Öffentliche Bekanntmachung. Flurbereinigungsbeschluss. Landratsamt Ostalbkreis -untere Flurbereinigungsbehörde-

Ähnliche Dokumente
Bezirksregierung Köln Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung -

Flurbereinigungsbeschluss

Bodenordnungsverfahren Ortslage Bliesendorf (Aktenzeichen / Verfahrensnummer 1/023/C) 1. Änderungsbeschluss

B e s c h l u s s. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:

- Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g -

B e s c h l u s s. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:

Abschrift. Die sofortige Vollziehung der Überleitungsbestimmungen wird im überwiegenden Interesse der Teilnehmer angeordnet.

Amtsblatt für die Stadt Büren

Nummer/Jahrgang: 23/2010 Ausgegeben zu Reken am:

Die Bezirksregierung Arnsberg hat als Zusammenlegungsbehörde beschlossen:

Landratsamt Waldshut Amt für Flurneuordnung

Flurbereinigungsbeschluß Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Wümbach Wümbach Flurbereinigungsgebiet Teilnehmergemeinschaft

Öffentliche Bekanntmachung

Amt für Ländliche Entwicklung Würzburg, den Unterfranken Zeller Straße 40

Geplante Zusammenlegung Waldkirch-Suggental/Wegelbach

Öffentliche Bekanntmachung

Flurneuordnung und Landentwicklung in Baden-Württemberg

6. Jahrgang Mücheln, Nummer 7

Amtsblatt. Für die Stadt Werder (Havel)

19. Jahrgang Mittwoch, den 10. November 2010 Nummer 7. Amtlicher Teil

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Tor zum Erzgebirge Aufklärungsversammlung gem. 5 Abs. 1 FlurbG

Amtsblatt Nr. 06/2010 ausgegeben am: 12. März 2010

Amtsblatt. Stadt Erkelenz. der ERKELENZ. Ausgabe Nr.: Erscheinung sta g: 27. April Tradition und Fortschritt

Amtsblatt. Für die Stadt Werder (Havel)

Maßnahmen der Flurbereinigung zur Minderung von Bodenerosion und wild abfließendem Wasser

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft

Flurbereinigung im Freistaat Sachsen

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Teilnehmerversammlung zum Wunschtermin

Jahrgang 42/2015 Dienstag, 04. August 2015 Nr. 33

Titelfolie mit großem Bild. Platzhalter für großes Bild (Breite x Höhe): 25,4 cm x 11,11 cm

44. Jahrgang ausgegeben am 10. Februar 2015 Nr. 01/2015. Rathaus geschlossen

Ausgabe 8, Jahrgang 2016, vom

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Informationsveranstaltung (Anhörungstermin)

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung

Vereinfachte Flurbereinigung Hollnseth

Heimatbote. Frohes Fest und einen guten Rutsch!

FÜR DIE STADT WERDER (HAVEL) Herausgegeben vom Bürgermeister der Stadt Werder (Havel) Eisenbahnstraße 13/14 Tel.: (03327) Fax: (03327)

VERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet

2. Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Stadt Brilon zum

Stadt Marksteft. 3. Änderung des Bebauungsplans Im Gärtlein im Stadtteil Michelfeld ENTWURF. Begründung der Änderung

B e k a n n t m a c h u n g

Umlegung Seewasen - Anordnung einer Umlegung gem 46 BauGB

Pumpspeicherkraftwerk PSKW-RIO Aktueller Planungsstand und Ankaufsmodalitäten

Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung)

Bodenordnungsverfahren Sundern Wilde Wiese gemäß 86 Flurbereinigungsgesetz

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung. Flurbereinigung Sindelfingen (B 464)

Herr Wilhelms. Herr Schütze. Frau Dumke. LNO Priestewitz. stellv. Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft. Vorsitzender der Teilnehmergemeinschaft

Flurneuordnung Staufen (L 123)

Bodenordnung in den Gemeinden Retterath, Arbach, Lirstal und Oberelz. Gemeinsame Gemeinderatssitzung

Das Grüne Band Sachsen Sicherung eines einzigartigen Lebensraumes. Zur Ausgangslage

