Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Anwendungsbereich... 3 3. Wesentliche Inhalte... 4 I. Voraussetzung für die Klassifizierung als zur Veräußerung gehaltene, langfristige Vermögenswerte... 4 II. Bewertungs- und Ausweisfragen... 5 4. Beispiel... 6 www.boeckler.de August 2014 1/7
1. Ziele des Standards im Überblick Bewertung und Ausweis von zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten Anhangangaben zu aufgegebenen Geschäftsbereichen www.boeckler.de August 2014 2/7
2. Anwendungsbereich IFRS 5 enthält Vorschriften zur Klassifizierung Bewertung und zum Ausweis langfristiger Vermögenswerte, die zur Veräußerung gehalten werden, sowie zur Klassifizierung und zum Ausweis aufgegebener Geschäftsbereiche. www.boeckler.de August 2014 3/7
3. Wesentliche Inhalte I. Voraussetzung für die Klassifizierung als zur Veräußerung gehaltene, langfristige Vermögenswerte Der ausgewiesene Buchwert spiegelt nicht dessen zukünftige Nutzung wider sondern die Veräußerungsabsicht. Der Vermögenswert muss sofort veräußerbar sein. Der Veräußerungsvorgang selbst muss höchstwahrscheinlich sein. Die folgenden Kriterien müssen sämtlich erfüllt sein, damit eine Veräußerung als höchstwahrscheinlich gilt Das Management hat bereits einen Veräußerungsplan beschlossen. Die Käufersuche sowie die aktive Umsetzung des Plans hat begonnen. Der erwartete Veräußerungspreis muss in einem angemessenen Verhältnis stehen zum beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes. Der Veräußerungsvorgang muss innerhalb eines Jahres nach der Klassifizierung als abgeschlossen erwartet werden. Die für die Umsetzung des Veräußerungsplans notwendigen Maßnahmen müssen eine Planänderung oder -aufhebung unwahrscheinlich machen. www.boeckler.de August 2014 4/7
II. Bewertungs- und Ausweisfragen Bewertung und Ausweis von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten Bewertung (ab dem Stichtag, an dem die Klassifikationskriterien erfüllt sind) Ermittlung des Buchwertes nach bisherigen Standards unmittelbar vor Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten Bewertung: niedrigerer Wert aus: beizulegenden Zeitwert (abzüglich Veräußerungskosten) und Buchwert keine weiteren planmäßigen Abschreibungen weitere Wertminderungen auf beizulegenden Zeitwert sind zu erfassen Werterhöhungen sind maximal bis zur Höhe der zuvor vorgenommenen Wertminderungen zu erfassen Ausweis gesonderter Ausweis in der Bilanz als eigene Kategorie unter den kurzfristigen Vermögenswerten Wertänderungen sind innerhalb des weiterzuführenden Bereichs auszuweisen Ausnahme: Vermögenswerte sind Teil eines aufgegebenen Geschäftsbereichs www.boeckler.de August 2014 5/7
4. Beispiel Sachverhalt: Vermögenswerte und Schulden des zur Veräußerung gehaltenen Geschäftsbereichs weisen zum 14.04.2010 die unten stehenden Buchwerte auf. IFRS-AG rechnet mit Veräußerungskosten i.h.v. 0,5 Mio.. Der erwartete Veräußerungspreis beläuft sich auf 10 Mio.. Frage: a) Mit welchen Beträgen müssen die Vermögenswerte und Schulden des Geschäftsbetriebs nach der Umklassifizierung zum 15.04.2010 angesetzt werden? b) Wie ändern sich die Wertansätze, wenn das Umlaufvermögen zum 31.12.2010 um 1,0 Mio. sinkt, der Veräußerungspreis auf 13,0 Mio. und die Veräußerungskosten auf 1,0 Mio. geschätzt werden? Lösung zu a): Da der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (10,0 0,5 Mio. ) mit 9,5 Mio. geringer ist als der Buchwert mit 12,5 Mio., ist dieser maßgeblich. Nettovermögen (Eigenkapital) 12,5 Mio. beizulegender Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten 9,5 Mio. (10,0 0,5 Mio. ) Unterschiedsbetrag 3,0 Mio. In Höhe des Unterschiedsbetrags (3,0 Mio. ) ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen, die vorrangig auf den Goodwill und erst nachrangig auf das Sachanlagevermögen erfolgt. * Sachanlagevermögen 6,5 Mio../. außerplanmäßige Abschreibungen 1,0 Mio.. www.boeckler.de August 2014 6/7
Lösung zu b): Die planmäßigen Abschreibungen des Sachanlagevermögens werden ausgesetzt. Da sich der beizulegende Zeitwert des Umlaufvermögens um 1,0 Mio. vermindert hat, ist eine außerplanmäßige Abschreibung hierauf vorzunehmen. Der beizulegende Zeitwert (13,0 Mio. ) abzgl. Veräußerungskosten (1,0 Mio. ) beträgt zum Bilanzstichtag 12,0 Mio.. Der Buchwert mit 8,5 Mio. ist niedriger (Gesamtkapital Fremdkapital). Vermögenswerte und Schulden des als zur Veräußerung gehaltenen Geschäftsbereichs sind damit zum Bilanzstichtag mit dem niedrigen Buchwert anzusetzen. Es hat somit eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Buchwert i.h.v. 1,0 Mio. zu erfolgen, d.h. das Eigenkapital vermindert sich in gleicher Höhe um 1,0 Mio. auf 8,5 Mio.. www.boeckler.de August 2014 7/7