BIVA BUNDESINTERESSENVERTRETUNG DER NUTZERINNEN UND NUTZER VON WOHN-

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BIVA BUNDESINTERESSENVERTRETUNG DER NUTZERINNEN UND NUTZER VON WOHN-"

Transkript

1 BIVA BUNDESINTERESSENVERTRETUNG DER NUTZERINNEN UND NUTZER VON WOHN- UND BETREUUNGSANGEBOTEN IM ALTER UND BEI BEHNDERUNG (BIVA) E.V. VORGEBIRGSSTRASSE 1, SWISTTAL-HEIMERZHEIM TEL.: ; 2812, FAX: ; INTERNET: Stellungnahme zum Heimgesetz für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG) (Stand ) Vorbemerkung: Mit dem Entwurf für ein Landesheimgesetz wird im Wesentlichen des Bundesheimgesetzes übernommen. Die Chance, die aus Verbrauchersicht erkennbar gewordenen Schwachstellen zu beheben, wurde bedauerlicherweise nicht voll ausgenutzt. Bedauerlich ist auch, dass die in der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen beschriebene Lebensqualität bei der Nennung der Gesetzesziele nicht genannt ist. Zumindest in der Begründung sollte sie ihren Platz finden. Ferner ist kritisch anzumerken, dass im Entwurfstext, entgegen dem für die Gesetzessprache festgelegten Sprachgebrauch, lediglich die männliche Form verwendet wurde. Da ein Bewusstseinswandel bekanntlich auch über die Sprache gefördert wird und die Mehrzahl der stationär betreuten älteren Menschen weiblich ist, sollte unbedingt auch die weibliche Bezeichnung verwendet werden. In unserer nachstehenden Stellungnahme haben wir uns auf die beschränkt, zu denen aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer Änderungen erforderlich oder Anmerkungen geboten sind. 1

2 Im Einzelnen: Zu 1 Abs.2: Es ist unbestritten, dass die in Abs. 1 beschriebenen Bewohnerinnen und Bewohner schutzbedürftig sind. Dies gilt nicht nur dann, wenn sie in der klassischen Institution Heim i. S. v. Abs. 1 leben, sondern auch, wenn sie - in welcher Form auch immer - institutionalisiert betreut werden. Abs. 2 unterscheidet zwischen zwei Formen des betreuten Wohnens: 1. Vermietung oder Verkauf von Wohnraum und Angebot/Verpflichtung zur Abnahme von Grundleistungen. 2. Vermietung oder Verkauf von Wohnraum und Angebot/Verpflichtung zur Abnahme von Grundleistungen sowie von darüber hinausgehenden Betreuungsleistungen. Die Probleme, die im betreuten Wohnen aufgrund der derzeitigen Bundesrechtslage entstanden sind und zum bereuten Wohnen führten, liegen nicht in der Abnahmeverpflichtung von Zusatzleistungen. Sie liegen vielmehr in mangelnden Qualitätsvorgaben, mangelnder Qualitätssicherung und fehlenden Mitwirkungsrechten. Auch Bewohnerinnen und Bewohner, die lediglich Grundleistungen in Anspruch nehmen und dafür bezahlen, müssen auf ein Mindest-Qualitätsniveau auf Landesebene vertrauen können und das Recht haben, als Geldgeber Mitspracherechte eingeräumt zu bekommen. Viele Anbieter locken mit Serviceleistungen, die weder hinsichtlich ihrer Art, noch ihres Inhalts, noch ihres Umfangs eindeutig beschrieben sind. So kommt es immer wieder zu Enttäuschungen. Die Bewohnerinnen und Bewohner fühlen sich hinters Licht geführt. Sie sind (zumindest zu Beginn ihres Einzugs) in der Regel zwar rüstig, haben aber die Brücken hinter sich abgebaut und sind somit in eine totale Abhängigkeit vom Träger getreten. Unzulänglichkeiten bzw. Missverständnisse ergeben sich zum Beispiel immer wieder in folgenden Bereichen: - Lediglich der technische und organisatorische Vorhalt des Notrufdienstes ist in der Pauschale enthalten. Jede Inanspruchnahme wird gesondert berechnet. Dies wird nicht deutlich gemacht. - Information und Beratung sind inhaltlich ungenau beschrieben. Die Qualifikation der entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist beliebig. Die Zeiten sind willkürlich, oft nur einmal wöchentlich für ein bis zwei Stunden angesetzt. Bei kommunalen Trägern steht dieser Service oft auch allen Senioren in der Kommune (allerdings dann kostenlos) zur Verfügung. 2