Stadtblatt Ribnitz-Damgarten

Verordnung der Gemeinde Schäftlarn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BschVO) Verordnung:

B e k a n n t m a c h u n g

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Öffentliche Bekanntmachung

AMTSBLATT 23. Jahrgang, Nr. 7 der GEMEINDE BORCHEN

BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

Anordnung Erklärung eines Gebiets zum Schutzbereich

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2004 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 08

2. Jahrgang Nr. 16. Inhalt:

AMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 24/2009

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

Öffentliche Bekanntmachung Nr zur Veröffentlichung am

Verordnung. zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde. Schondorf a. Ammersee. (Baumschutzverordnung - BaumSchVO)

Gemeinde Bördeland. Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde. 3. Sitzung des Ortschaftsrates Eggersdorf vom Sitzungen der Gemeinde Bördeland

Gesetz über die Strukturreform der Flurneuordnungsverwaltung. Vom 29. Juni Artikel 1

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Flächenverfügbarkeit als grundlegende Voraussetzung der Fließgewässerentwicklung

Bekanntmachung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg Az.: /2-1-III Rm/Mr

Informationen zum Einsatz und den Möglichkeiten der Flurbereinigung

Rechtsverordnung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Speyer vom 17. Dezember 1987

Gemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg

Baumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung)

VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG

S A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen als geschützte Grünbestände

Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2010 der Touristik GmbH Südliches Ostfriesland 18

Rainer Sünderhauf Hochwasserschutz durch Flurbereinigung LELF, Rainer Sünderhauf

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe

BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG

Amtsblatt. für den Landkreis Uelzen. Inhalt. Bekanntmachung der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden. Sonstige Bekanntmachungen

Information zur Flurbereinigung

BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom , zuletzt geändert am

AMTSBLATT DER GEMEINDE LEGDEN

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP

AMTSBLATT der Stadt Frechen

Gemeinde Hilders. 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 1 Reulbachswiesen. Begründung

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont

Aufklärungsversammlung. Wetter B 252

Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska

BEGRÜNDUNG ZUR TEILAUFHEBUNG DES BEBAUUNGSPLANES 2. VERKEHRSRING I

Amtsblatt Nr. 29/2016 ausgegeben am: 24. November 2016

Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb von Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark

Flurneuordnung in Baden - Württemberg

für den Landkreis Jerichower Land

Amtsblatt für die Stadt Büren

Transkript:

Landratsamt Ostalbkreis -untere Flurbereinigungsbehörde- Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigung Essingen (Dauerwangweg) Ostalbkreis Flurbereinigungsbeschluss vom 05.09.2017 1. Das Landratsamt Ostalbkreis -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit die Flurbereinigung Essingen (Dauerwangweg) als vereinfachtes Verfahren nach 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an. Das Flurbereinigungsgebiet umfasst von der Gemeinde und Gemarkung Essingen insbesondere Teile der Gewanne Bühl, Bergfeld, Zangfeld und Dauerwangfeld sowie das Sportgelände Schönbrunnen (entlang des Dauerwangweges). Es wird mit einer Fläche von rd. 40 ha festgestellt. Seine Abgrenzung ist aus der Gebietskarte vom 05.09.2017 ersichtlich. Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses. 2. An der Flurbereinigung sind beteiligt - als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft. - als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben. Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Essingen (Dauerwangweg)". Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in 73457 Essingen.

- 2-3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt einen Monat lang - vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - im Rathaus von Essingen sowie in den Rathäusern von Königsbronn, Steinheim am Albuch, Aalen, Oberkochen, Bartholomä, Heuchlingen, Mögglingen und Heubach während der ortsüblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der Gemeinde ein. Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lglbw.de/4579) eingesehen werden. 4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten bei der unteren Flurbereinigungsbehörde unter folgender Adresse anzumelden: Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung Ostalbkreis / Landkreis Heidenheim, Obere Straße 13, 73479 Ellwangen. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist. 4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes -untere Flurbereinigungsbehörde- errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient. 4.3 Bäume, Beerensträucher, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes -untere Flurbereinigungsbehörde- beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.

