1 Strahlenschutzanweisung zum Betrieb des Isotopenlabors der Fachbereiche Biologie und Chemie (Bau 22 Räume 134, 136) vom 15. Mai 2012 Strahlenschutzbeauftragte (SSB) für das Isotopenlabor ist: Dr. Ilka Haferkamp (FB Biologie/AG Neuhaus) Gebäude 22 Raum 122 (Tel.: 2397) Stellvertretender Strahlenschutzbeauftragter für das Isotopenlabor ist: Dr. T. Möhlmann (FB Biologie/AG Neuhaus) Gebäude 22 Raum 1015 (Tel.: 2505) Technische Assistenz: Hans Werner Breiner (FB Biologie) Wolfgang Jeblick (FB Biologie) Gebäude 14 Raum 143 (Tel.: 3635) Gebäude 22 Raum 139 (Tel.: 2371)
2 Diese Anweisung wendet sich an alle Personen, die im Kontrollbereich Isotopenlabor tätig sind. Sie enthält Regeln für den Aufenthalt und für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen. Sie dient dem Schutz jedes einzelnen Mitarbeiters. 1. Einleitung Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen besteht für die Mitarbeiter die Möglichkeit einer Strahlenexposition durch äußere Strahlenquellen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe. Eine Kontamination der Haut, der Kleidung oder von Arbeitsgegenständen kann sowohl eine äußere als auch eine innere Strahlenexposition zur Folge haben. Ziel dieser Strahlenschutzanweisung ist es, durch entsprechende Regelungen die Strahlenexposition möglichst gering zu halten. 2. Rechtliche Grundlagen Diese Strahlenschutzanweisung berücksichtigt die Vorschriften des 31 bzw. 34 StrlSchV sowie die Auflagen des Genehmigungsbescheids (siehe Punkt 4). Die übergeordnete Anweisung zur Organisation des Strahlenschutzes an der Technischen Universität Kaiserslautern ist zu beachten. 3. Geltungsbereich Diese Strahlenschutzanweisung gilt für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen im Kontrollbereich Isotopenlabor der Fachbereiche Biologie und Chemie in Gebäude 22. Alle Personen, die in diesem Bereich tätig werden, haben diese Strahlenschutzanweisung einzuhalten und die Anordnungen des Strahlenschutzbeauftragten zu befolgen. 4. Genehmigung Mit dem Genehmigungsbescheid (Az.: 27 895.43 B 56) vom 26.02.1986 einschließlich entsprechender Nachträge der Struktur und Genehmigungsdirektion Süd, Neustadt a. d. Weinstr., ist der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen genehmigt. 5. Strahlenschutz Organisation Die Aufgaben des Strahlenschutzbevollmächtigten werden wahrgenommen von Dr. Torsten Möhlmann, FB Biologie, 22 1015 Tel.: 2505; 06301 796586 Die zuständige Strahlenschutzbeauftragte (SSB) ist Dr. Ilka Haferkamp, FB Biologie, 22 122, Tel.: 2397; privat 06301 799 8555 Als Vertreter für die/den oben genannten SSB ist bestellt: Dr. Torsten Möhlmann, FB Biologie, 22 1015 Tel.: 2505; privat s.o. Außerhalb der Betriebszeit kann die/der SSB erreicht werden über: Zentrale Leitstelle Tel.: 2333 Der ermächtigte Arzt ist: Dr. Justin Fischer, Tel. 4333 (montags vorm. u. dienstags) Tel. 0631 3709270 über B.A.D. Zentrum, Gebäude 47 / 208
3 6. Zutrittsregelungen Personen, die den Kontrollbereich betreten dürfen, werden von dem/der SSB namentlich festgelegt (siehe hierzu die Anlage 2). Die entsprechenden Personen sind in der ausliegenden Anlage 2: Zusammenstellung der Personen, die in den verschiedenen Strahlenschutzbereichen verantwortlich bzw. tätig sind aufgeführt. Ein Aufenthalt von Personen, die nicht in Anlage 2 genannt sind, ist nur in Ausnahmefällen und nach ausdrücklicher Genehmigung durch den/die SSB Isotopenlabor gestattet. Das kurzfristige Betreten des Isotopenlabors zum Zweck der Entnahme von Radioaktivität aus dem Kühlschrank (zur Überführung an den Sonderarbeitsplatz/Freigrenzenarbeitsplatz) erfordert keine Personendosis Überwachung. Jugendlichen sowie schwangeren und stillenden Frauen ist der Zutritt zum Kontrollbereich untersagt! 