rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts FÖRDERRICHTLINIEN

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Transkript:

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts FÖRDERRICHTLINIEN Postfach 40 11 22 47865 Willich Telefon: +49 (0) 21 56 496981 FAX: +49 (0) 02 56 496982 e-mail: info@starck-stiftung.de Internet: www.starck-stiftung.de 1

Stiftungszweck Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung besonders begabter junger jüdischer Menschen, die dem deutschen Sprach- und Kulturraum verbunden sind. Bewerbung Wenn Sie entschlossen sind, sich bei der Gerhard C. Starck Stiftung um eine Förderung zu bemühen, möchten wir Sie bitten, uns die im Folgenden benannten Unterlagen und Erklärungen zu übersenden. Im Anschreiben sollten Sie uns kurz darlegen, aus welchem Grunde Sie eine Förderung durch die Gerhard C. Starck Stiftung wünschen. 2

Was bringt Ihnen eine Förderung durch die Gerhard C. Starck Stiftung? Stipendien Ein Schwerpunkt unserer Förderung liegt in der Gewährung von Stipendien. Familienzuschläge können gewährt werden. Unsere Stipendien berechnen sich wie folgt: Schüler Förderhöchstsatz: 300 Euro/Monat Büchergeld: 80 Euro/Monat Studenten Förderhöchstsatz: 700 Euro/Monat Büchergeld: 80 Euro/Monat Auszubildende Förderhöchstsatz: 525 Euro/Monat Büchergeld: 80 Euro/Monat Doktoranden und Habilitanden Förderhöchstsatz: 970 Euro/Monat Büchergeld: 80 Euro/Monat 3

Druckkostenzuschüsse Auf Antrag kann ein einmaliger Druckkostenzuschuss in Höhe von 1.500 Euro gewährt werden. Soweit die Arbeit mit magna cum laude oder besser bewertet wurde, zwei positive Gutachten von Hochschullehrern aus der Bundesrepublik, Österreich oder der Schweiz vorliegen und die Bereitschaft der geförderten Person besteht, das Werk in der Gerhard C. Starck Schriftenreihe erscheinen zu lassen, kann ein Druckkostenzuschuss von bis zu 3.000 Euro gewährt werden. Projektförderung Forschungsprojekte, die Sachkosten erforderlich machen, können im Einzelfall gefördert werden. Aufbau eines Alumninetzwerks Unsere Geförderten sind verpflichtet, nach Abschluss der Förderung als Mentorinnen und Mentoren zur Verfügung zu stehen und sich im Netzwerk der Alumni der Gerhard C. Starck Stiftung zu betätigen. 4

Auswahlrichtlinien Jung: Im Sinne der Stiftung sind Sie jung, wenn Sie das 17. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Schülerinnen und Schüler fördern wir bis zum Erreichen des 22. Lebensjahres. Studierende im Erststudium bis zum Erreichen des 10. Fachsemesters. Junge Handwerker fördern wir bis zum Erreichen des 30. Lebensjahres. Doktoranden, PostDocs und Habilitanden fördern wir bis zum Erreichen des 35. Lebensjahres bei Projektbeginn. Bei Schülerinnen und Schülern in Vorbereitung auf einen künstlerischen Beruf, kann der Vorstand bei ungewöhnlicher Befähigung bezüglich des Zeitpunkts des Beginns der Förderung Ausnahmen zulassen. Jüdisch: Soweit Sie Mitglied einer jüdischen Gemeinde in Deutschland, Österreich oder der Schweiz sind, stellt sich diese Frage nicht. Wenn Sie nicht Mitglied einer solchen Gemeinde sind, möchten wir Sie bitten, uns eine rabbinische Auskunft zu übermitteln. Besonders begabt: Aus dem deutschen Sprach- und Kulturraum: Die besondere Begabung ist in der Regel durch Zeugnisse und Gutachten aus dem deutschen Sprachraum von zwei Hochschullehrern, eines Handwerksmeisters, zweier Schullehrer oder einer öffentlichen Begabtenförderungseinrichtung nachzuweisen. Dem deutschen Sprach- und Kulturraum gehören Sie für uns an, wenn Sie entweder die deutsche, österreichische oder schweizer Nationalität besitzen oder die deutsche Sprache auf hohem Niveau sprechen und schreiben. Berufliche Aus- und Fortbildung: Als berufliche Aus- und Fortbildung gilt für uns jede Tätigkeit, aus der heraus Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder fortsetzen können. Hierzu zählt insbesondere die Schulausbildung, ein Studium, eine Handwerksausbildung, ein Meisterkurs, Promotion, Habilitation oder eine gleichartige Aus- und Weiterbildung im Inund Ausland. Die Entscheidung über die Gewährung eines Stipendiums oder einer sonstigen Leistung trifft alleine der Stiftungsvorstand. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 5

