Art der Einkünfte japanische Steuer Entlastung durch Abkommen Bemerkungen Bezeichnung Satz % um % auf % Formulare unter Ziff.

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Transkript:

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Sektion Bilaterale Steuerfragen und Doppelbesteuerung J A P A N Stand 1. Januar 2015 Inhalt Übersicht über die Auswirkungen des Abkommens 1 Formular 3 (Lizenzgebühren) (deutsche Übersetzung) 8 Pauschale Steueranrechnung (vgl. Bemerkung unter Ziff. IV) 3 Formular 11 (Rückerstattung) (deutsche Übersetzung) 10 Formular 1 (Dividenden) (deutsche Übersetzung) 4 Formular 9 (Pensionen etc.) Formular 2 (Zinsen) (deutsche Übersetzung) 6 Formular 17 (Zusatzformular) Übersicht über die Auswirkungen des Abkommens I. Ausmass der Entlastungen Art der Einkünfte japanische Steuer Entlastung durch Abkommen Bemerkungen Bezeichnung Satz % um % auf % Formulare unter Ziff. Dividenden Income tax 20 Formular 1 II 1 auf Beteiligungen von mind. 50 % voll 0 + Formular 17 II 2 auf Beteiligungen von mind. 10 % 15 5 II 2 an Vorsorgeeinrichtungen voll 0 + Formular 17 übrige Fälle 10 10 Zinsen income tax 20/15 Formular 2 II 3 Regel 10/5 10 Ausnahmen voll 0 + Formular 17 II 4 Lizenzgebühren income tax 20 voll 0 Formular 3 + Formular 17 Pensionen und Renten income tax 20 voll 0 Formular 9 II 5 II. Besonderheiten 1. Gemäss innerstaatlichem japanischem Recht unterliegen gewisse Dividenden börsenkotierter Gesellschaften bis zum 31. Dezember 2013 einem Quellensteuersatz von 7 % (zuzüglich eines Zuschlags von 2.1 % = 7.147 %) und ab 1. Januar 2014 einem Satz von 15 % (zuzüglich eines Zuschlags von 2.1 % = 15.315 %). 2. Die Reduktion der japanischen Steuer auf Dividenden auf 5 % beziehungsweise auf 0 % können nur Gesellschaften (unter Ausschluss der Personengesellschaften) verlangen, die während sechs Monaten vor Dividendenfälligkeit über mindestens 10 % beziehungsweise 50 % der Stimmrechte an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügen. Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF www.sif.admin.ch 047 \ COO

3. Gemäss innerstaatlichem japanischem Recht beträgt die japanische Quellensteuer auf Bank- und Obligationenzinsen, die an nichtansässige Personen gezahlt werden, 15 % (zuzüglich eines Zuschlags von 2.1% = 15.315 %). Auf Darlehenszinsen werden gemäss innerstaatlichem japanischem Recht weiterhin 20 % (zuzüglich eines Zuschlags von 2.1 % = 20.42 %) Quellensteuer erhoben. 4. Die Befreiung gilt insbesondere für Zinsen aus Darlehen, welche die Schweiz garantiert, versichert oder mittelbar finanziert, sowie für Zinsen an Banken und Versicherungen und an Vorsorgeeinrichtungen. 5. Keine Entlastung für Pensionen aus früherer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Japans, welche eine in der Schweiz ansässige natürliche Person mit japanischer Staatsangehörigkeit bezieht. Dieses Einkommen ist in Japan steuerbar. III. Verfahren 1. In der Regel erfolgt die Entlastung von der japanischen Steuer an der Quelle. Die Rückerstattung ist nur vorgesehen für Fälle, in denen mangels eines Entlastungsantrags die volle japanische Steuer abgezogen worden ist. 2. Anträge a) Entlastung an der Quelle von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren: Vor Fälligkeit der Einkünfte ist für jeden Schuldner ein Entlastungsantrag zu stellen, wobei das Formular 1 für Dividenden, Formular 2 für Zinsen und Formular 3 für Lizenzgebühren zu verwenden ist. Die Anträge sind im Doppel direkt dem japanischen Schuldner oder seiner Zahlstelle einzureichen. Die Formulare können unter folgender Adresse heruntergeladen werden: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/verrechnungssteuer/verrechnungssteuer/dienstleistungen/quell ensteuer/japan.html