Einheimische Wälder von großem biologischem Interesse

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BE 8 Einheimische Wälder von großem biologischem Interesse

BE 8 Einheimische Wälder von großem biologischem Interesse Unter dieser Bewirtschaftungseinheit sind hauptsächlich Buchenwäldern mit Hainsimsen (einer typischen Pflanze in Buchenwäldern) zusammengefasst. Es kann sich aber auch um andere Forstbestände mit vornehmlich Buchen oder Eichen handeln: bodensaure Haisimsen-Buchenwälder, neutrophile oder kalkreiche Buchenwälder, trockene Eichenwälder, feuchte bodensaure Eichen- und Birkenwälder und feuchte Eichen- und Hainbuchenwälder. Diese Forstbestände sind in der Wallonie verhältnismäßig häufig anzutreffen, aber seltener im restlichen Europa. Diese Wälder können ebenfalls Fortpflanzungs- oder Futtergebiete für Tierarten sein, deren Schutz von der Europäischen Union verordnet wir. Hauptziele Diese seltenen Lebensräume werden stark geschützt, damit ihre Zusammensetzung sich nicht ändert. Kurz zusammengefasst Die von den Bewirtschaftungsmaßnahmen der betroffenen Handlungen sind: Anreicherung um nicht einheimische Tierund Pflanzenarten, großflächige Kahlschläge (e), künstlich angelegte Äsungsflächen, Anpflanzungen, Entwurzelungen und Zerstörung von Abraum. Wussten Sie schon, dass Sie in den BE8 in Natura 2000-Gebieten Holz (Brennholz oder Bauholz) weiterhin sammeln dürfen, wobei Kahlschläge (e) von einheimischen Laubwäldern über eine Fläche von mehr als 1 ha erst von der Abteilung Natur und Forsten genehmigt werden müssen. Wir erinnern daran, dass in dieser BE jede Anreicherung oder Veränderung mit nicht einheimischen Tierund Pflanzenarten (Nadelhölzer, Roteiche usw.) ebenfalls genehmigungspflichtig ist. Ein Schritt weiter Besitzer, die die Waldsäume und die Fläche der Erhaltungsinseln (e) erweitern möchten, erhalten zusätzliche Entschädigungen. Mehr erfahren Sie bei Naturawal. DIE BE8 MACHEN UNGEFÄHR 21,8 % DER Natura 2000-GESAMTFLÄCHE IN DER WALLONIE AUS. ll diese Forstlebensräume werden ausführlicher in den Datenblättern im Abschnitt Dokumentation der A Webseite www.naturawal.be beschrieben.

AM Art 4, 8 KAHLSCHLÄGE ARBEITSZEITRAUM AM Art 4, 6 In einem beihilfeberechtigten Forst vom 1. April bis zum 30. Juni, das Fällen von Bäumen, außer für das Fällen der Bäume mit einem in einer Höhe von 1,5 m über dem Boden gemessenen Umfang unter 100 cm. BEWALDETE UFERSTREIFEN AM Art 4, 7 Die Natura 2000-Sondermaßnahmen gelten zusätzlich zu den schon bestehenden Gesetzesbestimmungen der Natura 2000-Gebiete Die Kahlschläge (e) von einheimischen Laubbeständen: *Schlag: auf einer Fläche von mehr als einem Hektar in einem Abstand von hundert Metern von einem vorherigen Holzschlag, der vor weniger als sechs Jahren stattfand UND *je nach Größe des Eigentums: - auf den Besitzen in einem Natura 2000-Gebiet, die weniger als hundert Hektar Forste und Wälder umfassen: auf einer Gesamtfläche von mehr als fünf Hektar pro fünf Jahre und pro Besitz von Forsten und Wäldern, die in einem Natura 2000-Gebiet eingeschlossen sind; - auf den Besitzen in einem Natura 2000-Gebiet, die hundert Hektar Forste und Wälder umfassen: auf einer Gesamtfläche von mehr als fünf Prozent pro fünf Jahre der Fläche des Besitzes von Forsten und Wäldern, die in einem Natura 2000-Gebiet eingeschlossen sind. Pro zusammenhängende Parzelle oder pro zusammenhängendes Eigentum jeder innerhalb einer Zeitspanne von zehn Jahren verbuchte Holzschlag, der mehr als dreißig Prozent der Ufersäume erreicht (e) (10 m auf beiden Seiten der Uferböschungen von Wasserläufen).

Jede Änderung oder Anreicherung mittels nicht einheimischer Arten. Die Lagerung, das Ausbringen von Dünger und mineralischen oder organischen Bodenverbesserern einschließlich des Mistes, des Vogelkots, der Jauche, der Gülle, des Komposts, des Klärschlamms und der Fäkalien aus Faulgruben. In einem beihilfeberechtigten Forst (e) vom 1. April bis zum 30. Juni die Beseitigung von mehr als fünfzig Prozent der Vegetation am Boden durch die maschinell durchgeführten Vorbereitungsarbeiten zur Anpflanzung und durch die Auflichtung, außer für das Mähen des Adlerfarns und der Ackerbrombeere. Das Entfernen von Wurzelstöcken und das komplette Vernichten der Schlagabfälle (Kreiselbrechen, Verbrennen, Export), außer im Falle des auf Ebene der Pflanzreihen lokalisierten Kreiselbrechens. AM Art 4, 6 SM Art 10, 2 b) SM Art 10, 2 a) SM Art 10, 2 c) Die Anpflanzung von Nadelbäumen und die Forstwirtschaft, die die aus Naturverjüngung gewonnenen Nadelbäume fördert, in einem Abstand von weniger als zwölf Metern vom oberen Teil des Ufers der Wasserläufe und Wasserflächen. AM Art 3, 1 ANPFLANZUNG UND VORBEREITUNG Der Unterhalt der bestehenden Gräben und Dränagen. MELDEPFLICHTIG Die Natura Die Natura 2000-Sondermaßnahmen 2000-Verwaltungsmaßnahmen gelten zusätzlich gelten unbeschadet zu den schon bestehenden anderer Gesetzesbestimmungen Gesetzesbestimmungen für dernatura Natura2000-Gebiete. 2000-Gebiete AM Art 4, 2 Das Anlegen und die Wiederinbetriebnahme von Dränagen sowie das Ausheben und die Wiederinbetriebnahme von Gräben, mit Ausnahme der Gräben am Rand der Verkehrsstraßen sowie der im Verwaltungsplan vorgesehenen Dränagen und Gräben. AM Art 5, 2 Die Anpflanzung von Nadelbäumen und die Forstwirtschaft, die die aus Naturverjüngung gewonnenen Nadelbäume fördert, in einem Abstand von weniger als zwölf Metern vom oberen Teil des Ufers der Wasserläufe und Wasserflächen. AM Art 3, 1 WASSERLÄUFE, WASSERFLÄCHEN, GRÄBEN UND DRÄNAGEN

SM Art 10, 2 d) Die Schaffung von Äsungsbereichen, die eine Bearbeitung des Bodens mit sich führt. AM Art 5, 1 JAGD Die Einrichtung und die Erhaltung von künstlichen Äsungsbereichen, von Wildackern und von Fütterungsstellen für Großwild im Sinne des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd. MELDEPFLICHTIG SM Art 10, 1 BODENBEARBEITUNG Die Veränderungen des Bodenreliefs. Dies betrifft nicht die Arbeiten zur Oberflächeninstandsetzung. Die Natura 2000-Sondermaßnahmen gelten zusätzlich zu den schon bestehenden Gesetzesbestimmungen der Natura 2000-Gebiete