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Transkript:

Senatsverwaltung für Berlin, den 15. September 2015 Stadtentwicklung und Umwelt Tel. 9(0)139 4770 IV A 3 uwe.münkemüller@senstadtum.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Umsetzungsstand des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes 65. Sitzung des Hauptausschusses am 17.09.2014 Bericht SenStadtUm IV A 3 (V) vom 27.08.2014, rote Nr. 1473 A Anlage Tabellarische Übersicht zum Umsetzungssachstand Zweckentfremdung der Bezirke zum 30.06.2015 Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: SenStadtUm wird gebeten, dem Hauptausschuss bis Ende September 2015 einen Evaluationsbericht vorzulegen, der den Bearbeitungsstand und Bearbeitungsdauer der Eingänge in den Bezirken sowie Kontrollmöglichkeiten- und Tätigkeiten zur Überwachung des Verbotes enthält. Hierzu wird - in Ergänzung und zur Aktualisierung der roten Nr. 1473 B - berichtet: Beschlussempfehlung Ich bitte, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen. Aus Anlass des Berichtsauftrages aus der 77. Sitzung des Hauptausschusses vom 06.05.2015 und dem in diesem Zusammenhang zum 31.08.2015 vorgelegten Bericht meiner Verwaltung (IV A 32) mit der roten Nr. 1473 D wurden die Bezirke aufgefordert, schriftlich zum Umsetzungssachstand Stellung zu beziehen. Neuangaben zum Sachstand in den Bezirken werden dem Senat ab Mitte Oktober 2015 zur Verfügung stehen, sodass sich die nachfolgenden Angaben auf den Stichtag 30.06.2015 beziehen. 1

Wirkungen des Gesetzes Mit dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz soll insbesondere der Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung entgegengewirkt werden. Für diesen Wohnraum sieht das Gesetz jedoch eine Übergangsfrist von zwei Jahren insoweit vor, als dass alle als Ferienwohnungen genutzten Wohnungen, die bis zum 31.07.2014 vom Verfügungsberechtigten bzw. Eigentümer beim jeweils örtlich zuständigen Bezirksamt angezeigt wurden, noch bis zum 30.04.2016 weiterhin als Ferienwohnung genehmigungsfrei genutzt werden dürfen. Insofern kann erst im Zeitraum nach Ablauf der Übergangsfrist im Jahr 2016 die Wirkung des Gesetzes in Hinblick auf die dann wieder dem Wohnungsmarkt zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellten Wohnungen beurteilt werden. Hierbei ist zu beachten, dass im Zweifel alle bis zum 30.04.2016 genehmigungsfrei als Ferienwohnungen genutzten Wohnungen dann noch auf ihre tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken ab dem 01.05.2016 hin überprüft werden müssen. Bearbeitungsstand und Bearbeitungsdauer von Anträgen zur zweckfremden Nutzung Zum 30.06.2015 lagen in allen Bezirken insgesamt 3.419 Genehmigungsanträge zur zweckfremden Nutzung von Wohnraum vor. Davon beziehen sich 2.056 Anträge auf den Leerstand von Wohnraum, 110 Anträge auf den Abriss von Wohnraum und 1.253 Anträge auf die zweckfremde Nutzung von Wohnraum, bspw. zur gewerblichen Nutzung oder zur Nutzung als Ferienwohnung oder Fremdenbeherbergung. Da das Zweckentfremdungsverbot stets einzelfall- bzw. wohnungsbezogen umzusetzen ist, stellt sich die Bearbeitungszeit der Genehmigungsanträge von Fall zu Fall höchst unterschiedlich dar. Die Bearbeitungsdauer in einem Bezirk ist deshalb nicht nur von der personellen Ausstattung des Bezirkes abhängig, sondern hängt vielmehr von den Einzelfallumständen, der Mitwirkungsbereitschaft der Antragsteller oder dem Prüfaufwand und der Vollständigkeit der jeweiligen Antragsunterlagen ab. Angaben zu einer regelmäßigen Bearbeitungsdauer eines Antrages von Antragsstellung bis zur Bescheiderteilung sind daher zu relativieren. Im Mittel gebildete Werte spiegeln, wenn überhaupt nur als Momentaufnahme, keine Vergleichbarkeit wider. Vor diesem Hintergrund erklären sich auch die nachfolgenden Angaben der Bezirke, sofern von dort überhaupt Angaben gemacht werden konnten. Bezirk Antrag auf Negativattest Antrag auf Abriss Durchschnittliche Bearbeitungsdauer Antrag auf Antrag auf Leerstand zweckfremde Nutzung Spandau ca. 2 Monate ca. 4 Monate ca.2 Monate nicht anhängig Steglitz-Zehlendorf Lichtenberg nicht anhängig ca. 2 Monate zwischen einer nicht anhängig Woche und drei Monaten Tempelhof- Schöneberg ca. 2 Monate ca. 2 Monate keine Angabe möglich nicht anhängig Friedrichshain- Kreuzberg Pankow 2

