Satzung des Modellflug-Vereins Reinickendorf e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 10268 Nz 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit



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Transkript:

Satzung

Satzung des Modellflug-Vereins Reinickendorf e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Modellflug-Verein Reinickendorf e.v.; kurz MV Reinickendorf; er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht von Berlin-Charlottenburg unter Nr. 10268 Nz eingetragen. (2) Seinen Sitz hat der Verein in Berlin. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Zweck des Vereins sind Wahrung, Pflege und Förderung des Flugmodellbaus und Modell flugsportes, insbesondere des umweltverträglichen Segel- und Elektromodellfluges, auf gemeinnütziger Grundlage unter Ausschluß jeder politischen, konfessionellen und gewerblichen Betätigung. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch gemeinschaftliche Ausübung des Modellflugsportes unter ausdrücklicher Beachtung des Umweltschutzes und der besonderen Förderung jugendlicher Mitglieder verwirklicht; das Interesse Jugendlicher am Modellflugsport soll geweckt und erhalten werden. (3) Aufbau und Willensbildung erfolgen nach demokratischen Grundsätzen. Ideelle und/oder materielle Unterstützung des Vereins darf dessen Eigenständigkeit und Unabhängigkeit weder beeinflussen noch einschränken. (4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. (5) Geldmittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie haben bei ihrem Austritt oder im Falle der Auflösung des Vereins, keinen Anspruch auf dessen Vermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind. Auslagenerstattungen für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Verein zugute kommen, sind vorgesehen. (6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes `steuerbegünstigte Zwecke` der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennt und die bestehende Satzung anerkennt. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, formloser Aufnahmeantrag an den Vorstand, der bei Minderjährigen auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist. Der Antrag muß Name, Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Fernsprechrufnummer enthalten. (3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (4) Bei genehmigten Aufnahmeantrag wird eine einjährige Mitgliedschaft auf Probe vereinbart, die in der darauf folgenden Mitgliederhauptversammlung durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden kann. Eine Verkürzung der Probezeit durch den Vorstand ist möglich. (5) Fördermitgliedschaft ist möglich, auch juristischen Personen; fördernde Mitglieder sind im Vereinsgeschehen ausschließlich passiv. (6) Auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. 4 Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge (1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zuzüglich anteiliger (2)

Beitrag ab Aufnahmemonat bis zum Ende des laufenden Jahres im Voraus zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr richtet sich nach dem Lebensalter des Bewerbers beim Eintritt in den Verein und wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (2) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge sowie der Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; bargeldlose Zahlung ist anzustreben. (3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit. Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. (4) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen eine ermäßigte Aufnahmegebühr und einen ermäßigten Jahresbeitrag; die ermäßigten Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jugendliche das achtzehnte Lebensjahr vollendet, wird der volle Beitrag fällig. Wird der Nachweis eines Ausbildungsverhältnisses erbracht, ist während der Ausbildungszeit, jedoch längstens bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr, nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen und der Möglichkeiten des Vereins den Modellflugsport auszuüben sowie an gemeinschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen. (2) Voraussetzung für die aktive Teilnahme am Modellflugsport im Vereinsrahmen ist für jedes Mitglied eine ausreichende Modellhalter-Haftpflichtversicherung sowie die Verwendung allgemein zugelassener Funkfernsteuerungen; die Versicherung und Zulassung hat jedes Mitglied selbst auf seinen Namen vorzunehmen. (3) Mitglieder, die nicht über den Verein Modellhalter-Haftpflicht versichert sind, müssen bis zur Mitgliederhauptversammlung, dem Vorstand den Nachweis einer gültigen Modellhalter-Haftpflichtversicherung erbringen. (4) Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassene Sport und Flugplatzordnung zu befolgen! Jedes Mitglied ist verpflichtet im laufenden Jahr mindestens einmal an einem Mäheinsatz teilzunehmen. (5) Die vom Vorstand beschlossenen gemeinsamen Arbeitseinsätze verpflichten grundsätzlich alle Mitglieder zur Leistung. (6) Bei Nichtleistung kann das entsprechende Mitglied durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederhauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. (7) Eine Befreiung von den Mäh und Arbeitseinsätzen bei körperlichen Gebrechen oder anderen Umständen die es dem Mitglied unmöglich machen dieser Pflicht nachzukommen kann vom Vorstand erteilt werden. 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. (2) Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. Für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand maßgebend. Bei Minderjährigen ist die Erklärung zusätzlich durch den gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben; dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung eventuell noch ausstehender Beiträge und Umlagen. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederhauptversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn der festgelegte Mitgliedsbeitrag nicht bis zur jährlichen Mitgliederhauptversammlung geleistet wurde. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mitglieder, die mit dem Vorstand eine Sonderregelung zur Zahlungsweise vereinbart haben. (4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Vereinsinteressen verletzt, kann es (3)

durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied mit Begründung durch Einschreiben zuzusenden. Gegen den Beschluß ist schriftlich innerhalb eines Monats (Datum des Poststempels) beim Vorstand Berufung zulässig. Wird fristgemäß Berufung eingelegt, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluß. 7 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Beirat und d) die Rechnungsprüfer (2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus - dem geschäftsführenden Vorstand und - dem Schriftführer Er besteht aus höchstens vier und mindestens drei Mitgliedern, da das Amt des Schriftführers von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied in Personalunion Ausgeübt werden kann. (3) Den geschäftsführenden Vorstand bilden - der Vorsitzende - der stellvertretende Vorsitzende - der Kassenwart 8 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. (2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften über 1000,- Euro die Zustimmung des Beirates erforderlich ist. 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Erledigung der laufenden Kassengeschäfte, der Buchführung und des anfallenden Schriftverkehrs b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung ( einschl. Aufstellen der Tagesordnung) c) Erstellung des Jahresberichtes d) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr e) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung oder Ausschluß von Mitgliedern. 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes (1) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederhauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; danach bleiben sie bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Amtsführung eines Vorstandsmitgliedes. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Nachfolger wählen. Bei dieser Versammlung ist das vakante Vorstandsamt durch Neu- Wahl von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum gewählt, für den das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt war. (4)

