Die Reform des Computerstrafrechts

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Transkript:

Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Universität Münster Rechtsassessor Kai Welp Die Reform des Computerstrafrechts Bonn, 6.12.2006

202a StGB und 202a StGB-E 202a StGB (geltende Fassung von 1986): Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird. bestraft. 202a StGB-E (Regierungsentwurf vom Sept. 2006) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird bestraft.

Verschaffen von Daten/Zugangverschaffen zu Daten 1986: Daten sind erst verschafft, wenn sie vom Computer heruntergeladen wurden. Das bloße White Hacking sollte vom Tatbestand nicht erfasst werden 1986 heute: Zugang verschaffen zu Daten + Kenntnisnahme ist für das Verschaffen von Daten ausreichend Dehnung des Begriff des Verschaffens Regierungsentwurf: Das Zugangverschaffen ist zur Verwirklichung des Tatbestandes ausreichend Damit ist lediglich die Kenntnisnahme der Daten nicht mehr erforderlich.

Merkmal der besonderen Zugangssicherung Besondere Sicherung: Sicherung ist objektiv geeignet und nach dem Willen des Berechtigten dazu bestimmt, die Kenntnisnahme durch Unberechtigte zu verhindern oder zu erschweren Die Überwindung der Zugangssicherung bedarf eines erheblichen zeitlichen oder technischen Aufwands Zweck: Das Zugangverschaffen zu frei einsehbaren Daten soll nicht vom Tatbestand erfasst werden (Keine Überkriminalisierung) 1. Betriebsbereiter Computer 202a StGB-E nicht erfüllt 2. Angriff aus dem Internet (keine Sicherungen installiert) 202a StGB- E nicht erfüllt 3. Rechner ist durch Firewall geschützt 202a StGB-E erfüllt 4. URL-Manipulation 202a StGB-E nicht erfüllt 5. Portscanning und Ping-Scans 202a StGB-E nicht erfüllt

202b StGB-E (Abfangen von Daten) Unbefugtes Verschaffen von Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage Emails, Chats und VoIP Unter Anwendung von technischen Mitteln Auch Software, Codes und Passwörter Subsidiärer Auffangtatbestand

Kritkpunkt I Fall des wireless-lans Einwahl in ungeschützte Netze wäre strafbar Lösung: Einführung des Merkmals einer Zugangssicherung Nach der Cybercrime-Convention nicht möglich Lösung: Beschränkung des Tatbestandes auf solche Handlungen, die in der Absicht vorgenommen werden, sich Daten zu verschaffen

Kritikpunkt II Merkmal der nichtöffentlichen Kommunikation Die Kommunikation im Internet ist faktisch öffentlich Lösung: Definition der Nichtöffentlichkeit Kommunikation ist an einen begrenzten Kreis von Adressaten gerichtet.

1.. 202c StGB-E (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten) Wer eine Straftat nach 202a oder 202b StGB vorbereitet, indem er 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Hacker-Tools Problem: Was sind solche Computerprogramme? Gesetzentwurf: Solche, deren objektiver Zweck auch die Begehung einer Straftat nach 202a, b StGB-E ist. Damit so gut wie alle Programmiertools erfasst.

Lösung 1. Geltendmachung eines Vorbehalts gegenüber der Regelung 2. Falls eine solcher nicht erfolgt, Beschränkung auf solche Handlungen, die in der Absicht vorgenommen werden, strafbare Handlungen nach 202a, b StGB-E zu begehen.

Phishing Keine ausdrückliche Regelung im Entwurf Derzeit Strafbarkeit erst dann, wenn der Phisher die erlangten Daten verwendet. Lösung: Versuchsstrafbarkeit nach 202c Abs. 1 Nr. 1 StGB-E

Auskunftsansprüche gegen Access-Provider - bisherige Rechtslage 101a UrhG: regelt einen Auskunftsanspruch gegen den Rechtsverletzer - Der Provider ist aber nicht Rechtsverletzer, er wirkt an der Rechtsverletzung mit, indem er den Zugang zum Internet vermittelt. - Deshalb: LG Hamburg/LG Frankfurt a.m.: Auskunftsanspruch ergibt sich aus einer Anwendung der Störerhaftung auf 101a UrhG. Störer: Jeder der an der Rechtsverletzung kausal mitwirkt.

Auskunftsansprüche gegen Access-Provider bisherige Rechteslage OLG Hamburg/OLG Frankfurt a.m.: Störerhaftung ist in der Rechtsfolge nicht auf Auskunft gerichtet, da es sich um eine Unterlassungshaftung handelt. Haftungsprivilegierung nach dem Teledienstegesetz? BGH: NEIN, Haftungsprivilegierungen sind nicht auf die verschuldensunabhängige Störerhaftung anwendbar (gefestigte Rechtssprechung Rolex-Fall) Auskunft datenschutzrechtlich zulässig? OLG Hamburg/OLG Frankfurt a.m.: offen

Auskunftsansprüche nach Umsetzung der enforcement-richtlinie Sieht einen Auskunftsanspruch gegen den Provider ausdrücklich vor Die Richtlinie war bis zum 29. April 2006 in geltendes Recht umzusetzen Derzeitiger Stand: Referentenentwurf vom 6. Januar

Auskunftsansprüche nach dem Referentenentwurf Nur im Falle von offensichtlichen Rechtsverletzungen Rechtsverletzer muss im gewerblichen Ausmaß handeln Provider muss im gewerblichen Ausmaß handeln

Auskunftsansprüche nach dem Richtervorbehalt Referentenentwurf Kosten der Auskunft trägt zunächst der anfragende Rechteinhaber Regressmöglichkeit gegen den Rechtsverletzer Keine Bindung der Enforcement-Richtlinie wegen Ablauf der Umsetzungsfrist

Vorratsdatenspeicherung Richtlinie vom Februar 2006: Umfassende Speicherpflichten von Verkehrsdaten zu Zwecken der Strafverfolgung Speicherungsfrist zwischen 6 Monaten und 2 Jahren Umsetzungsfrist endet für den Bereich des Internets 2009 Derzeit Klage beim EuGH anhängig (formelle Mängel)

Derzeitiger Referentenentwurf 110a TKG-E: Speicherungspflicht von 6 Monaten für Provider Betrifft: Beginn u. Ende der Verbindung/IP- Adresse/Maildienste: Adresse des Absenders und des Empfängers Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs verfassungswidrig Speicherung nur zu Zwecken der Strafverfolgung / Keine Verwendung für Auskunftsansprüche

Email kai.welp@uni-muenster.de dfn.recht@uni-muenster.de