Brandenburgisches Oberlandesgericht



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Brandenburgisches Oberlandesgericht

Transkript:

4 U 62/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 219/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Anlage zum Protokoll vom 11.02.2004 verkündet am 11.02.2004... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle... G..., Beklagten und Berufungsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K..., g e g e n die Deutsche Kreditbank AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand... T...,... S..., Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. W..., hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2004 durch

2 die Richterin am Oberlandesgericht..., die Richterin am Landgericht... und den Richter am Landgericht... für R e c h t erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Potsdam - Az.: 8 O 219/02 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen für die D... GmbH Dach- und Fassadentechnik, deren Geschäftsführer er war, auf Rückzahlung eines Kontokorrentkredits in Anspruch. Am 28.10.1998 schlossen die D... GmbH i.g. und die Klägerin einen Kontovertrag. Hierbei - wie auch stets in der Folgezeit - handelte der Beklagte für die D... GmbH. Die D... GmbH nahm zudem ein Angebot der Klägerin vom 09.11.1998 auf Bewilligung eines Kontokorrentkredites von 50.000,- DM am 10.11.1998 an. Am 18.11.1998 trafen die D... GmbH und die Klägerin eine mit "Erhöhung des Kontokorrentkredites" überschriebene Vereinbarung, durch welche der bestehende Kontokorrentkreditvertrag dahingehend geändert wurde, dass der Kreditbetrag auf 100.000,- DM erhöht wurde. Am 18.08.1999/19.08.1999 erhöhten die Klägerin und die D... GmbH den Kreditbetrag auf 300.000,- DM. Die Vertragsparteien vereinbarten eine Bürgschaft des Beklagten als Sicherheit für die Kreditverbindlichkeit. Die Vereinbarung war erneut mit "Erhöhung des Kontokorrentkredites" überschrieben und enthielt unter "Sonstiges" folgende Klausel: "Alle übrigen Festlegungen des Kreditvertrages vom 09. November 1998 behalten unverändert ihre Gültigkeit". Der

3 Beklagte übernahm vereinbarungsgemäß am 19.08.1999 eine Bürgschaft für den "Kontokorrentkredit auf Konto 409185, gemäß Kreditangebot vom 09. November 1998 und der Änderung vom 18.08.1999". Am 19.01.2000 leitete die Klägerin dem Beklagten als Geschäftsführer der D... GmbH ein "Kontokorrentkreditangebot" zu. Auch dieses Kreditangebot hatte einen Kontokorrentkredit über eine Summe von 300.000,- DM zum Inhalt. Als Sicherungsmittel für das Gesamtengagement der Klägerin wurde u.a. die Bürgschaft des Beklagten vom 19.08.1999 genannt. Das Angebot endete mit der Klausel: "Mit der Annahme dieses Angebotes verliert der Kreditvertrag vom 18.08.1999 seine Gültigkeit". Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die als Anlage zur Klagebegründung zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 28 ff. d.a.) verwiesen. Der Beklagte nahm das Angebot für die DFT GmbH am 09.02.2000 an. Der Kontokorrentkreditvertrag wurde in der Folgezeit am 08.05.2000 und 31.07./07.08.2000 prolongiert. Die Vereinbarungen wurden als 1. und 2. Nachtrag zum Kreditangebot vom 19.01.2000 bezeichnet und enthielten jeweils die Vereinbarung, dass alle sonstigen Bedingungen des Kreditangebotes vom 19.01.2000 unverändert Gültigkeit behalten sollten. Über das Vermögen der D... GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Mitteilung der D... GmbH, sie habe einen Eigenantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, veranlasste die Klägerin zur Kündigung des Kontokorrentkreditvertrages. Die ursprüngliche Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Kündigung von 180.822,22 DM zzgl. Zinsen verringerte sich durch die Verwertung eines verpfändeten Terminsgeldkontos in Höhe von 103.344,83 DM und die Zahlung eines weiteren Bürgen in Höhe von 10.000,- DM. Mit der Klage verlangt die Klägerin noch 36.389,43. Im Übrigen wird gemäß 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 35.864,83 verurteilt. Dem Beklagten stehe weder ein Recht zum Widerruf des Bürgschaftsvertrages nach dem HaustürwiderrufsG, noch nach dem VerbraucherkreditG zu. Die Bürgschaft sichere auch den Kontokorrentkreditvertrag vom 19.01.2000. Es handele sich nicht um einen selbständigen Vertrag, sondern lediglich um eine Laufzeitverlängerung des bestehenden Kontokorrentkreditvertrages vom 09.11.1998, für den sich der Beklagte unstreitig verbürgt habe. Im Übrigen sei die

