I. Rechtsgrundlagen in der Dublin III-VO und dem AsylG zum Thema Familienzusammenführung von unbegleiteten Minderjährigen

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2 Themenübersicht I. Rechtsgrundlagen in der Dublin III-VO und dem AsylG zum Thema Familienzusammenführung von unbegleiteten Minderjährigen II. III. IV. Das Asyl- und Dublin-Verfahren dargestellt anhand des Vorgehens bei Familienzusammenführung Statistik Darstellung von zwei aktuellen Fällen

3 I. Rechtsgrundlagen in der Dublin III-VO und dem AsylG zum Thema Familienzusammenführung von um

4 Rechtsgrundlagen Verordnung (EU) Nr. 604/2013, genannt: Dublin III-VO Verordnung (EU) Nr. 118/2014, genannt: Durchführungsverordnung zur Dublin-Verordnung (DVO) Verordnung (EU) Nr. 603/2014, genannt: Eurodac-VO Regelungen aus dem AsylG und AufenthG Erwägungsgründe der Dublin III-VO: Gemäß der Erwägungsgründe 13 und 14 zur Dublin III-VO sollte bei der Anwendung der Verordnung das Wohl des Kindes wie auch die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein.

5 Rechtsgrundlagen Art. 2 Dublin III-VO - Definitionen Einzelne Begriffe werden in Art. 2 Dublin III-VO definiert: g) Familienangehörige : Im Sinne der VO sind Familienangehörige die folgenden Mitglieder der Familie des Ast., die sich im Hoheitsgebiet der MS aufhalten, sofern die Familie bereits im HKL bestanden hat (Ausführungen im Gesetz). h) Verwandter : der volljährige Onkel/Tante, ein Großelternteil des Ast., der/die sich im Hoheitsgebiet eines MS aufhält; unabhängig davon ob das Kind ehelich, außerehelich oder adoptiert ist. i) Minderjähriger : Drittstaatsangehöriger/Staatenloser unter 18 Jahren

6 Rechtsgrundlagen Art. 2 Dublin III-VO - Definitionen j) unbegleiteter Minderjähriger : Im Sinne der Verordnung ist diese ein Minderjähriger, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden MS verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der MS einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet. Eingeschlossen sind hiervon auch Minderjährige, die nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines MS dort ohne Begleitung zurückgelassen werden. k) Vertreter : ist eine Person/Organisation, die von den zuständigen Behörden zur Unterstützung und Vertretung eines um in Verfahren nach Maßgabe dieser VO bestellt wurde, um das Wohl des Kindes zu wahren und für den Minderj. Soweit erforderliche Rechtshandlungen vorzunehmen.

7 Rechtsgrundlagen Art. 8 Dublin III-VO Die Absätze sind immer unter der Prämisse sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient zu lesen! Absatz 1: FZF zu Familienangehörigen und Geschwistern Absatz 2: FZF zu Verwandten, sofern der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann Absatz 3: FZF in Verfahren in denen sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte in mehr als einem MS aufhalten Absatz 4: bei Abwesenheit eines Familienangehörigen ist die Rechtsprechung des EuGH vom (C-648/11) zu beachten. Demnach ist der MS zuständig, in dem der Minderjährige seinen letzten Asylantrag gestellt hat.

8 Rechtsgrundlagen Art. 9, 10 und 11 Dublin III-VO sonstige Möglichkeiten der FZF Artikel 9 -Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind -Wunsch schriftlich kundtun (zur FZF; nicht zur Wahl des MS) Artikel 10 -Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben -Wunsch schriftlich kundtun (zur FZF; nicht zur Wahl des MS) Artikel 11 - Familienverfahren, wenn die Zuständigkeitskriterien zur Trennung der Familie führen würden

9 Rechtsgrundlagen Art. 17 Dublin III-VO: Ermessensklausel Art. 17 Dublin III-VO umfasst das Selbsteintrittsrecht und die humanitäre Klausel. Wenn FZF nach Art Dublin III-VO nicht mehr möglich ist, kann es immer noch möglich sein, den nicht zuständigen Staat gem. Art. 17 Abs. 2 um Aufnahme des Ausländers zu bitten. Die Zustimmung liegt dann im Ermessen des jeweiligen MS. Ein MS kann sich entscheiden, den gestellten Antrag auf internat. Schutz zu pürfen, auch wenn er nach der VO nicht dafür zuständig ist (SER). Keine Fristen zu beachten! Liegen im Ermessen der jeweiligen Behörde.