Bezirk Antrag auf Negativattest Antrag auf Abriss Durchschnittliche Bearbeitungsdauer Antrag auf Antrag auf Leerstand zweckfremde Nutzung Marzahn-Hellersdorf 5 Wochen 3 Wochen 3 Wochen 5 Wochen Neukölln 120 Minuten 160 Minuten 90 Minuten Prognose 160 Minuten Charlottenburg- Wilmersdorf Mitte Reinickendorf Treptow-Köpenick Achtwochenfrist wird z. Zt. eingehalten Der Bezirk Neukölln von Berlin hat augenscheinlich nur die Zeitanteile bei der jeweiligen Bescheiderstellung zu Genehmigungsanträgen angegeben. Der Bezirk Pankow führte an, dass keine statistischen Erhebungen zu den Bearbeitungszeiten von Anträgen in der Arbeitsgruppe Zweckentfremdung geführt würden. Die Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Reinickendorf, Charlottenburg-Wilmersdorf und Steglitz-Zehlendorf gaben übereinstimmend an, dass die unterschiedlichen Vorgangsarten bei den unterschiedlichen Anträgen individuell zu betrachten seien, unterschiedlich viel Zeit erforderten und deshalb keine durchschnittliche Bearbeitungsdauer angegeben werden könne. Zum 30.06.2015 waren bezogen auf alle Bezirke von den insgesamt vorliegenden 3.419 Genehmigungsanträgen zur zweckfremden Nutzung rund 38 Prozent (1.306 Anträge) abschließend bearbeitet. Seit Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbotes im Mai 2014 wurden damit im Durchschnitt monatlich insgesamt mehr als 93 Genehmigungsanträge abschließend bearbeitet. Kontrollmöglichkeiten- und Tätigkeiten Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz liefert den zuständigen Bezirken bei der Umsetzung die Möglichkeit, Ermittlungen zu möglichen Verstößen gegen das Zweckentfremdungsverbot einzuleiten. Soweit dies zur Erfüllung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes erforderlich ist, haben die Bezirke die Möglichkeit, Daten von Nutzungsberechtigten, Verfügungsberechtigten oder sonstigen Bewohnerinnen und Bewohnern zu erheben oder diese Personen zur Ermittlung im jeweiligen Fall zu befragen. Zu den Kontrollmöglichkeiten und Tätigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes zählen unter anderem auch die Befragung von Anwohnern, das Prüfen von Mietverträgen oder Mietzahlungsbelegen oder Verwendungsnachweisen oder das Betreten des befangenen Wohnraumes. Die Bezirke haben bei Vorliegen eines entsprechenden Anfangsverdachtes auch die Möglichkeit, Informationen zur Nutzung des befangenen Wohnraumes im Internet oder in anderen Medien zu ermitteln. Darüber hinaus nehmen die Bezirke Hinweise aus der Bevölkerung, anderen Behörden oder anderen Stellen zu möglichen Verstößen entgegen und gehen diesen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Befugnissen nach. Die Zahl der Bürgerhinweise und 3

deren Verteilung auf die einzelnen Bezirke kann der in der Anlage beigefügten Übersicht zur dortigen Zeilennummer 7. entnommen werden. Die Bezirksämter sind als zuständige Behörde für die Umsetzung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes eigenverantwortlich. Zur Gewährleistung eines rechtlich einheitlichen und gleichmäßigen Verwaltungshandelns wurden, zeitgleich zum Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbotes in Gesamt-Berlin am 01.05.2014, Verwaltungsvorschriften zum Zweckentfremdungsverbot erlassen. In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt 4

Anlage Übersicht Umsetzungssachstand Zweckentfremdung Bezirke zum 30.06.2015: 1. Anzahl der eingegangenen Anzeigen von Ferienwohnungen nach 2 Abs. 2 Nr. 1 ZwVbG (incl. stattgegebener Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand); hierzu Anzahl erfolgter Eingangsbestätigung nach Nr. 8.1.2 AV-ZwVb an VB 2. Anzahl gestellter Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu 1.; Mitte Friedr- Krzbg Pankow Chlbg- Wilmdf Spandau Stegl- Zehldf Temp- Schöbg Neukölln Treptow- Köpenick Marz- Helldf Liberg Reindf Gesamt 1742 990 897 967 122 183 671 312 134 96 65 126 6305 1557 850 859 845 122 152 598 302 119 87 65 126 5682 31 5 5 7 44 1 3 3 18 1 0 0 118 hiervon stattgegeben 20 2 0 2 44 0 0 0 14 0 0 0 82 hiervon abgelehnt 8 3 5 5 0 1 3 3 4 1 0 0 33 3. Anzahl der eingegangenen Anträge auf Genehmigung von zweckfremder Nutzung; 279 290 49 755 115 373 216 157 255 89 768 73 3419 hiervon Leerstand 165 86 5 297 101 266 66 61 202 72 699 36 2056 hiervon zweckfremde Nutzung 110 204 43 435 14 36 150 96 50 9 69 37 1253 hiervon Abriss 4 0 1 23 0 71 0 0 3 8 0 0 110 4. Anzahl der bereits abschließend bearbeiteten Anträge von 3.; 126 92 30 134 12 128 54 74 146 81 368 61 1306 hiervon Leerstand: 57 33 4 62 7 0 0 17 111 64 299 32 686 -davon Ablehnung 6 0 4 0 0 0 0 0 13 1 0 19 43 5