4 formularmäßige weite Zweckbestimmung in dem Bürgschaftsvertrag vom 19.08.1999 wirksam vereinbart. Da der Beklagte als Geschäftsführer der D... GmbH die Eingehung weiterer Verbindlichkeiten selbst in der Hand gehabt habe, sei er nicht schutzbedürftig. Der Rückzahlungsanspruch bestehe auch der Höhe nach. Die Hauptschuldnerin habe den Kontokorrentsaldo vom 30.09.2000 anerkannt. Soweit der Beklagte den Zugang des Abschlusssaldos vom 30.09.2000 mit Nichtwissen bestreite, sei dies unzulässig. Auch wenn der Beklagte. als Geschäftsführer nicht im kaufmännischen Bereich tätig gewesen sei, sei er verpflichtet gewesen, sich die notwendigen Informationen bei den für ihn tätig gewordenen Hilfspersonen zu beschaffen. Ebensowenig könne der Beklagte mit Nichtwissen bestreiten, dass auf die Folge des Schweigens auf den Zugang der Abschlusssalden hingewiesen worden sei. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Angaben der Klägerin zu den Buchungen auf dem Konto unrichtig seien, treffe den Beklagten. Hierzu fehle es an einem schlüssigen Vortrag des Beklagten. Das pauschale Bestreiten der Richtigkeit aller Abbuchungen und Lastschriften genüge nicht. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter die Abschlusssalden genehmigt, indem er der Klägerin auf Anforderung die Kontoauszüge für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 zur Verfügung gestellt habe. Ferner habe die Klägerin die Kontenentwicklung nach dem 30.09.2000 schlüssig dargelegt. Auf die Einrede der Vorausklage könne sich der Beklagte infolge des Verzichtes in der Bürgschaftserklärung nicht berufen. Lediglich die Zinsforderung der Klägerin sei teilweise nicht begründet. Mit der Berufung rügt der Beklagte Verfahrensfehler des Landgerichtes. Das Gericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihn auf die Unwirksamkeit des Bestreitens mit Nichtwissen und auf seine Auffassung zur Darlegungs- und Beweislast, sowie zur Anlassrechtsprechung des BGH hinzuweisen. Im Übrigen vertritt er die Auffassung, dass die Bürgschaft sich nach ihrem Zweck nicht auf den Kontokorrentkredit vom 19.01.2000 erstrecke. Wenn eine neue Bürgschaft für diesen Kontokorrentkreditvertrag vereinbart worden wäre, so mangele es dieser an der Schriftform, so dass sie nicht der gesetzlichen Form genüge, jedenfalls die Einrede der Vorausklage nicht wirksam ausgeschlossen sei. Ein formularmäßiger Verzicht auf die Rechte aus 770, 771 BGB sei ohnehin nach 9 AGBG unwirksam. Er erhebt erstmals mit Schriftsatz vom 05.01.2004 die Einrede der Verjährung der Hauptschuld. Der Beklagte beantragt,

5 die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgericht Potsdam vom 19.03.2003-8 O 219/02 - abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Dass die D... GmbH und die Klägerin im Januar 2000 eine bloße Prolongation des bestehenden Kontokorrentkreditvertrags vereinbart hätte, ergebe sich insbesondere daraus, dass mit Annahme des Angebotes vom 18.01.2000 nur der Kreditvertrag vom 18.08.1999, nicht aber derjenige vom 09.11.1998 seine Gültigkeit verlieren sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 35.864,83 aus 607, 765 BGB a.f. nicht zu. Der Beklagte hat sich für die Forderung der Klägerin gegen die D... GmbH aus dem Kontokorrentkreditvertrag vom 19.01./09.02.2000 nicht verbürgt. Nach dem Inhalt des Bürgschaftsvertrages vom 19.08.1999 hat der Beklagte die Bürgschaft für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen die D... GmbH aus dem Kontokorrentkredit "auf Konto Nr. 409185, gemäß Kreditangebot vom 09.11.1998 und der Änderung vom 18.08.1999" übernommen. Die Restforderung der Klägerin in Höhe von 35.864,83 hat ihren Rechtsgrund indes nicht in dem genannten Vertragsverhältnis, sondern dem Kontokorrentkredit vom 19.01./09.02.2000.

6 Es handelt sich bei dieser Vereinbarung nicht um eine bloße Laufzeitverlängerung des Vertrages vom 09.11.1998 in der Fassung vom 18.08.1999. Ziff. 2 des Bürgschaftsvertrages, wonach die Bürgschaft unverändert bestehen bleibt, wenn der gesicherte Kredit prolongiert wird, greift daher nicht ein. Dies führt dazu, dass sich die Bürgschaft nur auf den am 18.08.1999 eingeräumten Kontokorrentkredit, nicht aber auf einen neuen streitgegenständlichen Kredit erstreckte, den die Klägerin am 19.01./09.02.2000 der Hauptschuldnerin gewährt hat. Die von den Parteien gewählte Vertragsgestaltung läßt erkennen, dass diese eine Novation und keine bloße Änderung der bisherigen Vertragsmodalitäten gewollt haben. Die Frage, worauf sich der Wille der Parteien richtete, ist durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln. Da mit einer Schuldumschaffung einschneidende Folgen verbunden sind, ist zwar im Zweifel nur eine Vertragsänderung gewollt (BGH WM 1999, 2251, 2252; WM 2000, 1141, 1142). Der Wortlaut des Vertrages läßt hier jedoch keine Zweifel zu. Nach dem Wortlaut des Vertrages ist keine bloße Laufzeitverlängerung anzunehmen. Das Schreiben vom 19.01.2000 wurde von der Klägerin ausdrücklich als Angebot eines Kontokorrentkredits bezeichnet. Wenn die Klägerin, die die äußere Gestaltung der Vereinbarung allein bestimmt hat, eine bloße Vertragsänderung beabsichtigt hätte, so wäre zu erwarten, dass sie ihre Erklärung vom 19.01.2000 auch entsprechend bezeichnet hätte. Dies gilt insbesondere, weil die Klägerin dies in der Vergangenheit und auch in der Folgezeit getan hat. Im Gegensatz zur Vereinbarung vom 19.01./09.02.2000 sind die Vereinbarungen vom 18.11.1998 (Bl. 23), 18.08.1999 (Bl. 24), 08.05.2000 (Bl. 31) und 31.07.2000 (Bl. 32) jeweils mit "Erhöhung des Kontokorrentkredites" oder "Nachtrag" überschrieben und sprechen in ihrem Wortlaut von einer Vertragsänderung oder Prolongation. Im Schreiben vom 19.01.2000 hat die Klägerin - wie anzunehmen ist - bewusst eine andere Form gewählt. Auch die weitere Gestaltung des Schreibens vom 19.01.2000 spricht für den Abschluss eines selbständigen Vertrages. Im Gegensatz den Vereinbarungen vom 18.11.1998, 18.08.1999, 08.05.2000 und 31.07.2000 sind im Angebot vom 19.01.2000 nicht nur die von den bisherigen Regelungen abweichenden Vereinbarungen, sondern alle für den Kredit notwendigen Angaben (Zinssatz, Zinsfälligkeit etc.) ausdrücklich erwähnt. Es gibt keine