3 - Von Freitagabend bis Montag früh steht in der Regel kein Ansprechpartner zur Verfügung. So entstehen Ängste, in Krisensituationen hilflos zu sein. - Nicht selten werden im Laufe des Vertragsverhältnisses einseitig Veränderungen bei den Grundleistungen vorgenommenen, ohne das seitens der Bewohnerschaft Interventionsmöglichkeiten bestehen. Hinzu kommt, dass mit zunehmendem Alter der Hilfebedarf zunimmt und Zusatzleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Die freie Wählbarkeit dieser Zusatzleistungen, die als Grund für einen geringeren Schutzbedarf genannt wird, ist - wie die Praxis zeigt - eine theoretische Annahme. De facto werden die Zusatzleistungen von den Pflegediensten erbracht, die vom Vertragspartner vermittelt worden sind, ohne dass der Betroffenen tatsächlich Wahlmöglichkeiten eingeräumt sind. Bewohnerinnen und Bewohner des betreuten Wohnens stehen dann in derselben Abhängigkeit wie Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, nur ohne staatlichen Schutz. Außerdem ist die Frage unbeantwortet, welche Schutzmechanismen wirken, wenn sich bei einer älter werden Bewohnerschaft der Hilfebedarf erhöht und heimähnliche Pflege und Betreuung erforderlich werden. Es kann nicht hingenommen werden, dass sich mit einem Konzept des betreuten Wohnens die Anbieter der staatlichen Beratung und Überwachung entziehen. Die Auswirkungen eines mangelhaften Qualitätsmanagements im betreuten Wohnen werden immer wieder beklagt (s. bereutes Wohnen ). Früher wurden Menschen, die noch einigermaßen rüstig waren und nur geringfügige Hilfen und Betreuungsleistungen benötigten, in Altenwohnheimen und Altenheimen versorgt. Für beide Wohnformen war in den früheren Fassungen des Heimgesetzes staatliche Überwachung zum Schutz der Betroffenen zu Recht vorgesehen. Auch 30 Jahre später ist dieser Schutzbedarf nicht überflüssig geworden. Im Gegenteil: höheres Alter und häufiger Wegfall familiärer Assistenz, modernes Verständnis von Beteiligungs- und Mitspracherechten sowie die gewachsenen Erkenntnisse über die Vorteile von Transparenz der Angebote und Qualität der Leistungen machen es erforderlich, auch die Menschen im betreuten Wohnen über die Normierung von Mindeststandards zu schützen. Der einzelne ältere Mensch ist in der Regel überfordert, Anregungen und Beschwerden grundsätzlicher Art vorzubringen. Ohne gesetzliche Vorgaben bestehen keine kollektiven Mitspracherechte. Diese sind aber dringend erforderlich, um allgemeine Belange mit dem gebotenen Gewicht gegenüber dem Träger zu vertreten. Jeder Anbieter sollte den örtlichen und strukturellen Gegebenheiten entsprechend verpflichtet werden, ein Mitwirkungskonzept 3

