Handreichung. Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz PNG)

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1 Handreichung Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz PNG) Hier: Ambulant betreute Wohngruppen Wohn- und Teilhabegesetz WTG LSA 4 Abs. 1 Am 29. Juni 2012 hat der Deutsche Bundestag das PNG der Pflegeversicherung beschlossen. Alle wichtigen Regelungen des Gesetzes sind am 01. Januar 2013 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt sollen die verbesserten und neuen Leistungen allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen. Ambulantes Wohnen wird von einer großen Vielzahl von Wohnmöglichkeiten gekennzeichnet. Dies hat zur Konsequenz, dass unterschiedliche Vorschriften zum Tragen kommen. So sind in den Wohn- und Teilhabegesetzen auf Landesebene unter anderem Regelungen zu Wohngruppen und betreutem Wohnen festgeschrieben worden. Es wird unter anderem auf die Grundlagen des 38a SGB XI verwiesen, auf das PNG und die Einführung einer Vielzahl von Leistungsverbesserungen im Zusammenhang mit ambulant betreuten Wohnformen (Beispiel 38a, 40 Abs. 4, 45e, 45f SGB XI). Nach 40 SGB XI haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Alle dargelegten Leistungen sind an Voraussetzungen gebunden, welche sich nicht zuletzt auf die Wohnform stützen und entsprechende Standards knüpfen. So ist es beachtenswert, dass folgende Voraussetzungen zum pauschalierten Wohngruppenzuschlag festgeschrieben sind: mindestens 3 Pflegebedürftige müssen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben wenn der Sanitärbereich, Küche, Aufenthaltsraum (wenn vorhanden) einer abgeschlossen Wohneinheit von den Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden können die Wohnung muss über einen eigenen abschließbaren Zugang zum Freien Verfügen die Wohnung muss über ein Treppenhaus oder einen Vorraum zugänglich sein

2 - 1 - Trotz der vielen guten festgeschriebenen Voraussetzungen gibt es bei der Umsetzung der Einführung von Ambulant betreuten Wohngruppen baulich gravierende Schwierigkeiten. Wie können die Wohngruppen gestaltet werden? ca. 3 8 Bewohner (Obwohl die Wohngruppen nach dem WTG LSA vom eine Bewohnerzahl von 12 Personen betragen kann, ist zu bedenken, dass bei mehr als 8 Bewohnern in einer Wohngruppe nach der BauO LSA ein Bauantrag gestellt werden muss. Weitere Anforderungen siehe unter 2 Abs. 4 Nr. 9 BauO LSA). wir erreichen eine übersichtliche Struktur es gibt eine persönliche Beziehung zwischen Bewohner und Begleitung sie sind gemeinschaftsorientiert (Familienähnliche Struktur) Voraussetzung für die Wohngruppen ist, dass jeder Bewohner einen eigenen Mietvertrag für seinen Wohnraum abschließt die gemeinsame Nutzung von Küche und Aufenthaltsraum ist im Mietvertrag verankert wünschenswert wäre, wenn jeder Bewohner, jedoch max. 2 Bewohner sich ein Bad teilen Pflegedienste haben in der WG nur Gaststatus Pflegedienste haben keine eigenen Räumlichkeiten die Wohngruppen sind selbständig und sind kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ähnlich wie oben beschrieben, gelten die Wohngruppen für psychisch kranke Menschen oder Menschen mit Behinderungen. Nach 2 Abs. 4 Nr. 9 der BauO LSA sind Sonderbauten Anlagen und Räume besonderer Art, zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten a) einzeln für mehr als acht Personen, b) für Personen mit Intensivpflegebedarf oder c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind. Der sozialpolitische Paradigmenwechsel, Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nicht mehr vorrangig stationär in Heimen zu pflegen und zu betreuen, sondern neue Wohnformen mit ambulanter Pflege und Betreuung zu entwickeln und zu fördern, hat länderübergreifend dazu geführt, dass in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Wohnformen entstanden ist, die die bisherigen klassischen Wohnformen (stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungserbringung in der Einzelhäuslichkeit) ergänzen.

