Gefahrgutdialog Rhein-Main 1. Februar Martin Göhler. Arbeitsalltag eines Gefahrgutbeauftragten im Krankenhaus

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Transkript:

Gefahrgutdialog Rhein-Main 1. Februar 2017 Martin Göhler Arbeitsalltag eines Gefahrgutbeauftragten im Krankenhaus Einhaltung der Gefahrgutvorschriften - Verantwortlichkeiten - Unterweisungen - Kontrollen bei der Übergabe von Gefahrgut 1

Vorstellung der Vortragenden Martin Göhler uniservum GmbH & Co. KG Beratungen & Schulungen, Gestellung von Managementbeauftragten Qualitätsmanagement. Arbeits- & Gesundheitsschutz. Umweltschutz. Energiemanagement. Gefahrgutbeförderung. Abfallentsorgung. uniservum GmbH & Co. KG Breslauer Straße 10, D Hanau Telefon: 0 6181 / 1899253 Telefax: 0 322 / 111 04 333 info@uniservum.eu Dipl.-Ing. Maschinenbau - Arbeitsgestaltung, Sicherheitsingenieur Lead-Auditor - ISO 9001 (QM). - ISO 14001. - SCC/SCP. EU-Gefahrgutbeauftragter. ISO 45001. MAAS-BGW Fachkraft für Arbeitssicherheit. Energiemanagement ISO 50001 Gefahrgut- & Abfallbeauftragter. DIN 77200 Schutz & Sicherung. Leitung eines akkreditierten Kalibrierlabors nach ISO 17025. DIG Dipl.-Ing. Martin Göhler Friedrichstraße 23 D - 61197 Florstadt Telefon: 0 170 / 20 52 673 Telefax: 0 60 41 / 82 02 92 info@sicherheitsnetzwerk.de 2

Agenda Bestellung des Gefahrgutbeauftragten. Tätigkeiten des Gefahrgutbeauftragten. Gefahrgutorganisation und Pflichtenübertragungen. Unterweisung von beteiligten Personen. Erfüllung von Pflichten durch beauftragte Personen. Aufgabenwahrnehmung bei Übergabe von Gefahrgut als Empfänger oder Verlader. 3

Bestellung des Gefahrgutbeauftragten (= Gb ) Mindestens ein Gefahrgutbeauftragter (*) ist zu bestellen, sobald ein Unternehmen - an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist & - ihm Pflichten nach GGVSEB zugewiesen sind ( 3 Abs. 1 GbV). Befreiungen siehe 2 GbV. (*) im Vorschriften und Regelwerk auch als Sicherheitsberater bezeichnet. 4

Aufgaben des Gb im Alltag (siehe auch 8 GbV i.v.m. 1.8.3.3 ADR) Eigene Schulung und Weiterbildung, u.a. rechtzeitige Verlängerung der Qualifikation. Überwachen von Geschäftsvorgängen, Meldung von Mängeln und Beratung. Vorschriftenrecherche. Vorfälle analysieren & bewerten. Führen einer Dokumentation mit z.b. Aufzeichnungen zur Überwachungstätigkeit, Erstellen Jahresbericht, ggf. Unfallbericht (*). (*) Aufbewahrungsdauer 5 Jahre. 5

Gefahrgutorganisation Aufbauorganisation Beauftragte und sonstige verantwortliche Personen identifizieren ( Beteiligte ). Verantwortung zuweisen, Kompetenzen vermitteln, Ressourcen bereitstellen & Pflichtenerfüllung überwachen. Ablauforganisation Prozessabläufe festlegen Zuständigkeiten zuweisen. 6

Gefahrgutorganisation Pflichtenübertragung / Bestellung von Personen Schriftliche Bestellung im Sinne von 9 OWiG. 7

Unterweisung beteiligter Personen (siehe auch 1.3 ADR) Wer ist zu unterweisen? - beteiligtes Personal, d.h. beauftragte, sonstige verantwortliche & alle Personen, die im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung Tätigkeiten verrichten. Wie oft? - vor Beginn der Tätigkeit. - dann regelmäßig wiederkehrend bei Bedarf. Worüber? - Einführung, - bezogen auf die Aufgaben - & Sicherheit. Wer darf unterweisen? - geeignetes Personal, z.b. der Gefahrgutbeauftragte. (*) Aufbewahrungsdauer 5 Jahre. ( 27 Abs. 5 Nr. 2 GGVSEB i.v.m. 1.3.3) 8