4 zu erstellen und umzusetzen, das demokratische Grundregeln berücksichtigt und Mitwirkungsrechte garantiert, die denen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner entsprechen (s. hierzu unsere Anmerkungen unten zu 10). Der in der Begründung proklamierte Verbraucherschutz und die Stärkung der Bewohnerinteressen müssen auch für das betreute Wohnen gelten. Zu 1 Abs.3: Hier liegt ein Schreibfehler vor. Es muss in S. 2 heißen:.. findet 10 mit der Maßgabe Anwendung.. Zu 1 Abs.7: Der in der Begründung enthaltene Hinweis auf die Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs in 16 SGB XII sollte zur Klarstellung in das Gesetz aufgenommen werden. Gesetzesbegründungen werden von den Betroffenen üblicherweise nicht nachgeschlagen. Ferner ist auch hier - wie beim betreuten Wohnen auf die voraussehbaren Veränderungen aufmerksam zu machen, wenn mit dem Zeitablauf gesundheitsbedingt steuernde Fremdhilfen erforderlich werden. Wer in rüstigem Alter in eine Wohngemeinschaft zieht, tut es in der Regel in der Erwartung, dort zumindest so lange wohnen bleiben zu können, bis eine ambulante Betreuung nicht mehr möglich ist und ein Umzug in ein Heim unumgänglich wird. Diese Erwartungen haben auch die Mitbewohnerinnen und Mitbewohner. Tatsächlich werden es dann die ambulanten Hilfedienste sein, die das Leben der Menschen in der Wohngemeinschaft organisieren und bestimmen. Damit liegen strukturelle Abhängigkeiten vor, die zur Anwendung des Heimgesetzes führen müssten. Wer soll beurteilen und wie soll festgestellt werden, dass die Wohngemeinschaften nunmehr Heime geworden sind? Wohngemeinschaften werden nicht registriert, sie unterliegen keiner Anzeige- oder Erlaubnispflicht. Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige werden kein Interesse daran haben, ihre Wohngemeinschaft als Heim deklariert zu sehen, mit allen Konsequenzen für die baulichen und personellen Voraussetzungen. Die ambulanten Betreuungsdienste werden kein Interesse haben, Kunden zu verlieren und freiwillig die veränderten Lebensbedingungen bekannt geben. 4

5 Zu 1 Abs.8: Dieselben Bedenken sind grundsätzlich auch bei betreuten Wohngruppen angezeigt. Außerdem ist nicht zu erkennen, warum hier nicht auch Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen einbezogen sind. Zu 2 Nr. 2 Die Erweiterung des Gesetzeszweckes um die gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft wird ausdrücklich begrüßt. Bekanntlich sind Öffentlichkeit sowie engagierte und kritische Außenstehende mit regelmäßigen Kontakten zum Heim die beste Heimaufsicht. Zu 2 Nr. 5: Die Einhaltung fachlicher Qualitätsstandards muss sich auch auf das Essen und nicht nur auf das Wohnen und die Betreuung beziehen. Außerdem impliziert dies bereits 3 Absatz 1. Daher sollte das Essen auch hier genannt werden. Zu 2 Nr. 8: Die Aufnahme des Verbraucherschutzes in den Zielkatalog des Gesetzes ist dringend geboten. Um den Sachzusammenhang und die Bedeutung deutlicher werden zu lassen, sollte diese Regelung unmittelbar in Anschluss an Nr. 6 bzw. vor Nr. 7 eingefügt werden. Zu 4 Nr.1: Hier muss es Heimfürsprecher und nicht Heimfürsorgesprecher heißen. Zu 5: Der Landesgesetzgeber hat keine Regelungskompetenz bezüglich des Heimvertragsrechts. Auf die Verfassungslage wird hingewiesen. Diese kann er sich auch nicht zueignen, indem er das Bundes-Heimgesetz übernimmt. Daher sind die Regelungen in 5 bis 9 ersatzlos zu streichen. Auch rechtspolitisch ist es nicht zu vertreten, auf Bundesebene unterschiedliche heimvertragsrechtliche Regelungen vorzufinden. Dies gebietet die Rechtssicherheit. Den Ländern kommt lediglich ordnungspolitische Regelungsbefugnis zu. Die nachstehenden Anmerkungen erfolgen rein hilfsweise: 5