3 - 2 - Mit der Zunahme derartiger besonderer Wohnformen (z.b. ambulant betreuter Wohngemeinschaften, betreute Wohngruppen) sind aber auch die Unsicherheiten im bauaufsichtlichen Vollzug darüber angewachsen, ob diese Wohnformen noch als Wohnungen angesehen werden können, für die die unmittelbar gesetzesabhängigen, ablesbaren materiell-rechtlichen Regelanforderungen der Bauordnung ausreichen, oder ob vor allem bei eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit der Bewohner von einem Sonderbau nach 2 Abs. 4 Nummer 9 a. F. (Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen) auszugehen ist, an den weitergehende Anforderungen gestellt bzw. bei dem Erleichterungen nach 50 zugelassen werden können (Quelle: Rundschreiben 02/2013 der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.v., Landesverband Sachsen-Anhalt). Aus der verfahrenssteuernden Wirkung des Sonderbaubegriffs folgt für die Errichtung dieser Nutzungseinheiten die Notwendigkeit zur Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach 63 BauO LSA. Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit ist die Erstellung eines Brandschutznachweises ( 65 Abs. 1), der nach 65 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bauaufsichtlich geprüft sein muss. Bei Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung handelt es sich um solche, die von Anfang an nur für eine solche Nutzung bestimmt sind. Somit wird z. B. eine Wohnung, in der aufgrund eines Unfalls nun pflegebedürftig gewordene Ehepartner weiter leben, nicht zum Sonderbau. Die Tatbestandsmerkmale Pflegebedürftigkeit oder Behinderung weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Personen auf mindestens ambulante Pflege- oder Betreuungsdienstleistungen angewiesen sind. Der Anwendungsbereich ist insoweit begrenzt, dass als weiteres Tatbestandsmerkmal die eingeschränkte Selbstrettungsfähigkeit maßgeblich ist. Dies trifft auf Personen zu, die sich im Gefahrenfall nicht selbst retten können und auf fremde Hilfe angewiesen sind. Nach Buchstabe a) werden Nutzungseinheiten ab sieben Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu Sonderbauten, weil ab dieser Personenzahl ein Gefahrenpotential besteht, welches im Baugenehmigungsverfahren nach 63 einer Einzelfallbeurteilung unterzogen werden muss. Bei Nutzungseinheiten mit bis zu sechs Personen ist keine Einstufung in die Kategorie Sonderbau vorgesehen. Die Sonderbaueigenschaft entsteht auch nur, wenn die Nutzungseinheiten einzeln den Schwellenwert (mehr als sechs Personen) erreichen.

4 - 3 - Durch die Eigenschaft einzeln soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Nutzungseinheit von ihrer baulichen Unabhängigkeit bestimmt ist und nicht durch ihre Organisationsform. In der Praxis bedeutet das beispielsweise, dass zwei baulich nicht unmittelbar verbundene Nutzungseinheiten mit Wohngemeinschaften mit jeweils sechs pflegebedürftigen oder betreuten Personen, auch im Fall ihrer organisatorischen Zusammengehörigkeit, zwei Nutzungseinheiten à sechs Personen bleiben. Die Sonderbauschwelle wird in diesem Fall nicht erreicht. Nach Buchstabe b) ist der Sonderbautatbestand immer erfüllt, wenn Einrichtungen oder Wohnungen über den allgemeinen Zweck der Pflege oder Betreuung hinaus darauf ausgerichtet sind, dem besonderen Zweck zu dienen, Personen mit Intensivpflegebedarf aufzunehmen, z. B. Menschen mit apallischem Syndrom ( Wachkoma ) oder mit Beatmungsbedarf. Nach Buchstabe c) ist der Sonderbautatbestand immer erfüllt, wenn die Nutzungseinheiten einen gemeinsamen Rettungsweg haben und dieser für 13 oder mehr Personen bestimmt ist. Hierbei sind nur die Personen anzurechnen, die gepflegt oder betreut werden. So sind insbesondere Pfleger und Betreuer nicht hinzuzurechnen. Sinn dieser Regelung ist, dass die Anzahl der Personen, die sich im Gefahrenfall nicht selbst retten können, sondern auch auf die Hilfe der Einsatzkräfte der Feuerwehr angewiesen sind, begrenzt wird. Der Sonderbautatbestand liegt bereits vor, wenn eines der Kriterien der Buchstaben a), b) oder c) erfüllt ist (Quelle: Niederschrift der 284. Sitzung der Fachkommission Bauaufsicht am 07./08. April 2011 in Aachen). Nach der Drs. 6/1805 vom des Landtages Sachen-Anhalt zum Gesetzentwurf der BauO LSA wird zu 2 Abs. 4 Nr. 9 vorgeschlagen: Zu der geplanten Neuregelung des 2 Abs. 4 Nr. 9 BauO LSA, wonach Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn sie einzeln für mehr als 6 Personen, für Personen mit Intensivpflegebedarf oder für mehr als 12 Personen bei gemeinsamen Rettungsweg bestimmt sind, wendet der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) ein, dass sie zu einer Herabsenkung des Schutzniveaus führen würde, da an die nicht mehr unter den Sonderbautatbestand fallenden Nutzungseinheiten (bspw. für weniger als 6 Personen) keine besonderen Brandschutzanforderungen mehr gestellt werden könnten.