Die kantonalen Steuerbehörden müssen die Ansässigkeit der Empfänger dieser Einkünfte nur dann bestätigen, wenn eine vollständige Befreiung von der japanischen Steuer beantragt wird. Dies geschieht in Bezug auf Dividenden und Zinsen auf den Formularen selber und in Bezug auf Lizenzgebühren mittels einer separaten Ansässigkeitsbescheinigung. Bei Namenpapieren und bei Lizenzgebühren ist anlässlich der nächsten Fälligkeit nur dann ein neuer Antrag zu stellen, wenn die Angaben gegenüber dem früheren Antrag geändert haben; bei Inhaberpapieren ist für jede Fälligkeit ein Antrag zu stellen. Erfolgt gemäss Doppelbesteuerungsabkommen auf den entsprechenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren eine vollständige Entlastung von japanischen Quellensteuern, muss den Entlastungsanträgen das Formular 17 beigelegt werden. Das Formular 17 kann auf der Website der japanischen Steuerbörde bezogen werden unter der folgenden Adresse: http://www.nta.go.jp/tetsuzuki/shinsei/annai/joyaku/annai/5320/pdf/tokuten_ch.pdf. Mit dem Formular 17 soll nachgewiesen werden, dass der Empfänger der Einkünfte über einen genügenden Konnex zur Schweiz verfügt. b) Entlastung an der Quelle von Pensionen und Renten erfolgt mittels Formular 9. Dieses Formular kann auf der Website der japanischen Steuerbörde bezogen werden unter der folgenden Adresse: http://www.nta.go.jp/tetsuzuki/shinsei/annai/joyaku/annai/pdf2/258.pdf. Das Formular bedarf keiner Bestätigung durch die Schweizer Behörden. c) Rückerstattung: Für die unter Abzug der vollen japanischen Steuer ausbezahlten Erträgnisse kann die Rückerstattung der zu viel erhobenen japanischen Steuer mit Formular 11 verlangt werden; dem Rückerstattungsantrag ist für die gleichen Einkünfte ein Entlastungsantrag für künftige Fälligkeiten beizulegen. Das Formular kann unter der folgenden Adresse heruntergeladen werden: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/verrechnungssteuer/verrechnungssteuer/dienstleistungen/quell ensteuer/japan.html 047 \ COO 2/11

IV. Besondere Entlastungen von den schweizerischen Steuern Vgl. Ausführungen zur pauschalen Steueranrechnung (Merkblatt DA-M). https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/verrechnungssteuer/verrechnungssteuer/fachinformationen/merkbl aetter.html 047 \ COO 3/11

Formular 1 (Übersetzung) ANTRAGSFORMULAR FÜR EINKOMMENSTEUERABKOMMEN (Entlastung von der japanischen Einkommensteuer auf Dividenden) Weisungen siehe Rückseite (Nur für amtlichen Gebrauch) An den Direktor des Bezirkssteuerbüros 1. Anwendbares Einkommensteuerabkommen Einkomensteuerabkommen zwischen Japan und Anwendbarer Steuersatz % Artikel, Absatz Befreiung 2. Angaben über den Dividendenempfänger Natürliche Person Wohnsitz Staatszugehörigkeit Gesellschaft oder andere Rechtsträger Ort des Hauptsitzes Ort der Errichtung oder Organisation Ort der Leitung oder Kontrolle Staat, in welchem der Empfänger auf Grund des Wohnsitzes für die in Ziff. 4 hienach aufgeführten Dividenden steuerpflichtig ist und Ort, wo er die Steuern zu entrichten hat Betriebstätte in Japan Name Ja Nein Adresse Wenn Ja, bitte angeben: Angaben über die Geschäftstätigkeit 3. Angaben über den Dividendenschuldner (1) (2) Ort des Hauptsitzes (3) Anzahl der ausgegebenen Stimmrechtsaktien (Weisungen 6) 4. Angaben über die vom Dividendenschuldner bezogenen Dividenden, auf welche das in Ziff. 1 erwähnte Abkommen anwendbar ist (Weisungen 7) Art der Beteiligung Bezeichnung Name, unter dem die Beteiligung eingetragen ist Eingetragene Nummer Datum des Erwerbs der Beteiligung (Weisungen 6) Aktien Anlagefonds Anzahl Aktien oder Anteile Anzahl Stimmrechtsaktien Verfalldatum der Zahlung Betrag der Dividenden 5. Andere Angaben (Weisungen 9) 047 \ COO 4/11

(Übersetzung) Nach Massgabe der Ministerialverfügung über die Anwendung der im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz sowie im Gesetz über die lokalen Steuern vorgesehenen besonderen Massnahmen zur Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen unterbreite ich hiermit einen Antrag in der Annahme, dass die in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen des Einkommensteuerabkommens auf die in Ziff. 4 bezeichneten Dividenden anwendbar sind und erkläre dabei, dass obige Angaben nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Datum Unterschrift des Dividendenempfängers 6. Bestätigung der zuständigen Behörde (Weisungen 10) Ich bestätige hiermit, dass der Antragsteller eine ansässige Person im Sinne von Artikel Absatz des Einkommensteuerabkommens zwischen Japan und ist. Datum Unterschrift Angaben über den Vertreter; wird das Formular durch einen Vertreter ausgefüllt und eingereicht, sind folgende Angaben zu machen: Eigenschaft des Vertreters in Japan Name des Steuerbüros, bei welchem der Steuervertreter registriert ist Steuervertreter * Wohnsitz Anderer Vertreter Steuerbüro * Der Ausdruck Steuervertreter bedeutet eine Person, die durch den Steuerpflichtigen bevollmächtigt wird und die beim Direktor des Bezirkssteuerbüros des Ortes, an welchem der Steuerpflichtige seine Steuern zu entrichten hat, registriert ist, damit sie die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatssteuern notwendigen Vorkehren in bezug auf diese Steuern treffen kann, wie z.b. die Einreichung von Steuererklärungen, Anträgen oder Forderungen oder die Zahlung von Steuern etc. Weisungen Einreichen des Formulars 1. Dieses Formular ist vom Dividendenempfänger für die nach dem Einkommensteuerabkommen vorgesehene Entlastung von der japanischen Einkommensteuer zu verwenden. 2. Für jeden Dividendenschuldner muss ein separates Formular ausgestellt werden. 3. Dieses Formular ist dem Dividendenschuldner im Doppel einzureichen: dieser hat das Original dem Direktor des Bezirkssteuerbüros des Ortes, an welchem er ansässig ist, spätestens am Tage vor der Dividendenzahlung zuzustellen. Das gleiche Verfahren ist zu befolgen, wenn Angaben auf diesem Formular nicht mehr zutreffen. Bei Dividenden von Inhaberaktien muss jedoch das im Doppel ausgestellte Formular bei jeder Dividendenzahlung eingereicht werden. 4. Jeder Vertreter, ausgenommen der Steuervertreter, muss eine Vollmacht zusammen mit einer japanischen Übersetzung beilegen. Ausfüllen des Formulars 5. Zutreffendes ist anzukreuzen. 6. Ziff. 3(3) ist auszufüllen, wenn der Dividendenempfänger mindestens 10 % der ausgegebenen Stimmrechtsaktien des Dividendenschuldners besitzt. 7. In Ziff. 4 sind jene Dividenden aufzuführen, die nicht einer Betriebstätte des Dividendenempfängers in Japan zugerechnet werden (diese Dividenden erscheinen nicht in der Betriebstättebuchhaltung). 8. In Ziff. 4 ist in der Spalte Name, unter dem die Beteiligung eingetragen ist der eingetragene Eigentümer der Aktien einzusetzen. Wenn dieser nicht mit dem nutzungsberechtigten Dividendenempfänger identisch ist, so muss dem Antrag eine Bestätigung des eingetragenen Eigentümers zusammen mit einer japanischen Übersetzung beigelegt werden, aus welcher hervorgeht, dass der in Ziff. 2 genannte Dividendenempfänger nutzungsberechtigter Eigentümer dieser Aktien ist, darin ist auch anzugeben, weshalb die Aktien nicht auf den Namen des nutzungsberechtigten Eigentümers eingetragen sind. 9. In Ziff. 5 sind Angaben über Voraussetzungen zu machen, die nach dem Abkommen erfüllt sein müssen. 10. Wenn die Dividenden nach den Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuer befreit sind, ist in Ziff. 6 die Bestätigung der zuständigen Behörde anzubringen, bevor das Formular dem Dividendenschuldner eingereicht wird. Zur Abklärung der Frage, ob auf Grund des Abkommens eine Entlastung gewährt werden soll, können vom Antragsteller nötigenfalls weitere Auskünfte verlangt werden. 047 \ COO 5/11

Formular 2 (Übersetzung) ANTRAGSFORMULAR FÜR EINKOMMENSTEUERABKOMMEN (Entlastung von der japanischen Einkommensteuer auf Zinsen) Weisungen siehe Rückseite (Nur für amtlichen Gebrauch) An den Direktor des Bezirkssteuerbüros 1. Anwendbares Einkommensteuerabkommen Einkomensteuerabkommen zwischen Japan und Artikel, Absatz Anwendbarer Steuersatz % Befreiung 2. Angaben über den Empfänger der Zinsen Natürliche Person Wohnsitz Gesellschaft oder andere Rechtsträger Staatszugehörigkeit Ort des Hauptsitzes Ort der Errichtung oder Organisation Ort der Leitung oder Kontrolle Staat, in welchem der Empfänger auf Grund des Wohnsitzes für die in Ziff. 4 hienach aufgeführten Zinsen steuerpflichtig ist und Ort, wo er die Steuern zu entrichten hat Betriebstätte in Japan Name Ja Nein Adresse Wenn Ja, bitte angeben: Angaben über die Geschäftstätigkeit 3. Angaben über den Schuldner der Zinsen Wohnsitz oder Ort des Hauptsitzes Betriebstätte in Japan Name Ja Nein Adresse Wenn Ja, bitte angeben: Angaben über die Geschäftstätigkeit 4. Angaben über die vom Schuldner bezogenen Zinsen, auf welche das in Ziff. 1 erwähnte Abkommen anwendbar ist (Weisungen 6) Art des Schuld- Obligationen oder Obligationenanlagefonds Einlagen oder Guthaben aus Darlehen Andere verhältnisses Schuldverschreibungen gemeinsamen Kredittransaktionen (1) Zinsen aus Wertschriften Bezeichnung der Wertschriften Name, unter dem die Wertschriften eingetragen sind (Weisungen 7) Eingetragene Nummer Datum des Erwerbs der Wertschriften Nennwert der Wertschriften Anzahl Verfalldatum der Zahlung Betrag der Zinsen (2) Andere Zinsen Art des Vertrages, unter dem die Zinsen gezahlt werden Datum des Vertragsabschlus-ses Vertragsdauer Forderungsbetrag Verfalldatum der Zahlung Betrag der Zinsen 047 \ COO 6/11

(Übersetzung) 5. Andere Angaben (Weisungen 8) Nach Massgabe der Ministerialverfügung über die Anwendung der im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz sowie im Gesetz über die lokalen Steuern vorgesehenen besonderen Massnahmen zur Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen unterbreite ich hiermit einen Antrag in der Annahme, dass die in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen des Einkommensteuerabkommens auf die in Ziff. 4 bezeichneten Zinsen anwendbar sind und erkläre dabei, dass obige Angaben nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Datum Unterschrift des Empfängers der Zinsen oder seines Vertreters Angaben über den Vertreter; wird das Formular durch einen Vertreter ausgefüllt und eingereicht, sind folgende Angaben zu machen: Eigenschaft des Vertreters in Japan Name des Steuerbüros, bei welchem der Steuervertreter registriert ist Steuervertreter * Wohnsitz Anderer Vertreter Steuerbüro * Der Ausdruck Steuervertreter bedeutet eine Person, die durch den Steuerpflichtigen bevollmächtigt wird und die beim Direktor des Bezirkssteuerbüros des Ortes, an welchem der Steuerpflichtige seine Steuern zu entrichten hat, registriert ist, damit sie die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatssteuern notwendigen Vorkehren in bezug auf diese Steuern treffen kann, wie z.b. die Einreichung von Steuererklärungen, Anträgen oder Forderungen oder die Zahlung von Steuern etc. Einreichen des Formulars Weisungen 1. Dieses Formular ist vom Empfänger der Zinsen für die nach dem Einkommensteuerabkommen vorgesehene Entlastung von der japanischen Einkommensteuer zu verwenden. 2. Für jeden Schuldner von Zinsen muss ein separates Formular ausgestellt werden. 3. Dieses Formular ist dem Schuldner im Doppel einzureichen: dieser hat das Original dem Direktor des Bezirkssteuerbüros des Ortes, an welchem er ansässig ist, spätestens am Tage vor der Zahlung der Zinsen zuzustellen. Das gleiche Verfahren ist zu befolgen, wenn Angaben auf diesem Formular nicht mehr zutreffen. Bei Zinsen von Inhaberobligationen muss jedoch das im Doppel ausgestellte Formular bei jeder Zinszahlung eingereicht werden. 4. Jeder Vertreter, ausgenommen der Steuervertreter, muss eine Vollmacht zusammen mit einer japanischen Übersetzung beilegen. Ausfüllen des Formulars 5. Zutreffendes ist anzukreuzen. 6. In Ziff. 4 sind jene Zinsen aufzuführen, die nicht einer Betriebstätte des Empfängers der Zinsen in Japan zugerechnet werden (diese Zinsen erscheinen nicht in der Betriebstättebuchhaltung). 7. In Ziff. 4 ist in der Spalte Name, unter dem die Wertschriften eingetragen sind der eingetragene Eigentümer der Wertschriften einzusetzen. Wenn dieser nicht mit dem nutzungsberechtigten Empfänger der Zinsen identisch ist, so muss dem Antrag eine Bestätigung des eingetragenen Eigentümers zusammen mit einer japanischen Übersetzung beigelegt werden, aus welcher hervorgeht, dass der in Ziff. 2 genannte Empfänger der Zinsen nutzungsberechtigter Eigentümer dieser Wertschriften ist, darin ist auch anzugeben, weshalb die Wertschriften nicht auf den Namen des nutzungsberechtigten Eigentümers eingetragen sind. 8. In Ziff. 5 sind Angaben über Voraussetzungen zu machen, die nach dem Abkommen erfüllt sein müssen.... Zur Abklärung der Frage, ob auf Grund des Abkommens eine Entlastung gewährt werden soll, können vom Antragsteller nötigenfalls weitere Auskünfte verlangt werden. 047 \ COO 7/11

Formular 3 (Übersetzung) ANTRAGSFORMULAR FÜR EINKOMMENSTEUERABKOMMEN (Entlastung von der japanischen Einkommensteuer auf Lizenzgegühren) Weisungen siehe Rückseite (Nur für amtlichen Gebrauch) An den Direktor des Bezirkssteuerbüros 1. Anwendbares Einkommensteuerabkommen Einkomensteuerabkommen zwischen Japan und Artikel, Absatz Anwendbarer Steuersatz % Befreiung 2. Angaben über den Empfänger der Lizenzgebühren Natürliche Person Wohnsitz Gesellschaft oder andere Rechtsträger Staatszugehörigkeit Ort des Hauptsitzes Ort der Errichtung oder Organisation Ort der Leitung oder Kontrolle Staat, in welchem der Empfänger auf Grund des Wohnsitzes für die in Ziff. 4 hienach aufgeführten Lizenzgebühren steuerpflichtig ist und Ort, wo er die Steuern zu entrichten hat Betriebstätte in Japan Name Ja Nein Adresse Wenn Ja, bitte angeben: Angaben über die Geschäftstätigkeit 3. Angaben über den Schuldner der Lizenzgebühren Wohnsitz oder Ort des Hauptsitzes Betriebstätte in Japan Name (Angaben über die Geschäftstätigkeit) Ja Nein Adresse Wenn Ja, bitte angeben: 4. Angaben über die vom Schuldner bezogenen Lizenzgebühren, auf welche das in Ziff. 1 erwähnte Abkommen anwendbar ist (Weisungen 6) Bezeichnung der Lizenzgebühren Datum des Vertragsabschlusses Vertragsdauer Berechnungsart der Lizenzgebühren Verfalldatum der Zahlung Betrag der Lizenzgebühren 5. Andere (Weisungen 7) 047 \ COO 8/11

(Übersetzung) Nach Massgabe der Ministerialverfügung über die Anwendung der im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz sowie im Gesetz über die lokalen Steuern vorgesehenen besonderen Massnahmen zur Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen unterbreite ich hiermit einen Antrag in der Annahme, dass die in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen des Einkommensteuerabkommens auf die in Ziff. 4 bezeichneten Lizenzgebühren anwendbar sind und erkläre dabei, dass obige Angaben nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Datum Unterschrift des Empfängers der Lizenzgebühren oder seines Vertreters Angaben über den Vertreter; wird das Formular durch einen Vertreter ausgefüllt und eingereicht, sind folgende Angaben zu machen: Eigenschaft des Vertreters in Japan Steuervertreter * Wohnsitz Anderer Vertreter Name des Steuerbüros, bei welchem der Steuervertreter registriert ist Steuerbüro * Der Ausdruck Steuervertreter bedeutet eine Person, die durch den Steuerpflichtigen bevollmächtigt wird und die beim Direktor des Bezirkssteuerbüros des Ortes, an welchem der Steuerpflichtige seine Steuern zu entrichten hat, registriert ist, damit sie die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatssteuern notwendigen Vorkehren in bezug auf diese Steuern treffen kann, wie z.b. die Einreichung von Steuererklärungen, Anträgen oder Forderungen oder die Zahlung von Steuern etc. Einreichen des Formulars Weisungen 1. Dieses Formular ist vom Empfänger der Lizenzgebühren für die nach dem Einkommensteuerabkommen vorgesehene Entlastung von der japanischen Einkommensteuer zu verwenden. 2. Für jeden Schuldner der Lizenzgebühren muss ein separates Formular ausgestellt werden. 3. Dieses Formular ist dem Schuldner der Lizenzgebühren im Doppel einzureichen: dieser hat das Original dem Direktor des Bezirkssteuerbüros des Ortes, an welchem er ansässig ist, spätestens am Tage vor der Zahlung der Lizenzgebühren zuzustellen. Das gleiche Verfahren ist zu befolgen, wenn Angaben auf diesem Formular nicht mehr zutreffen. 4. Jeder Vertreter, ausgenommen der Steuervertreter, muss eine Vollmacht zusammen mit einer japanischen Übersetzung beilegen. Ausfüllen des Formulars 5. Zutreffendes ist anzukreuzen. 6. In Ziff. 4 sind jene Lizenzgebühren aufzuführen, die nicht einer Betriebstätte des Empfängers der Lizenzgebühren in Japan zugerechnet werden (diese Lizenzgebühren erscheinen nicht in der Betriebstättebuchhaltung). Bei Gewinnen aus der Veräusserung von Patenten, Urheberrechten etc., welche nach dem Abkommen wie Lizenzgebühren behandelt werden, sind in Ziff. 4 insbesondere das Datum des Vertragsabschlusses, das Verfalldatum der Zahlung und der Erlösbetrag anzugeben. 7. In Ziff. 5 sind Angaben über Voraussetzungen zu machen, die nach dem Abkommen erfüllt sein müssen.... Zur Abklärung der Frage, ob auf Grund des Abkommens eine Entlastung gewährt werden soll, können vom Antragsteller nötigenfalls weitere Auskünfte verlangt werden. 047 \ COO 9/11

Formular 11 (Übersetzung) ANTRAGSFORMULAR FÜR DIE RÜCKERSTATTUNG DER ZUVIEL ERHOBENEN QUELLENSTEUER, AUSGENOMMEN BEI RÜCKZAHLUNG VON WERTSCHRIFTEN UND BEI EINKÜNFTEN AUS PERSÖNLICHER TÄTIGKEIT DURCH EINEN UNTERHALTER ODER SPORTLER, GEMÄSS EINKOMMENSTEUERABKOMMEN Weisungen siehe Rückseite (Nur für amtlichen Gebrauch) An den Direktor des Bezirkssteuerbüros 1. Angaben über die Person, welche die Rückerstattung verlangt (Einkommensempfänger) Wohnsitz oder Ort des Hauptsitzes 2. Angaben über die Rückerstattung (1) Art der verlangten Rückerstattung; (Zutreffendes ankreuzen (Weisungen 5).) Ministerialverfügung über die Anwendung der im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz sowie im Gesetz über die lokalen Steuern vorgesehenen besonderen Massnahmen zur Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15 Abs. 1... Unterabsatz 1 Unterabsatz 3 Unterabsatz 6 Rückerstattung nach Massgabe des entsprechenden Unterabsatzes (2) Betrag der verlangten Rückerstattung (3) Wahl des Empfangsortes für die Rückerstattung: (Zutreffendes ankreuzen) Empfang in Japan - Wird dies gewünscht, so sind folgende Angaben zu machen: A Sofern der Empfänger die Gutschrift auf sein Bankkonto wünscht Bank Filiale Kontonummer Name B Sofern der Empfänger die Gutschrift (Sofern der Empfänger die Gutschrift via ordinary auf das Postamt wünscht Deposit transfer wünscht) Postamt ( Kontonummer Name) Empfang ausserhalb Japans... In diesem Fall erfolgt die Rückerstattung direkt an den Empfänger oder seinen Vertreter. 3. Angaben über den Schuldner, welcher die zu erstattende Steuer abgezogen hat Wohnsitz oder Ort des Hauptsitzes 4. Bestätigung des Schuldners (1) Art der Einkünfte (2) Verfalldatum der Zahlung (3) Betrag (4) Quellensteuer auf (3) (5) Zeitpunkt der Zahlung von (4) (6) Nach dem Abkommen abzuziehender Steuerbetrag (7) Zu erstattender Betrag (4) - (6) yen yen yen yen Ich bestätige hiermit, dass die Steuer gemäss diesen Angaben abgezogen und gezahlt worden ist. Datum Unterschrift_ 047 \ COO 10/11

(Übersetzung) Nach Massgabe der Ministerialverfügung über die Anwendung der im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz sowie im Gesetz über die lokalen Steuern vorgesehenen besonderen Massnahmen zur Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen beantrage ich hiermit gemäss Artikel, Unterabsatz des Einkommensteuerabkommens zwischen Japan und die Rückerstattung der auf den Einkünften nach Ziff. 4 abgezogenen Steuer und erkläre dabei, dass obige Angaben nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Datum Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters Angaben über den Vertreter; wird das Formular durch einen Vertreter ausgefüllt und eingereicht, sind folgende Angaben zu machen: Eigenschaft des Vertreters in Japan Steuervertreter * Wohnsitz Anderer Vertreter Name des Steuerbüros, bei welchem der Steuervertreter registriert ist Steuerbüro * Eine Erläuterung des Ausdrucks Steuervertreter findet sich auf der Rückseite des Antragsformulars für Einkommensteuerabkommen. Einreichen des Formulars Weisungen 1. Für jeden Schuldner, welcher auf den Einkünften die zu erstattende Steuer abgezogen hat, ist ein separates Formular auszustellen. 2. Dieses Formular ist im Doppel auszustellen und zusammen mit einem im Doppel erstellten Antragsformular für Einkommensteuerabkommen (Formulare 1-3 und 6-10) dem Schuldner für die Einkünfte gemäss Ziff. 1 hiervor, auf welche das Einkommensteuerabkommen Anwendung findet, einzureichen. Der Schuldner hat die Angaben in Ziff. 4 dieses Formulars zu bestätigen und das Original jedes Formulars dem Direktor des Bezirkssteuerbüros des Ortes, an welchem er ansässig ist, zuzustellen. 3. Jeder Vertreter, ausgenommen der Steuervertreter, muss eine Vollmacht zusammen mit einer japanischen Übersetzung beilegen. 4. Antragsteller, die die Rückerstattung über einen Vertreter zu erhalten wünschen, haben auf diesem Formular entsprechende Angaben zumachen. Ist der Vertreter ein Steuervertreter, so muss eine Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift oder beglaubigtem Stempelaufdruck des Antragstellers (Einkommensempfängers) zusammen mit einer japanischen Übersetzung beigelegt werden. Ausfüllen des Formulars 5. In Ziffer 2(1) dieses Formulars ist folgende Unterscheidung zu machen: Unterabsatz 1 Für die Rückerstattung der Steuer, die auf Gehältern oder anderen Vergütungen für persönliche Dienste, welche unter das Einkommensteuerabkommen fallen, mangels eines Antragsformulars für Einkommensteuerabkommen abgezogen wurde, sofern die Einreichung des Antrags deshalb unterblieb, weil mehr als zwei Schuldner vorhanden sind. Unterabsatz 3 Für die Rückerstattung der Steuer, die auf Einkünften, welche unter das Einkommensteuerabkommen fallen, abgezogen wurde, weil die Einreichung eines Antragsformulars für Einkommensteuerabkommen aus andern Gründen unterblieb. Unterabsatz 6 Für die Rückerstattung der Steuer auf Einkünften, welche vor Inkrafttreten des Einkommensteuerabkommens gezahlt wurden, sofern das Abkommen rückwirkend Anwendung findet. 047 \ COO 11/11