6 Zu 5 Abs.7: Der Angemessenheitsgrundsatz muss sich auch auf die Abwesenheitsvergütung beziehen. Daher kann es nicht hingenommen werden, den Trägern ein Ob einzuräumen. Der zivilrechtliche Bereicherungsgrundsatz und 615 BGB müssen auch im Heimvertragsrecht gelten. In jedem Fall sind ersparte Aufwendungen zu ersetzen. Auf die einschlägige Rechsprechung (z.b. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. III ZR 59/05) weisen wir ausdrücklich hin. Zu 5 Abs.9: Das Beschwerderecht ist zwingend in den Heimvertrag aufzunehmen. Die Praxis zeigt, dass Heimträger versuchen, den gesetzgeberischen Willen dadurch zu relativieren, indem sie außerhalb des Heimvertrages auf Informationsblättern u.ä. auf Beschwerdemöglichkeiten hinweisen. Dem Inhalt solcher Beipackzettel wird wenn er überhaupt zur Kenntnis genommen wird - in der Regel nicht die Bedeutung beigemessen, wie die Regelungen in Heimverträgen. Insbesondere wird in Konfliktsituationen eher im Heimvertrag nach Rechten nachgelesen als in Informationsblättern, die zudem oft verloren gehen. Aus Angst vor Repressalien wagen es Betroffene bei konkreten Anlässen nicht, die Heimleitung nach den Beschwerdestellen zu fragen. Zu 5 Abs.10: Die Tatsache, dass von diesen Gewährleistungsrechten in der Praxis soviel wie kein Gebrauch gemacht wird, weil die Betroffenen in Beweisnot stehen, macht deutlich, wie wichtig Verbraucherschutz ist und wie dringend notwendig die Veröffentlichung der Prüfberichte von Heimaufsicht und MDK ist. Zu 7 Abs. 2 Satz 2: Diese Regelung verstößt gegen grundlegende Prinzipien der 305 ff BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen), da hierdurch die Heimbewohner unangemessen benachteiligt werden. Es existiert eine gefestigte Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von einseitigen Entgelterhöhungsklauseln (z.b. bei Bankverträgen, Mobilfunkverträgen). Die Rechtsprechung hat sich zu 7 Abs.2 - soweit hier bekannt zwar noch nicht explizit geäußert. Geht man aber von der prinzipiellen Anwendbarkeit der 305ff. BGB aus (s. Urteil LG Braunschweig vom zu Az. 9 O 1324/05 und die dort zitierte BGH- Entscheidung, ferner Urteil BGH vom zu Az. III ZR 59/05), sind die Neuregelungen im BundesheimG 2001 zum Heimvertrag auch an den 305 ff BGB zu messen. 6

7 Zu 7 Abs.3: Im letzten Satz wird der Plural die Heimfürsprecher verwendet. Es sollte darauf geachtet werden, dass im Gesetz eine einheitliche Diktion verwendet wird (vgl. 1 Abs.3, 7 Abs.4 u. 5, 10 Abs. 3, 15 Abs.2 Nr.4). Es ist zwar - wie bereits im derzeit geltenden Recht - weiterhin vorgesehen, den Heimbeirat bei Entgelterhöhungen verpflichtend zu beteiligen. Es sind aber keine Konsequenzen für den Träger beziehungsweise das Wirksamwerden der Entgelterhöhung vorgesehen, wenn diese Beteiligungsrechte nicht eingeräumt oder missbraucht werden (aufgedrängte Verzichtserklärungen). Es ist dringend geboten, die Beteiligung des Heimbeirats als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Entgelterhöhung zu normieren. (Zur Ausgestaltung des Mitwirkungsrechts s. auch unsere Anmerkung zu 10) Zu 7 Abs.4: Die Information der Bewohnerinnen und Bewohner über die vom Träger gestellte Forderung bei den Pflegesatzverhandlungen muss unbedingt schriftlich erfolgen. Ältere Menschen können mündliche Erläuterungen nur eingeschränkt aufnehmen; für Angehörige sind sie nicht zugänglich, wenn sie in deren Abwesenheit erteilt werden. Auch die Heimaufsicht hat kaum Möglichkeit der Überprüfung, wenn Erläuterungen nur mündlich gegeben werden. Die Klarstellungen in den Sätzen 2 und 3 werden begrüßt. In Satz 4 ist das Ersatzgremium nicht erwähnt. Es sollte zur Vermeidung von Missverständnissen ergänzend aufgenommen werden, denn im nachfolgenden Satz ist es wieder genannt. Auch hier gelten bezüglich der Konsequenzen im Falle der Nichtbeachtung der Mitwirkungsrechte dieselben Bedenken wie oben bei Abs. 3. Der Träger muss verpflichtet werden, auf die gesetzgeberisch vorgesehenen Beteiligungsrechte ausdrücklich schriftlich hinzuweisen und seine Bemühungen um die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte nachweisbar zu dokumentieren. Die Wichtigkeit und Notwendigkeit der Schulung des Heimbeirats gerade im Zusammenhang mit den Möglichkeiten der Beteiligung bei Entgelterhöhungen wird hier ganz besonders deutlich. Zu 7 Abs.6: Zur Klarstellung sollte hier eingefügt werden, wer Normadressat ist: Die Kündigung des Heimvertrages durch den Träger zum Zwecke.. 7