10 Rechtsgrundlagen Art. 9, 10, 11 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO Wunsch schriftlich kundtun Zustimmungsrecht des Antragstellers und des Begünstigten internat. Schutzes (Art. 9), bzw. des sich bereits im Verfahren befindenden Antragstellers (Art. 10). Keine Familienzusammenführung gegen den Willen der Antragsteller Bei Verweigerung der Zustimmung aus freien Stücken: kein Berufen auf Verletzung menschenrechtlich geschützter Positionen oder der Notwendigkeit der Ausübung des SER bzw. auf die Stellung eines Ersuchens nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO. Der Mitgliedstaat in den zusammengeführt werden soll, kann nicht durch die Antragsteller ausgesucht werden.

11 Rechtsgrundlagen Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO Für die Zwecke dieser VO ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des MS, der für die Prüfung des Antrags auf internat. Schutz dieses Fam.angehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der MS geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden. Kein Zuständigkeitskriterium, sondern Beweisregel! Das nachgeborene Kind ist den zuständigen Behörden zu melden!

12 Rechtsgrundlagen 14 a AsylG 14 a regelt die Familieneinheit Bezieht sich ausschließlich auf Asylanträge von Eltern/eines Elternteils, die ab dem gestellt wurden. Halten sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ledige Kinder des Ausländers, die minderjährig sind, keinen Aufenthaltstitel besitzen und zuvor noch keinen Asylantrag gestellt haben, im Bundesgebiet auf, gilt nach Abs. 1 für sie auch ohne ausdrücklichen Antrag mit der Asylantragstellung der Eltern oder eines Elternteils ein Asylantrag als gestellt.

13 Rechtsgrundlagen 14 AsylG Grundsatz: Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamts zu stellen. Ausnahmen in Abs. 2: Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer, 2. sich ( ) in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet. 3. minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

14 II. Das Asyl- und Dublin- Verfahren dargestellt anhand des Vorgehens bei Familienzusammenführung

15 Das Asylverfahren Schwerpunkt: unbegleitete Minderjährige Im deutschen Asylverfahren gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren als minderjährig. Reisen diese ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedsstaat der EU ein oder werden dort ohne Begleitung zurückgelassen, gelten sie als unbegleitete Minderjährige (um). (siehe auch Art. 2 j) Dublin III-VO) Unbegleitete Minderjährige, die nach dem 1. November 2015 in Deutschland eingereist sind, werden zunächst durch das vor Ort zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Für unbegleitete Minderjährige muss ein Vormund oder eine Pflegerin bzw. ein Pfleger bestellt werden. Wer die Vormundschaft letztendlich übernimmt, wird vom Familiengericht entschieden. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. (siehe auch Art. 6 Abs. 2 Dublin III-VO)

16 Das Asylverfahren Schwerpunkt: unbegleitete Minderjährige Liegen Anhaltspunkte zu Familien in MS vor und ist beabsichtigt den UM mit diesen zusammenzuführen, ist ein Asylantrag zwingend notwendig! Der schriftliche Antrag erfolgt formlos. Dennoch sind folgende Angaben zum Minderjährigen hilfreich: Name, Vorname Geburtsdatum bzw. im Rahmen der Altersbestimmung festgelegtes Geburtsdatum Staats-, Volks- und Religionszugehörigkeit Geburtsort Familienangehörige, die in anderen MS leben (sofern bekannt: Namen, Aktenzeichen, Adressen, Kontaktmöglichkeiten) Sprachkenntnisse Falls möglich, das Datum der Einreise.

17 Das Asylverfahren Schwerpunkt: unbegleitete Minderjährige nbegleitete-minderjaehrige-node.html Schriftlicher Asylantrag für um als Download Postfachadresse: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Referat Nürnberg Postanschrift (insbesondere für Postzustellungsurkunden zu verwenden): Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Referat 716 Frankenstr Nürnberg

18 Das Asylverfahren Schwerpunkt: unbegleitete Minderjährige

19 Das Asylverfahren Schwerpunkt: unbegleitete Minderjährige

20 Das Dublin-Verfahren Schwerpunkt: unbegleitete Minderjährige Das Dublin-Verfahren ist ein reines Zuständigkeitsverfahren; die Prüfung ergeht durch das Bundesamt. Bevor im Rahmen des nationales Verfahrens der Asylantrag geprüft wird, wird zunächst im Dublin-Verfahren, durch die Dublin Einheit des Bundesamts, festgestellt, welcher europäische Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Diese Regelung dient dem Zweck, dass innerhalb des Dublin-Raums (Europäische Union + Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein) ein Asylantrag lediglich einmal materiell geprüft wird; Besonderheit bei um.

