Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung) Textausgabe mit Einführung, ThürKGG, ThürKAG, ThürFAG, ThürGNGG, ThürEntschVO, ThürAufEVO, ThürEBV Bearbeitet von Dr. Dr. Frank Ebert 6., neu bearbeitete Auflage, 2014 2014. Taschenbuch. ca. 280 S. Paperback ISBN 978 3 415 05243 7 Format (B x L): 11,8 x 16,8 cm Recht > Öffentliches Recht > Länderrecht, insbes. Rechtssammlungen > Landesrecht Thüringen Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
Einführung Das Thüringer Kommunalrecht hat sich seit der 5. Auflage der vorliegenden Textausgabe zur Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO), die im Jahr 2009 erschienen ist, umfangreich fortentwickelt. Zahlreiche wichtige inhaltliche Änderungen schlagen sich in den jeweiligen Vorschriften des Kommunalrechts nieder. Zusätzlich hat die Verwaltungsrechtsprechung die Rechtsanwendung mit einer Reihe herausragender Entscheidungen maßgeblich beeinflusst und mitgestaltet. Die Neuauflage erweitert den Vorschriftenbestand um das Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) und das Thüringer Gesetz zur Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden (Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetz ThürGNGG). Weiterhin ist die Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) leicht novelliert worden. Die jeweiligen Pauschalen wurden entsprechend angepasst. A. Thüringer Kommunalverfassungsrecht Die Kernelemente des Thüringer Kommunalrechts, die den grundlegenden Rechtsrahmen für die Thüringer Gemeinden und Landkreise bilden, wurden in der Einführung zur 5. Auflage ausführlich vorgestellt. Vorliegend reicht daher eine Beschränkung auf legislativ und justiziell veranlasste Änderungen seit 2009 aus. I. Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) Das Gesetz für mehr direkte Demokratie in Thüringer Kommunen (Volksbegehrens-Begleitgesetz) 1 modifizierte die in der ThürKO ent- 1 Vom 08.04.2009, GVBl. S. 320, 345. 7
haltenen plebiszitären Elemente wie z. B. den Einwohnerantrag ( 16 ThürKO), das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid ( 17 ThürKO) und die Möglichkeiten der freien Sammlung ( 17a ThürKO) sowie der Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten ( 17b ThürKO). 96a ThürKO schreibt die entsprechende Geltung dieser Vorschriften für Angelegenheiten der Landkreise vor. Art. 8 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften 2 passte die ThürKO 3 redaktionell an den neuen Sprachgebrauch des Landesdienstrechts an. Ein parlamentarischer Versuch, in kreisfreien Städten Seniorenräte zu bilden, 4 ist in der 5. Wahlperiode des Thüringer Landtags gescheitert 5. Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils der ThürKO, der Vorschriften über die zuständige Widerspruchsbehörde im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren 6 ( 124 ThürKO) und über die Anfechtung aufsichtlicher Verwaltungsakte ( 125 ThürKO) enthielt, wurde mit Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 7 aufgehoben. Gleichzeitig mit dieser Aufhebung wurde in das Thüringer Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung 8 ThürAGVwGO ein 10 aufgenommen, der nun regelt, welche Behörde den Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände erlässt. Seit März 2013 sind zur Verwirklichung des Grundrechts auf Gleichberechtigung von Mann und Frau in Gemeinden mit mehr als 2 Vom 22.06.2011, GVBl. S. 99. 3 In 28 Abs. 6 Satz 7, 32 Abs. 6 Satz 6, 49 Abs. 2 Satz 1, 110 Abs. 5 Satz 6. 4 LT-Drs. 5/476. 5 Plenarprotokoll vom 03.05.2012, S. 7908. 6 Vgl. 68ff., 73 VwGO. 7 Vom 21.12.2011, GVBl. S. 531. 8 In der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1992, GVBl. S. 576. 8
20 000 Einwohnern eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin zu bestellen 9. Schließlich wurde 4 Abs. 3 ThürKO mit Art. 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuordnung der Anerkennung von Kur- und Erholungsorten 10 redaktionell angepasst. Die Verwaltungsrechtsprechung hatte sich seit 2009 mit mehreren spektakulären Verfahren auf dem Gebiet des Kommunalverfassungsrechts zu befassen: Mehrere Streitigkeiten drehten sich um die Frage, ob kreisangehörige Gemeinden mit weniger als 3 000 Einwohnern ausnahmsweise einen hauptamtlichen Bürgermeister haben dürfen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass eine solche Ausnahme zwar in Betracht kommen kann. Wenn allerdings die Gemeinde kurz vor ihrer existenziellen Beendigung steht, scheidet die Zulassung einer solchen Ausnahme aus. 11 Das Verwaltungsgericht Meiningen hat zu 35 Abs. 1 Satz 4 ThürKO entschieden, dass die mehrfache Befassung mit demselben Tagesordnungspunkt unter demokratischen Gesichtspunkten möglich sein muss 12. Das Verwaltungsgericht Gera hat zu 41 ThürKO entschieden, dass das Verbot des Vorsitzenden in einem Stadtrat gegenüber einem Ratsmitglied, während der Stadtratssitzungen Kleidung der Marke Thor Steinar zu tragen, in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 GG in rechtswidriger Weise eingreift, wenn das Markenlabel im Hinblick auf seine Größe unauffällig ist. 13 9 Art. 2 des Gesetzes zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 06.03.2013, GVBl. S. 49. 10 Vom 28.10.2013, GVBl. S. 293. 11 ThürOVG, Beschl. v. 23.02.2012 3 EO 117/12, ThürVBl. 2012, 177; ThürOVG, Beschl. v. 20.02.2012 3 EO 110/12, ThürVBl. 2012, 221; ThürOVG, Beschl. v. 08.04.2010 2 EO 795/10, ThürVBl. 2011, 7. 12 VG Meiningen, Beschl. v. 15.11.2011 2 EO 706/11 Me, ThürVBl. 2012, 185. 13 VG Gera, Urt. v. 20.02.2013 2 K 267/12 Ge, ThürVBl. 2013, 239. 9
Ein Bürgermeister ist nicht klagebefugt, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde im Anschluss an seine Beanstandung nach 44 ThürKO nicht rechtsaufsichtlich tätig wird. 14 II. Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) In dem die Verbandswirtschaft betreffenden 37 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG sind nun auch Erträge ausdrücklich genannt. 15 Die bisherigen Vorschriften in dem Gesetz über Widerspruchsverfahren wurden aufgehoben. 16 Eine weitere Änderung betrifft die in 44 Abs. 1 Nr. 1 ThürKGG festgelegten Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/ 2014. 17 III. Thüringer Gesetz zur Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden (Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetz ThürGNGG) Seit den großen Gebietsreformen der Neunzigerjahre ist die Anzahl der Thüringer Gemeinden weiter langsam rückläufig. Durch jährliche Gemeindeneugliederungsgesetze werden auf freiwilliger Basis kleine kreisangehörige Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften aufgelöst bzw. Gebiete bestehender Gemeinden durch die Eingliederung aufgelöster Gemeinden vergrößert. Bestehende Verwaltungsgemeinschaften erhalten weitere Mitgliedsgemeinden. Neue Landgemeinden werden gebildet. Zentrale Orte sollen möglichst gestärkt werden. Nach dem Willen der Landesregierung sollen Ge- 14 VG Weimar, Urt. v. 11.07.2012 3 K 1431/10 We, ThürVBl. 2013, 241. 15 Art. 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetze vom 04.05.2010, GVBl. S. 113. 16 Art. 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetze vom 04.05.2010, GVBl. S. 113. 17 Art. 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 31.01.2013, GVBl. S. 22. 10
meinden mit eigener Verwaltung außerhalb von Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden und mit weniger als 3 000 Einwohnern mit anderen Gebietskörperschaften freiwillig fusionieren. Neu zusammengeschlossene Gemeinden sollen mindestens 5 000 Einwohner umfassen. Die Diskussion um eine Reform der 17 Thüringer Landkreise und fünf kreisfreien Städte hält an. Diese Maßnahmen tragen einerseits den demografischen Gegebenheiten Rechnung, andererseits Bedürfnissen der Grundversorgung und Mobilität. 18 Zum 31.12.2011 ist das Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2012 (Gemeindeneugliederungsgesetz ThürGNG) 19 in Kraft getreten. B. Thüringer Kommunalwirtschaftsrecht I. Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) 50 ThürKO, der die Deckung des kommunalen Finanzbedarfs von Verwaltungsgemeinschaften regelt, ergänzt ab 01.01.2010 Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetze 20 geringfügig; nun sind dort auch Erträge explizit aufgeführt. 53 Abs. 2 ThürKO verbietet in der durch dieselbe Änderungsbestimmung eingefügten Ergänzung den Abschluss von Spekulationsgeschäften und erläutert, dass hierzu insbesondere Optionsgeschäfte zählen, bei denen sich die Gemeinde unbeschränkten Haftungsrisiken aussetzen kann, oder auch der Abschluss von Fremdwährungsgeschäften. 53 ThürKO wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der ThürKO und anderer Gesetze vom 23.07.2013 21 um einen Absatz 4 ergänzt, der die Gemeinden verpflichtet, ihre Zahlungsfähigkeit 18 Vgl. Thüringer Innenministerium, Medieninformation 10/2013 vom 24.01.2014 und 14/2014 vom 31.01.2014. 19 Vom 16.11.2011, GVBl. S. 446. 20 Vom 04.05.2010, GVBl. S. 113. 21 GVBl. S. 194. 11
durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Das Gesetz enthält eine Reihe weiterer Änderungen, so wurde 53a Abs. 1 ThürKO, der Regelungen über das Haushaltssicherungskonzept enthält, umgestaltet und neu gefasst. Ferner legt 65 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO eine Genehmigungspflicht für den in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag für Eigenbetriebe oder die kommunale Anstalt fest, wenn dieser ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge übersteigt. Die 71 bis 73 und 76 (Gemeindliche Unternehmen) erfuhren umfangreiche Neufassungen. In diesen Unterabschnitt wurden 76a (Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts), 76b (Organe der kommunalen Anstalt, Personal) und 76c (Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt) neu eingefügt. Die folgenden Unterabschnitte der ThürKO (Kassen- und Rechnungswesen, Prüfungswesen) haben Änderungen in 79 (Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften, Automation des Rechnungswesens), 80 (Rechnungslegung), 81 (Rechnungsprüfungsamt), 82 (Örtliche Prüfungen), 83 (Überörtliche Prüfungen) und 85 (Abschlussprüfung) zu verzeichnen. Ebenfalls wurde 129 ergänzt, und zwar um eine Nr. 11 (Ausführungsvorschrift zum Verfahren bei der Gründung der kommunalen Anstalt sowie bei der Umwandlung von Gesellschaften des privaten Rechts in kommunale Anstalten sowie ihre Auflösung). II. 12 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) Neuerungen, die die Bildung gemeinsamer kommunaler Anstalten des öffentlichen Rechts betreffen, fügte Art. 5 des Gesetzes zur Än-
derung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze 22 in das ThürKGG ein. Die Bestimmungen betreffen die Entstehung ( 43 ThürKGG) und Vorschriften für die gemeinsame kommunale Anstalt ( 44 ThürKGG). III. Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) Das Thüringer Gesetz zur Änderung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen (Finanzausgleichsgesetz ThürFAG) 23 berücksichtigt die Vorgaben aus der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21.06.2005 (VerfGH 28/03). 24 Das Gesetz ist nach seinem Art. 4 mit Wirkung vom 01.01.2013 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 20.12.2007 25 außer Kraft. IV. Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) Mit einer Dritten Änderungsverordnung erfuhr die Thüringer Eigenbetriebsverordnung eine Verlängerung ihres Bestandes zunächst bis zum 31.12.2014. 26 V. Thüringer Aufwandsentschädigungsverordnung (ThürAufEVO) Die im Dezember 2009 in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit 27 hob mit bestimmten weiteren Maßgaben in 2 Abs. 1 die Höhe der 22 Vom 23.07.2013, GVBl. S. 194. 23 Derzeit vom 31.01.2013, GVBl. S. 10. 24 Vgl. Thüringer Innenministerium (Hrsg.), Das Thüringer Modell zum kommunalen Finanzausgleich, Erfurt 2007. 25 GVBl. S. 259, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02.03.2012, GVBl. S. 93. 26 Art. 1 der Verordnung vom 25.10.2013, GVBl. S. 325. 27 Vom 08.12.2009, GVBl. S. 782. 13
Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister und Ortschaftsbürgermeister und in 3 Abs. 1 die der zu ersten Stellvertretern ernannten ehrenamtlichen Beigeordneten an. Maßgeblich sind in erster Linie die jeweiligen Einwohnerzahlen. VI. Kommunalabgabenrecht Kommunalabgaben sind in Thüringen seit jeher Gegenstand heftiger politischer Diskussionen und langwieriger Rechtsstreitigkeiten bis hin zum Thüringer Verfassungsgerichtshof. Beispielsweise hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof das Volksbegehren Für gerechte und bezahlbare Kommunalabgaben für unzulässig erklärt. 28 Nicht nur betroffene Bürger, auch Kommunen können kommunale Verfassungsbeschwerden mit der Behauptung erheben, die gesetzliche Beschränkung des Rechts zur Erhebung kommunaler Abgaben greife unmittelbar in das Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 91 Abs. 1 ThürVerf ein. 29 Eine Gemeinde bleibt für ihr zuzurechnende Abgabenbescheide auch dann zuständig, wenn diese Aufgabe während eines laufenden Widerspruchsverfahrens auf einen Zweckverband übertragen wird. Können Gebührenforderungen wegen nichtigen Satzungsrechts nicht geltend gemacht werden, können erbrachte Leistungen für die Abwasserentsorgung nicht auf den allgemeinen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden. 30 Soweit ein Aufgabenträger im reinen Mischsystem entwässert, ist der Straßenentwässerungskostenanteil, der in der Globalkalkulation abzuziehen ist, nach der Dreikanalmethode zu berechnen. 23 Abs. 5 ThürStrG findet bei der Globalkalkulation keine Anwen- 28 ThürVerfGH, Urt. v. 10.04.2013 VerfGH 22/11. 29 Vgl. ThürVerfGH, Urt. v. 18.03.2010 VerfGH 52/08; Beschl. v. 04.09.2013 VerfGH 18/10. 30 VG Gera, Urt. v. 27.07.2011 2 K 2398/09 Ge, ThürVBl. 2012, 41. 14
dung. Bei der Planung ist eine Belastungsreserve von 20% nicht unangemessen. 31 Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat immer noch über fehlerhafte Gründungen von Abwasserzweckverbänden und über Fehler beim Erlass von Abgabensatzungen zu entscheiden, z. B. über die Neubekanntmachung einer solchen Satzung zur vorsorglichen Heilung mutmaßlicher Fehler 32 oder über die fehlerfreie Bestimmung des Abrechnungsgebiets in einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge. 33 31 VG Gera, Urt. v. 16.09.2010 2 K 10/07. 32 Vgl. ThürOVG, LKV 2010, 185. 33 ThürOVG, Beschl. v. 08.03.2011 4 EO 1364/10, ThürVBl. 2012, 8. 15