8 Zu 8 Abs.2: In S. 1 sollte das Wort zusätzlich durch das Wort außerdem ersetzt werden. Die Verdeutlichung in S. 3 wird begrüßt. Zu 8 Abs.8: Das Heimgesetz ist bekanntlich ein Bewohnerschutzgesetz und kein Erbenschutzgesetz. Die Verkürzung der Vertragslaufzeit auf den Todestag benachteiligt die übrigen Bewohnerinnen und Bewohner finanziell und entlastet die Erben. In keinem Falle kann der Heimplatz bereits am Tag nach dem Tode geräumt werden. Dies gilt vor allen Dingen dann nicht, wenn - was unter Qualitätsgesichtspunkten gefördert wird - eigene Einrichtungsgegenstände mitgebracht wurden. Die finanziellen Auswirkungen von leer stehenden Wohnplätzen belasten den Heimetat und fließen in die Heimentgelte ein. Wir schließen uns insofern den berechtigten Forderungen der Heimträgerverbände an und fordern, die Vertragslaufzeit für alle Heimverträge, unabhängig vom Abschluss eines Versorgungsvertrages auf mindestens zwei Wochen festzulegen. Die Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen ist selbstverständlich, ebenso die Schadensminderungspflicht durch Bemühungen um möglichst baldige Nachbelegung. Hierzu kann auch die entsprechenden mietgesetzlichen Regelungen Bezug genommen werden. Zu 10 Abs.1: Die Bildung eines Angehörigen- und Betreuerbeirats darf nicht vom Einvernehmen mit dem Träger abhängig gemacht werden, sondern es muss weiterhin ein autonomes Recht des Heimbeirats bleiben, sich durch einen Angehörigen- und Betreuerbeirat beraten zu lassen und eigenverantwortlich zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ihn durch Vorschläge und Stellungnahmen bei seiner Arbeit unterstützen soll. Es muss auch das eigene Recht der Angehörigen und Betreuer bleiben, sich als bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter der Bewohnerinnen und Bewohner zusammenzuschließen und der Heimleitung als Gesprächspartner zur Verfügung zu stehen. Die Führungsqualitäten der Heimleitung werden sich auch daran messen lassen müssen, wie sie die Kommunikation mit Angehörigen, Betreuern und dem Vertretungsorgan der Bewohnerschaft pflegt. Eine Gängelei durch den Träger verträgt sich nicht mit den Zielen des Heimgesetzes (vgl. 2 Nr. 1-4) und einem modernen Verständnis von gleichberechtigter Partnerschaft. Es ist also sicherzustellen, dass ein Angehörigen- und Betreuerbeirat auch 8

9 ohne Einvernehmen mit dem Träger gebildet werden kann. Zu ergänzen wäre hier lediglich, dass diese Beratungsrechte auch für das Ersatzgremium und den Heimfürsprecher gelten. Die vorgenommene Kürzung des Gesetzestextes darf nicht zum Wegfall von notwendigen Ermächtigungsgrundlagen für die vorgesehene Landesheimverordnung zur Regelung von Detailfragen bei der Durchführung der Mitwirkung führen. Dies sollte in rechtlicher Hinsicht nochmals eingehend geprüft werden. Inzwischen ist die Zeit reif, den Heimbeiräten nicht mehr nur das stumpfe Schwert der Mitwirkung in die Hand zu geben, sondern ihre Mitspracherechte - zumindest in Teilbereichen als qualifizierte Mitwirkungsrechte, wenn nicht sogar als Mitbestimmungsrechte auszugestalten. Hierzu verweisen wir auf unser Positionspapier Modernisierung der Heimmitwirkung im Rahmen der Länderheimgesetzgebung (s. Anlage) Zu 10 Abs.2: Das Recht zur Schulung muss als Anspruch normiert werden und darf nicht vom Engagement der Heimaufsicht oder der Kassenlage der Verantwortlichen abhängig sein. Die gewünschte aktive Heimbeiratsarbeit kann nur gelingen, wenn die Interessenten für ein Engagement im Heimbeirat auf ihre Aufgabe vorbereitet und später fortlaufend geschult werden. Art und Umfang der Schulung ist in der Verordnung zu konkretisieren. Zu 10 Abs.3: Das Wort zunächst sollte in Satz 1 gestrichen werden, um nicht den Eindruck zu erwecken, hierbei handele es sich um eine vorübergehende Interessenvertretung. Auch ohne dieses Füllwort wird aus dem Sachzusammenhang deutlich, dass das Ersatzgremium als Alternative zum gewählten Heimbeirat anzusehen ist. Es dürfte inzwischen auch an der Zeit sein, den Heimfürsprecher nicht mehr im Benehmen mit der Heimleitung zu bestellen, sondern in Absprache mit den Bewohnerinnen und Bewohnern und dem evtl. gebildeten Angehörigen- und Betreuerbeirat. Selbstverständlich wird man die beabsichtigte Bestellung unter dem Gesichtspunkt einer vertrauensvollen Zusammenarbeit auch mit der Heimleitung besprechen. Dies muss aber nicht unbedingt gesetzlich normiert sein. Im Benehmen mit der Heimleitung hinterlässt - wie man in Schwaben sagt ein unzeitgemäßes Geschmäckle. 9

10 Zu 14 Abs.3: Die Übernahme der Höhe der Verzinsung aus der bundesrechtlichen Regelung entspricht nicht mehr den heutigen Bedingungen auf dem Kapitalmarkt. Eine Verzinsung von 4% ist bei mündelsicheren Kapitalanlagen derzeit nicht zu erzielen. Interessenten, die dem Heim vorab Kapital zur Verfügung stellen, erzielen so eine anderweit nicht zu erzielende Rendite. Für die Zinslasten müssen die Bewohnerinnen und Bewohner aufkommen. Dies kann nicht deren Interessen entsprechen. Es wird daher vorgeschlagen, den Zinssatz nicht festzuschreiben, sondern die Zinshöhe - wie im Schuldrecht - an den Basiszinssatz zu koppeln. Dies entspricht einem fairen Interessenausgleich. Zu 15 Abs.2: In Nr. 4 fehlt die Erwähnung des Ersatzgremiums. In der Begründung ist es aufgeführt. Zu 15 Abs.4: Die Ergebnisse der MDK-Prüfungen müssen der Heimaufsicht bekannt gemacht werden, wenn sie von eigenen Prüfungen befreit werden soll. Wir begrüßen es ausdrücklich, dass die Möglichkeiten, vom Grundsatz der jährlichen Begehungen Ausnahmen zu machen, aus dem Bundesheimgesetz nicht übernommen wurden und unterstreichen die in der Gesetzesbegründung genannten Gründe. Zu 20 Abs.1: Die Konkretisierung der Informationspflichten der Träger im Interesse des Verbraucherschutzes wird sehr begrüßt. Es müssen die praktischen Erfahrungen abgewartet werden, ob und wieweit mit den gesetzlichen Vorgaben das gewünschte Ziel erreicht wird. Zu 20 Abs.2 und 3: Qualitätsberichte haben nur dann für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Aussagewert, wenn sichergestellt ist, dass der Inhalt die Tatsachen widerspiegelt und nicht von einseitigen Interessen der Träger beeinflusst ist. Außerdem müssen sie für die Verbraucherinnen und Verbraucher lesbar sein. Daher ist es unabdingbar, dass auch Vertreter der Belange der Bewohnerinnen und Bewohner (z.b. Mitwirkungsorgan, Angehörigen- und Betreuerbeirat, Senioren- und Behindertenvertretungen, sonstige Vertrauenspersonen) bei der Erstellung beteiligt sind. Dies gilt sowohl für die Form als auch für die Inhalte. Dies sollte sich unter Berücksichtigung der Vorgaben in 10 von selbst verstehen. Es ist unverständlich, warum dies in der vorliegenden Entwurfsfassung nicht bereits vorgesehen ist. 10