- 3-4.4 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.3 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden. 4.5 Neben den unter 4.1 bis 4.3 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter. 5. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift - Widerspruch bei der unteren Flurbereinigungsbehörde unter folgender Adresse einlegen: Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung Ostalbkreis / Landkreis Heidenheim, Obere Straße 13, 73479 Ellwangen. Auch wenn der Widerspruch schriftlich erhoben wird, muss er innerhalb dieser Frist beim Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- eingegangen sein. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. 6. Begründung zum Flurbereinigungsbeschluss der Flurbereinigung Essingen (Dauerwangweg) Ostalbkreis 6.1. Die Voraussetzungen nach 86 Abs. 1, Nr. 1 FlurbG liegen vor. 6.2. Zur besseren Nutzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und aufgrund der neuzeitlich-rationellen Bewirtschaftung des ländlichen Grundbesitzes ist im Verfahrensgebiet die Modernisierung des einbezogenen Dauerwangweges Flurstück Nr. 1967 (Gemeinde und Gemarkung Essingen) auf rd. 1,42 km Länge vom Ortsende Essingen bis zum Ortseingang Dauerwang dringend erforderlich. 6.3. Der Dauerwangweg dient in erster Linie als Hauptwirtschaftsweg mit starkem landwirtschaftlichen Begegnungsverkehr zur Erschließung von rd. 80 ha Ackerland. Gleichzeitig hat er eine wichtige Verbindungsfunktion zwischen Essingen und dem Ortsteil Dauerwang und darüber hinaus auch zwischen Essingen und Aalen. Zusätzlich dient er als Hauptachse im Radwegenetz des Landes und des Ostalbkreises.

- 4 - Der vorhandene Dauerwangweg ist insbesondere nach Breite und Befestigung nicht für moderne Maschinen und Geräte ausgelegt und genügt den heutigen Anforderungen an einen Hauptwirtschafts- bzw. Verbindungsweg nicht. Die weiteren Flurstücke wurden beigezogen, um die erforderliche Bodenordnung zu ermöglichen und die vorhandenen Feldwegeanschlüsse an den Dauerwangweg ordnungsgemäß herzustellen. Im Bereich des Sportgeländes Schönbrunnen soll der Dauerwangweg bodenordnerisch an die Aalener Straße (Ortsausfahrt) angebunden werden. 6.4. Durch das Flurbereinigungsverfahren ist eine Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft und auch die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung zu erwarten. 6.5. Der mit dem Ausbau des Dauerwangweges und mit dem Anschluss der vorhandenen landwirtschaftlichen Wege verbundene Eingriff in die Natur soll u.a. auf den Flurstücken Nr. 1900, 1544, 1543, 1960/1 und 1537/4, alle Gemarkung Essingen, durch Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. 6.6. Das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- hat in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Landwirtschaftsbehörde und der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde allgemeine Leitsätze aufgestellt über die in der Flurbereinigung zu berücksichtigenden Belange und die voraussichtlich zu verwirklichenden Maßnahmen und Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge. Danach sind die geplante Agrarstrukturverbesserung und die Belange der Landschaftspflege ausgewogen miteinander zu verbinden. Das Flurbereinigungsgebiet wird unter Beachtung der bestehenden Landschaftsstruktur neu gestaltet; dabei sollen Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert werden. Zur Erhaltung eines leistungsfähigen Landschaftshaushalts können bodenschützende und landschaftsgestaltende Maßnahmen durchgeführt werden. Im Flurbereinigungsgebiet soll zudem auch ein ökologischer Mehrwert geschaffen werden, d.h. über den naturschutzrechtlichen Ausgleich hinaus sollen zusätzliche ökologische Maßnahmen umgesetzt werden. Dabei ist den Erfordernissen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Denkmalschutzes und der Erholung Rechnung zu tragen. 6.7. Das Landratsamt hält bei dieser Sachlage die Anordnung der Flurbereinigung unter Berücksichtigung aller Umstände für zweckmäßig.

- 5-6.8. Deshalb wurde das Flurbereinigungsgebiet so begrenzt, dass Ziel und Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werden.. 6.9. Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden aufgeklärt. Die gesetzlich bestimmten Behörden und Organisationen wurden gehört. gez. Klaus Pavel, Landrat DS