Fonds Die steuerlichen Spielregeln der Investment-Anlage von Dr. Friedrich E. Harenberg, Barsinghausen, Vorsitzender Richter am Niedersächsischen FG und Lehrbeauftragter der Universität Hannover Die Besteuerung der Erträge aus in- und ausländischen Investment- Anteilen wurde 2004 auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Für alle Geschäftsjahre der Investmentgesellschaften, die 2004 begonnen haben, richtet sich die Versteuerung der Investment-Erträge nun nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG). Wesentliche Neuerungen sind: Erträge aus in- und ausländischen Fonds werden gleich besteuert. Zwischen in- und ausländischen Fonds wird nicht mehr unterschieden. Unterschieden wird nur noch zwischen transparenten und intransparenten Fonds ( 2, 6 InvStG): Transparente Fonds geben die Besteuerungsgrundlagen sowohl dem Anleger als auch der deutschen Finanzverwaltung bekannt ( 5 InvStG). Intransparente Fonds veröffentlichen die Besteuerungsgrundlagen nicht oder nicht vollständig und unterliegen deshalb einer verschärften Besteuerung. Ab 2005 unterliegt der Verkauf von Fondsanteilen wieder der Zwischengewinnbesteuerung. Neue Regeln seit dem Jahr 2004 Unterschieden nach Transparenz Grundsätze der Besteuerung von Investment-Erträgen Investmentgesellschaften legen das Geld der Anleger in den unterschiedlichsten Kapitalanlagen an und bilden daraus ein Sondervermögen (Investmentvermögen). An diesem Sondervermögen erhält der Anleger Anteilscheine, die so genannten Investment-Anteile. Besteuerung nicht auf Fondsseingangs-, sondern auf -ausgangsseite Die dem Investmentvermögen aus den Kapitalanlagen zufließenden Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind auf der Fondseingangsseite, also auf der Fondsebene, steuerfrei. Das Sondervermögen zahlt weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer. Die Kapitalerträge werden ausschließlich auf der Fondsausgangsseite besteuert, wenn sie an den Investment-Anleger ausgeschüttet werden. Besteuerung beim Anleger Der private Investment-Anleger muss die ihm gutgeschriebenen Erträge als Einnahmen aus Kapitalvermögen mit seinem individuellen Steuersatz versteuern ( 2 Abs. 1 InvStG, 20 EStG). Dies gilt nicht nur für die ausgeschütteten Erträge. Steuerpflichtig sind auch die jährlich wiederangelegten, thesaurierten Erträge. Werden Investment-Anteile im Betriebsvermögen gehalten, handelt es sich um Betriebseinnahmen ( 15 Abs. 1, 20 Abs. 3 EStG). Vermögensbildung professionell 8 2005 136
Vor- und Nachteile für Investment-Anleger gegenüber Direktanleger Der Investment-Anleger hat gegenüber dem Direktanleger, der unmittelbar in Aktien und Zinspapiere investiert, drei steuerliche Vorteile: Er profitiert von einem Steuerstundungseffekt, weil die Kapitalerträge zunächst in das Sondervermögen fließen und erst am Ende des Geschäftsjahrs der Fondsgesellschaft ausgezahlt werden. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren durch den Fonds sind steuerfrei, wenn sie an Privatanleger ausgeschüttet werden. Das gilt auch, wenn die Fondsgesellschaft die Behaltensfrist von einem Jahr ( 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) nicht einhält. Gewinne aus Termingeschäften sind beim privaten Investment-Anleger ebenfalls steuerfrei. Drei Vorteile In einem wichtigen Punkt sind Investment-Anleger gegenüber dem Direktanleger im Nachteil. Verkauft der Direktanleger seine Aktien innerhalb der Behaltensfrist von einem Jahr, ist der Gewinn nur zur Hälfte steuerpflichtig ( 3 Nr. 40 Buchst. j EStG). Verluste können nur zur Hälfte verrechnet werden. Der Verkauf eines (Aktien-)Fondsanteils innerhalb der Behaltensfrist unterliegt dagegen nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Der Gewinn aus dem Verkauf ist also in voller Höhe steuerpflichtig. Verluste können aber auch in voller Höhe verrechnet werden. Umfang der steuerpflichtigen Investment-Erträge Alle ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen (thesaurierten) Investment-Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit die Erträge nicht zu den Betriebseinnahmen des Anlegers gehören ( 2 Abs. 1 InvStG). Dies gilt für Erträge aus in- und ausländischen Fonds. Steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen Vorgehen bei der Steuer-Erklärung Der Anleger muss beim Ausfüllen der Steuer-Erklärung in der Anlage