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Entwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes. Hannover im September 2015. Axel Merschky, BP-LWTG

Entwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes. Hannover im September 2015. Axel Merschky, BP-LWTG Entwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes Hannover im Axel Merschky, BP-LWTG Folie 1 BP-LWTG Rheinland-Pfalz Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG Maßregelvollzugsgesetz

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Wohnformen im Alter. Ein Vortrag im Rahmen des Seniorenfrühstücks von Frank Ulrich & Michael Meibohm

Wohnformen im Alter. Ein Vortrag im Rahmen des Seniorenfrühstücks von Frank Ulrich & Michael Meibohm Wohnformen im Alter Ein Vortrag im Rahmen des Seniorenfrühstücks von Frank Ulrich & Michael Meibohm Wohnen im Alter - Welche Formen unterscheidet man? da denken die meisten an ein Wohnen zu Hause, vielleicht

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Wohnen im Alter. Rechtliche Tipps zu Wohnen(-bleiben) zu Hause Betreutem Wohnen alternativen Wohnformen. Wohnen im Alter. 2. Auflage. Verlag C.H.

Wohnen im Alter. Rechtliche Tipps zu Wohnen(-bleiben) zu Hause Betreutem Wohnen alternativen Wohnformen. Wohnen im Alter. 2. Auflage. Verlag C.H. Wohnen im Alter Verlag C.H.Beck Wohnen im Alter Rechtliche Tipps zu Wohnen(-bleiben) zu Hause Betreutem Wohnen alternativen Wohnformen 2. Auflage Herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

I. Allgemeine Anmerkungen

I. Allgemeine Anmerkungen 08.03.2001 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - Altenpflege-Ausbildungs-

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

Informationsblatt Induktionsbeweis

Informationsblatt Induktionsbeweis Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Mehr Lebensqualität im Alter. Das neue Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)

Mehr Lebensqualität im Alter. Das neue Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) Mehr Lebensqualität im Alter Das neue Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) Mehr Lebensqualität, Selbstbestimmung und Teilhabe Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, Menschen möchten heutzutage so lange

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Für Immobilien Besitzer

Für Immobilien Besitzer Für Immobilien Besitzer A.M.D. GmbH Im Namen des Kunden Herzlich willkommen in unserem familiengeführten Betrieb. Dienstleistungen werden von Menschen für Menschen gemacht. Im Namen des Kunden A.M.D. GmbH,

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren

Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren Foto: sasel77 - Fotolia.com Die Betriebskosten spielen nicht erst am Jahresende bei der Betriebskostenabrechnung eine Rolle, sondern schon beim Abschluss des

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Ambulant betreutes Wohnen eine Chance!

Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Christophorus - Werk Lingen e.v. 2 Eigenständig leben, Sicherheit spüren. Viele Menschen mit Behinderungen haben den Wunsch, in der eigenen Wohnung zu leben. Selbstbestimmt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Für Selbstständigkeit und Sicherheit im Alter!

Für Selbstständigkeit und Sicherheit im Alter! Für Selbstständigkeit und Sicherheit im Alter! Das Betreute Wohnen der GSG Bauen & Wohnen in und um Oldenburg Das Betreute Wohnen der GSG Zuhause ist es stets am schönsten! Hier kennt man sich aus, hier

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

Ihre Fragen unsere Antworten

Ihre Fragen unsere Antworten Ihre Fragen unsere Antworten Wie werde ich WOGEDO-Mitglied? Und was sind Geschäftsanteile? Hier finden Sie die Antworten auf die meist gestellten Fragen. I. WOGEDO ALLGEMEIN 1. Wie funktioniert die WOGEDO

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Stundenverwaltung Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Dieses Programm zeichnet sich aus durch einfachste

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Einleitung. Einleitung

Einleitung. Einleitung Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

SHG INVEST DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT. lesen, bevor Sie selbst verkaufen...

