1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom

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Transkript:

1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 04.06.1998 in der Fassung vom 21.10.1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten durch AOK - Die Gesundheitskasse in Thüringen, BKK-Landesverband Ost - Landesrepräsentanz Thüringen, IKK-Landesverband Hessen-Thüringen, Sozialversicherung für den Gartenbau, - handelnd für die landwirtschaftlichen Krankenkassen in Thüringen, Bundesknappschaft, Verwaltungstelle Chemnitz, Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. - Landesvertretung Thüringen, Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. - Landesvertretung Thüringen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Thüringen e.v. und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe - vertreten durch das Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit, den kommunalen Spitzenverbänden - als Bevollmächtigte der örtlichen Träger der Sozialhilfe -einerseitsund den Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen (im folgenden Pflegeeinrichtung genannt): Arbeiterwohlfahrt Landesverband Thüringen e.v., Erfurt Caritasverband für das Bistum Erfurt e.v. Caritasverband für das Bistum Dresden-Meißen e.v. Caritasverband für das Bistum Fulda e.v. Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Thüringen e.v. Diakonisches Werk der Ev.-luth. Kirche in Thüringen e.v. Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck e.v. Diakonisches Werk der Kirchenprovinz Sachsen e.v. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband, Landesverband Thüringen e.v. Jüdische Landesgemeinde Thüringen e.v. Bundesverband Privater Alten- und Pflegeheime und sozialer Dienste e.v. Regionalgruppe Thüringen Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe, Landesverband Thüringen e.v. Arbeitsgemeinschaft Kommunaler Einrichtungen Thüringens -andererseits-

Mit Wirkung vom 01.01.1999 treten nachfolgende Änderungen zu 18 Absatz 1 Satz 5, 27 Absatz 2 Satz 1 sowie 27 Absatz 7 des Rahmenvertrages nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege in Kraft. Die übrigen Bestandteile des Rahmenvertrages gelten uneingeschränkt weiter. Erfurt, den 21.10.1998

18 Zahlungsweise (1) Die Abrechnung der Pflegeleistungen erfolgt monatlich. Die Rechnungen sind bei der Pflegekasse oder einer von ihr benannten Abrechnungsstelle einzureichen. Sollten Rechnungen später als 12 Monate nach Leistungserbringung eingereicht werden, kann die Pflegekasse die Bezahlung verweigern. Die Festlegungen des 4e des Heimgesetzes sind zu beachten. Die von den Pflegekassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden zum 25. eines jeden Monats fällig. Fußnote hierzu: Die Beteiligten sind sich einig, daß die technisch-buchhalterische Abwicklung der Zahlungen der Pflegekassen und der Abrechnung mit den Pflegekassen noch gesondert vereinbart wird. Darin soll insbesondere geregelt werden: - die Ermittlung des monatlichen Leistungsanspruchs ; (erfolgt durch die Multiplikation des täglichen Leistungsanspruchs mit dem Faktor 30,42) - Zeitpunkt, Form und Inhalt der Abrechnung des Pflegeheims; Das zu vereinbarende Verfahren soll praktikabel und flexibel sein. (2) Überträgt die Pflegeeinrichtung die Abrechnung einer Abrechnungsstelle, so hat sie die Pflegekasse unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Pflegekasse ist der Beginn und das Ende der Abrechnung und der Name der beauftragten Abrechnungsstelle mitzuteilen. Es ist eine Erklärung der Pflegeeinrichtung beizufügen, daß die Zahlung der Pflegekasse an die beauftragte Abrechnungsstelle mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt. Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, selbst dafür zu sorgen, daß mit dem der Pflegekasse mitgeteilten Ende der Abrechnung keine diesen Zeitpunkt überschreitende Inkassovollmacht oder Abtretungserklärung zugunsten der Pflegekasse gemeldeten Abrechnungsstelle mehr besteht. (3) Sofern die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle gemäß Abs. 2 übertragen werden soll, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Maßgaben dieses Vertrages und des 6 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz durch den Leistungserbringer auszuwählen. Die getroffene Vereinbarung über Datenschutz und Datensicherung beim Auftragnehmer (Abrechnungsstelle) ist der Pflegekasse vorzulegen. (4) Wurden Leistungen entgegen geltendem Recht bzw. den vertraglichen Grundlagen erbracht oder tatsächlich nicht erbrachte Leistungen mit der Pflegekasse abgerechnet, kann dies die Kündigung des Versorgungsvertrages nach sich ziehen. Der Träger der Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, den von ihm zu vertretenden Schaden zu ersetzen. Das vertragswidrige Verhalten der Pflegeeinrichtung kann unter den Voraussetzungen des 74 Abs. 2 SGB XI die Kündigung des Versorgungsvertrages nach sich ziehen. (5) Die Forderungen der Pflegeeinrichtungen gegenüber den Pflegekassen können weder übertragen noch verpfändet werden ( 53 Abs. 1 SGB I).

