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Transkript:

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Thüringen 1 In Thüringen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (durch das Thüringer Gesetz zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2014, Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2014, Nr. 7, S. 406-417, Anlage). Die vorliegende Information erläutert die wichtigsten Inhalte der entsprechenden Änderungen und gibt Ihnen darüber hinaus Hinweise, wie Sie vorgehen können, wenn Sie mit Ihrer nach dem modifizierten W-Recht neu festgesetzten Besoldung nicht einverstanden wären. Ergänzende Informationen über die W-Besoldung und ihre hochschulpolitische Beurteilung aus Sicht des DHV finden Sie in der laufenden Berichterstattung im DHV-Newsletter und in Forschung & Lehre. I. Was sind die Kernpunkte der Novellierung? 1. Erhöhung des Grundgehaltes Das Bundesland Thüringen hat das W2-Grundgehalt rückwirkend zum 1. Januar 2013 um 576,96 auf den Betrag von 5.000 erhöht. Unter Berücksichtigung der linearen Besoldungsanpassungen um 2,45 % zum 1. Oktober 2013 und um 2,75 % zum 1. August 2014 durch das bereits im September 2013 in Kraft getretene Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2013 und 2014 beträgt das W2- Grundgehalt ab dem 1. August 2014 5.263,37. Eine Erhöhung des W3- und W1-Grundgehalts außerhalb der o.g. regulären linearen Besoldungsanpassungen ist nicht vorgesehen. 1

2. Konsumtion Das Gesetz sieht vor, dass sich Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie Funktions- Leistungsbezüge für Aufgaben der hauptamtlichen Hochschulleitung, die am 1. Januar 2013 bereits zugestandenen haben bzw. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erstmals oder zusätzlich gewährt wurden, um den Erhöhungsbetrag des Grundgehalts vermindern (Konsumtion). Sind die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge mit aktuell zu erbringenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen verknüpft, müssen bei der Anrechnung mindestens 50 vom Hundert des Leistungsbezugs verbleiben. Nicht angerechnet werden Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung ( 27 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. 29 Thüringer Besoldungsgesetz - ThürBesG) sowie Funktions-Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von weiteren (nicht hauptamtlichen) Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung oder für die Übernahme von Leitungsfunktionen in einer Forschungs- oder medizinischen Einrichtung ( 27 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. 30 Abs. 2 ThürBesG). Im Einzelnen sind die Konsumtionsregelungen wie folgt ausgestaltet: a) Die in festen Monatsbeträgen gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, die W2-Professoren am 1. Januar 2013 zugestanden haben, werden in Höhe des gewährten Leistungsbezugs, jedoch höchstens bis zu 576,96 gemindert. Gleiches gilt für Funktions-Leistungsbezüge für Aufgaben der hauptamtlichen Hochschulleitung. b) Im Jahr 2013 gewährte, wiederkehrende Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, die nicht monatlich gewährt werden, werden in Höhe des gewährten Leistungsbezugs gemindert, jedoch höchstens um den Betrag, der sich aus 576,96, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate, für die der Leistungsbezug jeweils gewährt wird, ergibt. c) Ist eine Verminderung nach den oben genannten Grundsätzen nicht oder nicht in voller Höhe erfolgt, werden nach dem 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 erstmals gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge entsprechend vermindert, jedoch höchstens um den nach der erstmaligen Minderung noch verbleibenden Betrag. Wurden nach dem 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2014 (Tag vor Inkrafttreten des 2