KAP gleichwohl unterscheiden zwischen in- und ausländischen Investment- Erträgen. Weiter muss er differenzieren zwischen Zins- und Dividenden- Erträgen. Selbst bei Ausschüttungen inländischer Fonds kann es zu ausländischen Kapital-Erträgen kommen. Und zwar dann, wenn der Fonds zum Beispiel Kapital in ausländischen Aktien oder in Schuldverschreibungen eines ausländischen Staates angelegt hat. Das Formular für die Steuer-Erklärung verlangt weiter eine Differenzierung danach, ob die Erträge dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, wie Dividenden und andere Gewinnausschüttungen ( 3 Nr. 40 Buchst. d EStG), oder in voller Höhe zur Besteuerung heranzuziehen sind wie zum Beispiel Zinserträge. Ausländische Quellensteuer, die dem Anleger mit der Ausschüttungsbescheinigung der Fondsgesellschaft bestätigt wird, kann auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder wie Werbungskosten abgezogen werden. Einzelheiten zur Zuordnung und Höhe der Erträge können den Zweierlei Ansatzmöglichkeiten Vermögensbildung professionell 8 2005 137
jährlichen Ausschüttungsmitteilungen und Rechenschaftsberichten der Investmentgesellschaften, mit Einschränkungen auch der neuen Jahresbescheinigung nach 24c EStG, entnommen werden, die die Banken und Investmentgesellschaften erstmals für 2004 ausstellen müssen. Unser Tipp: Es empfiehlt sich stets, den jährlichen Rechenschaftsbericht des Fonds beim Ausfüllen der Steuer-Erklärung heranzuziehen. Nur damit lassen sich Art und Herkunft der Ertragsbestandteile und Abzugsbeträge klären. Wichtig: Der Anleger muss die thesaurierten Investment-Erträge jährlich versteuern. Diese Erträge gelten am Ende des Fondsgeschäftsjahrs beim Anleger als zugeflossen. Bei ausländischen thesaurierenden Fonds wird von den thesaurierten Beträgen keine Zinsabschlagsteuer (ZASt) einbehalten und abgeführt. Die ZASt wird erst erhoben, wenn die ausländischen Investment-Anteile bei einer inländischen Bank eingelöst oder aus dem inländischen Depot heraus verkauft/zurückgegeben werden. Thesaurierte Investment-Erträge jährlich versteuern Beispiel für thesaurierenden ausländischen Fonds A hält 1.000 Anteile eines thesaurierenden ausländischen Fonds. Er hat den Anteil am 2. Januar 2002 erworben. Während der letzten drei Jahre hat der Fonds auf diese Anteile jährlich Erträge von 300 Euro thesauriert. Am 2. Juli 2005 verkauft A die Anteile durch seine inländische Depotbank zu 40.000 Euro. Die Verkaufsabrechnung der Bank enthält folgende Angaben: Verkaufserlös Einnahmen aus Kapitalvermögen Thesaurierter Kapitalertrag 2005 Zinsabschlag 30 % auf 1.050 Euro Solidaritätszuschlag 5,5 % Gutschrift 41.050,00 Euro 1.050,00 Euro 150,00 Euro 315,00 Euro 17,3 40.717,68 Euro A musste in den Jahren 2002 bis 2004 je 300 Euro versteuern. Im Jahr 2005 muss er nur 150 Euro in seiner Steuer-Erklärung angeben. Er kann die ZASt von 315 und den Solidaritätszuschlag von 17,3 als Steuervorauszahlung auf seine Jahressteuerschuld 2005 anrechnen lassen. Strafbesteuerung bei Erträgen aus intransparenten Fonds Investment-Erträge, die aus intransparenten Investmentfonds erzielt werden, unterliegen besonderen steuerlichen Regeln, die sowohl für inländische als auch ausländische Fonds gelten. Besondere Regelungen Der Anleger muss versteuern alle Ausschüttungen dieser Fonds, den Zwischengewinn beim Verkauf des Fondsanteils und zusätzlich 70 Prozent der Kurssteigerung, die sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis des Investment-Anteils ergibt ( 6 S. 1 InvStG). Vermögensbildung professionell 8 2005 138
Hat ein Anleger mit seinem Fondsanteil im Verlauf des Kalenderjahrs keine Kurssteigerung, sondern einen Kursverlust erzielt, muss er mindestens sechs Prozent des letzten Rücknahmepreises eines Kalenderjahrs versteuern. Der Zwischengewinn wird beim Verkauf eines Anteils an einem intransparenten Fonds mit sechs Prozent des Verkaufserlöses angesetzt. Sonst pauschale Schätzung Diese pauschale Schätzung der Erträge ist als Anlegerschutz- und steuerliche Strafvorschrift gedacht. Anleger sollen abgehalten werden, in diese früher als schwarze Fonds bezeichneten Produkte zu investieren. Beachten Sie: Die Erträge derjenigen Investmentfonds, die das BMF einmal jährlich veröffentlicht, fallen nicht unter diese Sonderregelungen. Unter den 5.127 ausländischen Investmentfonds, die derzeit