21 Das Dublin-Verfahren Schwerpunkt: unbegleitete Minderjährige Grundsatz: Ist ein anderer MS für die Prüfung des Asylantrags zuständig, so wird durch das Bundesamt ein Ersuchen an den zuständigen Staat geschickt, mit der Bitte um (Wieder-) Aufnahme der besagten Person. Bei um: 1) Art. 8 Abs. 4: bei Abwesenheit eines Familienangehörigen ist die Rechtsprechung des EuGH vom (C-648/11) zu beachten. Demnach ist der MS zuständig, in dem der Minderjährige seinen letzten Asylantrag gestellt hat. bei Antragstellung in DE: Deutschland 2) Art. 8 Abs. 1-3: Wenn Fam.angehörige/Verwandte sich in MS aufhalten: Möglichkeit der Familienzusammenführung nach der Dublin-VO

22 Das Dublin-Verfahren Schwerpunkt: unbegleitete Minderjährige Zuständigkeit zum Erstellen des Ersuchens (hier Take Charge nach Art. 8 Dublin III-VO) und dem Anfertigen des Bescheids liegt bei den Dublin- Sachbearbeitern der Außenstellen. Zuständigkeit für die Organisation der Überstellung liegt bei Referat DU 5 in Dortmund. Outgoing requests: von DE an den MS Incoming request: von MS nach DE Zuständig für die Organisation von Familienzusammenführungsfälle

23 Das Dublin-Verfahren Schwerpunkt: unbegleitete Minderjährige Kontaktaufnahme 1. (FZF: MS an DE) 2. (FZF: DE an MS) (im Betrefffeld bitte auf Familienzusammenführung verweisen, ggf. dt. Aktenzeichen oder Name des Ast.) 2. Auskunftsstelle (Referat DU 5 in Dortmund) 3. Service-Center: Mo - Do: 9:00 bis 15:00 Uhr, Fr: 9:00 bis 14:00 Uhr info.buerger@bamf.bund.de Tel.: +49 (0) 911/

24 Das Dublin-Verfahren Schwerpunkt: unbegleitete Minderjährige Grundsätzlich bei Fällen von um: immer Einzelfallprüfung Immer unter der Prämisse Wohl des Kindes Von DE an MS: Organisation der Überstellung, d.h. Begleitung von der Einrichtung zum Flughafen Abholen des um im Zielstaat

25 Das Dublin-Verfahren Schwerpunkt: unbegleitete Minderjährige Von MS an DE: Großteil: Fälle aus GR Hilfreich: Auszüge aus Familienbüchern, um Verwandtschaft nachzuweisen Nach Eingang des Take Charge in DE: Anschreiben an Fam.angehörige/Verwandte und ABH Die Fam.angehörigen/Verwandten in DE müssen erklären, dass sie den um bei sich aufnehmen, für ihn sorgen (nicht in wirtschaftlicher Hinsicht) und vom Flughafen abholen; Antwortfrist i.d.r. 3 Wochen. Erhält das Bundesamt weder von der Familie noch der ABH eine Rückmeldung innerhalb von den 3 Wochen, wird das Ersuchen abgelehnt.

26 Das Dublin-Verfahren Schwerpunkt: unbegleitete Minderjährige Rückmeldung von der ABH wichtig, da FZF manchmal nicht dem Wohl des Kindes entspricht: wenn die Personen in DE psychisch krank sind, es sich um Straftäter handelt, häusliche Gewalt festgestellt wurde dann Ablehnung des Ersuchens Bei Zustimmung: Liegt Referat DU 5 der Überstellungstermin (bestimmt durch den MS; innerhalb von 6 Monaten nach Zuständigkeitsübergang) vor, wird dieser den Fam.angehörigen/Verwandten und der ABH mitgeteilt und abgefragt, wer den um nach Überstellung abholt. Info darüber an BPOL

27 Das Dublin-Verfahren Schwerpunkt: unbegleitete Minderjährige Zustimmung des MS bzgl. des Ersuchens: Bundesamt entscheidet unter Berücksichtigung aller vorliegender Informationen und unter Würdigung des Kindeswohls. Eine schriftliche Zustimmung des UM ist nicht erforderlich für die FZF; aber die Aussagen des UM und des Jugendamtes werden einbezogen. Ablehnung des MS: Möglichkeit der Remonstration besteht (Art. 5 DVO). Bleibt es bei der Ablehnung, wird der Asylantrag im nationalen Verfahren entschieden.