11 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes (1) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf einberufen. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Gründe für die Einberufung sind möglichst bekanntzugeben; einer Tagesordnung bedarf es nicht. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen. (4) Über Vorstandsbeschlüsse sind Niederschriften zu fertigen ( Ort, Zeit, Teilnehmer, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse). 12 Beirat und Rechnungsprüfer (1) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, die den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten beraten und insbesondere bei Rechtsgeschäften über 1000,- mitbestimmen. (2) Als Rechnungsprüfer sind zwei Mitglieder zu bestellen. (3) Scheidet ein Beiratsmitglied oder ein Rechnungsprüfer aus seinem Amt, so wählen der geschäftsführende Vorstand und die übrigen Beiratsmitglieder für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied. (4) Die Amtsdauer von Beirat und Rechnungsprüfer ist zeitgleich mit der des Vorstandes; ihre Wiederwahl ist zulässig. (5) Die Beiräte sind bei allen offiziellen Vorstandssitzungen mit einzuladen und haben bei der Beschlussfassung einen beratenden Sitz. 13 Einberufung der Mitgliederversammlung, Stimmrecht der Mitglieder (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen die Mitgliederhauptversammlung einzuberufen; normale Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand mit Zweiwochenfrist. Einberufungen erfolgen in Textform gemäß 126b BGB. (2) In der Einladung zur Hauptversammlung und zu jeder normalen Versammlung ist die Tagesordnung anzugeben. Anträge zu dieser Tagesordnung können schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Fristgemäß vorliegende Anträge sind vor Versammlungsbeginn den anwesenden Mitgliedern bekannt zu geben, die dann über die Änderung der Tagesordnung beschließen. (3) Jedes Mitglied, das mit der Beitragszahlung auf dem laufenden ist, hat eine Stimme, ausgenommen Fördermitglieder. Im Verhinderungsfall kann ein anderes Mitglied zur Ausübung des Stimmrechtes schriftlich bevollmächtigt werden. Im Höchstfall darf jedoch ein Mitglied nur bis zu drei Stimmen auf sich vereinigen. Kein Stimmrecht haben jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr. (4) Das Stimmrecht kann durch Ausgabe von namentlichen Berechtigungskarten dokumentiert werden. (5) Der Vorstand kann in herausragenden Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 14 Aufgaben und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten: a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr b) Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Rechnungsprüfer c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr (5) d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

e) Wahl des Beirates f) Wahl der Rechnungsprüfer g) Ernennung von Ehrenmitgliedern h) Beschlußfassung über Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes i) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins j) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Kassenwart geleitet. Ist keiner der zuvor genannten Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Bei Wahlen ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion ein Wahlleiter einzusetzen. (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlußfähig; sie ist nicht öffentlich ( Ausnahmen sind zu beschließen ). (4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, Stimmengleicheit bedeutet Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel notwendig. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die schriftliche Beschlußfassung aller stimmberechtigten Mitglieder. (5) Für Wahlen gilt: Gewählt ist der Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, oder haben mehrere Kandidaten mehr als die Häfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben; bei erneuter Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. (6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Versammlungsprotokoll aufzuführen ( Ort, Zeit, Beschluß, Abstimmungsergebnis ), das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragt. 17 Rechnungslegung und prüfung (1) Die Rechnungslegung des Vereins nebst Belegen hat der Vorstand den Rechnungsprüfern nach Ablauf eines Geschäftsjahres so rechtzeitig vor der demnächst stattfindenden Mitgliederhauptversammlung vorzulegen, daß eine geordnete Rechnungsprüfung und Berichterstattung für die Mitgliederversammlung vorbereitet werden kann. (2) Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis und geben eine Empfehlung, ob dem Vorstand hinsichtlich der Rechnungslegung und der getätigten Kassengeschäfte Entlastung erteilt werden kann. (6)

18 Schiedsgericht (1) Für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Vorstand und Mitgliedern ist unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig. (2) Das Schiedsgericht besteht aus zwei, von den streitenden Parteien aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu ernennenden Schiedsrichtern und einem von diesen zu wählenden Obmann, der richterliche Befähigung besitzen sollte und mindestens ein Jahr Mitglied sein muss. 19 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Das nach Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen, fällt an die Stiftung Deutsche-Sporthilfe. Diese muss das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Sollte eine der Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder werden, so bleibt dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

Satzung geändert: am: in: 31.03.1990 13 (1) 28.09.1990 19 (3) 04.03.1993 6 (3) 04.03.1993 8 (2) 04.03.1993 12 (1) 14.10.1993 5 (3) 20.03.2004 3 (4), 5 (2,3,4,5,6), 6 (3), 8 (2), 12 (4,5), 19 (3) 28.03.2008 5(4,6,7), 13(1)

Notizen: