Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma De Jure Personalmanagement GmbH für die Vermittlung von fachlich qualifizierten Arbeitskräften

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Transkript:

1 von 7 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma De Jure Personalmanagement GmbH für die Vermittlung von fachlich qualifizierten Arbeitskräften Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher De Jure Personalmanagement GmbH-Angebote und Verträge auf dem Gebiet derarbeitnehmervermittlung. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen von Kunden sowie Nebenabreden, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von De Jure Personalmanagement GmbH. 1. Präambel 1.1 Für die Vertragsbeziehungen der De Jure Personalmanagement GmbH mit Unternehmern (entsprechend des Vermittlungsvertrags nachfolgend Auftraggeber genannt) gelten die folgenden genannten Bedingungen. 1.2. Die De Jure Personalmanagement GmbH hat den Betrieb der gewerbsmäßigen Personalvermittlung gemäß 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) bei der zuständigen Behörde angezeigt und ist im Besitz einer Bescheinigung der Behörde über den Empfang der Anzeige gemäß 15 Abs. 1 GewO. 2. Zustandekommen des Vertrages und Durchführung 2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot der De Jure Personalmanagement GmbH nach Maßgabe des Arbeitnehmervermittlungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmervermitttlungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für De Jure Personalmanagement GmbH keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird. 2.2 Die De Jure Personalmanagement GmbH wird solange Vorschläge zur Besetzung der vakanten Position machen und geeignete Personen suchen, bis ein Vertragsschluss zwischen vermittelter Person und Auftraggeber zustande kommt. Die De Jure Personalmanagement GmbH verpflichtet sich, alle ihr bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die für den Vertragsschluss zwischen Auftraggeber und Arbeitnehmer von Bedeutung sind oder ihrer Ansicht nach von Bedeutung sein könnten. Die De Jure Personalmanagement GmbH übernimmt jedoch keine Garantie für die Richtigkeit, von der zu vermittelnden Person, ihr bekannt gewordener und mitgeteilter Informationen.

2 von 7 2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die De Jure Personalmanagement GmbH unverzüglich zu unterrichten, wenn kein Interesse mehr an einer Vermittlung besteht, um unnötige Kosten zu sparen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht hat die De Jure Personalmanagement GmbH einen Anspruch auf Ersatz der unnötig entstandenen Kosten. 2.4 Die De Jure Personalmanagement GmbH wird für den Auftraggeber Bewerber für die genannte Tätigkeit mit den dort genannten Qualifikationen suchen, eine Vorauswahl treffen, die Bewerbungsunterlagen geeigneter Bewerber aufbereiten und die Bewerber durch Übersendung der aufbereiteten Bewerbungsunterlagen dem Auftraggeber vorstellen. 2.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zwecks Vertragsanbahnung mitgeteilten Daten der potentiellen Arbeitnehmer vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, ist er zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet, sofern der Dritte den Vertrag mit dem Arbeitnehmer abschließt. Kommt es nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Dritten und erleidet die De Jure Personalmanagement GmbH durch die unbefugte Weitergabe der Daten einen Schaden, so hat der Auftraggeber diesen zu ersetzen. 2.6 Die Parteien können vereinbaren, dass die De Jure Personalmanagement GmbH Stellenanzeigen in Zeitungen und einschlägigen Fachzeitschriften schaltet. Die De Jure Personalmanagement GmbH entwirft in jenem Falle die Anzeigentexte und legt sie dem Auftraggeber zusammen mit einem Kostenvoranschlag für die Anzeigenschaltung zur Freigabe vor. 3. Vergütung 3.1 Der Auftraggeber erhält eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 3.000 zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Bearbeitungsgebühr ist bei Abschluss des Vermittlungsvertrages fällig und ist erfolgsunabhängig. Der nach Ziffer 3.3 entstehende Honoraranspruch bleibt davon unberührt.

3 von 7 3.2 Soweit die Schaltung von Anzeigen zwischen den Parteien vereinbart wurde, übernimmt die De Jure Personalmanagement GmbH nur die Textgestaltung honorarfrei. Die Kosten für die Schaltung der Anzeige in Zeitungen und Zeitschriften sind der De Jure Personalmanagement GmbH auf Nachweis zu erstatten. 3.3 Schließt der Auftraggeber mit einem von der De Jure Personalmanagement GmbH vorgestellten Bewerber einen Arbeitsvertrag, so erhält die De Jure Personalmanagement GmbH ein Vermittlungshonorar in Höhe von 30 % der zwischen Auftraggeber und Bewerber vereinbarten Jahresbruttovergütung zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Jahresbruttovergütung umfasst alle Zahlungen einschließlich der Zahlungen von Gratifikationen, Urlaubsgeld, Boni etc., die der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vom Auftraggeber erhält. Schließt ein Dritter einen Vertrag mit einem Bewerber aufgrund von Unterlagen und Informationen, die der Auftraggeber von der De Jure Personalmanagement GmbH erhalten hat und die der Auftraggeber entgegen Ziff. 8 dieser Vereinbarung weitergegeben hat, schuldet der Auftraggeber gleichfalls das Vermittlungshonorar. 3.4 Auslagen der Bewerber für Vorstellungsgespräche beim Auftraggeber werden von der De Jure Personalmanagement GmbH nicht übernommen. 4. Nachbesetzung 4.1 Die De Jure Personalmanagement GmbH verpflichtet sich zur Nachbesetzung, falls ein von der De Jure Personalmanagement GmbH vorgestellter Kandidat innerhalb der Probezeit das Unternehmen verlässt. Die De Jure Personalmanagement GmbH präsentiert dann für den Auftraggeber honorarfrei weitere Kandidaten, die eine erneute Besetzung der Position ermöglichen. 4.2 Wenn der Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlichen Probezeit aus triftigem Grund kündigt, ist die De Jure Personalmanagement nicht verpflichtet, weitere potenziellen Arbeitnehmer für die vakante Stelle für den Auftraggeber honorarfrei zu suchen.