Gesetzes) erstmals oder zusätzlich Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge gewährt, werden diese in Höhe des gewährten Leistungsbezugs, höchstens jedoch um 591,11, bei schon vorher erfolgter Minderung jedoch höchstens um den noch verbleibenden Differenzbetrag zu 591,11, konsumiert. Dies gilt entsprechend für zwischen dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2014 erstmals gewährte wiederkehrende Berufungsund Bleibeleistungsbezüge, die nicht monatlich gewährt werden; dabei sind die maßgeblichen Höchstbeträge (591,11 bzw. bei schon zuvor erfolgter Konsumtion der verbleibende Differenzbetrag) mit der Anzahl der Monate, für die der Leistungsbezug jeweils gewährt wird, zu vervielfältigen. d) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, die in Vomhundertsätzen des Grundgehalts bemessen sind, werden ab dem 1. Januar 2013 im Verhältnis zur Erhöhung des Grundgehalts gemindert. Dazu werden die Leistungsbezüge, die am 1. Januar 2013 unter Zugrundelegung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden W2-Grundgehalts zugestanden hätten, in Höhe des gewährten Leistungsbezugs, höchstens jedoch um 576,96 gemindert. Der neue Vomhundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des verbleibenden Leistungsbezugs zu dem ab 1. Januar 2013 geltenden Grundgehalt der Besoldungsgruppe W2. Für zwischen dem 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2014 erstmals oder zusätzlich gewährte, in Vomhundertsätzen des Grundgehalts bemessene Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge gelten die für in festen Monatsbeträgen gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge maßgeblichen Regelungen entsprechend. e) Soweit die Gewährung von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen mit Ziel- und Leistungsvereinbarungen verbunden wurde, darf bei der Konsumtion der verbleibende Leistungsbezug 50% des vor der Verminderung zustehenden Leistungsbezugs nicht unterschreiten. Sind in Ziel- und Leistungsvereinbarungen Regelungen enthalten, die Anwartschaften auf weitere, zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werdende Berufungs- und Leistungsbezüge begründen, so geltend die Regelungen über die Verminderung von in Vomhundertsätzen bemessenen Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen entsprechend. f) Bei mehreren Leistungsbezügen erfolgt die Minderung in folgender Reihenfolge: 3

1. in Vomhundertsätzen des Grundgehalts festgesetzte Leistungsbezüge 2. in festen Beträgen festgesetzte Leistungsbezüge 3. wiederkehrende Leistungsbezüge, die nicht monatlich gewährt werden. Stehen innerhalb dieser Kategorien unterschiedliche Leistungsbezüge zu, sind unbefristete vor befristeten und ruhegehaltfähige vor nicht ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen zu mindern. g) Im Übrigen sind die Regel-Höchstgrenzen für die Ruhegehaltfähigkeit der Besoldung von W2-Professoren neu zugeschnitten worden. Während die insgesamt ruhegehaltfähige Besoldung bislang bei einem Betrag von 140% des jeweiligen Grundgehaltes lag (d.h. Leistungsbezüge waren im Grundsatz i. H. v. 40% des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig), beträgt sie nun für W2-Besoldete 124 % des Grundgehalts (d. h. Leistungsbezüge sind i. H. v. 24% (W2) des Grundgehaltes ruhegehaltfähig). Für W3-Besoldete bleibt es bei den bisherigen Sätzen. Da die Grundgehälter in W2 aber höher sind als die bisherigen Grundgehälter, ist im Ergebnis keine Verschlechterung bei der Ruhegehaltfähigkeit der Gesamtbesoldung zu verzeichnen. II. Wer ist von den Neuregelungen betroffen? Alle Professoren in der Besoldungsgruppe W2 erhalten in Thüringen nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 bzw. bei späterem Eintrittszeitpunkt ab diesem Zeitpunkt das oben erwähnte höhere Grundgehalt. Da das System der W-Besoldung grundsätzlich und strukturell unverändert bleibt, kann auch weiterhin - wie bisher - über die Gewährung von Leistungsbezügen zur Komplettierung des Grundgehalts verhandelt werden. Auch können nach wie vor besondere Leistungsbezüge beantragt werden. Bei denjenigen W-Professoren, denen am 1. Januar 2013 bereits Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge zugestanden haben oder denen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erstmals oder zusätzlich Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge gewährt wurden, werden die Leistungsbezüge nach den oben unter Ziffer 1. b genannten Bedingungen angerechnet. 4

C-Professoren sind von allen hier aufgeführten Neuregelungen nicht betroffen. III. Wie sind die Erfolgsaussichten, wenn man sich gegen die Neuregelungen wendet? 1. Erhöhung des Grundgehaltes Ob die Erhöhung des W2-Grundgehalts in Thüringen vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ausreichend ist, um eine amtsangemessene Besoldung in jedem Einzelfall sicherzustellen, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Zu berücksichtigen ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil nur mit der Frage befasst hat, ob die zum Zeitpunkt der Entscheidung in Hessen vorgefundene W2-Grundbesoldung (damals 4.239,10 ) amtsangemessen ausgestaltet war. Der DHV wird aus prinzipiellen Erwägungen in mehreren Bundesländern mit einem vergleichsweise sehr geringen W2-Grundgehalt Prozesse unterstützen, die zur Klärung dieser Rechtsfrage führen sollen. Die Erfolgsaussichten dieser Prozesse, die sich gegen eine zu niedrige Erhöhung der Grundgehaltssätze in W richten, sind nach Auffassung des DHV zurückhaltend zu beurteilen. 2. Konsumtion Für rechtlich außerordentlich bedenklich hält der DHV demgegenüber die Konsumtion, also die Verrechnung der Erhöhung der Grundgehaltssätze mit bereits gewährten Leistungsbezügen, da hier das Leistungsprinzip als anerkannter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verletzt sein könnte. Auch diese Rechtsfrage wird der Deutsche Hochschulverband in mehreren von ihm unterstützten Prozessen einer gerichtlichen Klärung zuführen. Da es sich bei der Konsumtion um eine besoldungsrechtliche Novität handelt, sind die Erfolgsaussichten schwierig einzuschätzen, werden aber vom DHV als vorsichtig optimistisch beurteilt. 5

3. W3- und W1-Amtsinhaber Bei der W-Reform in Thüringen sind die W3- und W1-Grundgehälter von einer Erhöhung ausgenommen worden. Alle anderen, bislang verabschiedeten Reformgesetze - mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz - haben neben der W2-Besoldung zugleich die W3-Besoldung erhöht. Diese beträgt in Thüringen ab dem 1.8.2014 5.625,84. Die Differenz zum W2-Grundgehalt beträgt also derzeit 362,47. Insoweit könnte argumentiert werden, dass das besoldungsrechtlich geforderte Abstandsgebot für ein W3-Grundgehalt gegenüber W2 nicht mehr hinreichend gewahrt ist. Damit könnten auch W3-Besoldete rechtlich beschwert sein. W1-Amtsinhaber (Juniorprofessoren) sind in ähnlicher Weise negativ betroffen. Ungeachtet anders lautender Vorschläge des DHV und späterer Proteste des DHV gegen die Nichterhöhung der W1-Besoldung haben bisher - mit einer Ausnahme - alle Bundesländer, die Reformgesetze vorgelegt haben, keine Besserstellung von W1 vorgesehen. Insoweit ist die kritikwürdige Lage der W1-Professoren in Thüringen nicht singulär. Ob es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, nur partiell zugunsten einer Besoldungsgruppe der relativ homogenen und kleinen Gruppe der Hochschullehrer einzugreifen, ist auch Sicht des DHV zumindest zweifelhaft. IV. Was sind Ihre Handlungsoptionen? 1. Widerspruch und Klage Wenn Ihre Besoldung auf der Grundlage des oben genannten Gesetzes neu festgesetzt wird, können Sie hiergegen als nach W besoldeter Professor im Beamtenverhältnis ungeachtet der nicht abzuschätzenden Erfolgsaussichten Widerspruch einlegen und beantragen, eine höhere Besoldung festzusetzen und zu gewähren. Je nach Einzelfall können Sie insbesondere darauf abstellen, die Konsumtion der bereits gewährten Leistungsbezüge sei rechtswidrig. Darüber hinaus können Sie Ihren Widerspruch damit begründen, die Erhöhung der Grundgehaltssätze sei aus Ihrer Sicht noch nicht ausreichend. Sollte die Widerspruchsbehörde Ihren Widerspruch mittels eines sog. Widerspruchsbescheides abschlägig bescheiden, wären Sie aber gezwungen, innerhalb von 6