28 Das Dublin-Verfahren Schwerpunkt: unbegleitete Minderjährige Die Überstellung wird von der ABH organisiert (Koordinierung erfolgt durch Bamf) und muss innerhalb von 6 Monaten ab Zuständigkeit des anderen MS stattfinden, ansonsten geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden MS über, Art. 29 Abs. 6 Dublin III-VO. Diese Frist verlängert sich in Haftfällen (Strafhaft) auf 12 Monate und in ubv- Fällen (unbekannt verzogen) auf 18 Monate, Art. 29 Abs. 6 Dublin III-VO Für den Grenzübertritt wird ein Laissez-Passer (ausgestellt durch das Bundesamt) benötigt.

29 Das Dublin-Verfahren Schwerpunkt: unbegleitete Minderjährige Vorgehen nach der Überstellung nach DE: Anzeige einer Einreise eines Kindes in die BRD gem. 14 a Abs. 2 AsylG, wenn ein noch minderjähriges, lediges Kind nach der Antragstellung der Eltern in das BG einreist. Geht aus der Anzeige eine ausdrückliche Asylantragstellung nicht hervor, so gilt der Antrag mit Zugang der Anzeige beim Bamf als gestellt. Die Anzeigepflicht obliegt neben den Eltern auch der ABH.

30 III. Statistik

31 Zugangszahlen von um Quelle:

32 IV. Beurteilung anhand ausgewählter Fälle

33 1. Fall Sachverhalt: Ein UM, afghanischer Abstammung beantragte Asyl in Deutschland. Seine Schwester, bereits volljährig und verheiratet, lebt in Großbritannien und würde ihren kleinen Bruder gerne zu sich holen. Um die familiäre Beziehung nachzuweisen müssen bei den Behörden Dokumente vorgelegt werden. Im vorliegenden Fall wurden mangels anderer Dokumente Familienbilder eingereicht auf denen der UM, seine Schwester, deren Ehemann und weitere Familienmitglieder zu sehen waren. Des Weiteren wurden Pass, Visa und Führerschein der Schwester, ihre Ehebescheinigung und der Pass des Ehemanns vorgelegt. Mittels dieser Beweismittel würde dann ein Aufnahmeersuchen (Take Charge) an Großbritannien gestellt werden.

34 Ersuchen aus MS an DE 2. Fall Ein UM aus dem Iran wurde auf der Flucht von seiner Mutter und Schwester getrennt. Mutter und Schwester sind nun in Deutschland, der kleine Junge ist in Schweden. Von Deutschland aus wurde daraufhin ein Ersuchen der Schweden an Deutschland erwirkt. Beigefügt wurde ein Schreiben der Mutter, in dem sie erklärte, wie es zu der Trennung kam, wo sich ihr Sohn derzeit befinde und dass sie mit der Zusammenführung und Versorgung ihres Sohnes einverstanden sei. Des Weiteren ist eine Stellungnahme zum Kindeswohl des Jugendamtes beim Bundesamt eingegangen, in der eine FZF befürwortet wurde. Auch die zuständige ABH begrüßte dieses Vorgehen. Letztlich stellte die schwedische Migrationsbehörde ans Bamf ein Take Charge zur Aufnahme des Jungen. Überstellungstermin:

35 Ersuchen aus MS an DE 2. Fall Take Charge von SE an DE

36 Ersuchen aus MS an DE 2. Fall Vorgehen in DE: Anfrage an Mutter und ABH, ob einer Überstellung des Kindes zugestimmt werden soll (Hintergrund: ist die Mutter in der Lage für das Kind zu sorgen) Stellungnahme des JA eingeholt (um der Prämisse dem Wohl des Kindes Rechnung zu tragen) Zustimmung von DE an SE SE schickt Überstellungstermin Info an BPOL, wer um nach Überstellung abholt

37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Referat DU 1 Frankenstr Nürnberg Ansprechpartner Frau Anja Kuntscher DU1-Posteingang@bamf.bund.de Tel: +49 (0) 911 / Fax: +49 (0) 911 /

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