5 - 4 - Dies führe zu einer Erhöhung des Gefährdungspotenzials für diese Menschen. Demgegenüber warnt die Landesarbeitsgemeinschaft der privaten Verbände in Sachsen-Anhalt (LAG) vor einer Erhöhung der technischen Normen, was dazu führe, dass die Realisierung ambulanter Wohnformen künftig erschwert oder unmöglich gemacht werde. Der Investitionsaufwand für private Mieter werde so hoch, dass eine Refinanzierung bei den Betroffenen und den Kostenträgern nicht mehr darstellbar wäre. Auch die Liga der freien Wohlfahrtspflege im Land Sachsen- Anhalt e.v. (LIGA) befürchtet insbesondere durch die Erhöhung der Brandschutzanforderungen größere Hürden für Wohnungen, Wohngemeinschaften von Menschen mit Behinderungen und für Menschen mit Pflegebedarf. Stellungnahme: Die geplante Regelung soll beibehalten werden. Aufgrund der Einwendungen der LIGA und der LAG soll jedoch der Schwellenwert von 6 Personen auf 8 Personen angehoben werden. Dieser Wert ist vor dem Hintergrund einer effektiven Rettung im Notfall noch vertretbar, ermöglicht jedoch gleichzeitig das Zusammenleben für mehrere Menschen mit Pflegebedürftigkeit ohne zwingende Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens mit Erstellung eines Brandschutzkonzeptes. Neben den gesetzlichen Bestimmungen zu stationären Einrichtungen / Pflegeheimen gibt es in der novellierten Bauordnung LSA (Fassung neu ) Anforderungen an Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung, wenn sie unter die Sonderbauten fallen. Nach 2 Abs. 4 Nr. 9 BauO LSA wird definiert: (4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllten: 9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzugseinheiten a) einzeln für mehr als acht Personen, b) für Personen mit Intensivbedarf oder c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind. So ist das Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit in Sachsen-Anhalt (LaKoB) zu dem Entschluss gekommen, folgende Handreichung mit minimalsten Anforderungen vorzulegen.

6 - 5 - Nach dem Bauordnungsrecht müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass sich bei einem Brand in einem Gebäude die Personen selbst retten können. In einem Wohngebäude wird davon ausgegangen, dass Menschen mit Behinderung von Mitbewohnern gerettet werden. Das Risiko erhöht sich enorm, wenn in einem Gebäude mehrere Menschen mit Behinderung wohnen und sich nicht selbst retten können. Hier muss durch zusätzliche bauliche und betriebliche Maßnahmen die Rettung der Menschen mit Handicap unterstützt werden. Aus unserer Sicht hat hier das Bauordnungsrecht die Pflicht, einen angemessenen Rahmen für Mindestanforderungen zum Brandschutz zu schaffen. Soll ein Wohnhaus umgestaltet werden, so sollten die baulichen Anlagen oder Einrichtungen für Personen mit Mobilitätseinschränkungen nutzbar sein. Es ist daher unabdingbar, räumliche Gestaltungsmaßnahmen an den Bedürfnissen von z. B. Rollstuhlfahrern zu orientieren. Grundlage für die Maßnahmen sollte die DIN sein. Die Anforderungen an barrierefreie Wohnungen, die auch für Rollstuhlbenutzer nutzbar sind, können nur auf freiwilliger Basis umgesetzt werden. Nach der Liste der Technischen Baubestimmungen 2013 sind diese Anforderungen nicht in dieser aufgenommen worden. Aus unserer Sicht sollten die Räumlichkeiten der Bewohner folgende Größe haben: Hierzu bitte beiliegende Tabelle beachten!! Grundsätzlich sollten alle Ausstattungselemente in Bad und Küche barrierefrei sein. Dem Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit in Sachsen-Anhalt ist absolut klar, dass die genannten Vorgaben / Vorstellungen gut dimensioniert sind. Sie sollen eine Diskussionsgrundlage darstellen.

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