einem Monat Klage zu erheben, wenn Sie Ihre neu festgesetzte Besoldung nicht akzeptieren wollen. Sie können freilich in Ihrem Widerspruch darum bitten, das Widerspruchsverfahren bis zu einer gerichtlichen Entscheidung ruhen zu lassen und dabei darauf hinweisen, dass der Deutsche Hochschulverband bestrebt ist, die in Rede stehenden Rechtsfragen in einem anderen Bundesland einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Einen Anspruch darauf, dass Ihr Widerspruch ruhend gestellt wird, haben Sie jedoch nicht. Wenn Sie diese Ungewissheit nicht in Kauf nehmen wollen und Ihnen an einer endgültigen Klärung im Hinblick auf Ihre persönliche Besoldungsfestsetzung gelegen ist, müssten Sie daher den Klageweg beschreiten. In gleicher Weise können im Hinblick auf die nun festgesetzte Besoldung auch die Professoren vorgehen, die bereits im Kalenderjahr 2012 auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 Widerspruch gegen ihre Besoldung im Jahr 2012 nach der vor der jetzigen Reform geltenden Rechtslage eingelegt hatten. Sie müssten einen weiteren Widerspruch, nun gerichtet gegen die Besoldung nach der Novellierung des Besoldungsgesetzes, einlegen und diesen wie soeben dargelegt begründen. An dem bereits in 2012 eingelegten Widerspruch kann entweder festgehalten oder dieser gegenüber der Behörde zurückgenommen werden. Ein Festhalten an dem Widerspruch kommt dann in Betracht, wenn man sich etwaige Ansprüche auf amtsangemessene Besoldung auch für 2012 sichern will. Ob auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts jedoch tatsächlich ein Anspruch auf rückwirkende Anpassung der Besoldung besteht, ist eine offene Rechtsfrage. Sofern über den Widerspruch für das Jahr 2012 ablehnend entschieden würde, könnten Sie Ihr Begehren durch Klage beim Verwaltungsgericht weiter verfolgen. Ob Sie in der oben skizzierten Weise gegen die insbesondere in puncto Konsumtion unbefriedigende, aber gleichwohl nachgebesserte W-Besoldung in Thüringen und mithin gegen Ihre neu festgesetzte Besoldung vorgehen wollen, müssen Sie angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens und des insoweit nicht auszuschließenden persönlichen Prozesskostenrisikos selbst entscheiden. 7

2. Abwarten Wenn Sie nichts tun, akzeptieren Sie grundsätzlich Ihre Besoldung. Nur bei einer erneuten Änderung des für Sie einschlägigen Besoldungsgesetzes beispielsweise in Reaktion auf eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kämen Sie in den Genuss der entsprechenden Änderung mit Wirkung für die Zukunft. V. Gibt es eine Handlungsempfehlung des DHV? Eine eindeutige Handlungsempfehlung kann der DHV vor dem Hintergrund der aufgezeigten Schwierigkeiten und Risiken nicht geben. Hierfür bitten wir Sie um Verständnis. Wir bitten Sie, vor dem Hintergrund der aufgezeigten Handlungsoptionen selbst zu entscheiden, wie Sie sich verhalten wollen. Diese Information ist nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage unserer derzeitigen Analyse erfolgt. Auch angesichts der geschilderten Unwägbarkeiten müssen wir Sie aber um Verständnis bitten, dass der DHV keine Gewähr übernehmen kann und sich von einer Haftung freizeichnen muss. Dr. jur. Michael Hartmer -Geschäftsführer- Dr. jur. Hubert Detmer -Stellvertretender Geschäftsführer- 8