Stand: 01.07.2017 Geräusche / Lärm Übersicht Geräusche stellen wie auch Luftverunreinigungen, Licht Strahlen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dar. Als schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche werden Geräuschimmissionen angesehen, welche nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Grsätzlich werden die Geräuschimmissionen nach dem Verursacher eingeordnet. Um die Wirkung der einzelnen Lärmarten, ihre soziale Adäquanz Akzeptanz zu berücksichtigen, werden zur Beurteilung von Lärm verschiedene Vorschriften herangezogen. Außerdem gelten verschiedene Immissionswerte. Die vorliegenden Ausführungen sollen der groben Orientierung dienen. Zur genauen Beurteilung von Geräuschimmissionen fließen noch zahlreiche weitere Bestimmungen, Verordnungen Randparameter in die Betrachtung ein. Nachfolgend sind die wichtigsten Geräuscharten ihre Beurteilungsvorschriften aufgeführt: Geräuschart Beurteilungsvorschrift Beispiele Anlagenlärm allgemein Sportanlagenlärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) 18. BImSchV (Sportanlagenlärmverordnung) Betriebe Klimaanlagen Windenergieanlagen Sporthallen Sportplätze Stadien Freizeitlärm Freizeitlärm-Richtlinie Konzertplätze, Rummelplätze, Freilichtbühnen Vergnügungsparks Verkehrslärm 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) Straßen Autobahnen Eisenbahnstrecken Straßenbahnstrecken Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen, ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- Richtwerte nicht herangezogen werden.
2 Anlagenlärm - TA Lärm Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie wird zur Beurteilung von Geräusche herangezogen, welche von nach BImSchG genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen hervorgerufen werden. Ausgenommen sind unter anderem: Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen Freizeitanlagen Freiluftgaststätten nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen Schießplätze Tagebaue Nach 6.1 TA Lärm sind Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel entsprechend der Schutzwürdigkeit der Immissionsorte aufgeführt. in Industriegebieten in Gewerbebetrieben in Kerngebieten, Dorfgebieten Mischgebieten in allgemeinen Wohngebieten Kleinsiedlungsgebieten in reinen Wohngebieten in Kurgebieten, für Krankenhäuser 40 db(a) Diese Werte gelten für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden. Zu betrachtende Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109 (z.b. Wohnzimmer. Schlafzimmer).
3 Des Weiteren gelten folgende Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden für betriebsfremde schutzbedürftige Räume: in Industriegebieten, Gewerbebetrieben, Kerngebieten, Dorfgebieten Mischgebieten, allgemeinen Wohngebieten Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, Kurgebieten, für Krankenhäuser 25 db(a) Der Tagzeitraum wird nach 6.4 TA Lärm als Zeitraum zwischen 06:00 Uhr 22:00 Uhr der Nachtzeitraum als Zeitraum zwischen 22:00 Uhr 06:00 Uhr definiert. Die Immissionsrichtwerte gelten für eine Beurteilungszeit von 16 Sten. Damit ist der Beurteilungspegel entsprechend der Einwirkzeiten über den gesamten Tagzeitraum zu ermitteln. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtste mit dem höchsten Beurteilungspegel. Ausnahmen - seltene Ereignisse In Fällen, in denen wegen voraussehbarer Besonderheiten bei Betrieb einer Anlage Überschreitungen der oben genannten Werte auftreten, so können diese in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer zulässig sein, jedoch an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres nicht mehr als an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden. Dabei gelten für den Beurteilungspegel folgende Immissionsrichtwerte in Industriegebieten, in Gewerbegebieten, Kerngebieten, Dorfgebieten Mischgebieten, allgemeinen Wohngebieten Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, Kurgebieten, für Krankenhäuser
4 Sportanlagenlärm Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImschV) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, Beschaffenheit den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden. Zur Sportanlage zählen alle Einrichtungen, welche mit dieser in engem räumlichen betrieblichen Zusammenhang stehen, so beispielsweise auch Parkplätze. Wichtiger Hinweis: Schulsport unterliegt nicht der 18. BImSchV. Gemäß 2 18. BImSchV gelten abhängig von der Schutzwürdigkeit der Immissionsorte folgende Immissionsrichtwerte: in Gewerbebetrieben in urbanen Gebieten in Kerngebieten, Dorfgebieten Mischgebieten in allgemeinen Wohngebieten Kleinsiedlungsgebieten in reinen Wohngebieten in Kurgebieten, für Krankenhäuser außerhalb der Ruhezeit innerhalb der Ruhezeit außerhalb der Ruhezeit innerhalb der Ruhezeit außerhalb der Ruhezeit innerhalb der Ruhezeit außerhalb der Ruhezeit innerhalb der Ruhezeit außerhalb der Ruhezeit innerhalb der Ruhezeit außerhalb der Ruhezeit innerhalb der Ruhezeit 63 db(a) 58 db(a) 63 db(a) 40 db(a)
5 Die aufgeführten Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten: Beurteilungszeiten an Werktagen an Sonn- Feiertagen Tagzeitraum 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr Nachtzeitraum Ruhezeiten 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr Ausnahmen seltene Ereignisse Die Durchführung besonderer Ereignisse Veranstaltungen kann zu Überschreitungen der oben genannten Immissionsrichtwerte führen. Diese Fälle werden ähnlich wie in der TA Lärm auch in der 18. BImSchV als sogenannte seltene Ereignisse behandelt. Die angesprochenen Überschreitungen gelten als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer oder mehreren Beurteilungszeiten unabhängig der Zahl der einwirkenden Sportanlagen auftreten. Im Rahmen seltener Ereignisse dürfen nach 5 (5) 18. BImSchV Geräuschimmissionen die oben genannten Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 db(a), keinesfalls jedoch folgende Höchstwerte überschreiten: außerhalb der Ruhezeiten innerhalb der Ruhezeiten Diese Werte gelten unabhängig von der Schutzwürdigkeit der jeweiligen Immissionsorte.
6 Freizeitlärm Freizeitlärm-Richtlinie Details zum Freizeitlärm finden sich in einem extra Beitrag auf der Internetseite des Landkreises. Verkehrslärm - 16. BImSchV Auch der von Verkehrswegen ausgehende Lärm trägt nicht unwesentlich zur Belastung der Umwelt bei. Zur Beurteilung ist die 16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung heranzuziehen. Deren Geltungsbereich erstreckt sich allerdings nur über den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie Schienenwegen der Eisenbahnen der Straßenbahnen. Damit sind auch die nachfolgend aufgeführten Immissionsgrenzwerte nur beim Neubau oder der wesentlichen Änderung dieser Verkehrswege sicherzustellen. Immissionsorte Zeitraum Immissionsgrenzwert an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen Altenheimen in reinen allgemeinen Wohngebieten Kleinsiedlungsgebieten in Kerngebieten, Dorfgebieten Mischgebieten 57 db(a) 47 db(a) 59 db(a) 49 db(a) 64 db(a) 54 db(a) Das Ziel des Schutzes des Menschen vor Verkehrslärm wird auch im Rahmen der sogenannten Lärmminderungsplanung verfolgt. Die Paragraphen 47c, 47 d BImSchG regeln unter anderem die Erstellung von Lärmkarten sowie die Aufstellung von Lärmaktionsplänen.