Abschrift ' Amtsgericht Hamburg-Barmbek Az.: 815 C 248/12 VerWlnde«am 11.04.2014 VtttJFAnge Urfcundsbeamtin der Geschaftsstefe Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Prozessbevollmachtigte- Rechtsanwälte Ochsendorf & Coll., Grelckstraße 36,22529 Hamburg, Gz.: 22154/11GS - Klägerin - gegen 1) - Beklagter - 2) Prozesshevollmflchttpte zu 1 und 2; - Beklagte - erkennt das Amtsgericht Hamburg-Barmbek - Abteilung 815 - durch die Richterin Engler am 11.04.2014 auf Grund des Sachstands vom 04.04.2014 ohne mündliche Verhandlung mit Zustim mung der Parteien gemäß 128 Abs. 2 ZPO für Recht 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 1.248,96 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.02.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichöichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 272,87 durch Zahlung an die Ochsendorf & Coll. Rechtsanwälte Partnerschaftsge sellschaft freizustellen. 3. Es wird festgestellt dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflich tet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr aus dem Verkehrsun fall vom 12. Dezember 2011 gegen 13.15 Uhr im Kreisverkehr B bei Mi in Hi noch entstehen wer den, mit einer Haftungssumme von 100 % zu ersetzen. 4. Es wird festgestellt dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflich-
1 815c248/12 -Seite 2 - t tet sind, der Klägerin den Rabattverlust zu ersetzen, der dadurch ent steht, dass die Klägerin aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 12. De zember 2011 gegen 13.15 Uhr im Kreisverkehr Bi bei Mi in Hc ihre Vollkaskoversicherung bei der., Schadennummer in Anspruch genommen hat 5. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechts streits zu tragen. 6. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1 und 5 gegen Sicherheitslei stung in Hohe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags und hinsichtlich des Tenors zu 2 gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 300,00 vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Klägerin und der Beklagte zu 1 gerieten am 12.12.2011 in einen Verkehrsunfall im Kreisver kehr bei Ms ~ an der B in Ha Die Klägerin ist Eigentümerin des von ihr beim Unfall gefahrenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ;. Der Beklag te fuhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen. Das von dem Beklagten zu 1 gefah rene Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Der Unfall ereignete sich in einem Kreisverkehr, an dessen Zufahrten sich das Verkehrszeichen 201 für Kreisverkehr, sowie das Zeichen 205 für "Vorfahrt gewähren" befindet Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Die an den Unfallort gerufene Polizei stellte keine Beschädigungen der Fahrzeuge fest. Hinsichtlich der Kollisionsstelle innerhalb des Kreisverkehrs wird auf die Unfallskizzen der Parteien Bezug genommen (Anlage 1 und Anlage 2 des Protokolls vom 01.11.2012). Die Klägerin ließ ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe in Auftrag ge geben (Anlage K 2), das Reparaturkosten in Höhe von 1.480,62 ohne Mehrwertsteuer ermittelte. Die Rechnung des Sachverständigenbüros belief sich auf 478,92 (Anlage K 3). Nach dem von der Klägerin eingeholten Gutachten wurde empfohlen, eine Vermessung der Vorderachse vor nehmen zu lassen. Die Klägerin ließ daraufhin eine Vermessung für 139,74 (Anlage K 4) vor nehmen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 14. De zember 2011, sowie 31. Januar 2012 auf, den Schaden zu regulieren. Die Beklagte zu 2 lehnte unter Verweis darauf, dass nach den polizeilichen Aufnahmen weder frische noch Obereinstim mende Beschädigungen vorhanden gewesen seien, die Schadensregulierung ab (Anlagenkonvolut K 6). Die Kaskoversicherung der Klägerin regulierte sodann die Reparaturkosten nach dem von der Klägerin eingeholten Gutachten abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00, mithin in Höhe von insgesamt 1.180,62. Die Klägerin behauptet sie sei beim Unfall schon im Kreisverkehr gewesen und der Beklagte ha be nicht gewartet sondern sei auch in den Kreisverkehr eingefahren und habe versucht an ihrer rechten Seite an ihr vorbei zu fahren. Dabei sei das von dem Beklagten gefahrene Fahrzeug mit
t 815c248/12 -Seite 3 - ihrem im vorderen Bereich kollidiert Die Klägerin macht mit dem Klagantrag zu 1 ihre Selbstbeteiligung im Rahmen der Kaskoversi cherung, die Kosten für die Vermessung ihres Fahrzeugs, sowie die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens geltend. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.248,96 zzgl. Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 10. Februar 2012 zu zahlen; 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 272,87 durch Zahlung an die Ochsendorf & Coll. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft freizustellen; 3. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 12. Dezember 2011 gegen 13.15 Uhr im Kreisverkehr B i bei M " " in 1 Hj # noch entste hen werden, mit einer Haftungssumme von 100 % zu ersetzen; 4. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Rabattverlust zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass die Klägerin aus Anlass des Ver kehrsunfalls vom 12. Dezember 2011 gegen 13.15 Uhr im Kreisverkehr B bei Ms in Hj ihre Vollkaskoversicherung bei der I spruch genommen hat.., Schadennummer, in An Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er sei bereits in den Kreisverkehr eingefahren gewesen, als die Klägerin versucht habe, ihn links zu überholen. Die beiden Fahrzeuge hätten sich dabei nur an den Spie geln berührt Eventuelle Schäden an der rechten Seite des Klägerfahrzeugs seien Altschäden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Di \ Hinsichtlich des Er gebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 20.12.2uiz verwiesen. Gemäß Beweisbeschluss vom 18.04.2013 hat der Sachverständige Dipl.-Ing. IW am 07.11.2013 ein schriftliches Gutachten erstattet, auf das Bezug genommen wird. Mt Beschluss vom 14.03.2014 hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und als Zeitpunkt welcher dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, den 04.04.2014 bestimmt Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet Die Klage ist zulässig.