7. Unterweisung Jede Person, die mit offenen radioaktiven Stoffen entsprechend der Genehmigung umgeht, muss vor Aufnahme der Tätigkeit über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die anzuwendenden Sicherheits und Schutzmaßnahmen und den für die Tätigkeit wesentlichen Inhalt der Strahlenschutzverordnung und der Genehmigung unterwiesen worden sein. Diese Strahlenschutzanweisung und zusätzliche Gebrauchsanweisungen bzw. Betriebsanleitungen sind ebenfalls Teil der Unterweisung. Die Unterweisung wird jährlich wiederholt, sofern die Person im Rahmen dieser Strahlenschutzanweisung weiterhin tätig ist. Für die Unterweisung ist der jeweilige Strahlenschutzbeauftragte des Überwachungsbereichs/der entsprechenden Abteilung (siehe Anlage 2) zuständig. Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung werden Aufzeichnungen geführt, die von der belehrten Person zu unterzeichnen sind. 8. Ermittlung der Körperdosen Alle Personen, die den Kontrollbereich betreten, werden wie folgt dosimetrisch überwacht: Personendosimeter Verwendet werden Filmdosimeter die 3monatlich durch das Materialprüfamt Dortmund ausgewertet werden. Wird mit größeren Aktivitäten umgegangen, ist evtl. ein kürzerer Überwachungszeitraum mit der/dem jeweiligen SSB zu vereinbaren. Für das Filmdosimeter gelten folgende allgemein gültige Arbeitsregeln: Filmdosimeter sind entsprechend der Anweisungen des Strahlenschutzbeauftragten zu tragen. Filmdosimeter sind personengebunden. Es ist darauf zu achten, dass die Dosimeter nicht beschädigt oder zweckentfremdet werden. Die Ergebnisse der dosimetrischen Überwachung werden dokumentiert. Auffällige Werte werden mit den Mitarbeitern besprochen. Inkorporationsüberwachung Ganzkörperzähler Messung, Ausscheidungsanalyse: Beim Experimentieren mit H 3 Verbindungen oberhalb der Freigrenze im Isotopenlabor müssen Urin Kontrollen durchgeführt und protokolliert werden. Dazu
4 ist es notwendig, den Basis /Nulleffekt Wert der Person vor Beginn der Arbeiten zu ermitteln. Zu Einzelheiten bitte Rücksprache mit dem/der SSB. Bei Verdacht auf Inkorporation muss die betroffene Person entsprechende Maßnahmen dulden ( 65 StrlSchV). Raumluftüberwachung Bei Arbeitsverfahren mit erheblicher Freisetzung von Radionukliden ist die Raumluft ständig zu überwachen. Überwachung der Ortsdosisleistung An Arbeitsplätzen mit hoher Ortsdosisleistung ist diese ständig zu überwachen. 9. Ärztliche Überwachung Jeder beruflich strahlenexponierte Mitarbeiter, der im Rahmen der oben genannten Genehmigung tätig werden soll, muss im Überwachungsbereich Strahlenschutz angemeldet werden. Näheres regelt die Ausführung in Anlage 3 Anmeldung und Planung der Untersuchungstermine erfolgt über Frau Petra Stemler, HAZ.2 Gebäude 24 109 Tel.: 3920 10. Betriebliche Strahlenschutzkontrollen Betriebliche Strahlenschutzkontrollen werden durch den/die SSB des Isotopenlabors durchgeführt. 11. Persönliche Kontaminationskontrolle und Dekontamination Zwischen den einzelnen Arbeitsschritten und insbesondere beim Verlassen des Kontrollbereichs sind Hände, Schuhe und die übrige persönliche Schutzausrüstung, gegebenenfalls auch die persönliche Kleidung, der Arbeitsplatz und Geräte auf Kontaminationen zu überprüfen. Bei Feststellen einer Kontamination gilt generell: Ruhe bewahren, umsichtig handeln und weitere Kontaminationen vermeiden! Bei Vorliegen einer Kontamination sind unverzüglich Reinigungsmaßnahmen einzuleiten. Falls schwerwiegende Kontaminationen oder Kontaminationen der Schuhsohlen festgestellt werden, ist sofort die/der SSB telefonisch zu verständigen (Telefon befindet sich links neben dem Abzug). Die Ergebnisse aller Kontaminationskontrollen sind regelmäßig in den ausliegenden Vordrucken zu dokumentieren. Werden Oberflächen (Tische, Fußböden etc.) durch Auslaufen oder Verspritzen von Flüssigkeiten kontaminiert, so ist die Flüssigkeit zunächst mit saugfähigen Tüchern lokal aufzusaugen. Die kontaminierten Bereiche nicht durch großflächiges Wischen vergrößern! Nach persönlicher Kontrolle auf Kontamination (Schuhsohlen nicht vergessen) Hilfe