7 Bezugnahmen auf die bisherigen Vereinbarungen, was die Selbständigkeit der Vereinbarung vom 19.01./09.02.2000 unterstreicht. Maßgeblich ist ferner der Umstand, dass das Angebot die ausdrückliche Regelung enthält, dass der Vertrag vom 18.08.1999 durch Annahme dieses Angebotes seine Gültigkeit verlieren soll. Dies verdeutlicht den Willen der Vertragsparteien, ihre rechtlichen Beziehungen auf eine neue vertraglichen Grundlage zu stellen und den früheren Vereinbarungen ihre Wirksamkeit zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Vertragsklausel nicht ausdrücklich auch den Kontokorrentkreditvertrag vom 09.11.1998 für unwirksam erklärt. Ein Kreditvertrag vom 18.08.1999, den die Klausel erwähnt, existierte in dieser Form nicht. Es gab allein den Kreditvertrag vom 09.11.1998 in der Fassung der Änderung vom 18.08.1999. Die Vertragsklausel kann sich nur auf diese bestehende Vereinbarung bezogen haben. Dagegen ist nicht anzunehmen, dass die Vertragsparteien die Änderungen vom 18.08.1999 aufheben, den Kreditvertrag vom 09.11.1998 aber bestehen lassen wollten. Gegen diese Auslegung spricht entscheidend, dass die Vertragsparteien sowohl in den früheren als auch in den noch folgenden Änderungsvereinbarungen stets eine ausdrückliche Regelung zu dem Schicksal der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen haben. Sie haben jeweils ausdrücklich vereinbart, dass diese mit Ausnahme der durch die aktuelle Vertragsänderung geänderten Klauseln unverändert Gültigkeit behalten sollten. Wenn die Klägerin der D... GmbH ein Vertragsangebot vorlegt, das zum Schicksal des bestehenden Vertrages ausdrücklich eine gegenteilige Regelung vorsieht, so mussten sowohl ein objektiver Betrachter, als auch die D... GmbH das Angebot nicht als Vertragsänderung, sondern allein als Angebot eines neuen selbständigen Vertrages verstehen. Dieses Angebot hat der Beklagte für die D... GmbH angenommen. Dieser Auslegung steht auch der Zweck der Vereinbarung nicht entgegen. Zwar haben die Vertragsparteien mit der Vereinbarung vom 19.01./09.02.2000 keine von dem bestehenden Vertrag erheblich abweichenden Vereinbarungen getroffen. Im wesentlichen wurde die Laufzeit des Kreditvertrages geändert und eine Verpflichtung der D... GmbH aufgenommen, bestimmte Informationen in Form von Jahresabschlüssen zur Verfügung zu stellen. Es ist indes unerheblich, dass die Vertragsparteien dies auch im Wege Vertragsänderung hätten vereinbaren können. Der Wortlaut der Vereinbarung und ein Vergleich mit den im Rahmen

8 der Geschäftsbeziehung früher und später gewählten Vertragsgestaltungen lassen erkennen, dass die Vertragsparteien von der Möglichkeit einer Änderung des bestehenden Vertrages keinen Gebrauch gemacht haben, sondern sich zum Abschluss eines neuen Vertrages wenn auch im wesentlichen zu denselben Bedingungen wie nach dem zuvor geschlossene Vertrag entschlossen haben. Dass dies auch der Klägerin bewusst war, wird daran deutlich, dass sie in den folgenden Prolongationsvereinbarungen nur noch Bezug auf das Angebot vom 19.01.2000 nahm, und den Kreditvertrag vom 09.11.1998 nicht mehr erwähnte. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht, dass in dem Angebot als Sicherheit die Bürgschaft des Beklagten vom 19.08.1999 genannt war. Dies verdeutlicht nur, dass nach dem Willen der Vertragsparteien die Bürgschaft auch den neuen Kredit sichern sollte. Bei einer bloßen Prolongation hätte es dieser Vereinbarung nicht einmal bedurft, da die Bürgschaft für solche Laufzeitverlängerungen nach Ziff. 2 des Bürgschaftsvertrages ohne weiteres galt. Nachdem die Bürgschaft sich aber nicht ohne weiteres auf den neuen Kreditvertrag vom 19.01./09.02.2000 erstreckte, hätte es zur Begründung einer Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten der nachträglichen Ausdehnungen der Bürgschaft oder der Begründung einer weiteren Bürgschaft für den neuen Kredit bedurft. Hieran fehlt es. Der Beklagte hat sich weder schriftlich, noch mündlich für die Schuld verbürgt. Eine Bürgschaftserklärung des Beklagten liegt nicht bereits in der für die D... GmbH erklärten Annahme des Angebotes zum Abschluss des Kreditvertrages. Der Beklagten handelte hierbei allein in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin. Das Angebot der Klägerin war an die D... GmbH als Vertragspartnerin des Kontenvertrages, nicht aber an den Beklagten als Bürgen gerichtet. Durch seine Unterschrift hat der Beklagte daher nur das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Kontokorrentkreditvertrages angenommen und damit möglicherweise für die D... GmbH die Verpflichtung begründet, dafür zu sorgen, dass die Bürgschaft vom 18.08.1999 auf den neuen Kreditvertrag erweitert wird. Er hat durch seine Unterschrift indes nicht gleichzeitig in seiner Person als Bürge die entsprechende Erklärung zur Erweiterung seiner Bürgschaftsverpflichtung bereits abgegeben und unterzeichnet.

9 Auch in der Folgezeit hat der Beklagte die Bürgschaftserklärung nicht nachgeholt. Eine Haftung als Bürge ist danach ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen 708 Nr. 10, 711 ZPO zugrunde. Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes, 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 35.864,83