SHG INVEST DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT. lesen, bevor Sie selbst verkaufen... DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT lesen, bevor Sie selbst verkaufen... Bevor Sie mit uns über Ihre Immobilie reden, sprechen wir mit Ihnen über unser diskretes Verkaufsmarketing. Wir sind der Meinung, dass Sie

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Spielerklärung Black Jack. Black. Jack

Spielerklärung Black Jack. Black. Jack Spielerklärung Black Jack Herzlich willkommen bei WestSpiel die faire und spannende Spielbank-Variante des beliebten Kartenspiels 17 und 4. Wir möchten Ihnen hier zeigen, wie Sie mit Spaß gewinnen können.

Mehr

(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal

(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal Vertrag über die Bereitstellung einer Option für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Innovative Energie für Pullach GmbH und die Versorgung mit Fernwärme bis ans Grundstück (Optionsvertrag - Grundstück)

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich

Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich Mitgliederbereich (Version 1.0) Bitte loggen Sie sich in den Mitgliederbereich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013 Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013 Die Armutskonferenz Einladung zum Parlament der Ausgegrenzten 20.-22. September 2013 Was ist das Parlament der Ausgegrenzten? Das Parlament

Mehr

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Bürgerhilfe Florstadt

Bürgerhilfe Florstadt Welche Menschen kommen? Erfahrungen mit der Aufnahme vor Ort vorgestellt von Anneliese Eckhardt, BHF Florstadt Flüchtlinge sind eine heterogene Gruppe Was heißt das für Sie? Jeder Einzelne ist ein Individuum,

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle.

STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle. STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle. MAXIMUM IUS WIR ÜBER UNS Ein starkes Team, Qualität und Kontinuität, setzt sich für Ihre Interessen ein! MAXIMUM IUS

Mehr

Visualisierung von Grundrechten: Fotoaktion und Plakate

Visualisierung von Grundrechten: Fotoaktion und Plakate Visualisierung von Grundrechten: Fotoaktion und Plakate Wohn- und Eine Einrichtung der Seniorenhilfe SMMP ggmbh Ziemlich viel Text Unsere Beschäftigung mit der Charta begann mit der Selbstbewertung. Hierfür

Mehr

1 Mathematische Grundlagen

1 Mathematische Grundlagen Mathematische Grundlagen - 1-1 Mathematische Grundlagen Der Begriff der Menge ist einer der grundlegenden Begriffe in der Mathematik. Mengen dienen dazu, Dinge oder Objekte zu einer Einheit zusammenzufassen.

Mehr

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor! Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

LEIHOMA INFORMATION FÜR FAMILIEN

LEIHOMA INFORMATION FÜR FAMILIEN 03/2011 LEIHOMA INFORMATION FÜR FAMILIEN KAPA KINDERSTUBE, Neubauweg 25, A 6380 St. Johann in Tirol Tel. 0664 5104955 oder 0664 1494641 oder E-Mail an info@kapa-kinderstube.at 1 LEIH-OMA-DIENST Ab März

Mehr

Gute Aussichten ein Leben lang. Die Angebote der Lebenshilfe Starnberg für Erwachsene. Arbeiten Wohnen Fördern Beraten

Gute Aussichten ein Leben lang. Die Angebote der Lebenshilfe Starnberg für Erwachsene. Arbeiten Wohnen Fördern Beraten Gute Aussichten ein Leben lang ie Angebote der Lebenshilfe Starnberg für Erwachsene Arbeiten Wohnen Fördern Beraten Wir unterstützen Menschen mit Behinderungen bei ihren individuellen Lebensentwürfen und

Mehr

II. Zum Jugendbegleiter-Programm

II. Zum Jugendbegleiter-Programm II. Zum Jugendbegleiter-Programm A. Zu den Jugendbegleiter/inne/n 1. Einsatz von Jugendbegleiter/inne/n Seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 setzen die 501 Modellschulen 7.068 Jugendbegleiter/innen ein.

Mehr