Die beauftragte Person (siehe auch 9 Abs. 2 OWiG) Wer ausdrücklich beauftragt ist, Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, ist dafür auch verantwortlich, d.h. haftbar. Die beauftragte Person sorgt für die Einhaltung der Anforderungen. Aufgaben: Gestaltung der betrieblichen Prozesse. Unterweisung des Personals. Gehörige Aufsicht und Überwachung. Mängel erkennen und abstellen. Eigene Fortbildung. Zusammenarbeit mit Partnern, z.b. dem Gefahrgutbeauftragten. 9

Die beauftragte Person Nachweisführung zur Wahrnehmung der Pflichten: z.b. Protokolle, Checklisten, Fotos, E-Mails, Kalendereinträge, Behördenberichte.. 10

Empfänger: Pflichten und Aufgaben Begriffsdefinition: (.. ist Empfänger lauf Beförderungsvertrag oder Derjenige, der das Gut verwendet Empfänger ist verpflichtet ( 20 GGVSEB): die Endladung nicht unnötig zu verzögern. nach dem Entladen die Einhaltung der Rechtsvorschriften prüfen. 11

Anforderungen an Be- & Entladung (7.5.1 ff. ADR) Bei Ankunft am Be- und Entladeort müssen das Fahrzeug und der Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften (insbesondere hinsichtlich Sicherheit, Sicherung, Sauberkeit und ordnungsgemäßer Funktion der Ausrüstung zur Be- & Entladung) genügen. Beladung darf nicht erfolgen, wenn - eine Kontrolle der Dokumente oder - eine Sichtprüfung von Fahrzeug und Ausrüstung zu Beladung zeigt, dass Fahrzeug, Fahrer oder Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt. Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf Beschädigungen, welche die Unversehrtheit von Fahrzeug und Versandstücken beeinträchtigen könnten. Entladung darf nicht erfolgen, wenn Kontrollen Verstöße aufzeigen, die die Sicherheit oder die Sicherung bei der Entladung in Frage stellen können. 12

Verlader: Pflichten und Aufgaben Begriffsdefinition:.. ist der, welcher das Gefahrgut aus seinem unmittelbaren Besitz an den Beförderer übergibt Verladerpflichten (z.b. 21, 29 GGVSEB), u.a. immer: Zulässigkeit der Beförderung prüfen. Prüfung der Verpackungen vor Übergabe von Gefahrgut. Kennzeichnungen. Hinweis auf Gefahrgut & Information an Fahrzeugführer. Ladungssicherung. Zusammenladeverbote befolgen. Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- & Futtermitteln. Richtiges Verhalten bei der Beladung (z.b. Rauchverbot). 13

Verladerpflichten: Ladungssicherung 14

Qualitätssicherungssystem RSEB Zu Abschnitt 7.5.1 ADR 7-5.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in Kapitel 1.4 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.1 ADR angestrebte Sicherheitswirkung nur mit einer hundertprozentigen Kontrolle erreichbar ist. Es können jedoch auch stichprobenartige Kontrollen akzeptiert werden, wenn eine gleichwertige Sicherheitswirkung erzielt wird. Sowohl das Vorgehen bei der Stichprobe als auch das zugrunde liegende Qualitätssicherungssystem sind schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Verfahren können durch die Überwachungsbehörden überprüft werden. 15

Verladerpflichten: Bußgeld nach GGVSEB 16

Fallbeispiel Organabfälle Verpacker Verlader Absender Auftraggeber des Absenders 17

Fallbeispiel Zytostatika Verpacker Verlader Absender Auftraggeber des Absenders 18

Fallbeispiel Apothekenkisten Verpacker Verlader Absender Auftraggeber des Absenders Empfänger Beförderer 19

Fallbeispiel Diagnostische Proben Verpacker Verlader Absender Auftraggeber des Absenders Empfänger 20

Fallbeispiel Sterilgut-Transporte Verpacker Verlader Absender Auftraggeber des Absenders Beförderer 21

Fallbeispiel Druckgase Verpacker Verlader Absender Auftraggeber des Absenders Empfänger 22

Aufgabenverteilung unter Einbeziehung von Lieferanten (externen Anbietern) 23

Schlussfolie Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Martin Göhler uniservum GmbH & Co. KG Breslauer Straße 10, D 63452 Hanau Tel. 0170 2052673 E-Mail: info@sicherheitsnetzwerk.de 24