Notwendige Unterlagen und Angaben zur Aufnahme in das Förderprogramm der Gerhard C. Starck Stiftung Jährliche Fristen Bewerbungsende 1. Juli für Bewilligung zum 1. Oktober: Ihre kompletten Bewerbungsunterlagen müssen bis zum 1. Juli im Stiftungsbüro vorliegen. Eine Bewerbung per E-Mail ist nicht möglich. Lebenslauf in tabellarischer und ausführlicher Form - Geburtsort und Geburtsdatum - Ausbildung - Soziales Engagement - Interessen - Bitte geben Sie uns unbedingt Ihre E-Mail-Adresse an, damit wir schnell mit Ihnen in Kontakt treten können. Erklärung über andere Förderungen - werden oder wurden Sie gefördert? - wenn ja: durch wen? - insbesondere: haben Sie einen BAföG-Antrag gestellt? Zeugnisse in Form einer beglaubigten Kopie Projektbeschreibung - Zu welchem Zweck möchten Sie gefördert werden? - Vorlage einer Bescheinigung Ihrer Hochschule über die Regelstudienzeit im gewählten Fach. 6

Gemeindezugehörigkeit ja nein Wenn ja: Zugehörigkeit zu welcher Gemeinde mit Bestätigung ihrer Gemeinde im Original Wenn nein: Rabbinische Auskunft aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz mit Anschrift der Rabbinerin oder des Rabbiners im Original Referenzen - Berufliche Referenz oder die mehrerer Lehrer oder Hochschullehrer im Original Diese Unterlagen übersenden Sie bitte an die Gerhard C. Starck Stiftung, Postfach 40 11 22, 47865 Willich 7

Bewilligungsbedingungen für Stipendien 1. Zweck der Förderung Das Stipendium soll im Wesentlichen den Lebensunterhalt der geförderten Person während der geförderten Zeit sichern. Die geförderte Person soll grundsätzlich ihre volle Arbeitskraft der geförderten Tätigkeit, Aus- oder Fortbildung widmen. 2. Dauer der Förderung Die Gewährung des Stipendiums endet spätestens - mit Ablauf des Bewilligungszeitraums, - drei Monate, nachdem die geförderte Person das Studium abschließt, das Qualifizierungsziel erreicht hat oder eine entgeltliche berufliche Tätigkeit aufnimmt, - wenn die geförderte Person von einer anderen Einrichtung Zuwendungen mit ähnlicher Zielsetzung erhält. Die Förderung wird ausgesetzt, wenn die geförderte Person die geförderte Tätigkeit aus einem wichtigen Grund unterbricht. Die Unterbrechung soll nicht mehr als drei Monate dauern. Soweit die Unterbrechung mehr als drei Monate dauert, können die Förderleistungen widerrufen werden. 3. Auflagen a) In den Abschlussarbeiten, Promotionsarbeiten und Habilitationsschriften sowie in allen anderen Veröffentlichungen und Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Förderung ist in angemessener Weise auf die finanzielle Unterstützung durch die Stiftung hinzuweisen. Zwei Exemplare der jeweiligen Forschungs- und Abschlussarbeit sind der Stiftung zu überlassen. b) Veränderungen der persönlichen (auch Adressänderungen) und wirtschaftlichen Verhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen. c) Wurde ein Familienzuschlag gewährt, muss die Stiftung informiert werden, sobald das monatliche Einkommen des Lebenspartners den Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle, gegenwärtig 890 Euro, übersteigt. d) Über den Ausbildungsfortschritt muss die Stiftung einmal jährlich durch Vorlage eines Berichtes schriftlich informiert werden. 8

4. Widerruf der Bewilligung und Rückzahlung Die Bewilligung kann widerrufen und schon ausgezahlte Beträge können zurückgefordert werden, wenn - die Bewilligung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben im Antrag erfolgte, - mit der Bewilligung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden, - der erste Mittelabruf nicht innerhalb von sechs bis zwölf Monaten nach der Bewilligung erfolgte, - die Mittel nicht zweckentsprechend verwandt wurden oder nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder unvollständig abgerechnet wurden oder - aus wichtigen Gründen Anlass zum Widerruf gegeben ist. 9