4 von 7 4.3 Zur Nachbesetzung muss der Auftraggeber unverzüglich nach Kündigung des Anstellungsverhältnisses schriftlich auffordern und eine Kopie der Kündigungsschrift vorlegen. Eine Nachbesetzung ist von der De Jure Personalmanagement GmbH nicht zu leisten, wenn sich die Aufgabeninhalte der neu zu besetzenden Position verändern oder nach einem veränderten Kandidatenprofil gesucht wird. Eine Nachbesetzung durch die De Jure Personalmanagement GmbH gilt als erfüllt, wenn der Auftraggeber einen Vertrag mit einem von der De Jure Personalmanagement GmbH vorgestellten Bewerber unterzeichnet oder wenn die De Jure Personalmanagement GmbH dem Auftraggeber mindestens ein adäquates Kandidatenprofile präsentiert. Präsentiert die De Jure Personalmanagement GmbH 4 Wochen nach Aufforderung zur Nachbesetzung kein adäquates Kandidatenprofil, entsteht dem Auftraggeber ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5 % des Vermittlungsvertrages. Die Nachbesetzung einer bereits nachbesetzten Position wird ausgeschlossen. 5. Vorbewerbung 5.1 Hat sich ein von der De Jure Personalmanagement GmbH vorgestellter Bewerber bereits unabhängig von der Vorstellung durch die De Jure Personalmanagement GmbH bei dem Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, der De Jure Personalmanagement GmbH unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen (Nachweis gilt hier die Bewerbungsunterlagen mit dem Eingangsdatum) durch die De Jure Personalmanagement GmbH zu unterrichten. 5.2 In diesem Fall erbringt die De Jure Personalmanagement GmbH keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers. Der Auftraggeber kann der De Jure Personalmanagement GmbH jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Bewerbers weiterzuarbeiten. Kommt es in einem derartigen Fall zum Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Bewerber, schuldet der Auftraggeber das Vermittlungshonorar ungeschmälert.

5 von 7 6. Vertragsabschluss mit Bewerber 6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der De Jure Personalmanagement GmbH unverzüglich unter Übersendung einer Kopie des geschlossenen Vertrages von einem Vertragsschluss zwischen ihm und einem von De Jure Personalmanagement GmbH vorgestellten Bewerber zu unterrichten. 7. Zahlung/Verzug 7.1 Rechnungen der De Jure Personalmanagement GmbH sind sofort fällig und ohne Abzüge zu begleichen. 7.2 Gegen Ansprüche der De Jure Personalmanagement GmbH kann der Auftraggeber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 7.3 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann die De Jure Personalmanagement GmbH Verzugszinsen gemäß 288 BGB in Höhe von 9 % p. a. über dem Basiszins verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der De Jure Personalmanagement GmbH kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Die De Jure Personalmanagement GmbH behält sich vor, die Ersetzung eines höheren Verzugsschadens auf Nachweis zu fordern. 8. Vertraulichkeit/Unterlagen 8.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Unterlagen und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fort. Der Auftraggeber hat von der De Jure Personalmanagement GmbH übergebene Unterlagen auf Verlangen der De Jure Personalmanagement GmbH herauszugeben. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen eines Bewerbers, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat.

6 von 7 9. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung 9.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der De Jure Personalmanagement GmbH aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 9.2 Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von De Jure Personalmanagement GmbH berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen. 10. Exklusivität 10.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, keinen weiteren Personalvermittler/-berater zu engagieren, der in gleicher Angelegenheit tätig wird. 11. Kündigung 11.1 Diese Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Kommt ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von De Jure Personalmanagement GmbH vorgestellten Bewerber nach Kündigung dieser Vereinbarung zustande, bleibt der Anspruch der De Jure Personalmanagement GmbH auf Vermittlungshonorar unberührt. 12. Schlussbestimmungen Salvatorische Klausel 12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die von der De Jure Personalmanagement GmbH gestellten fachlich qualifizierten Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmervermittlungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

7 von 7 12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der De Jure Personalmanagement GmbH und dem Auftraggeber ist Stuttgart. Die De Jure Personalmanagement GmbH kann ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des geltend machen. 12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der De Jure Personalmanagement GmbH und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Amtsprache ist Deutsch. 12.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformereignis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Stand: 02/2017 De Jure Personalmanagement GmbH