionspunkte > Grundsätze: Dyslexie / Dyskalkulie bei der BM, den HMS und den kaufmännischen Berufen > Verantwortlichkeiten (BFS, ük, Betrieb) > Bewertung Rechtschreibung nicht erwähnt > Thematik "Kernkompetenz Beruf" > Zeitzuschläge bis 30% > Übernahme von Therapie-Kosten 18

e WEITERES VORGEHEN 19

Weiteres Vorgehen > Weiteres Etablieren der Haltung sowie des Prozesses (Zusammenarbeitsformen) > Abwarten auf SBBK-Regelung > Anpassung der LU-Richtlinie und Ergänzungen im Bereich BM / WMS > Beobachtung der Zahlen der Gesuche 20

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 21

Generalversammlung der SDK vom 09. Mai 2014 UMGANG IN LUZERN MIT NACHTEILSAUSGLEICHEN 22