Fachtag der Landeshauptstadt München, Sozialreferat am 23.01.2007 in München 1
Ambulant betreute Wohngemeinschaft eine rechtliche Gratwanderung zwischen Kleinstheim und eigener Häuslichkeit? 2
Ambulant betreute Wohngemeinschaft Stationär oder tatsächlich ambulant?? Kleinstheim oder eigene Häuslichkeit?? 3
Neue Wohn- und Betreuungsformen Neue Wohnformen Altenhilfe Barrierefreie Wohnung Angepasste Wohnung Betreutes Wohnen (BW) - Service-Wohnen - Altengerechte Anpassungsmaßnahmen im Wohnungsbestand - Selbstorganisierte Gruppenwohnprojekte - Wohnprojekte mit integriertem Serviceangebot - Hausmeistermodell - BW mit Ansprechpartner, ohne sozialen Dienst 4
Neue Wohn- und Betreuungsformen Neue Wohnformen Altenhilfe - BW mit Ansprechpartner und sozialem Dienst - BW in einer Einrichtung mit Pflegeabteilung - BW in einer an ein Pflegeheim angekoppelten Wohnanlage Betreutes Wohnen zu Hause Wohnstift Selbstorganisierte Wohn- oder Hausgemeinschaft Integriertes Wohnen Altendorf (ambulant) Betreute Wohngemeinschaften Hausgemeinschaften. 5
Neue Wohn- und Betreuungsformen Was ist anders? Gibt es Unterschiede zwischen klassischen kleinen Heimen und neuen/modernen Wohnund Betreuungsformen? Genießen bestimmte Wohn- und Betreuungsformen (heimgesetzlich) Sonderrechte? Wenn ja, welche? 6
Neue Wohn- und Betreuungsformen Zentrale Frage Gibt es eine strukturelle Abhängigkeit oder können Gäste/Mieter/Bewohner in allen Lebenslagen frei entscheiden? 7
Neue Wohn- und Betreuungsformen Das Heimgesetz kann (auch) als Chance für die Entstehung und Weiterentwicklung neuer Wohn- und Betreuungsformen genutzt werden. Auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Konzeption gilt es, ergebnisorientiert (gesetzliche) Spielräume zu erkennen und zu nutzen. Bereits der aktuelle Gesetzestext und die Verordnungen zum Heimgesetz lassen eine Vielzahl an Abweichungen von vermeintlich starren Vorschriften zu. Hierzu gehören sowohl Befreiungen/ein Absehen von Vorschriften der Heimmindestbauverordnung wie auch von Vorschriften der Heimpersonalverordnung. Besondere Bedeutung kommt der vielfach eher stiefmütterlich behandelten Heimmitwirkungsverordnung zu. 8
Neue Wohn- und Betreuungsformen Wichtige Detailfragen Werden lediglich allgemeine Betreuungsleistungen wie Hausmeisterdienst, Notrufdienst angeboten? Sind Bewohner auf Fremdverpflegung angewiesen? Wer stellt im Notfall Verpflegung sicher? Wie sieht der tatsächliche Betreuungsbedarf aus? Wer entscheidet über neue Mieter/Bewohner? Wer wählt den (ambulanten) Pflegedienst aus? Wer entscheidet über tagesstrukturierende Angebote?.. 9
Neue Wohn- und Betreuungsformen Leitgedanken der Heimaufsicht Mut zum verantwortbaren kalkulierten Risiko engmaschige Begleitung Ausnutzung rechtlicher Spielräume kreative Weiterentwicklung der Altenhilfe ist zu fördern zentraler Blick auf Ergebnisqualität 10
Prüfung der Anwendbarkeit des Heimgesetzes Prüfkriterien 1.1 Personenkreis Selbständigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner (eigene Haushaltsführung) Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner (alte, pflegebedürftige oder behinderte Menschen) 1.2 Konzeption des Anbieters Angebotspalette - Leistungsbeschreibung 1.3. Organisationsgefüge in welchen Beziehungen stehen Vermieter, Betreuungsanbieter (incl. Verpflegung) und ggf. Bewohnerinnen und Bewohner? - Individuelle Vertragsgestaltung - Besteht tatsächlich Wahlfreiheit bei der Angebotsauswahl hinsichtlich unterschiedlicher Anbieter? 1.4. Bauliche Ausstattung 11
Flexible Anwendung heimgesetzlicher Vorschriften Prüfleitfaden a) Anwendbarkeit des Heimgesetzes Bei der neuen Betreuungs- bzw. Wohnform muss es sich zweifelsfrei um eine Einrichtung im Sinne des Heimgesetzes ( 1 Abs. 1 bzw. Abs. 5) handeln. b) Es muss sich um eine neue Betreuungs- oder Wohnform handeln Die Möglichkeit einer Weiterentwicklung bereits bestehender Strukturen sollte im Sinne der innovativen Entwicklungsmöglichkeit unter die Erprobungsregelung gefasst werden. c) Es muss im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen dringend geboten erscheinen. Jede Neu- bzw. Weiterentwicklung - unter Berücksichtigung der Kriterien des 2 Abs. 1 HeimG sollte grundsätzlich als dringend geboten eingestuft werden d) Weiterhin darf der Zweck des Gesetzes nach 2 Abs. 1 HeimG nicht gefährdet werden. Der Träger ist zunächst gezwungen, anhand einer Konzeption darzustellen, von welchen Regelungen er im Einzelfall abweichen will und wie er gleichwohl den Schutzzweck des Heimgesetzes ( 2 HeimG) erfüllen kann. 25a HeimG 12
Flexible Anwendung heimgesetzlicher Vorschriften = qualitativ hochwertiger Wohn- und Lebensraum mit hoher Betreuungsdichte in angemessenem individuellen Umfang Sicherheit im Alltag Fachkraftbetreuung interner Qualitätssicherung externer Qualitätssicherung (Heimaufsicht, MDK, Sozialhilfeträger, Brandschutz, Gesundheitsamt, Veterinäramt.) hohem Maß an persönlicher Freiheit (?) Chance eine mangelhafte häusliche Betreuung zu vermeiden, zu vereinsamen und zu verelenden 13
Literatur Gutachten Gunter Crößmann / Karlheinz Börner Neue Wohn- und Betreuungsformen im heimrechtlichen Kontext www.bmfsfj.de, Forschungsnetz, Forschungsberichte, Ältere Menschen 2005, pdf-datei Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zur Anwendung des Heimrechts auf moderne Wohn- und Betreuungsformen für ältere Menschen; 2006, erhältlich beim Eigenverlag des Deutschen Vereins, 5,50 14
Ich habe fertig! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 15