durch erfahrene Mitarbeiter einholen (persönlich/ telefonisch über das Telefon im Isotopenlabor). Tritt eine personelle Kontamination auf, zunächst kontaminierte Schutzkleidung ablegen. Zur Beseitigung einer Kontamination von Gesicht und Händen die entsprechenden Bereiche unter fließendem Wasser mit Seife, Seifenlösung oder Handwaschpaste so waschen, dass von der kontaminierten Stelle nichts auf die angrenzenden Bereiche gelangen kann. Die Reinigungsmittel sind so zu wählen, dass die Haut auch bei wiederholter Anwendung nicht angegriffen oder beschädigt wird. Ist nach der ersten Reinigung noch Radioaktivität
5 nachweisbar, ist eine zweite Reinigung anzuschließen. Falls sich danach die Kontamination nicht weiter vermindert hat (<10%) und weniger als 10 Bq/cm² beträgt, kann auf eine weitere Dekontamination verzichtet werden. In jedem Fall ist im Anschluss der/die SSB zu informieren. 12. Arbeitsverhalten/Dokumentation Grundsätzlich ist folgendes zu beachten: Auf den Registrierungsdatenblättern (siehe Punkt 13) werden alle notwendigen Angaben eingetragen. Achtung: Nicht dokumentieren, wie viel Aktivität verbraucht wurde, sondern wie viel Restaktivität im Original Gefäß nach Entnahme verbleibt. In dem Arbeitsjournal auf dem Tisch in der Schleuse sind alle vorgesehenen Angaben für jeden Arbeitstag zu machen. Nach Beendigung der Tätigkeiten/Arbeiten im Isotopenlabor ist das ebenfalls in der Schleuse ausliegende Formular (s. dazu die Erklärung zur Nebenbestimmung 10 der Umgangsgenehmigung) auszufüllen und zu unterschreiben (danach einfach liegen lassen!). Es ist strikt auf Sauberkeit zu achten! Jeder Nutzer des Isotopenlabors ist verpflichtet sich und seinen Arbeitsplatz mit Hilfe eines Kontaminationsmonitors auf etwaige Kontaminationen zu überprüfen und diese entsprechend der Dekontaminationsanweisung (siehe Punkt 11) zu entfernen. Der Arbeitsplatz muss in sauberem, dekontaminiertem und aufgeräumtem Zustand zurückgelassen werden. Sollen im Isotopenlabor eingesetzte Geräte daraus entfernt werden, muss die Unbedenklichkeit durch den/die SSB festgestellt werden. Kalte Experimente (ohne Verwendung radioaktiver Nuklide) dürfen im Isotopenlabor nicht durchgeführt werden, außer sie dienen der Vorbereitung eines heißen Experimentes! Die folgenden Grundregeln des Strahlenschutzes sind unbedingt einzuhalten: Arbeiten mit radioaktiven Stoffen oder Versuche, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt werden können, sind zuvor mit dem/der SSB zu besprechen. Vor dem Betreten des Kontrollbereichs ist folgende Schutzkleidung anzulegen: (Kittel, Handschuhe). Die Schutzkleidung darf auch in der Schleuse angelegt werden. Es dürfen nur Gegenstände und Unterlagen mitgeführt werden, die für die Tätigkeit unbedingt erforderlich sind. Die Aktivität ist auf den niedrigsten Wert zu beschränken, mit dem die gestellte Aufgabe zu lösen ist. Die Zeit des Umganges mit offenen radioaktiven Stoffen ist auf ein Minimum zu beschränken. Bei Beta Strahlern mit hoher Energie sowie bei Photonen Strahlern sind geeignete Abschirmungen zu verwenden. Jeder Mitarbeiter hat seine Arbeit so zu organisieren und durchzuführen, dass dadurch andere Personen nicht gefährdet werden. Bei der Durchführung von Versuchen mit radioaktiven Stoffen auf Arbeitsflächen sind die Flächen vor Kontamination zu schützen. Vorratsbehälter für radioaktive Stoffe müssen gekennzeichnet werden (z. B. durch das Wort "radioaktiv" und das jeweilige Radionuklid)