Abschnitt V - Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtung - nach 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI 27 Abwesenheit des Pflegebedürftigen (1) Soweit der Pflegeplatz vorübergehend aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes des Pflegebedürftigen, eines Aufenthaltes in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder wegen sonstiger Abwesenheit nicht in Anspruch genommen werden kann, ist der Pflegeplatz freizuhalten. Ist erkennbar, daß der Pflegebedürftige nicht mehr in die Pflegeeinrichtung zurückkehrt, wirkt die Pflegeeinrichtung auf eine unverzügliche Beendigung des Heimvertrages hin. (2) Bei Abwesenheit des Pflegebedürftigen aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes, eines Aufenthaltes in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder wegen Urlaub wird der Pflegeeinrichtung vom ersten Tag an für längstens 18 Tage je Kalenderjahr der vereinbarte Pflegesatz in Höhe von 100 % weitergezahlt. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als ein Abwesenheitstag. (3) Urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten an den Wochenenden von bis zu 3 Tagen bleiben unberücksichtigt; An- und Abreisetag werden angerechnet. (4) Das vereinbarte Entgelt für Unterkunft und Verpflegung wird vom Pflegebedürftigen bei Abwesenheit in Höhe von 70 % weitergezahlt. (5) Bei Verlegung des Pflegebedürftigen in eine andere Pflegeeinrichtung wird der Entlassungstag nicht mitgerechnet. (6) Die Pflegeeinrichtung informiert die Pflegekasse mit der Monatsabrechnung ihrer Pflegeleistungen über Dauer und Grund der vorübergehenden Abwesenheit des Pflegebedürftigen. (7) Die Regelung nach den Absätzen 1 bis 6 gilt ab dem 01.01.1999.

AOK - Die Gesundheitskasse in Thüringen BKK-Landesverband Ost Landesrepräsentanz Thüringen IKK-Landesverband Hessen-Thüringen Bundesknappschaft Verwaltungsstelle Chemnitz Sozialversicherung für den Gartenbau -handelnd f.d. landwirtschaftl. Krankenkassen in Thüringen Verband der Angestellten- Krankenkassen e.v. - Landesvertretung Thüringen AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverband e.v. - Landesvertretung Thüringen

Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit Thüringischer Landkreistag Gemeinde- und Städtebund Thüringen

Arbeiterwohlfahrt Caritasverband für das Landesverband Thüringen e. V. Bistum Dresden-Meißen e. V. Caritasverband für das Bistum Erfurt e. V. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband, LV Thüringen e.v. Caritasverband für das Jüdische Landesgemeinde Bistum Fulda e. V. Thüringen e. V. Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck e. V. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Thüringen e.v. Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e.v. Diakonisches Werk der Kirchenprovinz Sachsen e.v.

Bundesverband Privater Alten- und Pflegeheime und sozialer Dienste e. V. Regionalgruppe Thüringen Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe Landesverband Thüringen e. V.

Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.

Arbeitgemeinschaft Kommunale Einrichtungen Thüringens