.815C248/12 -Seite 4 - Insbesondere hat die Klägerin auch ein Feststellungsinteresse für den Klagantrag zu 3. Denn die begehrte Feststeilung ist vorgreiflich für den Klagantrag zu 1 im Sinne von 256 Abs. 2 ZPO. Es besteht die Möglichkeit, dass die Feststeilung für die Rechtsbeziehungen der Parteien über den Klagantrag zu 1 hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann, zum Beispiel in Bezug auf die Erstat tung tatsächlich noch anfallender Reparaturkosten. Die Klage ist zudem begründet Die Klägerin kann von den Beklagten Schadensersatz in der zu gesprochenen Form gemäß 7 Abs. 1,18 StVG, 115 WG verlangen. Der Unfall ist bei dem Betrieb der beiden beteiligten Fahrzeuge im Sinne von 7 Abs. 1 StVG ent standen. Keiner der Beteiligten kann für sich in Anspruch nehmen, dass der Unfall durch höhere Gewalt im Sinne von 7 Abs. 2 StVG verursacht worden ist oder ein unabwendbares Ereignis im Sinne von 17 Abs. 3 SMS darstellt Eine Abwägung der Mftverursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß 17 Abs. 1, 2 StVG führte im vorliegenden Fall zu einer 100%-igen Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner. Denn dem Unfall liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 1 zugrunde. Hierfür streitet zugunsten der Klägerin ein Beweis des ersten Anscheins. Nach den Unfallskizzen beider Partei en (Anlage 1 und Anlage 2 zu dem Protokoll vom 01.11.2012) ereignete sich der Unfall noch in nerhalb des Einfahrtbereichs des Beklagten zu 1 in den Kreisverkehr. Dieses typische Gesche hen rechtfertigt aufgrund der Lebenserfahrung die Annahme, dass der Beklagte zu 1 die Vorfahrt der Klägerin verletzt hat Kommt es im Bereich einer vorfahrtsgeregelten Einmündung zu einer Kollision zwischen dem wartepflichtigen und dem vorfahrtsberechtjgten Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig dafür, dass der Wartepflichtige den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung verursacht hat, jedenfalls wenn sich die Koliision im Kreuzungs oder Einmündungsbereich ereignet hat (BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 - VIZR 119/81). Dies gilt im Grundsatz auch für die Vorfahrtsverletzung im Kreisverkehr (LG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2014-13 S 196/13). Die Anordnung der Vorfahrt innerhalb des Kreisverkehrs in 8 Abs. 1a StVO führt insoweit gegenüber der Regelung in 8 Abs. 1 StVO nicht zu einer anderen Bewer tung. Aufgrund des geschilderten Anscheinsbeweis oblag es den Beklagten, Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Kausalverlaufs er gibt Dies ist nicht gelungen. Nicht ergiebig war die Aussage des Zeugen De '. Der Zeuge wurde auf den Unfall und die Fahrzeuge der Parteien erst durch den Knall aufmerksam. Beobachtungen des Unfallhergangs hat er nicht gemacht Der Beklagte zu 1 hat vorgetragen, dass die Klägerin versucht habe, ihn im Kreisverkehr links zu überholen. Diese Behauptung hat das Gutachten des Sachverständigen vom 07.11.2013 jedoch nicht bestätigt Nach den Feststellungen des Sachverständigen auf Seite 10 seines Gutachtens streifte das vom Beklagten zu 1 gefahrene Fahrzeug von hinten nach vorne an der Tür und dann am Kotflügel des Fahrzeugs der Klägerin entlang. Dies bestätigt die Angaben der Klägerin zum Unfallhergang, die angegeben hat dass der Beklagte ihr die Vorfahrt genommen und sie angefah ren habe, nicht jedoch die Angabe des Beklagten zu 1, dass die Klägerin versucht habe, ihn zu überholen. Die Klägerin konnte Schadensersatz auch in der tenorierten Höhe verlangen. Der Sachverständi ge ist auf Seite 9 f. des Gutachtens vom 07.11.2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Schäden an ihrem Fahrzeug durch einen Zusammenstoß mit
815c248/12 -Seite 5 - dem von dem Beklagten zu 1 gefahrenen Fahrzeug verursacht wurden. Die Beklagten konnten den Beweis, dass Altschäden an der vorderen rechten Seite des Fahrzeuges der Klägerin vor handen waren, nicht führen. Dies konnte der Sachverständige nicht feststellen. Der Zinsanspruch steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß 280, 286, 288 BGB zu. Der Anspruch auf Freihaltung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt eben falls aus 7 Abs. 1,18 StV/G, 115 WG. Nach dem oben Ausgeführten hatten auch der Feststellungsantrag zu 3 und der Klagantrag zu 4 Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 709 S. 1,2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen (fie Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro Obersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu ges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem einzulegen. Landgericht Hamburg Sievekingpiatz 1 20355 Hamburg Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Engler Richterin