6 Bei Umfüllarbeiten mit flüssigen radioaktiven Stoffen ist eine Auffangwanne zu verwenden. An jedem Arbeitsplatz dürfen offene radioaktive Stoffe nur so lange und in solchen Aktivitäten vorhanden sein, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert. Die Vorratsbehälter sind dauerhaft nur in den dafür vorgesehenen, abschließbaren Kühlschränken im Isotopenlabor aufzubewahren. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei dem gasförmige radioaktive Stoffe oder Aerosole entstehen können, darf nur im Abzug erfolgen. Es ist dafür zu sorgen, dass eine unkontrollierte Ableitung von radioaktiven Stoffen vermieden wird und die abgeleitete Aktivität so gering wie möglich ist. Alle Abflüsse im Isotopenlabor münden in einen Abwassersammeltank. Vor Entleerung des Tanks in die Kanalisation werden von dem/der SSB Kontrollmessungen vorgenommen und protokolliert. Im Strahlenschutzbereich ist das Essen, Trinken, Rauchen, der Gebrauch von Schnupftabak, Kaugummi und von Kosmetika sowie Gesundheitspflegemitteln untersagt. Ebenso ist das Pipettieren mit dem Mund verboten. Personen mit offenen Wunden bzw. Erkrankungen der Haut (insbesondere der Haut an den Händen) ist der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen untersagt. In Zweifelsfällen entscheidet der ermächtigte Arzt unter Einbeziehung der/des SSB. Zwischen den einzelnen Arbeitsschritten sind Schutzhandschuhe und Arbeitsmittel auf Kontamination zu kontrollieren. Strahlenschutzmessgeräte, Telefone, Türgriffe, Lichtschalter, Armaturen usw. dürfen nicht mit kontaminierten Schutzhandschuhen angefasst werden. Ebenso ist das Tragen von kontaminierten Schutzhandschuhen im Messraum untersagt. Vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes, insbesondere nach Beendigung der täglichen Arbeit, ist der Arbeitsplatz auf Kontamination zu überprüfen. Eine Kontamination ist zu beseitigen oder die kontaminierte Stelle zu kennzeichnen. Der/die SSB ist hierüber unverzüglich zu informieren. Kontaminierte Gegenstände dürfen nicht aus dem Strahlenschutzbereich entfernt werden. Mängel an Strahlenschutz, Kontroll oder Messeinrichtungen sind unverzüglich dem/der SSB zu melden. Flüssige und feste radioaktive Abfälle sind entsprechend der unter Abschnitt 13 genannten Anweisung "Sammlung und Entsorgung von radioaktiven Abfällen" getrennt zu sammeln. Für die Entsorgung oder Beseitigung dürfen radioaktive Abfälle nicht verdünnt oder in Freigrenzenmengen aufgeteilt werden. Personen, die Kontrollbereiche verlassen, sind auf Kontamination der Haut oder der Kleidung zu überprüfen. Bei Feststellung einer Kontamination, die die Grenzwerte der Anlage IX StrlSchV überschreitet, sind unverzüglich Maßnahmen (siehe Punkt 11) zu treffen, um eine Gefährdung durch Weiterverbreitung oder Inkorporation abzuwenden. Besteht der Verdacht auf Inkorporation von radioaktiven Stoffen, so ist die/der SSB unverzüglich zu benachrichtigen.
7 13. Erwerb, Verbleib, Abgabe und innerbetrieblicher Transport radioaktiver Stoffe Erwerb Die Bestellung radioaktiver Stoffe erfolgt ausschließlich durch die/den SSB für das Isotopenlabor und im Falle einer mehrtägigen Abwesenheit durch den Stellvertreter/die Stellvertreterin. Nur so kann sicher gestellt werden, dass die in der Umgangsgenehmigung festgelegten, maximalen Aktivitäten nicht überschritten werden. Für jede eingegangene radioaktive Substanz wird ein Registrierungsdatenblatt angelegt Beispiel des Codes für den Eingang eines C 14 Präparates für die AG Neuhaus (Pflanzenphysiologie): 03 06 11 3C 03 = Kostenstelle der AG im FB Biologie (gesamte Chemie = CH ) 06 = Monat der Lieferung 11 = Jahr der Lieferung 3C = 3. Lieferung eines C 14 Präparates an diese Kostenstelle im Juni 2011 Lagerung/Transport Radioaktive Stoffe sind, solange sie nicht verwendet werden, in den Kühlschränken des Isotopenlabors zu lagern und gegen Zugriff durch unbefugte Personen zu sichern. Innerhalb des Betriebes dürfen radioaktive Stoffe nur so transportiert werden, dass Kontaminationen oder erhöhte Strahlenexpositionen ausgeschlossen werden. Zerbrechliche Gefäße mit flüssigen oder leicht zerstäubbaren radioaktiven Stoffen sind in unzerbrechlichen Behältnissen zu transportieren. Sammlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle (gilt auch für die Sonderarbeitsplätze in den einzelnen AG s, deren radioaktive Abfälle zur Entsorgung in das Isotopenlabor gebracht werden) Die entstehenden radioaktiven Abfälle sind grundsätzlich nach Flüssigkeiten und Feststoffen zu trennen. Fest verschlossene Gefäße mit bis zu 10 ml flüssigem oder pastösem Inhalt (z.b. Zählgläschen mit Cocktail) sollen jedoch als Feststoff entsorgt werden. Achtung: Entsorgung radioaktiver Abfälle ist in Rheinland Pfalz extrem teuer! Helfen Sie mit, unnötige Kosten zu sparen!! Erzeugen Sie nur so viel radioaktiven Abfall, wie im Rahmen des Experimentes unvermeidbar ist. Unterscheiden Sie in jedem Fall zwischen radioaktivem und nicht radioaktivem Abfall. Machen Sie ggf. Kontrollmessungen! Sämtlichen Abfall in den radioaktiven Müll zu geben ist zwar die sicherste und einfachste, aber auch die teuerste Lösung. Nicht radioaktive wässrige Flüssigkeiten können in die beiden Becken an den Enden des Arbeitstisches geleert werden. Nicht radioaktive, feste Abfälle kommen in den hierfür vorgesehenen (speziell gekennzeichneten) Abfall Behälter neben dem Tisch am Abzug. radioaktive Flüssigkeiten werden nicht in die Abflüsse der Waschbecken gegeben sondern getrennt nach P 32/P 33 und den restlichen Nukliden, in bereitgestellten Kanistern (Inhalt 5l) gesammelt. Nehmen Sie
8 hierfür keine anderen Gefäße! Bei Raumtemperatur chemisch reagierende Substanzen dürfen nicht im gleichen Kanister gesammelt werden. Der Verwendungszeitraum (Anfangs und Enddatum), die Art des Nuklids und bei P 32/P 33 Abfällen zusätzlich die laufende Nummer müssen auf jedem Kanister deutlich lesbar festgehalten werden. radioaktive Feststoffe werden getrennt nach P 32/P 33 und den restlichen Nukliden in den blauen Plastiktonnen (60L Fässer) gesammelt. Nach Dokumentation und Auswertung der Proben (beschriftete Einweg Zählröhrchen im Szintillationszähler) sind diese unverzüglich in den entsprechenden Abfall zu entsorgen. Da Eigenentsorgung von P 32/P 33 Abfällen genehmigt ist, ist darauf zu achten dass auf keinen Fall Strahlenwarnzeichen oder andere Hinweise auf Radioaktivität in den P 32/P 33 Müll gelangen. Bei der späteren Deklaration der vollen Tonnen durch die/den SSB sind die Eintragungen über die Abfälle im Arbeitsjournal und in den Registrierungsdatenblättern in der Schleuse wichtig. Machen Sie deshalb Ihre Angaben darin mit größter Sorgfalt. 14. Verhalten bei Eintritt eines sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses Ein sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis ist eine Abweichung vom beabsichtigten Betriebsablauf oder zustand, bei der erhöhte Strahlenexpositionen auftreten oder auftreten können. Erhöhte Strahlenexpositionen liegen vor, wenn die tatsächlichen Strahlenexpositionen die für den Normalbetrieb erwarteten Werte um mehr als die übliche Schwankungsbreite überschreiten, auch wenn dabei die Grenzwerte nicht erreicht werden. Beim Eintreten eines sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses ist jeder Mitarbeiter verpflichtet, unverzüglich den Strahlenschutzbeauftragten persönlich oder telefonisch zu benachrichtigen. Darüber hinaus gelten die betrieblichen Meldeordnungen. Diese Strahlenschutzanweisung tritt am 15. Mai 2012 in Kraft. Kaiserslautern, den 14.05.2012 Dr. Torsten Möhlmann (Strahlenschutzbevollmächtigter)
9 Strahlenschutzanweisung zum Verbleib! Diese Seite ausgefüllt zurückschicken an SSB Erklärung: Die Strahlenschutzanweisung vom 15.Mai.2012 und die zugehörige Belehrung für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen wurden mir ausgehändigt. Ich habe ihren Inhalt verstanden und werde strikt alle darin enthaltenen Anordnungen befolgen. Mir ist bekannt, dass ich im Falle jeglicher Art von Zuwiderhandlung mit dem Entzug der Arbeitserlaubnis zum Umgang mit offener Radioaktivität zu rechnen habe. Name (in Druckbuchstaben)... Abteilung (in Druckbuchstaben)... Fachbereich (in Druckbuchstaben).. Kaiserslautern, den...name:... (Unterschrift)