MaRisk (VA) im Lichte des Proportionalitätsprinzips

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Transkript:

MaRisk (VA) im Lichte des Proportionalitätsprinzips Christine Mehls und Florian Stelter Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bonn

Unternehmensgröße Erleichterungen in Bezug auf die neuen Anforderungen nach 64a VAG zur Geschäftsorganisation sind schon im Gesetzestext angelegt! Anforderungen zum Risikobericht Internen Revision gelten nicht für alle Unternehmen.

Unternehmensgröße 64a Abs. 5 VAG Pensionskassen VVaG mit Bilanzsumme Vorjahr unter 125 Mio. Schaden-, Unfall-, Krankenversicherungsvereine i.s. 53(1) VAG ( kleinere Vereine ) Sterbekassen müssen keine(n) Risikobericht erstellen (Abs. 1 Satz 4 Nr. 3d) Alle verbleibenden Regelungen sind trotzdem einzuhalten! Interne Revision vorhalten (Abs. 1 Satz Nr. 4)

Unternehmensgröße 64a Abs. 5 VAG Andere Unternehmen können auf Antrag von den Pflichten nach Abs. 1 Satz 4 Nr. 3d und 4 entbunden werden, wenn der BaFin nachgewiesen wird, dass die genannten Anforderungen nach Art, Umfang und des Zeithorizonts des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken unverhältnismäßig sind!

Unternehmensgröße 64a Abs. 5 VAG Die BaFin prüft Befreiungsanträge sehr genau, bis jetzt wurde noch keinem Antrag statt gegeben. Viele Anträge sind recht unspezifiziert und gehen nicht auf die gesetzlichen Anforderungen ein! Einige Floskeln: Wir hätten h Schwierigkeiten. wollen nicht sehen keinen Sinn in keine geeignetes Personal für. f

Risikoprofil Unternehmen, die wegen ihrer Größe nicht unter Ausnahmeregelungen des 64a VAG fallen, werden trotzdem individuell durch die BaFin behandelt. Maßgabe ist das individuelle Risikoprofil! PLUS: Die BaFin strebt zukünftig auch die Einrichtung eines Peer-Group-Vergleiches an.

Norminterpretierende Verwaltungsvorschrift MaRisk (VA) = Norminterpretierende Verwaltungsvorschrift verbindliche Auslegung des 64a VAG Gewährleistet: konsistente Anwendung gegenüber allen Anwendern Selbstbindung der Verwaltung Rechts- und Planungssicherheit

Aufbau der MaRisk (VA) Abweichende Struktur von sonstigen Rundschreiben: Nach allgemeinen Bemerkungen (Ziele, Anwenderkreis, Verhältnis zu anderen Rundschreiben etc.) folgt: 1. ein verbindlicher, prinzipienorientierter Teil, der 64a und 104s VAG auslegt 2. ein Erläuterungsteil mit verbindlicher Auslegung seitens der Aufsicht und Beispielen

Entwurf MaRisk VA - Öffnungsklauseln Grundsatz der Proportionalität Anforderungen sind konkret immer unter Berücksichtigung der unternehmensindividuellen Risiken, der Art und des Umfangs des Geschäftsbetriebes und der Komplexität des gewählten Geschäftsmodells des Unternehmens zu erfüllen. Grundsatz der Materialität Nur wesentliche Risiken sind in die Betrachtung einzustellen. Weitere Gestaltungsspielräume Unbestimmte Rechtsbegriffe angemessen, geeignet, sachgerecht, grundsätzlich unverzüglich, zeitnah

Praxisbeispiel kleiner Lebensversicherer Rahmendaten: Unter 15 Mitarbeiter Kapitalanlage zwischen 300 und 400 Mio., hauptsächlich festverzinsliche Produkte Wenige ein Produkte (Langlebigkeitsrisiko, Invaliditätsabsicherung) Ein Vertriebskanal Outsourcing: Kapitalanlagen und Interne Revision Wie könnte die proportionale Ausgestaltung der Geschäftsorganisation aussehen?

Praxisbeispiel kleiner Lebensversicherer Geschäftsstrategie: 1 Seite Papier Risikostrategie: 2 Seiten Papier (Detaillierung der Ziele/Risiken, enthält Vorgaben, ist grob mess- und überprüfbar) Aufbau-/Ablauforganisation: alle Mitarbeiter sitzen auf einem Flur, grobe Dokumentation wesentlicher Abläufe und Kontrollen ausreichend Internes Steuerungs- und Kontrollsystem (ISK): Einfaches Risikotragfähigkeitskonzept mit Limitsystem auf Basis von QIS 4 Daten

Praxisbeispiel kleiner Lebensversicherer Internes Steuerungs- und Kontrollsystem (ISK): Risikokontrollprozess: Leitzordner, Systematik DRS5-20, je wesentlichem Risiko(-tragfähigkeit) ein Blatt, in jeder Vorstandssitzung werden Kapitalanlagerisiken und Veränderungen bei vorhandenen Risiken besprochen und dokumentiert, im Herbst erfolgt ein Update der versicherungstechnischen Risiken Proportionales Limitsystem: z.b. ein Unternehmen macht keine Limitvorgaben für einzelne Risiken, sondern berechnet nur regelmäßig das insgesamt notwendige Risikokapital. Solange sich bei einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass das Gesamtrisiko tragbar und nachweislich die Einzelrisiken trotzdem auf operativer Ebene steuerbar sind (auch ohne Limite), besteht kein Grund zum Eingriff.

Praxisbeispiel kleiner Lebensversicherer Berichtswesen an BaFin: Die BaFin erhält nach den Vorstandssitzungen Kopien des aktualisierten Risikoordners Notfallplanung: der Unternehmensgröße entsprechend bestehen IT Berechtigungs- und Datensicherungskonzepte, eine Dokumentation der Datenströme. Regelmäßige Überprüfung der Serverprotokollierung auf unberechtigte Zugriffsversuche und aufgetretene Probleme Weiterhin existieren Konzepte zur kontrollierten Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach einer Störung und für den Ausfall von Schlüsselpersonal.

Interne Revision Jedes Unternehmen (Ausnahmen in 64a Abs. 5 VAG) muss als notwendiger Bestandteil einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation über eine funktionsfähige interne Revision verfügen. Qualifizierte und effektive interne Revision stellt Funktionsfähigkeit der Geschäftsorganisation sicher. Die interne Revision ist ein Instrument der Geschäftsleitung. Tätigkeit bezieht sich auf die gesamte Geschäftsorganisation und nicht nur auf das Risikomanagement. Interne Revision kann helfen, frühzeitig Risiken zu erkennen und unternehmensinterne Probleme aufzuzeigen.

Funktionsausgliederungs- und Dienstleistungsverträge Minimalansatz in den MaRisk (VA): es gelten die Bestimmungen des 64a VAG. Besonderheit für die Ausgliederung der internen Revision: Ausgliederung der internen Revision an externe Abschlussprüfer und auch an Konzernunternehmen i.s.d. 18 AktG z.b. (Mutter-)VU ist zulässig. Grundsätzlich keine Auslagerung z.b. von Kapitalanlagerisikomanagement und interner Revision an dasselbe externe Unternehmen, jedoch Ausnahmen.

Fragen

Bei Anmerkungen oder Nachfragen: Christine Mehls und Florian Stelter Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Christine.Mehls@bafin.de Florian.Stelter@bafin.de Fon: +49(0)228 4108-1139 Fon: +49(0)228 4108-3804 Fax: +49(0)228 4108-7680 Fax: +49(0)228 4108-63804

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit