Die qualifizierte rechtliche Vertretung von UMF

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Transkript:

Die qualifizierte rechtliche Vertreng von UMF Stephan Hocks ein Beitrag zur Tagung: Veränderung. Hohenheimer Tage zum Migrationsrecht 2016 29. 31.01.2016 in Sttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/20160129_hocks_umf.pdf

Dr. Stephan Hocks, Rechtsanwalt, Frankfurt Lehrbeauftragter Universität Gießen Die qualifizierte rechtliche Vertreng von UMF Sttgart-Hohenheim, 30.01.2016

Der neue 12 AsylG (seit Oktober 2015): Handlungsfähigkeit 2 (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein volljähriger Ausländer, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. (2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt. (3) Im Asylverfahren ist vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Familiengerichts jeder Elternteil zur Vertreng eines minderjährigen Kindes befugt, wenn sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.

Der 12a AsylG in der gegenwärtigen Entwurfsfassung 3 12a Vertreng unbegleiteter Minderjähriger (1) Einem minderjährigen Ausländer, der sich ohne Begleing eines nach 12 Absatz 3 vertrengsberechtigten Elternteils im Bundesgebiet aufhält (unbegleiteter Minderjähriger), ist für das Asylverfahren durch das Jugendamt eine geeignete Vertreng zur Seite zu stellen. (2) Der Vertreter muss bei Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere der Möglichkeit der Familienzusammenführung, dem Wohlergehen des unbegleiteten Minderjährigen, seinem Alter und seiner Reife Rechnung tragen. (3) Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung der Vertreng nach Absatz 1 informiert. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des unbegleiteten Minderjährigen zu gewährleisten, wechselt die Vertreng nur, wenn es unvermeidlich ist oder dem Kindeswohl entspricht. (4) Das Jugendamt ist berechtigt, für einen unbegleiteten Minderjährigen einen Asylantrag zu stellen, wenn es auf der Grundlage einer Würdigung der persönlichen Umstände des unbegleiteten Minderjährigen davon ausgehen muss, dass der unbegleitete Minderjährige möglicherweise internationalen Schutz im Sinne von 1 Absatz 1 Nummer 2 benötigt.

Europarechtliche Vorgaben: Verfahrensrichtlinie Neue Verfahrensrichtlinie - Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 Art. 25 Abs. 1 a) VerfahrensRL: ergreifen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Vertreter den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der Vertreter nimmt seine Aufgaben im Interesse des Kindeswohls wahr und verfügt hierfür über die erforderliche Fachkenntnis. Organisationen oder Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, kommen als Vertreter nicht in Frage Art. 25 Abs. 1b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Vertreter und/oder ein Rechtsanwalt oder ein sonstiger nach nationalem Recht zugelassener oder zulässiger Rechtsberater bei dieser Anhörung anwesend ist und innerhalb des von der anhörenden Person festgelegten Rahmens Gelegenheit erhält, Fragen zu stellen und Bemerkungen vorzubringen. Art. 25 Abs. 6 VerfahrensRL: Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl. Die MS können d) das Verfahren gemäß Artikel 20 Absatz 3 anwenden, wenn der Vertreter des Minderjährigen nach nationalem Recht über eine juristische Qualifikation verfügt. Umsetzungsfrist bis 20.07.2015

Europarechtliche Vorgaben: Aufnahmerichtlinie Neue Aufnahmerichtlinie - Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 Art. 24 AufnahmeRL: Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich dafür, dass ein Vertreter bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. ebenfalls Umsetzungsfrist bis 20.07.2015

Europarechtliche Vorgaben: Dublin III Verordnung Dublin-III-VO - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO: Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten. Art. 6 Abs. 2 Dublin-III-VO: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein unbegleiteter Minderjährige in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird. Der Vertreter verfügt über die entsprechenden Qualifikationen und Fachkenntnisse, um zu gewährleisteten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird. Hier gibt es kein Problem mit der Umsetzungsfrist, gilt unmittelbar nur für Dublin-Verfahren, aber jedes UMF-Verfahren ist ein potentielles - Dublin-Verfahren!

Umfang einer guten rechtlichen Begleing: 7 Eurodac-Ergebnisse in Erfahrung bringen Zum Erstgespräch einladen Alternative Bleiberechte Erwerbstätigkeit Entscheidung, ob Asylantrag gestellt wird Klage auch bei Teilerfolg Recht auf Nachzug von Familie - Im Dublin-Verfahren - Später - Besonders: Elternnachzug Folgen etwaiger Straftaten Sdium Klassenfahrten Chancen bei gescheitertem Asylverfahren frühzeitig prüfen

Lösungsvorschlag: Tandem Jugendamt und anwaltlicher Ergänzungspfleger 8 1773 Abs. 1 BGB Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertreng des Minderjährigen berechtigt sind. Voraussetzung: Ruhen der elterlichen Sorge 1674 BGB Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.

Lösungsvorschlag: Tandem Jugendamt und anwaltlicher Ergänzungspfleger 9 BGH: Kein Ruhen bei Eltern im Ausland: wenn das Sorgerecht durch Hilfskräfte ausgeübt wird und Eltern durch moderne Kommunikationsmittel oder Reisen Einfluss auf die Erziehung nehmen können und so ihr Kind in Deutschland gut versorgt wissen. AG Gießen, KG Berlin (inzwischen aufgegeben) Kritik: nicht auf UMF anwendbar, mit dem neuen 12 AsylG nicht vereinbar

Lösungsvorschlag: Tandem Jugendamt und anwaltlicher Ergänzungspfleger 10 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB: Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.

Lösungsvorschlag: Tandem Jugendamt und anwaltlicher Ergänzungspfleger 11 Bundesgerichtshof (BGH): Beschluss vom 29.05.2013 Verhinderung liegt nur dann vor, wenn der Vormund kraft Gesetzes von der Erfüllung seiner Aufgaben ausgeschlossen ist Defizite in Erfahrung und Kompetenz hat der Vormund anderweitig durch die Inanspruchnahme von qualifizierter Hilfe auszugleichen Berangshilfe und PKH (Prozesskostenhilfe) sind der geeignete Weg, dem Mündel hinreichende rechtliche Berang und Vertreng zukommen zu lassen Ergänzungspflegschaft ist kein Instrument, dem Mündel Sozialleisngen auf dem Gebiet der Rechtspflege zu verschaffen, die über Berangs- und Prozesskostenhilfe hinausgehen

Lösungsvorschlag 12 1775, 2 Mehrere Vormünder Im Übrigen soll das Familiengericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen. 1779 Abs. 2 Auswahl durch das Familiengericht Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.

Lösungsvorschlag 13 Neben dem Jugendamt übernimmt ein Rechtsanwalt / Rechtsanwältin mit asylrechtlichen Kenntnissen die Mitvormundschaft Juristisch: gleiche Diskussion wie bei Ergänzungspflegschaft

Lösungsvorschlag für die Zeit nach dem 20.07.2015 14 Nach Ablauf der Umsetzungsfrist: Amtsgericht Heidelberg, Beschl. v. 21.07.2015 - Pflicht ist eine höchstpersönliche Pflicht des Vormunds, das gilt auch für das Innehaben der juristischen Kenntnisse -> die Kenntnisse müssen bei dem Vormund vorliegen, er kann sie nicht durch die Inanspruchnahme Dritter erlangen

Ausblick 15 Mitvormundlösung?

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