zum Vertrieb in Deutschland zugelassen sind, und den 1.285 inländischen Fonds dürften nur wenige unter die Strafbesteuerung fallen. Achtung bei im Freiverkehr der Börsen gehandelten bestimmten ausländischen Aktien (Funds). Vorsicht gilt insbesondere, wenn hinter der Aktie eine Kapitalanlagegesellschaft steht, die unabhängig von ihrer Rechtsform Kapital einsammelt und nach dem Grundsatz der Risikomischung zum Beispiel in Immobilien (Immobilienfund) anlegt. Solche Gesellschaften veröffentlichen in der Regel ihre Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem deutschen Fiskus nicht. Sie gelten als intransparente Fonds. Das gilt auch für bestimmte ausländische Hedge-Fonds, denen nicht daran gelegen ist, sich über die Veröffentlichung ihrer Geschäftsergebnisse in ihre Strategiekarten blicken zu lassen. Unser Tipp: Anleger, die sich außerhalb der großen Publikumsfonds an unbekannten Investmentgesellschaften beteiligen wollen, sollten sich vorher über den steuerrechtlichen Status der Fondsgesellschaft und die Besteuerung der Erträge informieren. Vorsicht bei Fonds im Freiverkehr und Hedge-Fonds Unbedingt informieren! Besteuerung beim Verkauf des Investment-Anteils Der Verkauf eines Fondsanteils durch den Privatanleger ist sowohl innerhalb als auch außerhalb der Behaltensfrist von einem Jahr steuerlich relevant. Liegen zwischen Erwerb und Verkauf des Fondsanteils nicht mehr als ein Jahr, ist neben dem Zwischengewinn ein Veräußerungsgewinn zu versteuern ( 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ein Verlust ist nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Veräu ßerungs- und Zwischengewinn zu versteuern Wichtig: Der Zwischengewinn wird allerdings nicht versteuert, wenn der Fondsverkauf im Jahr 2004 stattgefunden hat. Wie vor 2004 muss ab 2005 der Zwischengewinn jedoch wieder versteuert werden. Beim Kauf eines Fondsanteils gezahlter Zwischengewinn wird als negative Einnahme aus Kapitalvermögen mit anderen Erträgen verrechnet. Der Zwischengewinn wird ab dem 1. Januar 2005 von den Investmentgesellschaften wieder börsentäglich ermittelt und veröffentlicht. Er begann zu diesem Stichtag mit 0 Euro. Vermögensbildung professionell 8 2005 139
Beispiel (ohne Berücksichtigung von Transaktionskosten) Kauf eines ausländischen thesaurierenden Rentenfonds-Anteils am 29. März 2005: Anteilswert Gezahlter Zwischengewinn bei Kauf Kaufpreis insgesamt Thesaurierter Kapitalertrag am 30. April 2005 (Ende des Geschäftsjahrs) Verkauf/Rückgabe des Fondsanteils am 29. August 2005: Rücknahmepreis Verkaufserlös insgesamt 39 Euro 1 Euro 40 Euro 5 Euro 46 Euro 48 Euro Einnahmen aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 1 EStG, 2 Abs. 1 InvStG) Thesaurierte Zinserträge 2005 Gezahlter Zwischengewinn Steuerpflichtige Einnahmen insgesamt 5 Euro./. 1 Euro 6 Euro Einnahmen aus privaten Veräußerungsgewinnen (innerhalb Jahresfrist) Verkaufserlös Thesaurierter Kapitalertrag Anschaffungskosten Gezahlter Zwischengewinn Steuerpflichtiger Überschuss (Gewinn) insgesamt 48 Euro./../. 5 Euro./. 40 Euro + 1 Euro Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen müssen sechs Euro (Steuer-Erklärung Anlage KAP) und bei den privaten Veräußerungsgewinnen zwei Euro (Steuer-Erklärung Anlage SO) angesetzt werden. Kapitalerträge sind bis zur Höhe des Sparer-Freibetrags von 1.370 zuzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro (verheiratete Steuerpflichtige 2.740 Euro zuzüglich 10) steuerfrei. Bei den Veräußerungsgewinnen gilt eine Freigrenze von 511 Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind alle Gewinne steuerpflichtig. Hätte der Verkauf des Fondsanteils erst nach einem Jahr stattgefunden, wären nur sechs Euro zu versteuern. Geltung der Besteuerungsregeln Die Besteuerungsregeln gelten unabhängig davon, aus welcher Art von Fonds die Erträge und Veräußerungsgewinne erzielt werden. Sie gelten für Erträge aus Renten-, Aktien-, Misch- oder (offenen) Immobilienfonds, ja selbst aus Hedge-Fonds. Der Besteuerung nach dem InvStG unterliegen auch die Erträge der börsennotierten Investmentfonds, der ETF (Exchange Traded Funds, Index-Fonds). Deren Investmentanteile werden wie Aktien an der Börse gehandelt. Die Regeln gelten auch für Investment-AG. 6 und anzusetzen Renten-, Aktien-, Misch- oder offene Immobilienfonds Vermögensbildung professionell 8 2005 140