-davon Genehmigung 43 11 0 55 1 0 0 0 52 16 299 0 477 -davon Einstellung 8 22 0 7 6 0 0 17 46 47 0 13 166 hiervon zweckfremde Nutzung: 68 59 25 70 5 56 54 57 33 9 69 29 534 -davon Ablehnung 25 12 2 18 2 24 28 5 4 2 1 1 124 -davon Genehmigung 11 31 4 19 1 17 22 15 15 4 2 9 150 -davon Einstellung 32 16 19 33 2 15 4 37 14 3 66 19 260 hiervon Abriss: 1 0 1 2 0 72 0 0 2 8 0 0 86 -davon Ablehnung 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 -davon Genehmigung 1 0 0 0 0 72 0 0 1 3 0 0 77 -davon Einstellung 0 0 1 2 0 0 0 0 1 5 0 0 9 5. Anzahl der eingegangenen Anträge auf Negativattest 7 3 0 11 283 96 30 50 4 17 19 14 32 (25 abgeschlossen, 7 offen) hiervon stattgegeben 0 0 0 3 2 5 0? s.o. 6 3 0 2 21 hiervon abgelehnt 0 3 (Rücknahmen)? s.o. 1 0 0 0 26 6. Anzahl Bürgeranfragen (ohne Antrag) zum Zw- Verbot (schriftl. und mündl.) 7. Anzahl Bürgerhinweise auf zweckfremde Nutzung (schriftl. und mündl.) 8. Anzahl eigener Feststellungen auf zweckfremde Nutzung ca. 600 keine 2 1 0 14 (incl. Rücknahme/ Einstellung) 130 116 keine 5 (incl. Rücknahmen) 30 117 183 keine ca. 610 349 1084 36 16 162 119 keine 564 keine 15 21 keine 4 13 7 0 70 56 11 76 13 231 6 16 Keine Gesamtsummen möglich 6

9. Anzahl ergangener Rückführungsaufforderungen unter Zwg.-Androhung 11 27 0 29 0 6 0 0 1 0 0 27 101 10. Anzahl erhobener Widersprüche: 28 3 5 23 1 12 7 0 14 2 0 19 114 gegen Abl. Leerstands- 1 0 4 0 0 0 0 0 13 0 0 16 34 Antrag gegen Abl. Zweckentfremdungs-Antrag 4 3 0 5 0 0 4 0 1 1 0 2 20 gegen Abl. Abriss-Antrag 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 gegen Ausgleichszahlung 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 2 gegen Abl. Negativattest 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 2 gegen Gebührenbescheid 0 0 0 0 0 10 3 0 0 1 0 0 14 gegen Rückführungsaufforderungen 10 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 1 13 unter Zwg.- Androhung gegen Zwg.-Festsetzung 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 und Rückführungsaufforderung unter erneuter Zwg.-Androhung gegen Sonstiges 10 0 1 15 0 0 0 0 0 0 0 0 26 11. Anzahl Anträge nach 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 80 Abs. 5 VwGO 12. Anzahl Klagen 3 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4 13. Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren 0 0 0 78 0 0 0 0 1 0 0 1 80 7

14. Anzahl des für die Umsetzung des Zweckentfremdungsverbots eingesetzten Personals insgesamt 15. Anzahl des neu angestellten Personals (von 14.) Tarifliche Bewertung von 15. 16. Anzahl an Überhangkräften (von 14.) Tarifliche Bewertung von 16. 5 (3x interne Umsetzung, 2x A11, 1x A10) 4 (halbe Stelle Abordnung) 1 2 (1,5 4 6 1 3 (1, A10 ist intern aus anderer Abt. bis 12/2015 abgeordnet) 3 (interne Umsetzungen 1x A8 + 2x E8) 3 2 1 2 (interne Umsetzungen E9, A8) 2 (davon 1 RI, A9 auf Abordnung) 2 2 0 1 0 2 2 0 0 1 13 Stellen) E9 E9 2xE9 2xE6./. E9./. 2xE10 E9/ E10./../. BAK läuft (derzeita9) 1 1 2 3 + 1 1 1 0 1 0 1 0 0 12 E10 A11 2xE9 3xE9; 1xA9 E6 E6./. E10./. E9./../. 36 Abfragezeitraum für die Frage 1: 1.05. (und ggf. davor) bis 31.07.2014 (+ 1.08.2014 bis 30.06.2015 bei stattgegebenen Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand) Abfragezeitraum für die Frage 2: 1.08.2014 bis 30.06.2015 Abfragezeitraum für die Frage 3-13: 1.05.2014 (und ggf. davor) bis 30.06.2015 Stichtag für die Antworten zu den Fragen 14-16: 30.06.2015 8

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